550 Obligationenrecht. N0 85.
S. 162 ff.) ein anderes ergeben soll, ist nicht ersichtlich,
da in keinem dieser Urteile die Frage erörtert wurde,
welchen Einfluss das Inkrafttreten des ZGB auf den
Bestand bereits begründeter,
aber nach ZGB nicht
mehr begrundbarer dinglicher Rechte ausübe, speziell
dinglicher Rechte
an Gegenständen, die nach ZGB nicht
mehr als selbständige Sachen im Rechtssinne anerkannt
werden '; übrigens lässt das Gutachten auch eine Aus-
einandersetzung
mit MUTzNER, Kommentar, Note 5
zu
Art. 17, vermissen. Endlich ist, besonders angesichts
des
Art. 944 ZGB, nicht anzunehmen, dass die Vor-
schriften über das Grundbuch dem Weiterbestand des
Sondereigentums
am Altar entgegenstehen ; solches hat
die Klägerin denn auch nicht darzutun versucht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
H. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
85. Urteil der I. Zivila.bteUung vom aa, März 1995
i. S. Eidg. Bank gegen Genossenschaft des Importhandels
mit chemisch-technischen Produkten.
Auf t rag. OR Art. 399 Abs. H, 402 Abs. I. Auftrag an
eine inländische Bank, bei einer ausländischen ein A k k r e-
d i t i v zu Gunsten des Lieferanten des Auftraggebers zu
bestellen. Die inländische Bank haftet nur für eigenes Ver-
schulden in der Wahl und Instruktion der ausländischen Bank
und in der überwachung des Verkehrs, nicht aber für das
Verschulden der letztern. Würdigung des Verhaltens der
inländischen Bank auf die Frage des Verschuldens hin. Für
ohne ihr Verschulden erfolgte ordnungswidrige Auszahlungen
aus dem Akkreditiv und bezügliche Belastungen durch die
ausländische Bank kann sich die inländische Bank aus
dem Gesichtspunkt der Aufwendung (OR 402 Abs. I) an
den Auftraggeber halten.
. !
Obligationenrecht. N° 85. 551
A. -Die Beklagte ist eine Genossenschaft, die sich
während des Krieges bildete
und den Zweck verfolgte,
ihren Mitgliedern die
Einfuhr der von ihnen benötigten
Rohstoffe
und Produkte zu erleichtern. Durch eine im Sep-
tember 1918 beschlossene Statutenrevision wurde sie
ermächtigt, die
unter den Genossenschaftszweck fallenden
Waren
auch auf eigene Rechnung zu kaufen und in die
Schweiz einzuführen.
Ende Mai 1918 übersandte die Warenabteilung des
Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements der Beklagten
ein Angebot, das
ihr vom Office commercial suisse in
Madrid
zugekomme war und laut welchem die Firma
Sanz Hijo in Coca, Provinz Segovia, 100-200 Tonnen
Terpentin zum
Preis von Pesetas 160 per 100 kg., franko
französische Grenzstation Hendaye, offerierte. Die Be-
klagte
gab ihren Mitgliedern von diesem Angebot Kennt-
nis, worauf die Firmen A.-G. Scheller Oe, Jules Kuhn
Cie, B. von Auw Oe und Otto Lobeck sich bereit
erklärten, das ganze
Quantum zu übernehmen.
Nachdem das Office commercial suisse davon Kenntnis
erhalten
hatte, schloss es namens der Beklagten am 27.
Juni 1918 mit Sanz Hijo zwei Kaufverträge ab:
einen, Kontrakt Nr. 17, über 150 Tonnen zum Preise
von Pes. 168 per 100 kg; den andern, Kontrakt Nr. 19,
über 50 Tonnen zum Preis von Pes. 172 per 100 kg.
Als Ablieferungsort wurde Hendaye bezeichnet, als
Lieferungstermin der Monat
Juli 1918. Ferner wurde
vereinbart, dass die Zahlung zu erfolgen habe gegen
recepisse de chemin de fer, facture acquittee en double
exemplaire
et reconnaissance de la marchandise )).
Die Beklagte richtete darauf am 11. Juli 1918 folgende
Zuschrift
an die Klägerin, Eidgenössische Bank A.-G.
in
Zürich: Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen. dass
die Firmen
- Emil Scheller Oe A.-G. Zürich Pes.
122,000,
- Jules Kuhn Oe in Zürich Pes. 97,500,
- B. von Auw Cie in Morges Pes. 97,500, 4. Otto
Lobeck Herisau Pes. 23,750, total Pes. 340,750, für
unsere Rechnung bei Ihnen einzahlen werden, wogegen
552 Obligationenrecht. N0 85.
Sie unsern Laste nd zu Gunsten der Firma M. Sanz
HIJO m Coca bel emer Bank in Madrid einen Kredit
von Pes. 338,000 für die Lieferung von 200 Tonnen
Terpentinöl
zum Preise von Pes. 158 per 100 kg für
150 Tonnen und Pes. 162 per 100 kg für 50 Tonnen ab
Fabnk Coca, plus Pes. 10 für Lieferung in Eisenfässern
zu
eröffne el!eben. Die B.ezahlung hat gegen Vorweisun
der Ba4nrecepisses und Richtigbefundsattest einer noch
zu
rne enne Prüfnngskommission zu erfolgen.
Die Klanerm IhrerseIts schrieb am 13. Juli 1918 an den
Bnnco Hispano-Americano in Madrid: Nous vous
pnons pnr la presente d'ordre et pour compte du Syndi-
ca: des lIDportateurs suisses en gros de produits chi-
mIques
pour l'industrie de bien vouloir ouvrir aupres
de vous
un credit non .confirme Nr. 1093 de Pes. 338,000
n fnveur de MM. Sanz Hijo de Coca, payable contre
hvralson des documents
suivants : Recepisse du chemin
d fnr, declaration de conformite emise par une com-
sslOn examinatrice qui vous sera nommee dans la
SUIte, relatifs a 200 tonnes essence de terebenthine dont
150 t. au prix de Pes. 158 les 100 kg, et 50 t. au prix
de Pes. 162les 100 kg, pris depuis fabrique a Coca, plus
Pes: 10 par 100 kg pour la livraison en fftts de fer dont
veuIllez nous debiter apres paiement dans notre cnmpte
chez vous, sous envoi des documents demandes comme
de coutume. Nous vous prions de bien vouloir aviser les
beneficiaires de
cette ouverture de credit.
Am gleichen Tage schrieb die Klägerin an die Beklagte:
Unter Bezugn.ahme . auf unsere gestrige telephonische
Unterredung
teIlen WIr Ihnen mit, dass wir Ihrem Auf-
trage. zufolge
heute beim Banco Hispano-Americano in
MadrId pe:. Chargebrief einen unbestätigten Kredit
Nr. 1093 eroffnet haben für den Betrag von Pes. 338,000
zu Gun en der Firma M. Sanz Hijo in Coca, auszahl bar
gegen. Ub.ergabe folgender Dokumente : Bahnrecepisses
und RichtIgbefundsattest einer noch zu ernennenden Prü-
fungskommission über: 200 Tonnen Terpentinöl.. ....
ObUgationenrecht. N° 85. 553
Wir behalten uns vor. Sie für unsere Dokumentar-
kommission
und Spesen auf rubr. Kredit mit einem
Späteren
zu belasten ......
Der weitere Verkehr zwischen der Beklagten und den
Verkäufern
Sanz Hijo wurde durch die Warenabteilung
des Schweiz. Volkswirtschaftsdepartements und das
Office commercial suisse in Madrid vermittelt.
Es fanden dann eine Reihe von Lieferungen statt.
Die Bank in Madrid gab von den an Sanz Hijo er-
folgten Auszahlungen jeweilen der Klägerin
Kenntnis
und belastete sie mit denselben; die Klägerin belastete
ihrerseits die Beklagte
mit diesen Zahlungen. Bei den-
jenigen Sendungen. die unbestrittenermassen bei
der
Beklagten bezw. bei ihren Mitgliedern eingetroffen sind,
wurden bezüglich der
zu liefernden Dokumente Beanstan-
dungen nur insofern erhoben, als die Beklagte immer
wieder die Richtigbefundsatteste reklamierte,
da die
erhaltenen Bescheinigungen
nicht von der richtigen
Stelle herrührten; es ergaben sich indessen daraus
Weiterungen nicht. Dagegen beanstandet die Beklagte
die Belastung
mit den Zahlungen für 3 bezw. 4 Liefe-
rungen, weil diese Lieferungen weder
ihr noch ihren
Mitgliedern je zugekommen seien, und sie dafür auch
weder Bahnempfangscheine noch Richtigbefundsatteste
erhalten habe.
Am 3. Januar 1919 ersuchte die Beklagte die Klägerin.
den
Kredit telegraphisch zurückzuziehen und zu ver-
anlassen, dass keine
Fakturen mehr eingelöst werden,
da die Firma Sanz Hijo den Lieferungstermin nicht ein-
gehalten
habe ; die Klägerin kam diesem Auftrage sofort
nach.
Am 30. August 1919 zahlte die Klägerin auf Rechnung
der Beklagten an die A.-G. Scheller Oe 100,326 Fr.
und Pes. 23,332 per Saldo des Kontos Terpentinöl aus.
Eine vollständige Abrechnung haben die Parteien nicht
vorgelegt.
B. -Mit den Lieferungen, für deren Bezahlung die
554 Obligationenrecht. N° 85.
Beklagte eine Belastnng nicht anerkennen will, hat es
folgende
Bewandtnis: . .
a) Mit Schreiben vom 13. September 1918 teIlte die
Bank in Madrid der Klägerin mit, sie habe an diesem
Tage
an Sanz Hijo 27,810 Pes. 64 bezahlt, mit denen
sie den
Kredit Nr. 1093 belaste, und am 22. Oktober
schrieb die Klägerin der Beklagten entsprechend, sie
belaste, sie mit 27,810 Pes. 65, welche von der Bank in
Madrid bezahlt worden seien, und mit 72 Pes. 25 für
Kommission
und Spesen, zusammen 27,882 Pes. 90
Wert 13. September; sie fügte bei, dass sie das Original-
schreiben der Bank in Madrid mit den bezüglichen Doku-
menten noch nicht erhalten habe. Am 28. Oktober
schrieb sodann die Klägerin an die Bank in Madrid:
Par la presente nous,avons l'avantage de vous accuser
reception de
la copie de votre lettre du 13 septembre
(dont l'original ne nous est pas encore parvenu) ct
notons que vous avez paye en vertu de l'accreditif
sous rubrique la somme de 27,810' Pes. 64 ä. MM. M.
Sanz Hijo de Coca, plus 29 Pes. 31 votre commission
et frais 27,839 Pes. 95 que nous passons de conformite
ä. notre debit dans notre compte chez vous, ä. la condition
cependant que vous nous remettiez les copies des docu-
ments en question,
attendu gue les originaux se sont
probablement egares. Nous nous referons en outre
ä. notre lettre du 9 de ce mois et vous prions de bien vouloir
noter que nous passons cehe ecriture sous toutes les
reserves d'usage, dans l'attente que vous nous remettiez
la declaration de M. le Directeur Rochat (Vorsteher des
Office commercial suisse in Madrid), reclamee par nos
clients.
In einem Schreiben vom 27. November 1918, in welchem
sie der
Bank in Madrid die Ankunft der Dokumente
für eine andere Lieferung von Sanz Hijo anzeigte,
reklamierte die Klägerin neuerdings die Dokumente
für die Belastung
vom 13. September, und in einem
Briefe
vom 28. Dezember 1918 bemerkte sie: ( Quant
Obligationenreeht. NE 85. 555
aux copies de doeuments reclamees par notre lettre
du 27 novembre nons notons que vous nous les avez
adressees
par votre lettre du 15 novembre, mais regrettons
de vous dire que
cette lettre ne nous est pas parvenue
jusqu'ä. ce jour. Nous vous prions donc de bien vouloir
nous procurer de llouvelles copies des documents en
question, ou au moins une copie de la facture y relative ....
Nachdem die Klägerin am 27. März 1919 neuerdings
reklamiert
hatte, erhielt sie von der Bank in Madrid
mit Schreiben vom 10. April 1919 Triplikate von
zwei
Fakturen vom 13. September 1918 betreffend
8869 kg Terpentin in 16 Fässern für 15,254 Pes. 68 und
6893 kg in 12 Fässern für 12,555 Pes. 96, zusammen
27,810 Pes. 64. Darauf schrieb die Klägerin der Bank
in Madrid am 13. Mai 1919: Nous ne pouvons
encore enlever les reserves que nous vous avons faites
par notre lettre du 28 octobre 1918 sur ce paiement
(par le fait que les documents afferents ä. ce paiement
ne nous etaient pas parvenus), attendu que nos clients
demandent une preuve officielle que
cette marchandise
a bien
quitte Hendaye. Nos clients nous ecrivent qu'ils
ont appris qu'une partie de l'essence de terebenthine
que vous avez
payee par notre debit en vertu de ce credit
se trouve toujours ä. Madrid et ils supposent que juste-
ment la partie afferente ä. votre debit ci-dessus n'a pas
encore quitte l'Espagne. Comme le credit en question
etait payable contre livraison du recepisse du chemin
de fer, nous vous serions obliges de nous
en faire parve-
nir une copie, ou,
ä. defaut, de nous remettre une decla-
ration officielle que
la marchandise relative au paiement
ci-dessus de
27,810 Pes. 64 du 13 septembre a bien He
expediee, autrement, notre elient refusant de reconnaitre
notre
debit y relatif, nous devrions a notre regret vous
en rendre responsables ......
)) Ebenso reklamierte die
Klägerin
am 23. Juli HH9: Nous nous permettons
de vous faire observer que
par nütre lettre du 28 octübre
1918 nous vous avons credites de ce paiement sous
556 Obligationellrecht. N° 85.
reserve que vous nous remettiez les documents (dupli-
cata),
vu que les originaux ne nous sont pas parvenus,
et en nous referant a nos differentes reclamations nous
devons vous faire remarquer que nous ne saurions
enlever ces
reserves sans avoir renu les documents
d'expedi.tion en question. Ferner am 18. August 1919 :
Par le fait que nos differentes reclamations a ce sujet
sont restees sans reponse, nous venons a nous trouver
dans une situation penible
vis-a-vis de nos clients qui
nous reclament la livraison de ces documents d'expe-
dition selon les conditions stipulees dans l'ouverture
de
credit ...... Nous vous avons credites par notre lettre
du 28 octobre 1918 et suivantes de ce paiement sous
reserve de l'envoi des duplicata des documents d'ex-
pedition
et nous serions-obliges a notreregret d'extourner
cette ecriture si vous ne nous adressez pas les documents
reclames dans un delai raisonnable.
Erst am 25. Oktober 1919 antwortete die Bank in
Madrid, die Firma Sanz Hijo besitze die verlangten
Dokumente nicht
mehr und könne sie auch nicht mehr
beschaffen, weil sie, nachdem die Ware nach Irun
(spanische Grenzstation) aufgegnben worden sei, nichts
mehr damit zu tun gehabt habe. Daraufhin legte die
Klägerin der
Bank in Madrid ihren Standpunkt mit
Schreiben vom 2. Dezember 1919 nochmals eingehend
dar: sie verlange nicht eine Erklärung von Sanz
Hijo, sondern den Ausweis dafür, dass die Ware, die
bisher nicht in
der Schweiz eingetroffen sei, der Bahn
zur Spedition übergeben worden sei.
Da die Klägerin ohne Antwort blieb, wiederholte
sie ihre Aufforderung
mit Brief vom 19. Dezember
1919. Aber auch in der Folge erhielt sie die verlangten
Dokumente nicht.
Diese Belastung vom 13. September 1918 bildet den
Gegenstand der Widerklage,
mit der die Beklagte den
erwähnten Betrag von 27,882 Pes. 90, den die Klägerin
von der
ihr im Juli 1918 geleisteten Einzahlung in Abzug
gebracht hat, nebst 6,% Zins seit 13. September 1918
fordert.
b) Ende Dezember 1918 erhielt die Klägerin von der
Bank in Madrid einen Buchauszug per 30. September
1918,
in dem sie am 19. August 1918 mit 22,461 Pes. 95
und am 12. September 1918 mit 13,298 Pes. 34 belastet
war. Sie ersuchte
am 29. März 1919 die Bank in Madrid
um Auskunft, wie es sich mit diesen Posten, die in ihren
Büchern nicht vorgemerkt seien, verhalte,
und erneuerte
diese Anfrage
am 31. Oktober 1919 und 24. Juni 1920.
Am 22. September 1920 schrieb dann die Bank in Madrid
der Klägerin, sie schicke
ihr Kopien von Briefen, die
sie seinerzeit bezüglich der beiden Belastungen
an sie
gerichtet habe. Aus diesen Kopien ergab sich, dass die
Bank in Madrid die Klägerin am 19. August 1918 mit
einer Zahlung an Sanz Hijo von 22,461 Pes. 95 und
am 12. September 1918 mit einer solchen von 13,298
Pes. 34 für Lieferung von 13,356 und 7723
kg Terpentin-
öl, nebst Spesen, entspreehend den
später beigebrachten
Fakturakopien,
belastet hatte. In ihrer Antwort an die
Bank in Madrid vom 9. Oktober 1920 erklärte die Klä-
gerin, sie könne diese Belastung
nur anerkennen, wenn
sie auch von der Beklagten
anerkannt werde.
C. -Mit der Hauptklage fordert nunmehr die Klägerin
von der Beklagten die nachträgliche Bezahlung dieser
35,760 Pes. 29 nebst
2981 Pes. a als Zins bis 28. Sep-
tember 1920,
im ganzen 38,742 Pes. 09 nebst 6 % Zins
seit 28. September
-1920.
Zur Begründung dieses Begehrens sowie des Antrages
auf Abweisung der Widerklage macht die Klägerin und
Widerbeklagte geltend, sie habe den ihr von der Beklagten
erteilten Auftrag an die Bank
in Madrid richtig weiter-
gegeben, sie sei von dieser
Bank für die drei im Streite
liegenden Beträge belastet worden
und sei, selbst wenn
die
Bank in Madrid nicht richtig gehandelt haben sollte,
für dieselbe gemäss Art. 398
und 399 OR nicht haftbar.
D. -Die Beklagte und Widerklägerin dagegen nimmt
558 Obligationenrecht. N0 85.
den Standpunkt ein, die Klägerin könne auf die streitigen
Beträge deshalb keinen Anspruch erheben, weil sie
von
der Bank in Madrid mit Unrecht belastet, und jedenfalls
der ihr erteilte Auftrag nicht oder nicht richtig aus-
geführt worden sei.
E. -. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat
durch Urteil vom 4. Dezember 1923 die Hauptklage
abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen (unter
Festsetzung des Zinsfusses auf 1 % für die Zeit vom
13. September 1918 bis 29. August 1919
und auf 6%
vom 29. August 1919 an).
F. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin und Wider-
beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag, die Hauptklage sei gutzuheissen und
die Widerklage abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte
verpflichtet sei, der Klägerin die streitigen Aufwen-
dungen zu ersetzen,
hängt nach Art. 402 OR davon ab,
ob die Klägerin diese Aufwendungen
in richtiger Aus-
führung
des ihr von der Beklagten erteilten Auftrages
gemacht habe.
Es ist daher vor allem zu untersuchen,
welches
der Umfang des Auftrages war, welche Ver-
pflichtungen die Klägerin durch denselben übernommen
hat und wie weit ihre Haftl)ng für getreue Geschäfts-
besorgung reicht.
-Massgebend für die Bestimmung des Inhalts des
Auftrages
ist in erster Linie der Wortlaut des Auftrags-
schreibens der Beklagten vom 11.
Juli 1918 und der Ant-
wort der Klägerin vom 13. gl. Mts. Aus diesen beiden
Zuschriften ergibt sich deutlich, dass der Auftrag an die
Klägerin dahin ging, bei einer Madrider
Bank einen
widerruflichen
Kredit von Pes. 338,000 zu Gunsten
der
Firma Sanz Hijo in Coca zwecks Auszahlung
des Kaufpreises
für das von dieser Firma gekaufte
Terpentinöl
für Rechnung der Beklagten zu eröffnen,
OIJUgationem echt. N° 85. 559
wobei die Auszahlung an die Bedingung der Vorweisung
bestimmter Dokumente (Bahnempfangschein
und Rich-
tigbefundsbescheinigung einer noch
zu ernennenden
PfÜfungsstelle) geknüpft war. Die Klägerin musste sich
also nach dem
Inhalt des Auftrages, wie auch nach der
Natur der Sache, der Dienste einer spanischen Bank
bedienen, da die Verkäufer in Spanien wohnten und
das Akkreditiv dort bestellt werden musste. Und zwar
war die von ihr zu bestimmende Madrider Bank nicht
nur Hilfsperson der Klägerin, sondern ihre Untermanda-
tarin, d. h. die eigentliche Akkreditivbank.
Daran kann
der Umstand, dass sie in kein direktes Vertragsverhältnis
zu der Beklagten als Akkreditivbestellerin getreten ist,
sondern formell die Klägerin ihre Auftraggeberin war,
nichts ändern
; denn die Klägerin handelte bei der ganzen
Transaktion durchaus für Rechnung der Beklagten, deren
Geschäft allein
in Frage stand. Es liegt in der Natur der
Sache, dass mangels direkter ausländischer Bankbe-
ziehungen des Käufers die Eröffnung
im Ausland zu
bestellender Akkreditive in der Regel durch Vermittlung
einer einheimischen
Bank erfolgen muss (vgl. STEINER,
Das A ... l kreditivgeschäft S. 91).
Wenn unter solchen Umständen der einheimische
Käufer seine
Bank beauftragt, bei ihrem Korrespondenten
am Wohnort des Verkäufers ein Akkreditiv zu eröffnen,
so
ist die einheimische Bank dem das Akkreditiv bestel-
lenden Käufer zwar für eigenes,
nicht aber für fremdes
Verschulden verantwortlich (vgl.
STEINER, a. a. O.
S. 82 und dort zit. Entsch. d. deutsch. Reichsg. in Bank-
archiv 18 S. 165). Zieht man in Betracht, dass nach Art.
399 Abs.
11 OR der zur Übertragung der Geschäfts-
besorgung
an einen Dritten b e f u g t e Mandatar nur
für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des
Dritten haftet, so kann a jortiori in einem Falle, wie dem
vorliegenden, wo der Auftrag von Anfang an dahin
ging, einen
Dritten mit der Ausführung zu betrauen,
der Beauftragte für ein allfälliges Verschulden des Unter-
560 Obligationenrecht. NI 85.
mandatars nicht verantwortlich gemacht werden. Die
Gefahr dafür, dass die Madrider Akkreditivbank in einer
gegen die Akkreditivbedingungen verstossenden Weise
Geldbeträge an die Akkreditierten auszahle, trug also
nicht die Klägerin, sondern die Beklagte ; es entspricht
dies auch der Billigkeit,
da es sich auf Seiten der Beklagten
um den Abschluss eines Geschäfts mit spekulativem
Charakter handelte, während
das Interesse der Klägerin
an der ganzen Operntion sich auf die von ihr in Rech-
nung gestellten, übungsmässigen Bankprovisionen be-
schränkte. Eine weitergehende
Haftung der Klägerin
könnte nur angenommen werden, wenn eine solche von
ihr ausdrücklich übernommen worden wäre; doch hat
die Beklagte, die hiefür beweispflichtig wäre, Nichts
vorgebracht, was
auf eine derartige Vereinbarung
schliessen liesse.
3. -Die Frage
spitzt sich also dahin zu, ob in der
Art und Weise, wie die Klägerin den ihr erteilten Auf-
trag ausgeführt hat, ein Verschulden derselben erblickt
werden könne. Dafür, dass die Klägerin es bei der Wahl
und der Instruktion des Untermandatars an der gehörigen
Sorgfalt habe fehlen lassen, mangelt jeder
Anhaltspunkt;
wie aus ihrer Zuschrift vom 13. Juli 1918 an den Banco
Hispano-Americano hervorgeht,
hat sie den Auftrag zur
Bestellung eines durch die Auftraggeberin widerruflichen,
also
unbestätigten Akkreditivs zu Gunsten der ver-
käuferischen
Firma wörtlich .an die Madrider Bank
weitergegeben. Die Beklagte behauptet auch selbst
nicht, dass der Klägerin in dieser Hinsicht ein Verschulden
zur Last falle. Allein die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte
sich nicht in der Wahl der spanischen Akkreditivbank
und in der Weitergabe des Auftrags der Beklagten an
dieselbe, sondern es hatte die Klägerin, soweit es ihr
nach den Umständen möglich war, die Belastungen
durch die Madrider
Bank auf ihre Richtigkeit zu prüfen
und zu untersuchen, ob die von jener Bank zu Handen
der Beklagten erhaltenen Dokumente den Akkreditiv-
bedingungen entsprachen (vgl.
STEINER, a. a. 0.).
Obligationenrecht. N° 85. 561
Nun hat aber die Klägerin die streitigen Belastungen
nicht etwa schlechthin anerkannt, sondern nur unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt der Einsendung der
im Zeit-
punkt, als sie von den Belastungen Kenntnis erhielt, noeh
ausstehenden Dokumente, oder
von Kopien derselben.
Was die der Widerklageforderung zu Grunde liegende
Belastung
vom 13. September 1918 anbetrifft, so ist auf
die Zuschrift der Klägerin vom 28. Oktober 1918 an den
Banco Hispano-Americano, sowie auf die zahlreichen
späteren Reklamationsschreiben (vom 27. November,
28. Dezember 1918, 27. März, 13. Mai, 23.
Juli, 18. Au-
gust, 2.
und 19. Dezember 1919) zu verweisen, in denen
die Klägerin
an ihrem Begehren um Nachsendung der
fehlenden Dokumente beharrlich, wenn auch ohne Erfolg,
festgehalten
und die an die Anerkennung der Belastung
geknüpften Vorbehalte wiederholt
hat. Auch der Be-
klagten
hatte die Klägerin schon am 22. Oktobe 1918
anlässlich
der Belastungsanzeige mitgeteilt, dass SIe das
Originalschreiben der Madrider Bank mit den bezüg-
lichen Dokumenten noch nicht erhalten habe. Ebenso
hat die Klägerin, was die beiden anderen, den Gegen-
stand der Hauptklage bildenden Belastungen anbelangt,
von denen sie durch den
Ende Dezember 1918 erhaltenen
Rechnungsauszug per
30. September 1918 Kenntnns
erhielt die Madrider Bank angefragt, welche Bewandtrus
es
mit diesen Posten habe, die in ihren Büchern nicht
vorgemerkt seien. Als sie auf ihre Mahnschreiben . hin
den Bescheid erhielt, dass es sich um die Belastung
mit einer am 19. August 1918 erfolgten Zahlung von
22,461 Pes. 95
an Sanz Hijo und mit einer weiteren,
am 12. Sept. 1912 stattgefundenen Zahlung von 13,298
Pes. 54 an die Verkäufer für Lieferung von 13,356 und
7723 kg Terpentinöl an die Beklagte handle, erwiderte
sie, sie könne diese Belastungen
nur anerkennen, wenn
dieselben auch von
der Beklagten anerkannt werden.
Die Klägerin
hat es somit an der ihr zuzumutenden
Sorgfalt in keiner Beziehung fehlen lassen .und den . uf
trag der Beklagten, soweit an ihr, richtIg ausgefuhrt.
562 Obligationenreebt. N° 85.
4. -Daraus folgt, dass die Beklagte der Klägerin
die geforderten Aufwendungen zu ersetzen hat. Denn
es
handelt sich bei den streitigen Belastungsbeträgen
.offensichtlich um Aufwendungen (Auslagen und Ver-
wendungen) im Sinn des Art. 402 OR. Zwar hat die
Klägerin nicht die von
der Beklagten erhaltenen, in
spanischer Währung einbezahlten Summen an die Ma-
drider Akkreditivbank weitergegeben, sondern dieser
für die Akkreditiveröffnung Deckung in der Weise ver-
schafft, dass sie die Madrider Bank, mit der sie bereits im
Kontokorrentverkehr stand, anwies, die an Sanz Hijo
auszuzahlenden Beträge
ihr in laufender Rechnung zu
belasten (siehe Schreiben der Klägerin an den Banco
Hispano-Americano
vom 13. Juli 1918); m. a. W. die
Klägerin
hat der Beklagten ihren Kredit bei der Madrider
Bank zur Verfügung gestellt. Die Belastungen der Klä-
gerin stellen aber, da die Madrider Bank sich aus dem
Kontokorrentguthaben der Klägerin bezahlt machte,
für diese in gleicher Weise eine Aufwendung dar, wie
wenn (wie die Vorinstanz sich ausdrückt) die Klägerin
der
Bank in Madrid die betreffenden Beträge vorge-
schossen hätte oder die Auszahlungen an Sanz Hijo
c( mit dem von der Beklagten einbezahlten Gelde hätte
machen lassen. .
5. -Auch die weitere, von der Beklagten gegenüber
der Hauptklage erhobene Einwendung, die Klägerin
habe durch die
am 30. August. 1919 erfolgte Saldoaus-
zahlung von 100,326 Fr. und Pes. 23,332 an die Firma
Scheller Oe auf Rechnung der Beklagten zu erkennen
gegeben, dass
ihr aus dem bestandenen Kreditver-
hältnis irgend welche Ansprüche nicht mehr zustehen ),
hält nicht stich. Die Umstände bieten für eine derartige
Annahme keinen schlüssigen Anhaltspunkt, und es
spricht die ganze gewechselte Korrespondenz gegen
einen solchen Parteiwillen.
6. -Danach
ist in Abänderung des vorinstanzlichen
Urteils die Hauptklage gutzuheissen
und die Wider-
Obligationenrecht. N° 86. 563
klage abzuweisen, indem die Beklagt sowohl den mit
der Hauptklage verlangten Betrag, als die 27,882 Pes. 90,
die sie
mit der Widerklage von der Klägerin zurück-
fordert, schuldig ist.
Auf die Klagesumme
hat die Klägerin in vollem
Umfange, einschliesslich der einberechneten Zinsen,
An-
spruch, da auch diese eine Aufwendung im Sinne von
Art. 402 OR darstellen (vgl. OSER, Komm. Anm. 2 b
zu Art. 402).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezenber
1923 dahin abgeändert, dass die Hauptklage gutgehelSSen
und die Widerklage abgewiesen wird. Demgemäss wird
die Beklagte verpflichtet, 38,742 Pes. 09 nebst 6'%
Zins seit 28. September 1920
an die Klägerin zu
bezahlen.
86.
Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1995
i. S. :aodmer gegen Hillebrand.
W e c h seI ver jäh run g: Art. 806 OR. Unterbrechung
durch Anhebung der Betreibung. Nur ein rechtswirksames
Betreibungsbegehren
ist geeignet, die Verjährun.g zu unner
brechen. Ein solches liegt in der Wechselbetreibung rucht
vor, solange der Vechsel dem Betreibungsamt nicht vorge
legt ist (Art. 177, Abs. 2 SchKG).
A. -Am 18. März 1925 wurde der Kläger vom Be-
klagten gemäss Zahlungsbefehl Nr. 92 des Betreibungs-
amtes Erlenbach für die Vechselforderungen von
3109 Fr. 15 Cts. und 2877 Fr. 45 Cts. je nebst 6% Zins
seit 8.
Februar 1925 betrieben; der Kläger erhob Rechts-
vorschlag, worauf dem Beklagten durch Verfügung des
Audienzrichters des Bezirksgerichtes Meilen
,:,om. 24.
April 1925 für die beiden erwähnten Beträge proVlSonsche
AS 51 II -1925