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Cpe .
CPP
LF . ..
LEF.
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Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken, etc., vom 26.
September :1.890.
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege,
vom
22. März :1.893, 6. Oktober 19B und 25. Juni 19U.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. : O.März 19B ..
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2i. Juni i907.
Verordnung betr. Ergänzung nd Abänderung der Be-
stimmungen des Schuldbetrmbungs-und Konkursge-
setzes
betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 19:1.7.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz
über das Postwesen, vom 5. April :1.9:1.0.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. Konkurs, vom
29. April :1889.
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an
Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom 7. Dezember :1.922.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. ApriH908.
Bundesgesetz
über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen , vom
25. September :19:1.7.
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken, vom
23. April 1920. .
Zivilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. AbreviatioDs franqa.fses.
Code eivil.
Constitution
federale.
Code des obligations.
Code penal.
Code de procooure civile.
Code de procedure penale.
Loi
federale sur le contrat d'assurance.
Loi federale.
Loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillUe.
Organisation judiciaire federale.
Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles.
C. Abbreviazioni italiane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligaziol1i.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria
federals.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- UrteU dar II. ZivilabteUung vom 17. Februar 1926
i. S. 13. gegen 13.
Bei der Trennung von dem Haager-Ehescheidungsüberein-
kommen
unterstehenden Ehegatten, deren Heimatrecht die
in eine Scheidung umwandelbare Trennung des schwei-
zerischen
Rechtes nicht kennt (i. c. Italien), beurteilt sich die
Frage der U n t e r s t ü t z u n g s p f I ich t nach der
für die Scheidung aufgestellten Bestimmung des Art. 152
ZGB.
A. -Mit Urteil vom 28. Mai 1925 hat das Bezirks-
gericht
Zürich die Ehe des G. B. und der Maria B. geb.
R., welche italienische Staatsangehörige sind
aber zur
Zeit der Klageeinleitung in Zürich wohnten, wegen tiefer
Zerrüttung der
Ehe und Ehebruches der Ehefrau auf
Grund von Art. 137 und 142 ZGB und Art. 150 des itaI.
Codice civile
auf unbestimmte Zeit getrennt, das aus der
Ehe hervorgegangene Kind ItaUa dem Ehemann zur
Pflege und Erziehung zugesprochen und diesen ver-
pflichtet, der Ehefrau während der
Dauer der gerichtli-
chen Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von
60 Fr. zu entrichten, zahlbar monatlich zum
Voraus.
B. -Gegen die Alimentationsverpflichtung(Dispo-
sitiv 3 des bezirksgerichtlichen Urteils) appellierte der
Kläger G.
B. an das Obergericht des Kantons Zürich
mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Im übrigen
erwuchs das erstinstanzliche Urteil
in Rechtskraft.
C. -Mit Urteil vom 11. November 1925 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Alimentations-
verpflichtung des Klägers grundsätzlich bestätigt, den
Betrag aber
auf 45 Fr. pro Monat herabgesetzt.
AS 51 1I -1926
D. -Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt, wobei
er erneut um
gänzliche. Aufhebung seiner Verpflichtung zur Zahlung
von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte ersuchte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Zuständigkeit des schweizerischen Richters zur
Trennung
on Italienern, die in der Schweiz wohnen,
steht nach der Praxis des Bundesgerichtes (vgl. BGE 40
11 . S.307 f. Erw. 1) ausser Frage. Das Bezirksgericht ist
daher mit Recht auf das Trennungsbegehren des Klägers
eingetreten,
und es muss somit die von ihm erkannte Tren-
nung, da das bezirksgerichtliehe
Urteil nach dieser Rich-
tung nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft
erwachsen ist, als rechtsgültig ausgesprochen
erachtet
werden. Zu untersuchen bleibt nur noch, ob der Kläger
zu
Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet
werden könne. Die Vorinstanz
ist in zutreffender Weise
davon ausgegangen, dass diese Frage,
da es sich hiebei
um eine Nebenfolge der Trennung handelt, nach schwei-
zerischem Rechte zu beurteilen sei (vgl. BGE 38 S. 49 f.
Erw.
3; 40 II S. 308 f. Erw. 2 ; 50 II S. 312). Sie be-
jaht die Unterhaltspflicht des Klägers auf Grund von
Art. 160 Abs. 2 ZGB. Nun ist zwar richtig, dass nach
der Praxis des Bundesgerichts die dem Ehemann gemäss
der vorgenannten Gesetzesbestimmung der Ehefrau
gegenüber zustehende Unterhaltspflicht, sofern es sich
um Ehegatten schweizerischer Nationalität handelt,
auch während der Dauer der Trennung weiter besteht
(vgl.
BGE 40 II S. 444 f. Erw. 5 ; 51 II S. 367 Erw. 3)
und es hat das Bundesgericht in seinem Entscheide
im Falle Colla vom 28. Mai .1914 (BGE 40 II S. 309 f.
Erw. 3) -auf den sich die Vorinstanz in ihrem
Urteil
stützt -diesen Grundsatz auch bei einer Trennung
von ausländischen . Ehegatten, die gemäss ihrem Hei-
matsrecht nicht geschieden werden können, für anwend-
bar erklärt. An dieser letztern Praxis ist jedoch in der
Familienrecht. N° 1. 3
Folge nicht festgehaltenworden. In seinem Entscheide
vom 12. Juni 1924 in Sachen Camps (BGE 50 II S. 513)
hat das Bundesgericht bei . ausländischen Ehegatten, die,
obwohl nach schweizerischem
Recht ein Scheidungs-
grund vorliegen würde, nur getrennt werden können,
weil das. betreffende Heimatrecht die Scheidung nicht
kennt, die.
Unterhaltspflicht nach der für die Scheidung
aufgestellten Bestimmung des
Art. 152 ZGB geregelt,
von der
Erwägung ausgehend, dass sonst ein derartiger
schuldiger ausländischer Ehegatte besser gestellt wäre,
als
ein entsprechender schweizerischer Ehegatte, indem
der erstere
trotz seines Verschulderis einen dauernden
Unterhaltsanspruchbesässe, während der letztere, dem
gegenüber -sei es schon
von Anfang an, oder doch
zum mindesten nach Ablauf der dreijährigen Trennungs-
zeit (gemäss Art. 148
ZGB) -die Scheidung verlangt
werden könnte, von
der Scheidung an keinen Anspruch
auf Alimente mehr besässe, weil gemäss Art. 152
ZG'B
nur der schuldlose Ehegatte hiezu berechtigt ist. An
dieser Entscheidung
ist festzuhalten. Allerdings ist der
Vorinstanz zuzugeben, dass das
ZGB keine ausdrückliche
Bestimmung enthält, wonach in Fällen,wo, wie hier, die
Scheidung nicht verlangt werden kann, die Trennung hin-
sichtlich der Nebenfolgen wie die Scheidung zu
behan-
deln sei. Aber das ZGB hat eben nur das interne schwei-
zerische Recht ohne Rücksicht auf die international-
rechtlichen Konsequenzen geregelt. Wenn auch gemäss
Art. 7
hund i NAG die Trennung ausländischer Ehe;"
gatten im Übrigen , d. b. bezüglich der Nebenfolgen,
wie bereits bemerkt, sich ausschliesslich nach schwei-
zerischem Rechte regelt, so müssen doch diese Folgen
demjenigen der beiden schweizerischen Rechtsinstitute
(Trennung oder Scheidung) angepasst werden, dem die
ausgesprochene Trennung sachlich
am meisten entspricht.
Nun
ist aber die dauernde, nicht in eine Scheidung
umwnhdelbare Trennung, wie sie bei italienischen
Ehegatten allein ausgesprochen werden kann,
derart
verschieden von der wandelbaren Trennung, wie sie
bei ausschliesslicher Anwendung des
ZGB gegenüber
schweizerischen
Ehegatten zulässig ist, dass es sich eher
rechtfertigt, diese hinsichtlich der
Unterhaltspflicht
analog der Scheidung zu behandeln. Das Weiterbestehen-
lassen
der unbeschränkten Unterhaltspflicht gemäss
Art.
160 ZGB kann schon bei der wandelbaren Trennung
nicht als eine den Verhältnissen vollständig gerecht
werdende Lösung bezeichnet werden,
und es ist hier
die Anwendung dieser Bestimmung
nur mit Rücksicht
auf die vorübergehende Natur der Trennung begründet.
Wo es sich
aber,wie im vorliegenden Falle, um eine
nicht wandelbare Trennung handelt, widerspräche es
dem
Sinn und Geist des Gesetzes, wenn man die Unter-
haltspflicht ohne Berücksichtigung der Verschuldens-
frage weiter bestehen lassen wollte und so einen un-
schuldigen oder doch wenigstens nicht allein schuldigen
Ehegatten verpflichten würde, auf unbestimmte Zeit
hinaus für den Unterhalt des schuldigen resp. mit-
schuldigen Ehegatten voll aufzukommen. Es erscheint
daher angezeigt, für diesen
Fall die Unterhaltspflicht
nach der
für die Scheidung aufgestellten Bestimmung
des Art. 152
ZGB zu regeln.
Nachdem aber
durch das -hinsichtlich der Trennung
selber
in Rechtskraft erwachsene -Urteil der ersten
Instanz die Trennung u. a. auch wegen von der Be-
klagten begangenen Ehebruches ausgesprochen worden
ist,
kann von einem Unterhaltsanspruch der Beklagten
auf Grund von Art. 152 ZGB, da sie nicht schuldlos
erscheint, nicht die Rede sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss Dis-
positiv 3 des angefochtenen
Urteiles des Obergerichts
des Kantons
Zürich vom 11. November 1925 aufgehoben.
- Orteil aer II. Zivilabteilung vom 3. März 1926
i. S. Denzler-Plementasch gegen Denzler-Sutter und Kinder.
Anwendung schweizerischen Ehe g ü tel' r e c 11 t sauf
Sc h w ei zer im Aus la n d, ZivI'. VerhG. Art. 31
Abs. 1
(Erw. 1).
Begründung einer Fra u eng u t s e r s atz f 0 r der u n g
durch Übergabe grösserer Geldsummen seitens der Eltern
der Verlobten oder Ehefrau an den Verlobten oder Ehe-
mann und Ausstellung von Empfangsbescheinigungen dafür
seitens des Verlobten oder Ehemannes an die Verlobte
oder Ehefrau, Art. 195 Abs. 1, 201 Abs. 3 ZGB (Erw. 2).
U m r e c h nun g der durch Übergabe von Geld in aus-
ländischer Währung an den Ehemann begründeten Ersatz-
forderung inS c h w e i zer w ä h I' U n g zum Zwecke
der Ans chI u s s P f ä n dun g in der Schweiz, Art. 67
ZUf. 3 SchKG (Erw. 2).
Insoweit die dem Verlobten oder Ehemann derart übergebenen
Geldsummen zur Anschaffung einer Aussteuer bestimmt
waren und verwendet wurden, erwirht die Ehefrau das
E i gen t 11 man der Aus s t e u e r und verliert sie
die
Ersatzforderung (Erw. 4).
Im Falle des Ver I u s t e s cl erd e I' Ehe fra u g e-
hör end e n Aus s t e u e I' entsteht eine Ersatzfor-
derung nur bei Verschulden des Ehemannes, Art. 201
Abs. 1, 752 Ahs. 1 ZGB. Verschulden i. c. verneint (Erw. 4).
ZGB
Art. 196 Abs. 2, Anwendungsfall (Erw. 4).
A. -In der gegen August Denzier von dessen ge-
schiedener Ehefrau
und den Kindern aus der geschiedenen
Ehe geführten Betreibung Nr. 1551 des Betreibungsamtes
Zürich 7 erklärte dessen Frau zweiter Ehe für eine
Frauellgutsforaerung von
42,500 Fr. den Anschluss an
die am 14. August 1922 vollzogene Pfändung, und als
die Gläubiger den Anspruch bestritten, strengte sie die
vorliegende Klage
an mit dem Antrag, ihr Anschluss sei
begründet zu erklären. Über den Betrag von
41,000 Fr.
legte die Klägerin rec;us des Betriebenen vor, nämlich
zunächst
Rec;u de Mademoiselle Plementasch Marie-
Therese
a Tanger la somme de sept mille francs-or
pour
mobilier vom 10. Dezember 1912 und weitere