- Orteil vom 6. November 1927
i. S. B. u. K. Feller u. E. Schwarz.
Sachauslieferung: Voraussetzungen.
Am 1. Juli 1927 wurden in Zürich wegen verdächtigen
Benehmens und Geldbesitzes die
l3rüder Benno und
Marco FeIler
und deren Schwager Ernesto Schwarz
verhaftet. Nach erfolgter Benachrichtigung verlangte
die italienische Regierung ihre Auslieferung
mit der
Begründung: Benno FeIler habe als Geschäftsführer der
Konkursiten italienischen Tuchexportfinna S.A.C.T.A.
unter betrügerischen Angaben andere Firmen zur Waren-
lieferung veranlasst, die Aktiven
der S.A.C.T.A. ver-
schleudert
und sich ins Ausland geflüchtet. Marco FeIler
und Ernesto Schwarz hätten einen Teil des so er-
langten Geldes
in Empfang genommen und verborgen.
Bei der Verhaftung trugen die drei folgende Geldbe-
träge
auf sich:
Benno Feller. Englische Pfund .
Dollars
..
Goldmark ... .
Lire
..... .
Schweiz.
Franken
2,145.-
4,757.-
23,450.-
800.-
7,058.30
Ernesto Schwarz. Dollars . . . . .
4,763.-
572.65
4,424.90
Öst. Schiffings ..
Schweiz. Franken
Marco Feiler.
Dollars..... 100.-
Öst. Schillings. . 16.50
Schweiz. Franken
51 .60
Es wurde festgestellt, dass Benno FeUer bei Hamburger-
finnen über
2000 engl. Pfund, gegen 9000 Dollars, über
10,000 Lire, über 30,000 Schweiz. Fr. und 3800 RM
einkassiert und davon 130,000 Lire an die Sacta ge-
schickt
hatte. Ernst Schwarz hatte bei Wienerfinnen
gegen
33,000 öst. Schill. einkassiert. Marco FeUer will
Internationales Auslleferuilgsrecht. N° 44. 321
das auf ihm gefundene Geld von zu Hause in Wien
mitgenommen haben. -Diese Geldbeträge wurden
beschlagnahmt
und die Beschlagnahme aufrechterhalten,
trotzdem das Geld von Gläubigern der
Sacta -zum
Teil schweizerischer und deutscher Nationalität -verar-
restiert
und gepfändet worden war.
B. -Die Angeschuldigten erhoben gegen das Auslie-
ferungsbegehren
der italienischen Regierung Einsprache.
Die schweizerischen Gläubiger ihrerseits protestierten
beim eidg. Justiz-
und Polizeidepartement gegen eine
Aushändigung
der Geldbeträge an Italien. .
C. -Das Bundesgericht hat die Auslieferung des Benno
FeIler bewilligt, die des Ernesto Schwarz, soweit sie
wegen Beihilfe zu betrügerischem
Bankerott verlangt
worden war, ebenfalls. Die Auslieferung des Marco FeUer
wurde verweigert. Die Sachauslieferung
wurde:
a) bezüglich der auf Marco FeUer vorgefundenen
Gelder verweigert
;
b) bezüglich der anf Ernst Schwarz vorgefundenen
Gelder verweigert ;
c) bezüglich der auf Benno FeIler vorgefundenen
Gelder bewilligt,
mit der Begründung:
a) Die Beschlagnahme der Warenvorräte ist vom eidg.
Justiz-und Polizeidepartement schon durch Verfügung
vom 22. August 1927 aufgehoben worden.
Sie besteht
daher heute
nicht mehr zu Recht und kann daher auch
nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheides
sein.
b) Trotz der etwas allgemeinen Fassung VOll Art. 11
des schweizerisch - italienischen Auslieferungsvertrages
sind nicht alle Gegenstände auszuliefern, die auf den
auszuliefernden Personen gefunden werden, sondern
nur jene, die mit dem behaupteten Vergehen in einem
unmittelbaren oder doch wenigstens mittelbaren
Zusam-
menhange stehen (BGE 311 694Erw.5; 341368Erw.5;
47 I 12 ; UNGHARD, S. 114).
c) Es ist einmal ohne weiteres klar, das s di e auf
Marco FeIler gefundenen Geldbeträge nach
dem dieser selbst nicht ausgeliefert wird, der Auslie-
ferung
nicht unterliegen. Es fehlen auch jegliche An-
haltspunkte dafür, dass diese -übrigens nicht bedeu-
tenden -Geldbeträge (100 Dollars, 50 Schweizerfranken
und 16 Schillings) aus dem Geschäftsvermögen der
Sacta stammen.
d) Die österreichischen Polizeibehörden haben fest-
gestellt, dass
das dem Ernst Schwarz abgenom-
me n e Gel d (zirka 30,000 Schweizerfranken) im grossen
und ganzen von Geschäften herrührt, die dieser im Juni
1927 in Wien mit den Firmen Karneol und Weiser
abgeschlossen
hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen,
dass diese Geschäftsabschlüsse
mit der Sacta in einem
Zusammenhange stehen. Allein aus den dem Bundes-
gericht vorliegenden
Akten erhellt das nicht, so dass
die Auslieferung dieser Geldsumme
nicht verfügt werden
kann.
Ob der Bundesrat vor der Aufhebung der Beschlag-
nahme
der italienischen Regierung noch Gelegenheit
zur Kenntnisnahme von den Mitteilungen der Polizei-
behörden Wiens geben
und ihr so die Erneuerung ihres
Begehrens
um Sachauslieferung ermöglichen kann (-bis
jetzt hat die italienische Regierung hievon keine Kenntnis
erhalten-), hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden.
e) Gegen die Auslieferung der auf Benno Feiler vor-
gefundenen Gelder wurde zwar
nicht ausdrücklich von
diesem selbst, wohl
aber von dritter Seite Einsprache
erhoben (Eingaben Gebr. Naef A.
G. in Zürich vom 19.
August 1927. Zürcherische Seidenindustriegesellschaft,
vom 27. August 1927). Nach der Praxis ist das Bundes-
gericht zur
Prüfung auch solcher gegen die Sachausliefe-
rung erhobener Einsprachen kompetent, wenn sie, wie
hier,
von Personen stammen, die an der Nichtbewilligung
der Sachauslieferung ein erhebliches Interesse haben
(BGE 32
1548 Erw. 1). Dass die auf Benno FeIler vorge-
fundenen Gelder seit dessen Inhaftierung
in Zürich von
Internationales Auslieferungsrecht. N0 44. 323
verschiedenen Gläubigern der Sacta verarrestiert und
gepfändet worden sind,
hindert die Auslieferung dieser
Gelder
an Italien nicht; denn der betreibungsrechtliche
Beschlag
hat dem öffentlich-rechtlichen zu weichen
(BGE 32 I Nr.
77; Kreisschreiben des Bundesgerichts
vom 6.
Februar 1913). Auf den Entscheid des Bundes-
gerichts
kann auch keinen Einfluss ausüben der Um-
stand, dass die Gläubiger, die Arreste und Pfändungen
erwIrkten, durchwegs Schweizerfirmen sind. Entscheidend
ist vielmehr einzig, ob die bei Benno FeIler beschlagnahm-
ten Gelder mit dem Auslieferungsdelikt (Betrug und
betrügerischer Bankerott) in einem unmittelbaren oder
mittelbaren Zusammenhang stehen.
Benno FeIler
kam von Hamburg her nach der Schweiz.
In Hamburg hatte er bei verschiedenen Kunden Rech-
nungen einkassiert. Abgesehen vom
Kaufmann Reutter,
der lediglich 3800 RM an Benno FeIler bezahlte, hatten
diese Kunden die Waren für die von ihnen bezahlten
Kaufpreise noch
nicht erhalten. Die Waren lagerten
damals noch bei
Spediteuren in Italien. Inzwischen
wurden diese
Waren -infolge des Konkursausbruches
von den italienischen Behörden beschlagnahmt.
Einen
Teil der in Hamburg einkassierten Beträge (nach dem
Zeugnis des
Exportvertreters Singer 130,000 Lire) sandte
Benno FeIler von Hamburg aus telegraphisch an die
Sacta nach Mailand ; der Rest (zirka 110,000 Schweizer-
franken) wurde ihm bei der Verhaftung in Zürich abge-
nommen.
Es kann daher gesagt werden, dass das bei
Benno FeIler vorgefundene Geld
aus Kaufgeschäften
herstammt, die
von der Sacta mit deutschen Kaufleuten
abgeschlossen worden waren
und von ihr infolge Konkurs-
ausbruchs nicht
mehr erfüllt werden konnten.
Der Umstand, dass die durch das vorzeitige Inkasso
geschädigten Gläubiger
in Deutschland und nicht in
Italien wohnen, rechtfertigt die Verweigerung der von
Italien verlangten Sachauslieferung nicht. Die italie-
schen Gerichte dürfen den Benno FeIler für sein ganzes
324 Staatsrecht.
betrügerisches Geschäftsgebahren zur Rechenschaft zie-
hen,
und zwar auch soweit dasselbe über das Gebiet
Italiens hinaus gewirkt
hat, also auch bezüglich seiner
Beziehungen zu den deutschen Gläubigern. Denn nicht
nur ist der Konkursausbruch in Italien erfolgt, sondern
es muss -wie bereits ausgeführt -angenommen
werden, dass auch das Zentrum
der Bankerotthandlungen
sich
in Italien befand. Hier war der Geschäftssitz des
Unternehmens, der Wohnsitz der Geschäftsleiter und
von hier aus wurden auch die Geschäfte mit den deut-
schen Kunden abgeschlossen. Es kann sich höchstens
fragen, ob das von Benno Feller
in Deutschland vorge-
nommene Inkasso nicht
nur der italienischen, sondern
überdies auch noch der deutschen Strafgewalt unter-
liege, -was wohl dann zu bejahen wäre, wenn dasselbe
für sich allein zugleich auch den Tatbestand eines an-
dern Deliktes (z. B. des Betruges) erfüllen würde (vgl.
VON BAAR, Lehrbuch S. 243 /4). Ob dies zutrifft, kann
dahingestellt bleiben; jedenfalls ist Italien -zumal
Deutschland deswegen keinen Strafanspruch
erhebt -,
berechtigt, diese Handlungen in die Bestrafung des
betrügerischen Bankerottes einzubeziehen.
Die Auslieferungspflicht könnte einzig
dann verneint
werden, wenn die Geldbeträge
in keinem Zusammenhang
mit jenem Geschäftsgebahren stehen würden, wegen
dessen dem Benno Feller
im italienischen Haftbefehl
der Vorwurf des Betruges
nd des betrügerischen Ban-
kerottes gemacht wird. Doch mit diesem Geschäftsge-
bahren steht diese Geldsumme in einem erkennbaren
Zusammenhang.
Im Haftbefehl wird dem Benno FeIler
vorgeworfen, dass
er Vermögen der Sacta beiseite zu
schaffen suchte
und ins Ausland geflohen sei. -Berück-
sichtigt
man, dass Benno FeIler persönlich nach Ham-
burg reiste, dort nach Aussagen der Hamburger Kaufleute
die Gelder entgegen den Handelsusanzen
vor Ablieferung
der Ware einkassierte,
in Zürich mit seinen Brüdern
und Schwägern zusammentraf, sich von seinem Schwager
Internationales Auslieferungsrecht. N° 44. 325
Schwarz falsche Ausweisschriften aus' Wien besorgen
liess
und ein Schiffsbillet nach Kanada bestellte, so
kann man nicht in Abrede stellen, dass das bei Benno
FeIler vorgefundene Geld
mit dem ihm vorgeworfenen
Bestreben, Vermögen
der Sacta beiseite zu schaffen
im Zusammenhang steht. '
Durch die Aushändigung des Geldbetrages
an Italien
geschieht den Schweizergläubigern kein
Unrecht. Der
Handels-und Niederlassungsvertrag mit Italien von
1868 /9 (Art. 8)
gibt den Schweizern die förmliche Zusiche-
rung, dass ihre Forderungen
in Italien konkurs recht-
tlich gleich wie die der eigenen (italienischen)
Staats-
bürger behandelt werden. Es wird infolge der Aushän-
digung lediglich
ein Vorzugsrecht einzelner Schweizer-
bürger (und eines deutschen Gläubigers)
nicht existent,
das nach den Verhältnissen auch innerlich nicht be-
gründet ist.
XI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 40. -Voir n° 40.