374 Strafrecht.
Cette disposition doit tre completee par ceUe de
l'art. 57 eh. 5, aux termes duqueI le jugement attaque
, est mis a neant dans la mesure oil le recours est reconnu
fonde .
Le systeme de la loi fribourgeoise est semblable a
celui de la loi tesninoise, analyse dans l'amt RO 51 I
p. 352
litt b, ainsi qu'au systeme du canton de Soleure
(RO 50 I p. 133) sauf que le cpp soleurois prevoit, outre
la cassation, rappel. Le fait que, dans le cas d'annulation
pour fausse application de la Ioi penale, la Cour de
cassation
statue elle-mnme sur le fond, n'ellIeve pas au
onrvoi on caractere de recours n, cassation par oppo-
SItion a 1 appel. Les deux amts cItes le montrent d'une
faC/on complete et il suffit de se referer aleurs motifs.
Le Tribunal
federal a, il est vrai, admis la recevabilite
du recours en cassation al'encontre d'arrnts du Tribunal
cantonal vaudois rendus ensuite de
recours en reforme
(RO
34 I p. 807 et sv.). Mais cette jurisprudence n'est
pas
en contradiction avec celle qu'on vient d'invoquer.
Le recours institue par la loi vaudoise ne tend pas a
l'annulation mais ala modi/ication du jugement attaquee,
et l'instance de recours, qui rend elle-mnme l'arrH au
fond, en revoyant librement sinon le fait, du moins le
droit, confirme ou re/orme
Ie prononce du premier juge.
On est done bien en presence du recours en reforme
prevu par I'art. 162 OJF plntöt que d'un pourvoi en
cassation.
De ces considerations
il resulte que l'arrnt attaque de
la Cour de cassation penale fribourgeoise n'est pas un
jugement de seconde instance selon l'art. 162 et que
le present recours est irrecevable.
La Cour de cassation penale prononce :
n n'est pas entre en matiere sur le recours.
Vgl. auch Nr. 46. -Voir aussi
n° 46.
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REGHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIGE)
51. Urteil vom 31. September 1928
i. S. Schmid gegen Zürich Polizeidirektlon.
Befugniss der Behörden gewisse Disziplinarfehler der mit
ihnen im Geschäftsverkehr stehenden Privaten , wie
Störung der vorgeschriebenen Ordnung des Geschäfts-
gangs mit Ordnungsbusse zu belegen ( 1 und 2 des
zürcherischen Gesetzes
betr. Ordnungsstrafen). Anwendung
auf denjenigen, der den Automobilisten die auf einer
bestimmten Strecke angeordnete polizeiliche Geschwindig-
keitskontrolle verrät. Anfechtung aus Art. 4 und 58 BV.
Abweisung. Kognition des Bundesgerichts aus der letz-
teren Verfassungsvorscbrift hinsichtlich der kantonal-
gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gerichten
und Verwaltung.
A. -Am 9. Februar 1928 nahm die zürcherische
Kantonspolizei
an der Seestrasse in Kilchberg eine
Geschwindigkeitskontrolle über die vorbeifahrenden
Automobile vor. Der Rekurrent Schmid, der hievon
erfahren
hatte, hielt Automobile, die ihm vor der Kon-
trollstrecke entgegenfuhren, an, um sie auf die Kontrolle
aufm,.erksam zu machen. Er wurde deshalb vom kan-
tonalen Polizeikommando
in Anwendung von 1, 2
Ziff. 2 und 4 Ziir. 2 litt. a des kantonalen Gesetzes
betreffend Ordnungsstrafen vom
30. Weinmonat 1866
in eine Ordnungsbusse von 10 Fr. verfällt. Einen
AS 54 1-1928
376 Staatsrecht.
Rekurs hiegegen wies die kantonale Polizei direktion
durch Entscheid vom 26. April 1928 ab.
Die in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes
vom 30. Weinmonat 1866 lauten:
1.. Den sämtlichen Verwaltungs-und Gerichts-
behörden steht die Befugnis zu, Disziplinarvergehen
ihrer Mitglieder, sowie der ihnen untergeordneten Be-
hörden und der einzelnen Mitglieder derselben, ferner
der unter ihnen stehenden Beamten und Bediensteten
und der mit ihnen in mündlichem oder schriftlichem
Geschäftsverkehr stehenden
Privaten durch Ordnungs-
strafe zu belegen.
2. Als Disziplinarfehler gilt:
- ................. .
- Störung der im einzelnen Falle oder im allgemeinen
vorgeschriebenen
Ordnung des Geschäftsganges.
3 ................... n.
- Als Ordnungsstrafen können vorbehältlich
weitergehender gesetzlicher
Bestimmungen verhängt
werden:
- Geldbusse, und zwar:
a) von KantonalsteIlen bis auf Fr. 100.- .
Im Entscheide der Polizeidirektion wird hiezu aus-
geführt: die im einzelnen Falle vorgeschriebene Ord-
n.ung des ?-eschäftsganges sei hier die Durchführung
emer geheImen Kontrolle über die Schnelligkeit der
Automobile gewesen. Wer eine solche Kontrolle ver-
rate, vereitle damit ihren Hauptzweck und hindere die
Polizei
in der Erfüllung ihrer Verrichtungen, störe also
deren Geschäftsgang (BGE 52 I S. 42). Wenn das Ge-
setz von 1866 die Disziplinargewalt der Behörden auch
auf die mit. ihnen im Ge s c h ä f t s ver k ehr ste-
. henden Privaten erstrecke, so verwende es damit freilich
einen Begriff, der seinem Wortlaute nach nicht auf
Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten sei. Auch die
zürcnerischen Gerichte hätten indessen bei Ausübung
der Ihnen zustehenden Disziplinargewalt den Begriff
Gleichheit vor dem Gnsetz. N° 51.
weit aufgefasst und eine mittelbare Beteiligung eines
Dritten am Prozessbetrieb als genügend erachtet. So
habe die IH. Kammer des Obergerichts in einem Urteil
vom 15. September 1925 (Blätter für zürcherische
Rechtsprechung 25 S. 87) sogar die Tätigkeit eines
Privatexperten einer Partei, der unbestrittenermassen
nicht direkt mit dem Gerichte verkehrte, unter 1 des
Ordnungsstrafengesetzes gestellt. Die Verwaltungsbe-
hörden hätten keinen Anlass die Bestimmung enger
,auszulegen. Als mittelbarer Geschäftsverkehr in jenem
Sinne müsse es aber auch angesehen werden, wenn
jemand sich in die polizeilichen Kontrollen einmische,
indem er Automobilisten davor warne. Die Polizei-
direktion habe denn auch schon früher vom Polizei-
kommando wegen des gleichen Tatbestandes ausgespro-
chene Ordnungsbussen
bestätigt (Verfügungen von 1923
i. S. Jäggli und 8. Februar 1928 i. S. Wiskemann ' und
Küng).
B. -Gegen den Entscheid der Polizeidirektion hat
Schmid den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
wegen Verletzung
von Art. 4 und 58 BV, Art. 58 zür-
cherische
KV ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung
des Entscheides und der ausgnfällten Busse. Er hält
daran fest, dass in der 'Warnung vor einer Autokontrolle
eine Störung dieser Kontrolle
und damit des Geschäfts-
ganges
der Polizei nicht liegen könne. Wenn der Zweck
einer solchen Kontrolle nach dem von der kantonalen
Polizeidirektion angeführten Urteile des Bundesgerichts
Ilieh sowohl in der Ausfällung von Bussen bei begange-
nen
Übertretungen als darin bestehe, die Automobilisten
durch das Rechnen mit Kontrollmassnahmen zu stän-
diger Beobachtung der Geschwindigkeitsvorschriften zu
erziehen, so
könne auch dieser Zweck durch eine der-
artige Warnung nicht beeinträchtigt werden. Er werde
durch den Hinweis auf die zu gewärtigende Kontrolle
geradesogut, wenn
nicht besser, erreicht als durch die
Kontrolle selbst
und die Ahndung dabei festgestellter
378 Staatsrecht.
Übertretungen. Die gegenteilige Schlussfolgerung des
Bundesgerichts in jenem Urteil bedürfe deshalb der
Überprüfung. Sie laufe darauf hinaus, die Verhinderung
einer Übertretung, die Pflicht jedes Bürgers sei, als
strafbaren Tatbestand zu behandeln. Auf alle Fälle
fehle es
an dem Erfordernis eines Geschäftsverkehrs )j
zwischen der Polizei und dem Rekurrenten i. S. von 1
des Ordnungsstrafengesetzes.
Für die angebliche aus-
dehnende Auslegung dieses Begriffs durch die zürche-
rischen Gerichte
vennögesich die Polizeidirektion auf
ein einziges Urteil zu stützen. Es sei willkürlich, deshalb
von einer Gerichtspraxis zu reden. Dass die Gerichte
im allgemeinen keineswegs auf diesem Boden stünden
und deshalb auch das von der Polizeidirektion angerufene
Urteil der III. Kammer des Obergerichts nicht den
angenommenen Sinn haben könne, ergebe sich aus einem
früheren Entscheide des Obergerichts von 1881,
der noch
im Kommentar Sträuli zu 327 der geltenden StPO
im Jahre 1924 als Ausdruck der geltenden Gerichts-
praxis wieder abgedruckt worden sei
und wo ausgeführt
werde: als Spezialgesetz dürfe das Ordnungsstrafen-
gesetz nicht ausdehnend
interpretiert werden und nicht
dazu dienen, Handlungen
im Verwaltungswege . zu
ahnden, die sich
lediglich als Übertretungen beste-
hender Gesetze oder Verordnungen oder Anordnungen
kompetenter Amtsstellen polizeilicher Natur)j darstel-
len ; solche Handlungen mUssten vielmehr im Sinne der
1040 ff. (heute 327 ff.) StPO als Polizeiübertretungen
nach dem
für solche geltenden Verfahren verfolgt wer-
den.
Wenn dies aber für die Übertretung einer polizei-
lichen Anordnung zutreffe, so könne auch die Störung
einer solchen Anordnung nach zürcherischem Rechte
höchstens ein Polizeivergehen
und niemals ein Diszi-
plinarvergehen
darstellen Da gegen Polizeibussen die
gerichtliche Beurteilung verlangt werden könne, so laufe
die unrichtige Unterstellung eines Tatbestandes
unter
die Disziplinarvergehen statt unter die gewöhnlichen
Polizei übertretungen darauf hinaus, den Gebüssten seinem
Gleichheit VOI: dem Gesetz. N0 51. 379
ordentlichen Richter zu entziehen (Art. 58 BV, 58 KV).
Das Bundesgericht sei deshalb befugt, die Frage des
Vorliegens eines unter 1 des Ordnungsstrafengesetzes
fallenden Verhältnisses hier frei
und nicht nur vom
Gesichtspunkte
der Willkür zu prüfen. Dass die
Einmischung
in amtliche Verrichtungen nicht unter 1
des Ordnungsstrafengesetzes fallen könne, zeige zudem
5der Polizeiverordnung der Stadt Zürich, wo die
Einmischung
Dritter in die dienstlichen Funktionen der
Polizeiorgane als besonderes Polizeivergehen unter
Strafe gestellt werde, was anderenfalls nicht nötig ge-
wesen
wäre: Es gehe ferner aus 74 des Gesetzes über
das Gemeindewesen vom 8. März 1926
hervor; wonach
der Gemeinderat die Vorkehren zur richtigen Erfüllung
der Aufgaben
der Ortspolizei auf allen Verwaltungs-
gebieten zu treffen und zu diesem Zwecke eine Ge-
meindepolizeiverordnung zu erlassen habe,
in der Polizei-
bussen bis auf 50 Fr. angedroht werden können. Dass
eine ähnliche Kompetenzdelegation zu Gunsten
der
Kantonspolizei fehle, könne nicht dazu führen, den
Begriff des Geschäftsverkehrs nach
1 des Gesetzes
von 1866 für deren Verrichtungen ausdehnend auszu-
legen.
um ihr eine Strafbefugnis zu verleihen. Wo der
zürcherische Gesetzgeber für einzelne Tatbestände die
Disziplinargewalt über den
ihr durch den Wortlaut der
erwähnten Vorschrift gezogenen Rahmen hinaus habe
ausdehnen wollen, sei dies jeweilen
ausdrücklich aus-
gesprochen worden (so
z. B. im Gerichtsverfassungs-
gesetz
38, 219, der ZPO 90, 155, 182, 196, der
StPO 62, 67. 77, 103, 112, 222). Umsomehr sei die
ausdehnende Interpretation beim Fehlen einer solchen
Sonderbestimmung ausgeschlossen.
C. -Die Polizeidirektion des Kantons Zürich hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Durch die PQlizeilichen Gesch'Yindigkeitskon-
trollen soll nicht bloss die Bestrafung auf der Kontroll-
380 'Staatsrecht.
strecke begangener Übertretungen der Vorschriften über
die zulässige Fahrgeschwindigkeit ermöglicht werden.
Das hauptsächliche Ziel
der Anordnung solcher Kontroll-
, massnahmen an Orten; die den Automobilisten nicht
zum voraus bekannt sind, ist es vielmehr, diese dazu zu
bringen, dass sie fortwährend mit der Möglichknt einer
Überwachung rechnen und sich infolgedessen immer an
jene Vorschriften halten. Dieses Ziel würde aber zu
nichte gemacht, wenn die
auf der Kontrollstrecke ver-
kehrenden Automobilisten
vorher auf die Tatsache der
angeordneten Kontrolle aufmerksam gemacht werden
dürften. Wer die ihm entgegenkommenden Fahrer der-
gestalt warnt, will nicht eine Übertretung der Geschwin-
digkeitsvorschriften
. überhaupt verhindern, sondern nur
die betreffenden Fahrer davor bewahren, dass sie sich
einer solchen gerade
mif der Kontrollstrecke schuldig
machen
und ihnen eventuell Gelegenheit geben, der
Kontrolle durch Einschlagen eines Umweges auszuwei-
chen.
Er beeinträchtigt demnach den Hauptzweck der
Kontrolle: die Feststellung des Verhaltens der Fahrer,
wenn sie sich unbewacht glauben. Dass in einer solchen 1
Beeinträchtigung des Kontrollzweckes, wenn sie wirklich .
durch die Warnung stattfindet, eine Störung des Ge-.
schäftsganges im Sinne von 2 Ziff. 2 des kant. Gesetzes ;
betreffend die Ordnungsstrafen erblickt werden dürfe,
wird
aber im Rekurse mit Recht nicht bestritten. Zu
prüfen
bleibt demnach allein; ob auch die weitere Vor-
aussetzung des
1 desselben Gesetzes zutreffe, d. h. ob
die
Störung in einem Verhältnis begangen worden sei,
das
den Rekurrenten nach dieser Gesetzesbestimmung
der Disziplinargewalt der Polizeibehörde unterwarf.
2. -
Auch diese Frage kann das Bundesgericht nur
vom Standpunkt des Art. 4 BV, der Willkür und Miss-
achtung klaren Rechts nachprüfen. Dass die Annahme
eines Disziplinarvergehens
im Sinne des erwähnten Ge-
setzes
dem Gebüssten die Anrufung der Gerichte gegen
die Bussenverfügung unmöglich
macht, die ihm bei
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
einer gewöhnlichen Polizeibusse nach kantonalem Rechte
offenstehen würde,
ändert daran nichts. Die in Art. 58
BV enthaltene und in manchen Kantonsverfassungen
wiederholte Garantie des
ordentlicnen (verfassungs-
mässigen, natürlichen) Richters,
hat, wie schon oft aus-
gesprochen wurde, nicht zur Folge, die Bestimmungen
der kantonalen Gesetzgebung über den sachlichen Zu-
ständigkeitskreis
der kantonalen Gerichte und dessen
Abgrenzung von demjenigen
der Verwaltungsbehörden
ihrerseits
zu Verfassungsvorschriften zu erheben, deren
Anwendung
im einzelnen Falle der freien Kognition des
Staatsgerichtshofes
unterstünde. Von einer Verletzung
der streitigen Garantie durch eine Verwaltungsverfügung,
die sich formell
auf die den Verwaltungsbehörden für
einen bestimmten Gegenstand durch kantonales Gesetz
eingeräumte Rechtsprechungsgewalt
stützt, kann viel-
mehr höchstens dann die Rede sein, wenn die diesem
Gesetze gegebene Anwendung offenbar
unhaltbar und
willkürlich ist und demgemäss auf eine ausnahmsweise
Behandlung
der betroffenen Partei hinausläuft, die Kom-
petenzbestimmung also damit auf ein Verhältnis aus-
gedehnt worden ist, das ihr schlechterdings nicht unter-
stehen kann. Die Beschwerde aus Art. 58 BV fällt also
in einem solchen Falle mit der anderen aus Art. 4 BV
zusammen. (BGE 46 I 148; 50 I 51 Erw. 3). Dasselbe
muss
umsomehr für die Berufung auf Art. 58 der zürche-
rischen
KV gelten, wonach das Ge set z die Zahl, Orga-
nisation,
Kompetenz und das Verfahren der Gerichte
bestimmt I). Von einer solchen offenbar missbräul.'h-
lichen, willkürlichen Ausdehnung der Disziplinargewalt,
die
den Verwaltungsbehörden gemäss 1 des kant.
Gesetzes vom 30. Weinmonat 1866 auch gegenüber
Privaten zusteht, kann aber hier nicht die Rede sein.
3. -
Geschäftsverkehr einer Behörde sind die
Beziehungen,
in die sie bei Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit, innerhalb des ihr durch die kantonale Behör-
denorganisation zugewiesenen Geschäftskreises
zu den
382 Staatsrecht.
Bürgern oder anderen Behörden tritt. Es kann deshalb
auch zur Annahme eines Geschäftsverkehrs zwischen dem
Bürger
und der Behörde nach Massgabe von 1 des
zitierten Gesetzes ohne Willkür jedes Verhältnis als
genügend
betrachtet werden, kraft dessen der Private
zur Behörde in einer iM berührenden Angelegenheit in
solche Beziehungen kommt, mag er nun darin selbst das
Eingreifen der Behörde nachgesucht haben oder diese
ihm gegenüber von Amtes wegen, ohne seinen Willen,
tätig geworden sein. Derartige amtliche ( geschäft-
liche ) Beziehungen bestehen aber u. a. infolge der ein-
schränkenden polizeilichen Vorschriften über die
Ver-
wendung und BenütZling des Automobils als Fahrmittels
zwischen dem Automobllfahrer und der Polizeibehörde,
die die
Einhaltung jener Vorschriften zu überwachen
hat. Handlungen, wodurch der Fahrer selbst eine ihm
vorher bekanntgewordene, auf einer bestimmten Strecke
angeordnete polizeiliche Geschwindigkeitskontrolle ver-
eitelt, unwirksam macht, würden
daher ohne Willkür
als
eine Störung der vorgeschriebenen Ordnung des
Geschäftsganges
im Geschäfts -(amtlichen) Verkehr des
Fahrers
mit der Polizei betrachtet und als solche kraft
des Gesetzes von 1866 ihm gegenüber mit Ordnungsbusse
belegt werden können.
Dann darf aber dasselbe auch
gegenüber dem
Dritten angenomme.n werden, der von
ihm angetroffene Automobilisten vor der Kontrolle
warnt.
Wer dergestalt in die von der Polizei gegenüber
bestimmten Personen angeordneten Kontrollrnassregeln
eingreift, um sie zu vereiteln,
macht damit die Ange-
legenheitderbetreffenden Person zu seiner eigenen. Er
muss es sich deshalb auch gefallen lassen, dass er gleich
ihr, als
ihr Vertreter und durch sein eigenes Verhalten
in die amtlichen Beziehungen, die sie mit der Behörde
verbinden, den
Geschäftsverkehr)) zwischen ihr und
der Behörde eintretend behandelt wird. Auf diesem
Boden
steht denn auch das von. der zürcherischen Poli-
zeidirektion angerufene Urteil der 111. Appellations-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
kammer des zürcherischen Obergerichts von 1925 und
nur so konnte es dazu kommen, den Privatexperten
einerPart;ei, der in deren Auftrag gewisse Aktenstücke
einer Echtheitsprüfung unterworfen
und dabei diese
Urkunden beschädigt
hatte, wegen Störung des prozes-
sualen Geschäftsganges mit Ordnungsbusse zu belegen.
Ob die frühere Gerichtspraxis das Gesetz enger ausgelegt
hatte, ist demgegenüber unerheblich,. da aucheiile solche
Rechtsprechung der Gerichte die Polizeidirektion nicht
hindern konnte, ihrerseits für die
Handhabung der den
Vei'Waltungsbehörden übertragenen Diszi plinargewalt
eine weitere Auslegung zu vertreten. Das im Rekurse
erwähnte
Präjudiz des Obergerichts von 1881 hat zudem
offenbar
nicht die behauptete Bedeutung, sondern will
lediglich feststellen, dass
unter den Begriff der Störung
des Geschäftsganges
nicht auch schon die Zuwiderhand-
lunggegen polizeiliche Gebote zu einem bestimmten
Tun oder Unterlassen einbezogen werden dürfe, die an
den Gebüssten ergangen waren oder umpittelbar aus
einem Gesetze sich ergeben, eine derartige Zuwiderhand-
hing vielmehr nur eine gewöhnliche Polizei übertretung
bilden könne, die
in dem für solche vorgeschriebenen
Verfahren zu verfolgen sei. Was hier dem Rekurrenten
vorgeworfen wird; ist aber nicht die Übertretung eines
solchen Gebotes, sondern ein Handeln, das
darauf ge-
richtet war, die Polizei
an der wirksamen Durchführung
dienstlicher Massnahmen zu hindern, wodurch sie
das
Verhalten anderer" Personen einer Kontrolle auf die
Übereinstimmung
mit den bestehenden polizeilichen
Vorschriften unterstellen wollte.
Der Umstand, dass ein
bestimmtes Handeln den Tatbestand eines Vergehens
im Sinne des kriminellen oder Polizeistrafrecht aus-
macht, schliesst
im übrigen nach allgemeinen Grund-
sätzen nicht aus, dass
darin nicht zugleich ein Ordnungs-
strafe nach sich ziehender Disziplinarfehler liegen
kann
(vgl. z. B. eidg. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927
Art.
50), und es hat auch eine positive Vorschrift des
zürcherischen Rechts, welche eine solche doppelte Ver-
folgung ausschliessen würde, nicht angeführt werden
. können. Es spricht deshalb auch nicht zwingend gegen
die
im vorliegenden Falle vertretene ausdehnende Aus-
legung des Ordnungsstrafengesetzes, dass gewisse zür-
cherische Gemeindepolizeiverordnungen, so diejenige
der
Stadt Zürich, die Einmischung Dritter in die dienst-
lichen Verrichtungen der Polizeiorgane als besonderes
Polizeivergehen behandeln.
Und ebensowenig kann aus
74 des neuen Gemeindegesetzes notwendig hergeleitet
werden, dass eine solche Einmischung
nicht unter Um-
ständen ohnedies schon nach dem Ordnungsstrafen-
gesetz verfolgt werden könne. Auch dass das Gerichts-
verfassungsgesetz, die
ZPO und StPO die Folge der
Ordnungsstrafe bei einer Reihe von Tatbeständen, wo
ihre Zulässigkeit
sonst vielleicht hätte fraglich sein
können, besonders vorgesehen haben,
nötigt nicht zu
dem Schlusse, dass 1 des Gesetzes vom 30. Weinmonat
1866 im übrigen, wo es an einer solchen Sondervorschrift
fehlt,
in dem engen Sinne zu verstehen sei, den ihm der
Rekurs beilegen möchte. Mehrfach beziehen sich gerade
jene Vorschriften
der Prozessordnungen auf Tatbestände,
bei denen das heute streitige Erfordernis eines Ge-
schäftsverkehrs zwischen
der Behörde und dem mit
Busse bedrohten Privaten von vorneherein, selbst bei
engster Auslegung ausser
Zwnifel gegeben ist und zwei-
felhaft ohne die besondere Regelung höchstens
hätte
sein können, ob auch eine Ordnungswidrigkeit i. S. von
2 des Ordnungsstrafengesetzes vorliege
und VOll wem
die disziplinarische
Ahndung auszugehen habe, ob sie
der Instruktionsrichter oder Gerichtsvorstand von sich
aus verfügen könne oder dazu ein Beschluss des Gesamt-
gerichtes notwendig sei usw.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Niederlassungsfreiheit. N° 52.
11. NIEDERLASSUNGSFREIHE IT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
52. Urteil vom al Dezember 19a5
i. S. ReibUng gegen Regierungsrat Zürich.
38':;
Entzug der Niederlassung bei wiederholter gerichtlicher Be-
strafung wegen schwerer Vergehen (Art. 45 Abs. 3 BV).
Zurückgreifen
auf weit zurückliegende Verurteilungen,
wenn der Verurteilte trotzdem seither im Kanton geduldet
worden war? Gerichtliche Bestrafung wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen ( a des zürcherischen StGB),
die dem Bestraften für den Fall der weiteren übertretung
einer gewerbepolizeilichell Vorschrift angedroht worden
war. Kein schweres Vergehen.
Der Rekurrent, ein St. Galler, ist schon seit Jahren
im Kanton Zürich niedergelassen. Er hat sechs gericht-
liche
Bestrafungen erlitten, nämlich:
- Am 9. Juli 1908, vom Bezirksgericht Meilen, wegen
fortgesetzten einfachen Betrugs,
Fr. 100.-Busse.
- Am 24. September 1913, vom Bezirksgericht Uznach,
wegen fortgesetzten Betrugs, 6 Monate Arbeitshaus.
- Am
- Februar 1915, vom Obergericht Zürich,
wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften, 4 Tage Ge-
fängnis und
Fr. 30.-Busse.
- Am 3. Juli 1915, vom Bezirksgericht Zürich, wegen
Verleumdung
und wiederholter Beschimpfung, 2 Tage
Gefängnis
und Fr. 50.-Busse.
- Am
- Mai 1924, vom Bezirksgericht Winterthur,
wegen Ungehorsams, 4 Tage Gefängnis und Fr. 50.-
Busse.
- Am 16. März 1928, vom Bezirksgericht Winterthnr,
wegen Ungehorsams, 1 Woche Gefängnis und Fr. 100.-
Busse.
Die meisten dieser
Urteile ergingen unbestritteller-
rnassen während seiner Niederlassung
im Kanton Zürich.