Steuer getroffene Eigentums-oder Rechtsübergang erst
mit dem Tode des Erblassers oder Sc henkers oder mit der
. dadurch herbeigeführten Eröffnung des Erbganges vor
sich geht. Da nicht bestritten ist, dass die Eltern der
Rekurrenten zur Zeit, als sie ihnen bewegliches Gut im
Betrage von je 40,000 Fr. schenkungsweise übergaben, im
Kanton Baselland wohnten, so unterliegen diese Schen-
kungen nur der Steuerhoheit von Baselland, nicht der-
jenigen von Basel-Stadt. Die angefochtene, von der
Steuerkommission von Basel-Stadt geschützte Steuer-
auflage erweist sich somit als bundesrechts"",idrig, so dass
der Entscheid der genannten Kommission vom 14. De-
zember 1928 aufgehoben werden muss. Der Umstand,
dass der Kanton Baselland von seiner Steuerhoheit im
vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht hat, weil
nach 75 litt. a seines EG z. ZGB Erbschaften, Vermächt-
nisse oder Schenkun.gen in gerader Linie der Erbschafts-
steuer nicht unterworfen sind, kann hieran nach fest-
stehender Praxis nichts ändern (vgl. BGE 46 I S. 22 f.
und 31 ; 49 I S. 44 f.).
2. -
Mit der Aufhebung des Entscheides der Steuer-
kommission wird die Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichtes wegen Willkür gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird, soweit er sich gegen den Entscheid
der Steuerkommission des Kantons Basel-Stadt vom
14. Dezember 1928 richtet, gutgeheissen und demgemäss
dieser
Entscheid aufgehoben.
14. Urteil vom 10. Mai 1929
i. S. t1nterstützungs-und Pensionskasse für das Gesa.mtpersona.l
der Firma. Byff Co A.-G. gegen Ia.ntone Bern und Glarus.
Stiftung. Bedeutung des statutarischen zivilrechtlichen Wohn-
sitzes einer solchen für das Steuerdomizil. Angebliches sekun-
däres Steuerdomizil an diesem Orte neben dem primären am
Doppelbesteuerung. N° 14.
Orte der Leitung der Stiftungsgeschäfte wegen gewisser Aus-
führungsmassnahmen für die Vermögensverwaltung, die dort
vor sich gehen .
A. -Durch öffentliche Urkunde vom 28. Dezember
1920 hat die Aktiengesellschaft Ryff CO in Bern eine
Stiftung unter dem Namen Unterstützungs-und Pen-
sionskasse für das Gesamtpersonal der Firma Ryff Co,
Strickwarenfabrik, Bern und mit Sitz in Bern errichtet
und derselben den von der Stifterin angelegten Unter-
stützungs-und Pensionsfonds im Kapitalbetrage von
nominell 271,051 Fr. 15 Cts. zuzüglich laufender Zinsen
gewidmet und überwiesen . Weitere Zuwendungen
seitens der Firma Ryff Co A.-G. geschehen nach Ziff.
II der Stiftungsurkunde nach Massgabe ihrer jeweilen
in Kraft befindlichen Statuten und der Beschlüsse der
Generalversammlung ihrer Aktionäre . Im ferneren sind
aus dieser Urkunde nachstehende Bestimmungen hervor-
zuheben:
IU. Die Stiftung bezweckt die Ausrichtung von
Unterstützungsbeiträgen und Pensionen, sowie weitere
Wohlfahrtsbestrebungen für das Gesamtpersonal der Firma
Ryff Co A.-G. nach lassgabe des vom Verwaltungsrat
der Firma Ryff Co aufgestellten Stiftungsreglementes.
IV. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat,
bestehend aus einem Präsidenten und vier weiteren Mit-
gliedern. Letztere werden je zur Hälfte vom Verwaltungs-
rat der Firma Ryff Co A.-G. in Bern und vom Gesamt-
personal der Firma Ryff Co A.-G. in Bern auf drei
Jahre gewählt. Der Präsident des Verwaltungsrates der
Firma Ryff Co A.-G. ist von Amtes wegen Präsident
des Stiftungsrates.
Im übrigen konstituiert der Stiftungsrat sich selbst.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
seiner
Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt
mit; bei gleichgeteilten Stimmen zählt seine Stimme
doppelt. Bei Wahlen stimmt der Präsident mit und zieht,
wenn die Stimmen gleichgeteilt sind, das Los.
Die Stiftung wird nach aussen durch den Präsidenten
des Stiftungsrates mit Einzelunterschrift vertreten.
Der Stiftungsrat kann weitere Personen aus seiner
Mitte bezeichnen, denen die Einzel-oder Kollektivunter-
schrift für die Stiftung zustehen soll.
Der Stiftungsrat als einziges Organ der Stiftung ist
zuständig für alle die Stiftung betreffenden Angelegen-
heiten.
Seine Beschlüsse sind endgültig.
VI. Der Verwaltungsrat der Firma Ryff Co A.-G.
ist befugt, die Bestimmungen der vorliegenden Stiftungs-
urkunde abzuändern oder zu ergänzen. Die Abänderungen
oder Ergänzungen dürfen jedoch den vorbezeichneten
Stiftungszweck in keiner 'Weise einschränken.
VII. Der Stiftungsrat hat alljährlich Rechnung zu
stellen. Die Rechnung ist von der KontrollsteIle der
Firma Ryff CO A.-G. zu prüfen; diese hat über ihren
Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
IX. Die Stiftung wird der Aufsicht des Regierungs-
rates des Kantons Bern unterstellt.
Das vom Verwaltungsrat der Firma Ryff Co A.-G.
in Ausführung von Ziff. III. der Stiftungsurkunde am
gleichen Tage erlassene Reglement für die Stiftung
enthält in Art. 9 üb3reinstimmend den Vorbehalt: ( Der
Verwaltungsrat der Firma Ry:ff Co A.-G. ist auf Antrag
des Stiftungsrates befugt, die Bestimmungen des vorlie-
genden Reglementes
abzuändern oder zu ergänzen. )
Am 24. Dezember 1923 beschloss der Verwaltungsrat
der Ryff Co A.-G. eine Abänderung der Stiftungsur-
kunde in dem Sinne, dass als ( Sitz der Stiftung in
Ziff. I Glarus bezeichnet wurde. Ferner ergänzte er
Ziff. IV dieser Urkunde dahin, dass die Befugnis zur
Einzel-oder Kollektivunterschrift für die Stiftung vom
Stiftungsrat auch ( ausserhalb desselben stehenden Per-
sonen sollte erteilt werden können. Gleichzeitig wurden
an die von der Ryff Co A.-G. zu besetzenden beiden
Stellen im Stiftungsrat zwei Prokuristen dieser Firma
Cerutti und Keiser, gewählt. Gestützt darauf' ist di;
I
I'
,I
I
Doppelbesteuerung. N0 l4.
Stiftung laut Handelsamtsblatt vom 7. Februar 1924
am 5. Februar 1924 in Glarus im Handelsregister ein-
getragen worden.
Der Eintrag enthält die üblichen Anga-
ben über Zweck und Organisation der Stiftung (Stiftungs-
rat, Zusammensetzung und Befugnisse desselben) und
fährt sodann fort: Präsident des Stiftungsrates ist
Friedrich Ludwig Ryff, Fabrikant von Attiswil (Bern), in
Bern. Kollektivunterschrift ist erteilt an Viktor Cerutti
von Gadmen (Bern) , Prokurist in Bern, Paul Keiser von
Reitnau (Aargau), Prokurist in Bern, und Dr. Rudolf
Gallati,
Advokat von und in Glarus. Das Domizil der
Stiftung befindet sich bei Dr. RudolfGalIati, Advokat
in Glarus. Im Handelsamtsblatt vom 11. März 1924
wurde ausserdem die Löschung der Eintragung der
Stiftung beim Handelsregisterbureau Bern infolge Sitz-
verlegung be kanntge geben. Nach einer bei den Akten
liegenden Bescheinigung der Glarner Kantonalbank sind
am 14. Januar 1924 von der Stiftung Wertschriften im
Nominalbetrage von 159,000 Fr. bei dieser Bank deponiert
worden, wo sie sich noch befinden.
Durch Verfügung vom 14;. Oktober 1928 schätzte die
Bezirkssteuerkommission
Bem. die Stiftung gleichwohl
pro 1924 für den auf 9500 Fr. bestimmten Ertrag ihrer
Wertschriften als Einkommen 2. Klasse zur bernischen
Steuer. ein. Die Stiftung rekurrierte hiegegen an die
kantonale Rekurskommission, indem sie geltend machte :
es
handle sich entgegen der Behauptung der Steuer-
behörde nicht um einen bloss formellen, sondern um einen
tatsächlich durchgeführten Wechsel des Sitzes. Durch
das .z,eugnis der Glarner Kantonalbank sei nachgewiesen,
dass
dns ganze Stiftungsvermögen seit Januar 1924 in
Glarus fliege. Der als dortiger Geschäftsführer ernannte
Dr. Gallati sei nicht nur Bevollmächtigter und Domizil-
träger der Stiftung, so:ndern zugleich zeichnungsberech-
tigtes Mitglied des Stiftungsrates. Neben dem Stiftungs-
ve:l;,inögen und seiner Verwaltung befinde sich also ein Teil
der Stiftungsorgane in Glarus, was genügen müsse, um
Sta.atsrech t.
die Sitzverlegung auch steuerrechtlich anzuerkennen. Die
kantonale Rekurskommission schloss sich dieser Auffas-
sung an und verneinte die Steuerpflicht der Rekurrentin
im Kanton Bern. Auf Beschwerde der kantonalen Steuer-
verwaltung hob jedoch das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Bern durch Urteil vom 4. Juni, zugestellt 6. November
1928, diesen Entscheid auf und stellte die erstinstanzliche
Verfügung der Bezirkssteuerkommission wieder her, mit
der Begründung: nach der Stiftungsurkunde komme die
Entscheidung in allen Stiftungsangelegenheiten, also auch
die Verfügung über das Stiftungsvermögen dem aus fünf
Mitgliedern bestehenden Stiftungsrate zu. Dieser aber
hänge wiederum ab vom Verwaltungsrat der Firma
Ryff Co A.-G., der die Mehrheit der Mitglieder des
Stiftungsrates bezeichne und auch sonst in der Lage sei,
durch die ihm in Ziff.VI der Stiftungsurkunde eingeräumte
Befugnis den bestimmenden Einfluss auf das Schicksal
der Stiftung und ihres Vermögens auszuüben. Auch nach
ihrem Zwecke sei die Stiftung aufs engste mit dieser Firma,
also einem in Bern domizilierten Unternehmen verbunden.
Darauf, dass die das Stiftungsvermögen bildenden Werte
bei einer Glarner Bank im Depot liegen und dass ein
Mitglied des Stiftungsrates dort die Geschäftsführung
für die Stiftung , d. h. die dazu gehörenden Bureau-
arbeiten besorge, könne unter diesen Umständen nichts
ankommen. Massgebend sei der Ort, wo sich die Leitung
der Geschäfte befinde. Dies' sei aber nach wie vor Bern
als der Sitz des Unternehmens, dem die Stiftung zudiene
und dessen Verfügung sie durch die Stiftungssatzung
in der erwähnten Weise unterstellt sei. Es beruhe deshalb
auch keineswegs auf Zufall, dass die Mehrzahl der Mit-
glieder des
Stiftungsrates in Bern wohne.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Dezem-
ber 1928 hat die Unterstützungs-und Pensionskasse für
das Gesamtpersonal der Firma Ryff Co A.-G., Strick-
warenfabrik in Bern, beim Bundesgericht gestützt auf
Art. 46 Aba. 2 BV die Begehren gestellt: es sei unter
Doppelbesteuerung. K ) 14.
Aufhebung des Urteils des bernischen Verwaltungs-
gerichts vom 4. Junij6. November 1928
- die Steuerpflicht der Rekurrentin für ihr Einkommen
- Klasse im Kanton Bern zu verneinen;
- eventuell das Verhältnis festzusetzen, in dem sich
die
Kantone Bern und Glarus in die Besteuerung zu teilen
hätten;
- der Kanton Glarus zu verurteilen, allfällig zu viel
erhobene
Steuerbeträge zurückzuerstatten.
Es wird ausgeführt : das Urteil des Bundesgerichts in
Sachen Colombus gegen Aargau (BGE 45 I 190 ff.), auf
das sich das Verwaltungsgericht berufe, treffe auf den
vorliegenden Fall nicht zu. Einmal habe es sich dort um
eine Erwerbsgesellschaft gehandelt. Während bei einer
solchen eine produktive, Einkommen erzeugende Tätigkeit
stattfinde, könne bei einer wohltätigen Stiftung, wie sie
heute in Frage stehe, von einem Geschäftsbetriebe in
diesem Sinne nicht die Rede sein. Ihr Einkommen bestehe
vielmehr ausschliesslich
im Ertrage der zum Stiftungsgut
gehörenden Vermögensstücke. Es müsse deshalb auch
für die Frage der Steuerhoheit im interkantonalen Ver-
hältnis entscheidend darauf abgestellt werden, wo sich
dieses Vermögen, aus dessen Erträgnissen der tiftungs
zweck erfüllt werde, befinde und verwaltet werde. Sodann
sei in dem erwähnten Urteile (wie auch in den früheren
BGE 37 I 35, 44 I 123) bloss ausgesprochen worden, dass
der zivilrechtliche Wohnsitz' einer juristischen Person
dann kein Steuerdomizil begründen könne, wenn er bloss
formell
an einen bestimmten Ort verlegt worden sei,
ohne dass dieser
Ort für die Tätigkeit, den Geschäfts-
betrieb der juristischen Person tatsächlich irgendwie in
Betracht kommen würde. So habe es sich bei der Aktien-
gesellschaft Colombus verhalten, indem Glarus damals
bloss der durch die Gesellschaftsstatuten und den Handels-
registereintrag bezeichnete Sitz gewesen sei, während
Leitung und Verwaltung der Gesellschaft ausschliesslich
in Baden vor sich gegangen seien. Im heutigen Falle
90 Staatsrecht.
lägen aber die Verhältnisse ganz anders. Es sei im Zu-
sammenhang mit der Sitzverlegung nicht bloss das Stü-
tungsvermögen nach Glarus übergeführt worden, sondern
es würden seither auch die Geschäfte der Stiftung und die
Verwaltung jenes Vermögens
dort durch die vom Stiftungs-
rat dafür bezeichnete Person geführt. Wenn das Verwal-
tungsgericht behaupte, dass die Leitung der Geschäfte
nach wie vor von Dern aus geschehe, so sei darauf hinzu-
weisen, dass der bestellte Gese.bäftsfüBrer Dr. Gallati
ebenfalls Mitglied des Stiftungamtes und für ihn kollektiv
zeichnungsberechtigt sei. Auch der Präsident des Stü-
tungsrates und die von der Firma. Ryff Co bezeiclmeten
weiteren Mitglieder brauchten zudem nicht notW'elldig
in Rern zu wohnen, wie denn der ers.tere tatsächlich laut
Handelsamtsblatt vom -26. März 1925 zur Zeit seinen
Wohnsitz in Blonay, Kanton Waadt, habe. Nichts hindere
ferner den Stiftungsrat, seine Sitzungen an anderen Orten
als Rern abzuhalten, so dass es schon aus diesem Grunde
unrichtig sei zu behaupten, dass die Verwaltung der
Stiftung von Bem aus erfolge. Auch der Einfluss, der
satzungsgemäss der Firma Ryff Co A.-G. auf die Stiftung
zustehe, sei unerheblich. Er habe bei einer solchen für
die Arbeiter einer Firma errichteten Penaions.ka.sse nichts
Aussergewöhnliches an sich und ändere nichts wan,
dass die Pensionskasae, einmal in die Form einer Stiftung
übergeführt, ein selbständigeS", von der Firma Ryff ; CO
A.-G. verschiedenes Rechtssubjekt sei. Als solches müs
sie aber auch ihr eigenes, nach ihren Verhältnis8en und
nicht nach denjenigen der genannten Firma zu bestimmen-
des Steuerdomizil haben. Ebensowenig könne etwas auf
den Wohnsitz der Destinatäre ankommen, ganz abgesehen
davon, dass die pensionierten. Arbeiter nicht immer in
Bern bleiben werden. Und vollends sei ohne Belang, ob
wegen des erwähnten Zusammenhanges der Stiftung mit
einer in Bem niedergelassenen Firma auch für die Stiftung
der Sitz dort das Gegebene, Natürliche wäre. So wenig
wie eine physische
könne die juristische Person daran
Doppelbesteuerung. N° 14.
gehindert werden, wegen des hohen Steuerdruckes an
einen anderen Ort zu ziehen, besonders wenn es sich um
eine Wohltätigkeitseinrichtung handle, die keinerlei Er-
werbszwecke verfolge und zur Erfüllung ihres Zweckes
nicht auf einen bestimmten Ort angewiesen sei. Eine
unzulässige Umgehung der Steuerpflicht würde darin nur
liegen, wenn der Sitz in Glarus ein rein formeller wäre
und im Geschäftsbetrieb überhaupt keine Rolle spielen
würde. Dies sei aber nicht der Fall.
O. -Die Zentralsteuerverwaltung und das Verwaltungs-
gericht des Kantons Bem haben die Abweisung der Be-
schwerdeeegehren 1 und 2 beantragt. Der Vernehmlassung
des Verwaltnrichtes ist zu entnehmen: Es sei
nicht richtig, dass die Vermögensverwaltung in Glarus
stattfinde. Die wesentliche Tätigkeit in dieser Verwaltung,
nämlich die VerfüguBgsbefugnis über das Stiftungsver-
mögen, die Bezeichnung des bezugsberechtigten Personals
und die Festsetzung der Höhe der jeweiligen Bezüge
liege einzig
in der Kompetenz des Stiftungsrates. Was in
Glarus geschehe, sei nur die Ausführung der Beschlüsse,
Verfügungen und Weisungen des Stiftungsrates, der
IU1ra8l!!O des Vermögensertrages und die Auszahlungen an
die vom Stütungsrate bezeichneten Personen, sowie die
Buchhaltung und die Ausführungskorrespondenz. Auch
die Verlegung dieser Ausführungstätigkeit nach Glarus
sei
keine sachlich begründete, sondern eine durchaus
gekünstelte und zugegebenermassen nur zu Steuerzwecken
erfolgt, weil
der Handelsregistereintrag allein auch nach
Ansicht der Rekurrentin für die Begründung eines Steuer-
domizils nicht genügen könnte. Sie leide deshalb am
nämlichen Mangel wie der Sitzverlegungsbeschluss.
D. -Der Regierungsrat von Glarus hat erklärt, dass
er darauf verzichte, sich zum Rekurs zn äussern, weil die
rekurrierende Kasse im Kanton Glarus steuerfrei sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das Urteil BGE 45 I 190, in dem bei Auseinander-
Staa.tsrecht.
fallen des formellen, zivilrechtlichen Sitzes einer juristischen
Person und des Ortes, wo die an sich dem Sitze zukom-
mende, normalerweise an ihm sich abspielende Tätigkeit vor
sich geht, der letztere Ort als für das Steuerdomizil mass-
gebend erklärt wurde, betraf allerdings unmittelbar eine
Erwerbs-(Aktien-)gesellschaft. Ebenso das spätere damit
übereinstimmende, vom Verwaltungsgericht nicht heran-
gezogene Urteil BGE 50 1103 Erw. 2. Schon in der (nicht
veröffentlichten) Entscheidung in Sachen Caisse de secours
pour la famille Coulon contre Neuchatel vom" 2. Febr. 1924
hat aber das Bundesgericht erkannt, dass dasselbe auch
für die Stiftungen mit Einschluss der Familienstiftungen
gelten müsse, und daran seither im Urteile in Sachen
Johannes B. Stiftung gegen Zürich und Schaffhausen
vom 22. Juni 1928 (BGE 54 I 301) festgehalten, indem es
ausführte: die Gründe, die das Gericht dazu geführt
hätten, für die steuerrechtliche Behandlung im inter-
kantonalen Verhältnis in dieser Beziehung nicht auf die
äusserliche, in den Statuten und im Handelsregistereintrag
zum Ausdruck kommende, sondern auf die tatsächliche
Gestaltung der Verhältnisse abzustellen, träfen auch hier
in gleicher Weise zu, wie sich denn die Er w ä gun gen
der Urteile BGE 45 I 190, 50 I 103 nach ihrer Fassung
auf die juristischen Personen überhaupt, nicht bloss auf
Erwerbsgesellschaften mit selbständiger Persönlichkeit
bezögen. Dass bei der Stiftung die fruchtbringende
(neues Kapital schaffende) Verwendung eines Kapitals
nicht Selbstzweck ist, sondern einem darüber stehenden
mehr idealen Zwecke dient, ist unerheblich. Denn nicht
dieser ideale Zweck macht die Stiftung zum Steuersubjekt,
sondern die im Stiftungsvermögen und dessen Ertrag zum
Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Massgebend muss daher auch hier für das allgemeine
(primäre) Steuerdomizil der wirkliche, tatsächliche l fittel-
punkt dieser öko n 0 m i s ehe n Existenz der juri-
stischen Person sein. Er befindet sich aber an dem Orte,
mit dem das Stiftungs vermögen durch die ihm vom Stifter
Doppelbenteue1'Ung. N0 14.
angewiesene Bestimmung innerlich verknüpft erscheint,
und wo die seine Verwaltung im engeren Sinne Und Ver-
wendung im Interesse des Stiftungszweckes bestimmenden
Handlungen in der Hauptsache vorgenommen werden,
nicht an dem Rechtsdomizil, an das die Destinatäre kraft
willkürlicher Wahl der Statuten für eine allfällige rechtliche
Geltendmachung ihrer Nutzungsansprüche gewiesen wer-
den. Auch der blosse Ort der Lag des Vermögens kann,
wenn es sich nicht um Liegenschaften handelt, dafür so
wenig entscheidend sein, wie bei einer natürlichen Person,
die ihr bewegliches Vermögen einem ausserhalb ihres
Wohnsitzes wohnenden Dritten zur Aufbewahrung über-
gibt. Es besteht kein Anlass, von diesen Ausführungen
abzugehen. Sie widerlegen nicht nur die Unterscheidung,
die der heutige Rekurs zwischen Aktiengesellschaften
und Erwerbsgenossenschaften einerseits, Stiftungen ande-
rerseits hinsichtlich der Bedeutung des zivilrechtlichen
Sitzes für das Steuerdomizil gemacht wissen möchte,
sondern auch die Deutung, welche darin der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung in der Frage gegeben wird,
welche tatsächlichen Erfordernisse zur Verlegung des
zivilrechtlichen Wohnsitzes hinzutreten müssen, um diesen
Ort zugleich als das Steuerdomizil der juristischen Person
anzusehen.
2. -Es ist aber unbestritten, dass irgendwelche sach-
liche Beziehungen der heute in Frage stehenden Stiftung
nach ihrem Zwecke zu Glarus nicht bestehen und dass
auch die Stiftungsberechtigten mit diesem Orte durch
keinerlei persönliche Beziehungen verbunden sind. Die
Verlegung des Sitzes der Stiftung nach Glarus lässt sich
daher nur aus Gründen der Steuerersparnis erklären, wie
denn dieser Beweggrund als der ausschliessliche im Rekurs
offen zugestanden wird. Auch wenn dieses Zugeständnis
nicht vorläge, könnte darüber nach der Antwort des
Regierungsrates von Glarus auf den Rekurs irgendein
Zweifel nicht mehr bestehen. Bei dieser Sachlage kann es
aber, wie im Falle der Johannes B. Stiftung gegen Zürich
(a. a. O. 310 ff.), um Glarus nicht bloss als den Wohnsitz
im ziviIrechtlichen Sinne der Stiftung, sondern zugleich
als
ihr allgemeines und primäres Steuerdomizil zu betrach-
ten, nicht genügen, dass dort eine gewisse, auf die Ver-
waltung des Stiftungsvermögen.s sich beziehende Tätigkeit
vor sich geht (was auch im Falle der Aktiengesellschaft
für Unternehmungen der Textilindustrie zutraf, s. BGE
50 I 104 Erw. 2 am Schlusse). Das Gewicht muss vielmehr
darauf gelegt werden, wo über die Stiftungsgeschäfte
e n t s chi e den wird, die die Verwaltung und Ver-
wendung des Stiftungsvermögens b e s tim m end e
laufende
Tätigkeit konzentriert ist. Wenn es der juri-
stischen Person gleich
der physischen grundsätzlich frei-
steht, ihren Sitz (Wohnsitz) dahin zu verlegen, wo es ihr
gutscheint, so muss doch, damit ein solcher Beschluss
steuerrechtlieh beachtlich sei, gleichwie bei
der physischen
Person verlangt werden, dass er auch in die Tat umgesetzt,
d. h.
an dem fraglichen Orte in Wirklichkeit der neue
Mittelpunkt ihrer Existenz begründet werde. Sowenig
ein Privater durch die ErwirJrnng der Niederlassungs
bewilligung allein an einem Orte an deJllSelben sein Steuer-
domizil
zu begründen vermag, solange dort für ihn nicht
auch die materiellen Beziehungen bestehen, welche bei
den physischen Personen den Wohnsitzbegriff ausmachen,
sowenig
kann diese Wirkung der blossenVerzeigung eines
Ortes als
Sitz der juristischen Person in den Statuten
und im Handelsregistereintrag zukommen.
.Jene leitende, bestimmende
Tätigkeit aber geht bei
der Rekurrentin unzweifelhaft nach wie vor in Rern vor
sich. Die Stiftungsurkunde weist die. Erledigung der
sämtlichen Stütungsangelegenheiten, folglich neben der
Festsetzung der Leistungen der Stiftung an die Destinatäre
auch die zur Vermögensverwaltung im engeren Sinne
gehörenden Handlungen, wie Anlage der . eingehenden
Zinsen, Neuanlage von Geldern und gekündeten Titeln,
dem
fiiilfgliedrigen Stiftungsrate zu. Da nicht zu vermuten
ist und nichts dafür vorliegt, dass der Stiftungsrat sich
Doppelbestouerung. N° 14.
dieser Kompetenzen -satzungs widrig -zu Gunsten
einer einzelnen Person
entäussert habe, kann demnach
nicht angenommen werden, dass dem als Geschäftsführer
ernannten Dr. Gallati in Glarus andere als aus f ü h-
rende Verrichtungen zukommen,derart, dass er die vom
Stiftungsrat nach den erwähnten Richtungen getroffenen
Verfügungen und Anordnungen in der Weise, wie e die
Re.kursa.ntwort des Verwaltungsgerichts darlegt, vollzieht.
Die Rekurrentin, der es obgelegen hätte, das Gegenteil
darzutun, hat denn auch diesen Gegenbeweis mit keinem
Wort anzutreten versucht. Damit dass der Geschäfts-
führer gleichzeitig dem Stiftungsrat angehört. und in
letzterer Eigenschaft bei dessen Beschlüssen mitwirkt,
worauf die Rekursschrifteinzig hinweist, ist die voll-
ständige Abhängigkeit von diesem Organ, in der er sich
bei seinem
Handeln für die Stiftung befindet, noch nicht
widerlegt. Auch der Stiftungsrat selbst ist andererseits
wiederum
nur ein ausführendes Organ des Verwaltungs-
rates der Ryff Co A.-G., d. h. der genannten Gesellschaft,
für deren Personal die Leistungen der Stiftung bestimmt
sind. Da der Präsident des Verwaltungsrates dieser
Gesellschaft zugleich Präsident des Stiftungsrates ist
und sie in diesen ausserdem noch zwei weitere Mitglieder
abordnet, also die Mehrheit der Stiftungsräte stellt, ist
es in Wirklichkeit einfach ihr Wille, der in der Stiftung
entscheidend ist. Und dank des dem Verwaltungsrate
der Firma durch Ziff. VI der Stiftungsurkunde vorbehal-
teuen Rechtes, Satzung und Reglement der Stiftung
unter Aufrechterhaltung des durch Ziff. ur umschriebenen
Stiftungszweckes
nach Gutdünken abzuändern und zu
ergänzen, hat sie tatsächlich die Verfügung über das
Stiftungsvermögen
und seine Verwendung innert jener
Zweckbestimmung
vollständig in der Hand. Die Stellung
des Stiftungsgutes ist demnach sachlich keine andere
als diejenige eines zweckgebundenen
Fonds der genannten
Aktiengesellschaft selbst mit der einzigen Ausnahme, dass
diese Zweckbestlmmung
infolge der Erhebung des Gutes
zu einem ziviIrechtlich selbständigen Rechtssubjekt
(Zweckvermögen) von der Gesellschaft nicht mehr auf-
gehoben und abgeändert werden kann. Ist die Ryff Co
A.-G. es demnach, die durch ihr geschäftsleitendes Organ,
den Verwaltungsrat in Tat und Wahrheit über die Art
der Erledigung der Stiftungsgeschäfte verfügt, und der
äusserlich als Organ der Stiftung auftretende Stiftungsrat
nur ihr Werkzeug, so kann aber auch von einem selbständig
sich bestimmenden Sitze der Stiftung mit der Folge eines
daran sich knüpfenden allgemeinen, primären Steuer-
domizils derselben an dem betreffenden Orte nicht die
Rede sein. Vielmehr muss dieser steuerrechtliehe Sitz,
solange jene Organisation dauert, notwendigerweise mit
demjenigen der Gesellschaft selbst zusammenfallen, deren
Verfügung und Leitung die Stiftung durch ihre Satzung
in der erwähnten Weise unterworfen ist. Der steuerrecht-
liehe Sitz der Ryff Co A.-G., d. h. der Ort, wo die nor-
malerweise dem Sitze zukommende Tätigkeit für sie vor
sich geht, wenn nicht der gesamte Geschäftsbetrieb der
Firma überhaupt, befindet sich aber unbestrittenermassen
in Bem. Dass speziell die die rekurrierende Stiftung
betreffenden Angelegenheiten von den Gesellschafts-
organen bezw. dem dafür geschaffenen Instrument, dem
Stiftungsrat von einem anderen Orte aus behandelt und
geleitet würden, wird nicht behauptet. Dazu kommt,
dass man es im vorliegenden Falle nicht wie bei den
Familienstiftungen oder anonymen Erwerbsgesellschaften
mit einer juristischen Person zu tun hat, die in ihrem
Gebaren grundsätzlich frei Und von behördlicher Ein-
mischung unabhängig ist, sondern mit einer Stiftung,
die der in den Art. 81, 83, 85-89 ZGB vorgesehenen staat-
lichen Aufsicht untersteht. Nach Art. 84 ZGB wird aber
diese Aufsicht von demjenigen Gemeinwesen (Bund,
Kanton oder Gemeinde) geführt, dem die Stiftung na c h
ihr erB e s tim m u n g a n geh ö r t, als welches
hier, solange
das Unternehmen, für dessen Personal sie
bestimmt ist, in Bern domiziliert ist, nur die Gemeinde
Doppelbesteuerung. N° 14.
oder allenfalls der Kanton Bern in Betracht kommen
kann. Wenn danach die an sich auch den Stiftungen
zukommende Möglichkeit ihren Sitz durch die Stiftungs-
statuten frei zu bestimmen (Art. 56 ZGB) , sich nur auf
die zivilrechtlichen Folgen bezieht, welche mit dieser
Sitzwahl verbunden sind, nicht auf das öffentlichrecht-
liche
Unterordnungsverhältnis zum Staate und die Frage,
dem Machtbereich welches Gemeinwesens sie insoweit
unterstehen, so muss dies aber folgerichtig auch für ihre
ebenfalls dem öffentlichen Recht angehörenden Steuer-
verhältnisse, die Frage des allgemeinen Steuerdomizils
gelten.
3. -Die Beziehungen der Rekurrentin zu Glarus sind
auch nicht geeignet, dort ein sekundäres Steuerdomizil
neben demjenigen des Sitzes im steuerrechtlichen Sinne,
Bern, zu begründen, so dass nach dem ersten Eventual-
antrage des Rekurses eine Teilung der Steuerhoheit unter
die beiden Kantone einzutreten hätte. Die Tätigkeit,
die dort im Interesse der Rekurrentin vor sich geht,.
unterscheidet sich sachlich nicht von derjenigen einer
Bank, die von einem Kunden beauftragt worden ist,
die Erträgnisse eines ihr zur Aufbewahrung übergebenen
Vermögens
für ihn einzuziehen, die Neuanlage verfallener
Titel nach seinen Anordnungen zu besorgen, aus dem ihm
für die Zinseingänge eröffneten Konto Zahlungen für
seine Rechnung und gemäss seinen Weisungen zu leisten
und die dazu gehörenden Ausführungsschreiben abzufassen.
Dass hiezu hier zwischen die
Bank, bei der das Stiftungs-
gut deponiert ist, und die Stiftung bezw. ihre Organe
noch ein Mittelsmann, Dr. Gallati in Glarus, eingeschoben
worden
ist, der der Bank die betreffenden Weis urigen der
Stiftungsorgane übermittelt, erklärt sich nicht aus sach-
lichen Gründen, welche die Mitwirkung einer solchen
weiteren
Person als geboten oder doch wünschbar erschei-
nen lies sen , sondern augenscheinlich nur aus dem Bestre-
ben, der formellen Domizilverzeigung in Glarus ein grös-
seres Gewicht zu geben, als sie sonst beanspruchen könnte,
und den Anschein einer wirklichen Verlegung der. Stif-
tungsverwaltung an diesen Ort zu erwecken. Sowenig
die Vereinbarung eines Verhältnisses der umschriebenen
Art mit einer Glarner Bank dort ein sekundäres Steuer-
domizil
für die Stiftung, eine weitere Verwaltungsstätte
derselben
zu begründen vermöchte, sowenig kann diese
Folge
unter solchen Umständen mit der Bezeichnung des
genannten Geschäftsträgers verbunden sein.
4. -Das zweite Eventualbegehren auf Rückerstattung
der in Glarus erhobenen Steuern erledigt sich durch die
Erklärung des glarnerischen Regierungsrates, wonach die
Stiftung
in Glarus Steuerfreiheit geniesst. Es wäre an
der Rekurrentin gewesen darzutun, dass dies nicht zutrifft
und dass sie in diesem Kanton tats'ächlich zu Steuer-
leistungen herangezogen -worden sei. Die Rekursschrift
ist aber darüber stumm. Sie begnügt sich mit der For-
mulierung des Rückerstattungsbegehrens, ohne
mit einem
Worte auszuführen, geschweige
denn nachzuweisen, dass
wirklich solche Zahlungen gemacht
worden wären und
in welcher Höhe.
Demnach erkennt das ßundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. KULTUSFREIHEIT
LIBERTE DES CULTES
Vgl. Nr. 17. -Voir n° 17.
Derogatorische Kraft des Bundesreehts. N0 15. 99
V. DEROGATORISCHE KRAFT DES
BUNDES RECHTS
FORCE DnROGATOIitE DU DROIT FEDERAL
15. t1l'tell vom 14. Juni 19a9 i. S. HiBiger gegen Buc14el rg.
Die Bestimmung der Art. 31 und 32 SchKG, wonach eine
Frist, auch für die durch die Post eingereichten Eingaben,
am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft, bezieht sich nicht
auf die kantonale Frist für den .Rekurs gegen Entscheide des
Roohteöffnungsrichters. Wird sie hierauf bezogen, so liegt
eine Verkennung des Gnindsatzes der derogatorischen Kra.ft
des Bundesrechtes vor.
A. -In einer Betreibung der Rekursbeklagten gegen
den Rekurrenten erteilte der Vizepräßident des Amts-
gerichts
von Luzem-Stadt jener am 7. Februar 1929 die
provisorische Rechtsöffnung
für 600 Fr. nebst Zins.
Gegen diesen Entscheid,
der ihm am 14. Februar zuge-
stellt worden ist, rekurrierte Dr. Häfliger an das Ober-
gericht
des Kantons Luzem. ,Er übergab die Beschwerde-
schrift
am 25. Februar, dem letzten Tage der Rekursfrist,
nach 6 Uhr abends der Post zur Übermittlung an ,das
Obergericht. Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskom-
mission des Obergerichtes entschied
am 15. März 1929,
es sei
auf den Rekurs nicht einzutreten, indem sie aus-
führte: ( Der Entscheid hängt davon ab, ob für die
Bemessung
der Rekursfrist im Rechtsöffnungsverfahren
kantonales
Recht oder Bundesrecht zur Anwendung
kommt.
Es ist dem Rekurrenten zuzugeben, dass die
frühere
Praxis der Schuldbetreibungs-und Konkurskom-
mission des Obergerichtes gestützt auf die Erwägung,
dass
'. das Bundesrecht die Regelung des R chtsöffnungs-
verfahrens
den Kantonen überlassen hat, die Rekursfrist
als
dem kantonalen Recht unterstellt erklärt und dem-
nach bei Benützung der Post die Frist als eingehalten
AS 55 I -1929