Coupon tax on cooperative profit distributions without coupons

BGE 57 I 130Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IDec 6, 1930Dismissed

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The Federal Supreme Court dismissed the complaint against the Federal Tax Administration. It held that profit distributions made by the Bern cooperative Vereinsdruckerei to its members were subject to coupon tax even though no coupons or other special entitlement documents had been issued. The cooperative's bookkeeping entries sufficed as coupon surrogates under the statute. The Court therefore upheld the assessed coupon tax of CHF 32,040.

Omnilex headnote

Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 CG; Couponabgabe auf Gewinnanteilen von Genossenschaftsmitgliedern ohne ausgegebene Coupons oder sonstige Urkunden. Die Couponabgabe erfasst nicht nur Coupons im engeren Sinn, sondern auch die gesetzlich vorgesehene Gutschrift bzw. Buchung als Couponsurrogat. Fehlen besondere Ausweise, genügt die Verurkundung des Anspruchs in den Geschäftsbüchern, sofern die Leistung materiell eine aufgrund des Beteiligungsrechts ausgerichtete Gewinnzuweisung darstellt. Auf die geringe Mitgliederzahl und die persönliche Bekanntheit der Berechtigten kommt es nicht an; eine Ausnahme von der Abgabe lässt sich daraus nicht ableiten.

Full text

Verwa.ltung . und Disziplinarrechtspflege. rant n'est pas en mesure da gagner ce minimum. Il s'en- suit qu'il est au benefice de I'art. 2 lit. a LTM et ne doit donc pas meme la taxe personnelle. Par ces lliotifti, Te Tribunal federal prononce : Le recours est admis et le recourant est exonere du paiement de la taxe militaire pour l'annee 1930. 21. Auszug aus C1em tJ'rteil vom 19. Kirz 1931 i. S. Büchler und ltonsorten gegen eidg. Steuerverwaltung. S t e m p e lab gab e n. Gewinnanteile. die den Mitgliedern einer Genossenschaft äuf Grund ihres genossenschaftlichen' Beteiligungsrechtes ausgerichtet werden, unterliegen der eid- genössischen Stempelabgabe auf Coupons, auch wenn die Genossenschaft keine besonderen Ausweise für die Geltend- machung des Gewinnbeteiligungsanspruchs (Coupons oder andere Urkunden) ausgegeben hat. (Tatbestand gekürzt.) A. -Die am 16. Januar 1891 gegründete Genossenschaft Vereinsdruckerei mit Sitz in Bem (SHAB 1891, Nr. 22 vpm 2. Februar 1891) be- zweckt nach ihren Statuten vom 18. November 1922 den Betrieb einer oder mehrerer Buchdruckereien und die Herausgabe von Zeitungen, speziell des Anzeigers für die Stadt Bern (Art. 1). Das'notwendige Genossenschafts- kapital wird durch die Genossenschafter beschafft. Die Höhe des Beitrages eines jeden Genossenschafters wird durch die Genossenschaft bestimmt (Art. 4). Der Gewinn- anteil eines Genossenschafters richtet sich nach der Höhe seiner Beteiligung am Genossenschaftskapital (Art. 25, Abs. 3). Mitglieder der Genossenschaft sind diejenigen Firmen und Personen, die ihr zur Zeit angehören oder in Zukunft durch die Generalversammlung als solche aufge- nommen werden (Art. 28, Abs. 1). Die Aufnahmebedin- gungen, insbesondere die Art und Grösse der von ihnen Bundesrechtliche Abgaben. N° 21. 131 zu leistenden Beiträge, werden in jedem einzelnen Fall von der Generalversammlung in Würdigung aller Verhältnisse festgestellt (Art. 29, Satz 2). Einem ausgeschlossenen Genossenschafter wird der nach seiner Kapitalbeteiligung auf den letzten 31. Dezember berechnete Anteil am Rein- vermögen der Genossenschaft innerhalb 6 Monaten seit dem Ausschluss ohne Zins ausbezahlt (Art. 32). -Zur Zeit besteht die Genossenschaft .aus 8 Mitgliedern, von denen 4 über je 2 Anteilrechte, 4 über je ein Anteilrecht an der Genossenschaft (im Ganzen 12 Anteile) verfügen. Die Genossenschaft hat am 23. März 1918 an die Mit- glieder 12 Obligationen ausgegeben. Sie lauten: Obligation. Die Vereins druckerei Bem anerkennt Herrn . ..... ein Kapital von 40,000 Fr. (Vierzigtausend Fran- ken) schuldig zu sein und verpflichtet sich, dasselbe mit 5 % jährlich zu verzinsen. Das Kapital ist unkündbar und wird nur nach gegenseitiger Verständigung zuriick- bezahlt. Eine Verpfändung oder Abtretung dieser Obliga- tion ist ungültig . In den Bilanzen der Genossenschaft wird ein Posten Obligationen 480,000 Fr. aufgeführt. In den Jahren 1922-1929 wurde auf diesen Obligationen ein Zins von 7 % ausgerichtet. Ausserdem haben die Genossenschafter Gewinnanteile bezogen, welche sich 1922 bis 1929 zwischen 10,500 Fr. und 19,000 Fr. pro Anteil und Jahr bewegen. Die Genossenschaft hat in den Jahresaufstellungen für die eidgenössischen Stempelabgaben nur die Zinsaus- schüttungen auf die Obligationen mit jährlich 33,600 Fr. angegeben. Die Abgabe wurde von der Steuerverwaltung jeweilen zum Satz von 3 % (Abgabe auf Coupons von Stammanteilen) festgesetzt und von der Abgabeschuld- nerln entrichtet. Weiterhin hat die Genossenschaft im Jahre 1928 eine Abgabe von 7200.Fr. auf einem Stamm- kapital von 480,000 Fr. (vor dem 1. April 1918 ausgegebene Stammkapitalanteile) bezahlt. Nicht angemeldet und bisher nicht versteuert wurden die erwähnten besonderen Ge- winnausschüttungen.

Verwaltungs-und Disziplinarrecbtspflege. B. Im Jahre 1929 ist die eidgenössische Steuer- verwaltung auf diese Gewinnausschüttungen aufmerksam geworden. Sie hat zunächst versucht, die Genossenschaft zur Nachzahlung sämtlicher Abgaben auf den verteilten Gewinnen ohne Rücksicht auf die Verjährung zu veran- lassen, was abgelehnt wurde. Sie hat daraufhin am 18. Fe- bruar 1930 gegen die 1 fitglieder des Genossenschaftsvor- standes das administrative Strafverfahren wegen über- tretung der Stempelgesetzgebung (Hinterziehung von Couponabgaben) eingeleitet (Strafprotokolle Nr. 3386 a-c) und ihnen nach Ergänzung der Untersuchung eine Geld- strafe von 26,640 Fr. auferlegt, solidarisch unter sich und 1lflter solidarischer Haftbarkeit der Genossenschaft. Gleich- zJitig wurde die Nachzahlung der nicht entrichteten Abgabe von 37,440 Fr. gefordert (Strafverfügung vom 3. Mai 1930). Die Betroffenen verlangten innert nützlicher Frist gerichtliche Beurteilung im Strafpunkt gemäss Art. 62 bis Aba. 3 StG. und erhoben Einsprache inbezug auf die Abgabeforderung unter Bestreitung der Abgabepflicht. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat im Einsprache- verfahren die Abgabe auf 32,040 Fr. herabgesetzt und im übrigen die Einsprache abgewiesen (Entscheid vom 24. Juni 1930) Die Verwaltung geht dabei davon aus, dass die Ge- nossenschaft Vereinsdruckerei nach ihren Statuten über ein in Anteile zerfallendes Genossenschaftskapital verfügt und über diese Anteile als Obligationen bezeichnete Urkunden ausgestellt hat. Die Gewinnanteile, deren Steuerbarkeit m Frage steht, seien den Bezugsberechtigten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Genossenschaft aus- gerichtet worden nach l 1assgabe ihrer Kapitalbeteiligung. Die Abgabepflicht sei nach Art. 3, Abs. 2 und Art. 5, Abs. 2 CG gegeben. Die Abgabe wird gefordert, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, nämlich für die in den Jnhren 1925-1929 vollzogenen Gewinnausschüttungen im Gesamtbetrage von 1,068,000 Fr. Bundesrechtliche Abga.ben. N0 21.

C. -In einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid der eidgenös- sischen Steuerverwaltung aufzuheben und festzustellen, dass die von der eidgenössischen Steuerverwaltung ge- forderte Couponabgabe von 32,040 Fr. nicht geschuldet sei, unter Kostenfolge. Es wird im wesentlichen geltend gemacht, die Genos- senschaft habe nie ein Genossenschaftskapital besessen, das in Anteile zerlegt war. Sie habe einerseits für die Zwecke ihres Geschäftsbetriebes die Genossenschafter zu verzinslichen Vorschüssen herangezogen (Obligationen). Anderseits habe sich nach und nach ein Genossenschafts- vermögen gebildet, an dem die Genossenschafter beteiligt seien. Die Verteilung der Geschäftsgewinne unter die Genossenschafter richte sich nach dieser Beteiligung, nicht nach der Höhe der Guthaben der einzelnen Genos- senschafter. Die Obligationen der Vereinsdruckerei ver- körpern keine 1 fitgJiedschaftsrechte, sondern reine For- derungen. Danach sei auch die Ausschüttung von Zinsen auf den Obligationen und die Ausrichtung von Gewinn- anteilen zu trennen. Mit der Entrichtung der Coupon- abgabe für die Obligationenzinse habe die Genossenschaft ihre Abgabepflicht erfüllt. Eine weitere Belastung der Titel als Stammanteile sei unzulässig. Voraussetzung für die Erhebung der Couponabgabe sei ein Wertpapier als Gegenstand der Besteuerung. Der Anspruch des Genossen- schafters auf Gewinnanteile stehe ihm aber auf Grund seiner lVIitgliedschaft zu, er stütze sich nicht auf eine Urkunde irgendwelcher Art. Es fehle demnach die gesetz- liche Grundlage für die Erfassung dieser Gewinnanteile mit einer Couponabgabe. Wenn übrigens die Steuer- behörde unter Berufung auf Art. 5, Abs. 2 CG alle Zah- lungen, die eine Genossenschaft ihren Mitgliedern auf Grund einer aus Kapitalbeteiligung abzuleitenden Gewinn- anteilsberechtigung leistet, der Couponabgabe unter- werfen wolle, so gehe sie über den Rahmen des Gesetzes und der Verfassung hinaus, da nach Art. 41 BV der Bund

134 Verwaltungs-und Disziplinlin'8chtspflege. nur die Befugnis habe, Stempelabgaben auf Wertpapieren und andern Urkunden des Handelsverkehrs zu erheben. D. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

    • ....
  1. -Die Steuerbehörde beschränkt sich auf Abgaben, für die, unter Vorbehalt der grundsätzlichen Frage der Abgabepflicht, die Verjährung (Art. 9, Abs. I und Abs. 2, lit. c StG, Art. 2, Abs. 1 CG) llicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführer bestreiten die Abgabepflicht mit der Behauptung, es fehle an einem Wertpapier, das den Gegen- stand der Besteuerung zu bilden geeignet wäre. Stamm- kapitalanteile habe die .Genossenschaft nicht ausgegeben, und auch sonst sei keine Urkunde vorhanden, an die die Besteuerung angeknüpft werden könne. a) Objekt der eidgenössischen Couponabgabe sind An- sprüche, die in der Regel in Coupons verkörpert sind. Dem- gemäss unterwirft das Gesetz der Abgabe in erster Linie die Coupons bestimmter Wertpapiere (Art. 3, Abs. 1 CG), trifft aber weiterhin Anordnungen für Fälle, in denen ausnahmsweise entgegen der Regel keine Coupons be- stehen, bestehende Coupons nicht verwendet werden, oder selbst die Wertpapiere der in Art. 3, Abs. 1 genannten Art nicht vorhanden sind (Art. 3, Abs. 2 und Art. 5 CG). In allen diesen Fällen hält das Gesetz an der Form der Verkehrssteuer fest, indem es formell eine Urkunde als Gegenstand der Besteuerung fordert. Doch wird der Kreis der massgebenden Verurkundungen so weit gezogen, dass im Ergebnis die Besteuerung des materiellen Anspruchs erreicht wird (vgl. Kommentar AMSTUTz-WySS S. 243). Eine Urkunde, die zur Gutschrift oder überweisung) der Zinsen, Renten oder Gewinnanteile im Sinne von Art. 3.0 Aba. 2 CG dient, wird stets vorhanden sein, da eine Ver- buchung von Zins-oder Gewinnausschüttungen bei geordneter Buchführung, zu der die in Frage kommenden Bundesre ,htliche Abgaben. N° 21.

Schuldner gesetzlich verpflichtet sind, nicht umgangen werden kann. Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, das Buchungsblatt, das zur Verbuchung derar- tiger Leistungen diene, könne nicht als Couponsurrogat in Anspruch genommen werden. Denn in etwas anderem als in den Aufzeichnungen in den Geschäftsbüchern kann, wie die Steuerbehörde zutreffend ausführt, eine Gut- schrift) im Sinne von Art. 3, Abs. 2 und Art. 5, Aba. 2 CG gar nicht bestehen. Diese Gutschrift dient beim Fehlen anderer Urkunden der Verurkundung des Anspruches und bildet die formelle Grundlage der Besteuerung. Daraus ergibt sich, dass die Abgabe geschuldet ist, wenn das Substrat der Besteuerung sachlich gegeben ist. Das formelle Substrat, der Coupon, wird, wenn es fehlt, gemäss Vorschrift des Gesetzes stets durch eine an seine Stelle tretende Urkunde ersetzt (Couponsurrogat). Diese Ord- nung ist gemäss Art. 114 bis, Abs. 3 :SV für das Bundes- gericht massgebend. Ihre Verfassungsmässigkeit ist nicht zu erörtern. b) Die Vereinsdruckerei in Bern ist eine Genossenschaft des Obligationenrechts. Die Gewinnanteile der Mitglieder. sind nach Art. 25, Abs. 3 der Genossenschaftsstatuten Zuwendungen auf Grund des genossenschaftlichen Betei- ligungsrechts und richten sich nach der Beteiligung am Genossenschaftskapital ; sie sind also materiell die Leistung, die das Gesetz mit der Couponabgabe erfassen will. Für die Steuerbarkeit dieser Leistung kommt es, da Coupons nicht bestehen, nur darauf an, ob ein Coupon- surrogat vorhanden ist, was nach dem Gesagten der Fall sein muss. Die Beschwerdeführer geben denn auch zu, was übrigens als selbstverständlich ohne weiteres voraus- gesetzt werden konnte, dass die Gewinnausschüttungen in den Büchern der Vereinsdruckerei aufgezeichnet werden. Damit ist auch die formelle Voraussetzung für die Abgabe- pflicht gemäss Art. 3, Abs. 2 und Art. 5, Abs. 2 CG erfüllt. Dass die Vereinsdruckerei in Bern keine Coupons oder andere Ausweise über die Ansprüche der Mitglieder auf

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Gewinnbeteiligung ausgibt, ist begründet in der geringen Mitgliederzahl und in den statutarischen Vorschriften über die Mitgliedschaft. Diese bewirken, dass sämtliche Inhaber von Beteiligungsrechten und die Art und Höhe ihrer Ansprüche den: Organen der Genossenschaft bekannt sind, weshalb die Gewinnausschüttungen ohne weiteres an die persönlich bekannten Berechtigten erfolgen können. Solche Verhältnisse sind aber kein Grund zu einer Ausnahme von der Coupon abgabe , für die formell die Verbuchung der Leistung bei der Genossenschaft genügt. Die Beschwerde ist demnach unbegründet. Dahingestellt kann bleiben, wie es sich mit der Beteiligung der Mitglieder am statutarischen Stammkapital verhält, besonders, ob die Einwendungen berechtigt sind, die die Beschwerde- führer gegen die Auffassung der Steuerbehörde erheben, die von der Genossenschaft an ihre Mitglieder abgegebenen Obligationen) seien in Wirklichkeit nicht Schuld urkunden, sondern Ausweise über deren Beteiligung am genossenschaftlichen Stammkapital, also Stammkapital- anteile im Sinne des Gesetzes. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 22. Urteil vom a6. Erz 1931 i. S. I. G. Chemie gegen eidg. Steuerverwaltung. S t e m p e 1 a b gab e n. Ubemahmeverträge über neue Aktien anlässlich der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft unter- liegen als Rechtsgeschäfte auf 'Übertragung des Eigentums an diesen Wertpapieren der eidgenössischen Umsatzabgabe. A. -Die Internationale Gesellschaft für chemische Unternehmungen A.-G. (I. G. Chemie) in Basel hat in ihrer Generalversammlung vom 20. Februar 1929 ihr Aktienkapital von bisher 20,000,000 Fr. auf 290,000,000 I I Bundesrechtliche AbgabeIl. XO 22. 1M Franken erhöht durch Ausgabe von 400,000 Vorzugsaktien von je 100 Fr. und 460,000 Stammaktien von je 500 Fr., zusammen 270,000,000 Fr. Das Vorzugsaktien1capital von 40,000,000 Fr. und das neue Stammaktienkapital von 230,000,000 Fr. wurde von zwei Bankhäusern fest über- nommen, wobei der üi ernahmepreis für einen Teil der übernommenen Titel endgültig festgesetzt, für die übrigen Titel vom Erfolg der Weiterbegebung abhängig gemacht wurde. Die Banken verpflichteten sich in den Übernahme- verträgen, die übernommenen Aktien zu zeichnen und zu Emissionen gemäss Weisung der I. G. Chemie zu ver- wenden. Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut Ent- scheid vom 8. Oktober 1930 auf Grund des in jenem Zeit- punkt feststellbaren Übernahmepreises eine Umsatz abgabe von insgesamt 62,809 Fr. 30 Cts. unter Vorbehalt von Nachforderungen nach Massgabe allfällig späterer Ermittlungen. Als Abgabeschuldnerin wird gemäss Art. 36, lit. c StG. die I. G. Chemie bezeichnet. Eine hiegegen erhobene Einsprache ist durch Entscheid vom 6. Dezember 1930 abgewiesen worden. B. -Die I. G. Chemie beschwert sich rechtzeitig. Sie beantragt Aufhebung des Entscheides der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Dezember 1930 und Feststellung, dass die Umsatzabgabe von 62,809 Fr. 30 Cts. nicht geschuldet sei. Die Beschwerdeführerin gründet ihr Begehren darauf, dass die feste übernahme der neuen Aktien durch die beiden Bankinstitute nach Obligationenrecht durch Zeich- nung der entsprechenden Aktienbeträge anlässlich der Kapitalerhöhung vorgenommen worden war. Nach fest- stehender Praxis der Steuerbehörden sei die erste Über- nahme von Aktien anlässlich der Griindung einer Aktien- gesellschaft der Umsatzabgabe nicht unterworfen. Es sei nicht richtig, die entsprechenden Vorgänge bei einer Kapitalerhöhung anders zu behandeln. Das Wesen der Kapitalerhöhung bestehe in der Schaffung neuer J litglied- Al'! 57 I - 931 10

Keywords

coupon taxcooperativeprofit distributionbook entryparticipation rightstax assessmentcoupon surrogate

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Key legal question

Whether cooperative profit shares paid to members are subject to federal coupon tax despite the absence of coupons or other entitlement documents.

Extracted holding

Yes. The decisive factor is that the distributions are profit shares based on participation rights and are recorded in the cooperative's books; a book entry can serve as the required coupon surrogate.

Extracted reasoning

The Court held that the law also covers cases without actual coupons through coupon surrogates such as book entries. Since the cooperative's profit distributions were made under members' participation rights and were entered in the books, the formal and material requirements for the tax were met. The absence of issued coupons did not create an exception.

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