Verwaltungs. und Disziplinar:reeMspßege.
ten ErsatzJeistungen. Die Rückerstattung wird in diesem
Falle picht deshalb gewährt, weil eine Dienstnachholung
stattgefunden hätte. Denn Dienstnaehholong setzt vor-
aus,' dass Dienst versäumt worden ist. Der zurückgestellte
Wehrmann versäumt aber keinen Dienst ; er ist überhaupt
nicht dienstpflichtig. Er schuldet die Militärsteuer auch
nicht wegen Dienstversämnnis, sündern aus dem all-
gemeinen Gesichtspunkte mangelnder Dienstpflicht. Seine
Ersatzpflicht ist demgemäss unabhängig von den Dienst-
leistungen seiner dienstpflichtigen Alterskameraden. Sie
erstreckt sich besonders auch auf die Jahre, in denen der
zurückgestellte Wehrmann bei rechtzeitiger Rekrutierung
keinen Dienst zu leisten gehabt hätte (BGE 56 I S. 44). -
Die Rückerstattung findet statt, weil es als richtig
erscheint, Wehrmännern; die früher der Ersatzpflicht
unterlagen, dann aber dienstpflichtig werden und ihren
obligatorischen Dienst noch erfüllen, einen gewissen
Ausgleich
im Hinblick auf ihre nachträglichen Dienst-
leistungen zu gewähren. Der Ausgleich erfolgt grund-
sätzlich nach Massgabe der nachträglichen Dienste in der
Weise, dass bei Bestehen der Rekrutenschule die Steuer
für das Rekrutenschuljahr, für jeden nachträglich gelei-
steten Wiederholungskurs die Steuer eines der folgenden
Jahre zurückerstattet wird und zwar auch für die Jahre,
in denen die Einheit und Altersklasse des Wehrpflichtigen
keinen Wiederholungskurs oder. sonstigen
Dienst zu leisten
hatte (BGE 56 I S. 44 f.). Demgemäss ist dem Beschwerde-
führer die Steuer des Jahres 1919, in welchem seine
Einheit keinen Dienst getan hat, zurückzuerstattet worden.
Ein solcher Ausgleich der Leistungen durch Rück-
erstattung der Militärsteuer erscheint aber nicht als
gerechtfertigt im Hinblick auf Jahre, in welchen der
Wehrmann bei Erfüllung seiner Dienstpflicht mit seiner
Altersklasse
und Einheit ausserordentlichen Militärdienst
zu leisten gehabt hätte, der die Dauer des für die Rück-
erstattung in Betracht fallenden Dienstes wesentlich über-
steigt. Er ist nur angezeigt, wo der Wehrpflichtige durch
Registersachen. N0 40.
die Militärsteuerpflicht infolge verspäteter Rekrutierung
in Verbindung mit seinen obligatorischen Diensten beson-
ders
belastet würde. Dem Gedanken eines billigen Aus-
gleichs
der Leistungen ist Genüge getan, wenn die Rück-
erstattung bezahlter Militärsteuern für Jahre gewährt
wird, in denen die Einheit des zurückgestellten Wehr-
mannes die ordentlichen obligatorischen oder ihnen unge-
fähr entsprechende Dienste zu leisten hatte oder überhaupt
nicht einberufen wurde.
Da die Altersklasse und Einheit des Beschwerdeführers
im Jahre 1918 90 Tage Aktivdienst zu bestehen hatte,
von dem der Beschwerdeführer infolge verspäteter Rekru-
tierung befreit war, kann die Bezahlung der Militärsteuer
für dieses Jahr in Verbindung mit dem sechsten Wieder-
holungskurs von 13 Tagen nicht als eine Belastung gelten,
die die
Rückerstattung jener Steuer rechtfertigen würde.
Ob
die Rückerstattung auch wegen Verwirkung des
Anspruchs infolge
Fristablaufs verweigert werden müsste,
kann dahingestellt bleiben, da sie aus materiellen Gründen
abgelehnt werden muss.
2. -.
Demnach erkennt das Bundesgericht,
Die Beschwerde wird als ungegründet abgewiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
40. t1rten der 1 Zivilabteilung Tom 20. September 1932
i. S. VollerB gegen Volkswirtschaftsdirektion
des Xantons Zürich.
Handelsregistereintrag. VOri':ussetzungen für die
Eintragspflicht eines Handwerkergewerbes (i. c.
Malergeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV.
24'1
Ve",valtungs. un I Disziplinarreebtflpflege.
A. -Am 11. Juni 1932 forderte das Handelsregister-
amt des Kantons Zürich den Malermeister H. Vollers-
Zuppinger
in Zürich auf, sich ins Handelsregister eintragen
zu lassen, weil ihm durch die Schweiz. Volksbank mit-
geteilt worden war, dass Vollers ein derart umfangreiches
Malergeschäft betreibe, dass er zum Eintrag verpflichtet
sei.
Mit Eingabe vom 16. Juni 1932 bestritt Vollers seine
Eintragungspflicht, da er nur ein einfacher Handwerker
sei und weder ein Fabrikations-noch ein Handelsgewerbe
betreibe.
Das Handelsregisteramt liess daraufhin polizeiliche
Erkundigungen über Vollers einziehen, aus denen sich
ergab, dass Vollers
durchschnittlich acht Maler und
einen Chauffeur beschäftige. Zur Zeit seien 13 Maler
lmd ein Chauffeur bei ihm tätig. Im Jahre 1931 habe
das Warenlager 2490 Fr. und der Jahresumsatz 80,000
bis 90,000 Fr. betragen. Im Jahre 1930 habe er ein
Einkommen von 16,700 Fr. und ein Vermögen von 101,000
Franken versteuert. Im Jahre 1931 habe er sich wie folgt
eingeschätzt: 14,900 Fr. Einkommen und 111,000 Fr.
Vermögen. Die Steuern seien bezahlt.
B. -Auf Grund dieses Polizeirapportes erneuerte das
Handelsregisteramt seine Aufforderung am 27. Juni 1932.
Vollers hielt jedoch an seiner Weigerung fest, worauf das
Handelsregisteramt die Angelegnnheit gestützt auf Art. 26
Abs. 3 HRegV der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Zürich als kantonaler Aufsichtsbehörde über das Handels-
register überwies. Diese verfügte mit Entscheid vom
14. Juli 1932 -zugestellt am 16. Juli 1932 -, Vollers
habe auf Grund von Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV innert
fünf Tagen die Eintragung seiner Firma in das Handels-
register vornehmen zu lassen, mit der Androhung, dass
im Nichtbeachtungsfalle der Eintrag von Amtes wegen
erfolgen würde.
Zur Begründung wurde auf die vor-
erwähnten polizeilichen Erhebungen hingewiesen und so-
dann auf Grund einer Angabe des Handelsregisteramtes
Registersachen. : Ta 40.
noch angeführt, dass Vollers sich hauptsächlich den
Bureauarbeiten und dem Kundenbesuch widme.
O. -Hiegegen hat Vollers am 20. Juli 1932 die ver-
waltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erho-
ben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
Die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich sowie
das Eidgenössische JU8tiz-und Polizeidepartement haben
die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV sind in das Handels-
register einzutragen: Gewerbe, die vermöge ihres Um-
fanges und Geschäftsbetriebs Handels-und Fabrikations-
gewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Handwer-
kern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr
Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer
geordneten Buchführung bedarf; Maurer-, Zimmer-oder
Schreinereigeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und
dgI., Brauereien, Brennereien u. a. m.). Der Beschwerde-
führer bestreitet nun, dass diese Vorschrift die Eintragung
seines Geschäftes erfordere. Die Malergeschäfte seien in
dieser Bestimmung nicht aufgeführt; zudem halte er kein
Verkaufsmagazin ;
auch betreibe er sein Geschäft nicht
derart im Grossen , dass hieraus eine Eintragung8pflicht
abgeleitet werden könne. Diese Einwendungen sind
nicht zu hören. Die in der streitigen Vorschrift erfolgte
Aufzählung einzelner
Handwerksbetriebe ist nicht erschöp-
fend ;
das sind lediglich Beispiele, wie dies klar aus den
Wendungen und dgl. und u. a. m. hervorgeht.
Wieso ein Malergeschäft nicht unter diese Bestimmung
fallen sollte, ist schlechterdings nicht erfindlieh. Dass der
Beschwerdeführer kein Verkaufsmagazin hält, scheint
zuzutreffen; dies ist indessen ohne Belang, da ein Hand-
werker auch ohne dies zum Eintrag verpflichtet ist, wenn
er sein Geschäft im Grossen betreibt. Letzteres muss
aber vorliegend angesichts der grossen Umsatz-und
Verwaltungs. und Disziplina .... ef htspflege.
Einkommenszifiern, die der Beschwerdeführer aufweist,
sowie
im Hinblick auf die Zahl der in diesem Betriebe
, beschäftigten Arbeiter ohne weiteres bejaht werden.
Daran ändert nichts, dass, wie der Beschwerdeführer
. geltend macht, die Arbeiterzahl erheblich schwankt. Das
mit der Untersuchung des streitigen Betriebes betraute
Polizeiorgan beschränkte sich nicht darauf, die Zahl der
vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung
beschäftigten Arbeiter und Angestellten festzustellen,
vielmehr errechnete es auch die Durchschnittszal1l, so
dass von einem Zufallsresultat nicht die Rede sein kann.
Nach diesen Erhebungen beschäftigt aber der Beschwerde-
führer durchschnittlich acht Arbeiter und einen Chauffeur,
was
in Verbindung mit dem hohen Jahresumsatz von
a bis 90,000 Fr. zwingend auf ein im Grossen betrie-
benes Geschäft hinweist.
Der Beschwerdeführer macht
allerdings noch geltend, es müsse angesichts der bereits
begonnenen Krise im Baugewerbe mit einem starken
Rückgang seines Betriebes gerechnet werden. Dieser
Einwand hält nicht Stich. Denn einmal hat das Bundes-
gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.
statt vieler BGE 57 I S. 146 f.), dass für die Beurteilung der
Pflicht zur Eintragung ins HandeIsi-egister die Verhältniese
massgebend sind, wie sie im Zeitpunkt der vom Handels-
registeramt erlassenen Eintragungsaufforderung bestanden
haben. Zudem entbehrt aber auch die Behauptung
Vollers ohnehin jeglicher Gewissheit, da die Wirkungen
der Krise auf das Geschäft des Beschwerdeführers sich in
keiner Weise auch nur annähernd zum Voraus ermessen
liessen. Unbehelflich ist endlich auch sein Einwand, ein
Malergeschäft erfordere keine komplizierte Buchführung.
Es mag zutreffen, dass da, wo die Führung einer geord-
neten Buchhaltung der Natur des betreffenden Betriebes
entsprechend grössere Anforderungen stellt, die Gefahr,
dass eine solche unterlassen wird, ebenfalls grösser ist,
welchem Mangel
durch die Einführung eines staatlichen
Zwanges abgehoHen wird. Allein diese Pflicht zur Führung
Registersachen. N" 41.
einer geordneten Buchhaltung ist nicht die einzige Wir-
kung,. die
der Eintrag im Handelsregister nach sich zieht.
Durch diesen wird der Eingetragene auch der Konkurs-
betreibung unterstellt, wodurch -abgesehen von andern
gegenüber der gewöhnlichen Pfändungsbetreibung beste-
henden Vorteilen -die gleichmässige Befriedigung seiner
Gläubiger ermöglicht wird.
Das erscheint aber für Betriebe
vom Umfange desjenigen des Beschwerdeführers im In-
teresse eines geordneten kaufmännischen Verkehrs uner-
lässlich.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
41. t1rt.ll der L Zi'rilabtellung vom l . Oktober 19Sa
i. S. Schmid gegen Aargau, Justizdirektion.
H an deI s r e gis t er, Eintragungspflicht eines Fuhrhalters
mit einem einzigen Lastautomobil ?
Handelsregisterverordnung Art. 13 Ziff. 1 Lit. d.
A. -Fritz Schmid betreibt seit etwa 10 Jahren in
Eiken die Ausführung von Gesellschaftsfahrten, Möbel-
transporten und Speditionen aller Art. Auf Denunziation
eines Dritten hin wurde er am 18. Juni 1932 aufgefordert,
seine
Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Er lehnte das Ansinnen ab und begründete seinen Stand-
punkt in einem Verhör vor Bezirksamt Laufenburg am
27. Juli 1932 folgendermassen :
Zur Zeit besitze ich einen Personenlastwagen mit
Anhänger, der vor drei Jahren 60,000 Fr. gekostet hat
und heute noch einen Wert von ca. 20,000 besitzt. Das
sind alle meine Betriebsmittel. Andere Fahrzeuge besitze
ich nicht. Den Sechsplätzer-Personenwagen habe ich
verkauft. An Vorräten habe ich nur etwas Benzin und
ÖL Das Benzindepot bei meiner Garage in Eiken gehört
der Standard und wird von' meinem Bruder Emil,
AS 58 I -1932