senden geschriebenen Text den Tatbestand der Verfäl-
schung
einer Bundesakte erfüllt. Sie lässt das betreffende
Organ der eidgenössischen Postverwaltung etwas anderes
beurkunden, als was es in Wirklichkeit beurkundet hat; sie
stellt die Verfälschung einer postamtlichen Erklärung dar.
2. -Nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten müssen
auch die vom Kassationsbeklagten verfälschten Auszah-
lungsrechnungen, Monats-
und Hauptbilanzen als Bundes-
akte und ihre Verfälschung deshalb wie diejenige der
Zahlungsanweisungen nach Art. 61 BStR behandelt wer-
den (vgI. BGE 34 I 118).
3. -Ist die Zahlungsanweisungsurkunde eine Bundes-
akte im Sinne von Art. 61 BStR, so ist auch ihre Zer-
störung nach Bundesstrafrecht, nicht nach kantonalem
Strafrecht, zu beurteilen. Die hier anwendbare Bundes-
strafvorschrift ist wiederiIm Art. 61 BStR und nicht, wie
die
Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BUSER das
Postverkehrsgesetz eventuell meint, Art. 57 Abs. 3 des
Postverkehrsgesetzes.
Die Zahlungsanweisungsurkunde
ist, wie die V
orinstanz zu Recht bemerkt, keine Post-
sendung, auf deren Aushändigung der Postbenützer einen
(in
Art. 57 Aba. 3 strafrechtlich sanktionierten) Anspruch
hat, sondern eine Urkunde über eine Postsendung, welche
im Besitze der Postverwaltung verbleibt.
4.-Während die Bundesak-tenverfälschung von jedem
Deliktsfähigen begangen werden kann, kann die Amts-
pflichtverletzung des Art. 53 lit. f BStR nur von Bundes-
heamten begangen werden. Das Delikt der Amtspflicht-
verletzung ist also nicht durch dasjenige der Bundes-
aktenverfälschung konsumiert, sondern durch eine und
dieselbe Handlung werden gegebenenfalls beide Delikte
miteinander begangen. Das Gleiche gilt von der nach
kantonalem Recht sich beurteilenden Unterschlagung zum
Nachteil der eidgenössischen Postverwaltung, die, weil von
einem Bundesbeamten in Ausübung seines Amtes began-
gen, zugleich
den Tatbestand der Amtspflichtverletzung
erfüllt.
Bnndesstra.frecht. No 10.
6i'
5. -Die Sache ist daher unter Aufhebung des vor-
instanzlichen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen
zur Schuldigerklärung ausser nach kantonalem Recht
wegen Unterschlagung (in welcher Beziehung das heute
angefoehtene Urteil rechtskräftig ist) noch nach eidge-
nössischem Recht wegen Verfälschung und Zerstörung
von Bundesakten und wegen Amtspflichtverletzung, lie-
gend in der Unterschlagung und der Verfälschung und
Zerstörung von Zahlungsanweisungen. Die Strafe wird
dabei gemäss Art. 33 BStR und in Berücksichtigung von
Art. 32 BStR im übrigen nach freiem Ermessen neu aus-
zufällen sein.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom
24.
November 1931 aufgehoben und die Sache Bur Neu-
beurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
10.
Urteil des Kassa.tionshofes vom 14. Mä.rz 1932
i. S. Sta.atsanwa.ltschaft 'l'hurga.u gegen Kahler.
Art. 67 BStrG: ein mit abgeblendeten Lichtern (gege einen
Bahnübergang) fahrendes Automobil hat so langsam zu fahren,
dass es imlerhalb der hera.bgesetzten Sichtstrecke ha.lten kann.
A. -Am Abend des 2. Dezember 1930, nach einge-
tretener Dunkelheit, fuhr der Kassationsbeklagte mit sei-
nem Personenauto gegen einen Niveauübergang der Mittel-
thurgau-Bahn. Ihm entgegen fuhr, wie er glaubte, ein
anderes Automobil
mit unabgeblendeten Scheinwerfern.
Tatsächlich stand dasselbe auf der andern Seite der Barriere
still, weil diese geschlossen war. Er selbst blendete seine
Scheinwerfer
ab und verminderte gleichzeitig seine Ge-
schwindigkeit. Weil das andere Automobil nicht abblen-
dete,
gab er ebenfalls wieder volles Licht und entdeckte
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sofort ungefähr 10 m vor sich die geschlossene Barriere.
Er bremste, konnte jedoch nicht mehr rechtzeitig anhalten,
durchbrach die Barriere und blieb auf den Schienen stehen.
Der Zug, der nicht mehr früh genug anhalten konnte, fuhr
in die nach den Schienen abgebogene Barriere, die demo-
liert wurde.
Auf Grund dieses Vorfalls ist der Kassationsbeklagte
der fahrlässigen Eisenbahngefährdung gemäss Art. 67
BStrG angeklagt, mit Urteil vom 12. Januar 1932 vom
Obergericht des Kantons Thurgau aber freigesprochen
worden.
Das Obergericht geht davon aus, dass der Kassa-
tionsbeklagte nach den neben der Strasse angebrachten
Warnungszeichen wissen musste, dass er sich einem be-
wachten Übergang nähere, nicht dagegen, ob die Barriere
offen oder geschlossen sei. Infolge der Herabsetzung des
Tempos sei er imstande gewesen, auf ungefähr 20 m anzu-
halten. Er habe damit rechnen dürfen, dass die Barriere,
falls sie geschlossen sei, mindestens auf diese Distanz
erkennbar sei; mit einem Versagen' der Kennzeichnung
habe er nicht zu rechnen brauchen. Nun habe aber der
Augenschein ergeben, !dass die Barrierenkennzeichnung
versagt habe, weil jenseits ein Automobil mit unabgeblen-
deten Scheinwerfern gestanden. Dadurch wäre sogar das
volle, erst recht aber das abgeblendete Licht des Kassa-
tionsbeklagten derart beeinträchtigt worden, dass die
geschlossene
Barriere samt den Katzenaugen trotz ge-
spanntester Aufmerksamkeit erst auf einige Meter sichtbar
geworden sei. Mit dieser BiEmdwirkung habe er aber
nicht zu rechnen brauchen.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft
rechtzeitig Kassationsbeschwerde eingereicht. Sie macht
geltend, da.. ;s der Kassationsbeklagte bei abgeblendeten
Lichtern höchstens 4-5 m weit Lichtwirkung hatte, was
ihn hätte veranlassen müssen, so langsam zu fahren, dass
er auf der Stelle sein Fahrzeug hätte anhalten können, ob er
nun um den Bahnübergang wusste oder nicht.
e. -Der Kassationsbeklagte beantragt Abweisung
der Beschwerde. Er gibt zu, dass in der Horizontalen seine
abgeblendeten Lichter nicht weiter als 5 m leuchteten,
dass aber die Fahrbahn dadurch erheblich weiter erhellt
wurde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Kassationsbeklagte
bei dem Tempo, mit dem er auf den Bahnübergang zufuhr,
auf 20 m hätte anhalten können. Hätte er sich mit vollen
lichtern oder zwar mit abgeblendeten, aber vorschrifts-
mässig weit reichenden Lichtern der Barriere genähert,
so hätte er nach der Annahme der Vorinstanz versichert
sein dürfen, eine heruntergelassene Barriere mindestens
auf diese Distanz zu erkennen und also rechtzeitig davor
anhalten zu können. Wenn dann in Wirklichkeit wegen
der Blendwirkung des entgegenstehenden Automobils
die Distanz, auf welche er die Barriere sah, bedeutend
kürzer gewesen wäre, so hätte ihm die Beibehaltung der
angeschlagenen Geschwindigkeit nicht zum Verschulden
angerechnet werden können, weil er nach der Feststellung
der Vorinstanz mit dieser durch die gegebenen Beleuch-
tungs-und örtlichen Verhältnisse bedingten Verminderung
der Sicht nicht hätte zu rechnen brauchen. Allein der
Fall liegt anders. Der Kassationsbeklagte näherte sich
nicht mit vollen, sondern mit abgeblendeten Lichtern der
Barriere, und diese zündeten, wie er selbst zugibt, nur
ungefähr 5 m nach vorn, um dann scharf auf den Boden
geworfen zu werden und die Fahrbahn allein noch einige
Meter weiter zu beleuchten, was die Annahme der Vorin-
stanz, der Kassationsbeklagte habe damit rechnen dürfen
auf mindestens 20 m die geschlossene Barriere zu erkennen
hinfällig macht; diese gälte unter Voraussetzung der
Benutzung der Scheinwerfer oder stärkerer abgeblendeter
Lichter. Auch ohne Blendung durch die entgegenstehenden
Lichter konnte also der Autolenker eine heruntergelassene
Barriere, um die er sich nach den vorhandenen Warn-
signalen zu kümmern hatte, nicht eher als 5 m davor
Stra.frecht.
wahrnehmen. Da war es ein Gebot der elementarsten
Vorsicht, das Tempo so zu verlangsamen, dass er auf min-
destens 5 m
den Wagen stellen konnte; statt dessen behielt
.
er ein Tempo bei, das ihm, als er 10 m vor der Barriere die
Scheinwerfer wiederum
in Funktion setzte und sofort die
Barrieren sah, nicht einmal auf diese Distanz anzuhalten
erlaubte. Wäre er abgeblendet weiter gefahren, so hätte
er auch ohne jede Störung von vorne die Barriere erst auf
ungefähr 5 m erblickt und 20 m zum Anhalten gebraucht.
Der Staatsanwaltschaft ist durchaus zuzustimmen, wenn
sie vom Automobillenker verlangt, dass er die Fahrge-
schwindigkeit der Sicht anpasse, a dass er bei auftau-
chenden Hindernissen sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten
kann, und es ist unbegreiflich, wenn der Kassations-
beklagte dies
in der Beschwerdeantwort als eine über-
spannte Anforderung bezeichnet. Die Unterlassung dieser
Vorsicht
hat den Unfall herbeigeführt, nicht die Blend-
wirkung
durch die Lichter des Automobils auf der andern
Seite der Barriere. Sie ist dem Kassationsbeklagten als
Fahrlässigkeit anzurechnen, die
ihn gemäss Art. 67 BStrG
straffällig macht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird gntgeheissen, das ange-
fochtene
Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau
vom 12. Januar 1932 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen
zur-Ausfällung eines neuen
Urteils im Sinne der Motive.
"Oberwachung der Briefta.uben. No 11.
II. ÜBERWACHUNG DER BRIEFTAUBEN
CONTROLE DE L'IMPORTATION ET DE L'EMPLOI
DES PIGEONS VOYAGEURS
11. Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1932
i. S. Ursprung gegen Ba.sel-Stadt.
BG vom 24. Juni 1904 betreffend Überwachung der Einführung
und Verwendung von Brieftauben, Art. 1, 4, 5 (Erw. 1) :
-Die Übertretung des Art. 1 wird begangen von dem, welcher
Brieftauben ohne Erlaubnis zur Lieferung in die Schweiz
bestellt oder auf Bestellung in die Schweiz liefert.
-Teilnahme ?
Diligenzpflicht des Frachtführers inhezug auf Einfuhrverbote
(Erw. 2).
A. -Die Transport-und Speditionsfirma Natural A.-G.
in Basel, deren Direktor der Kassationskläger ist, erhielt
Ende Juni 1931 von einer französischen Speditionsfirma
zwei
Kistchen zu je sechs im Frachtbrief als pigeons
vivants bezeichnete Tauben zur Weiterspedition ab
Schweizergrenze Basel, die eine an Josef Emmenegger in
Grandfey (Kt. Freiburg), die andere an Arnold Kullmann
in La Chaux-de-Fonds. Der Kassatiouskläger beauftragte
den bei seiner Firma als Zolldeklaranten angestellten
Mohler, die
Kistchen in Empfang zu nehmen. Dieser
schrieb nach Einsichtnahme in die Sendung und auf
Befragung hin in seiner Zolldeklaration keine Brief-
tauben .
Da eine vom Zoll durchgeführte Untersuchung ergab,
dass es sich doch um Brieftauben handle, für deren Einfuhr
eine Bewilligung nicht eingeholt worden sei, ist der Kassa-
tionskläger dem Strafrichter zur Aburteilung wegen Über-
tretung desBrieftaubeneinfuhrverbotes überwiesen worden.
Am 29. August 1931 hat das Polizeigericht Basel-Stadt
erkannt: Walter Ursprung wird der verbotenen Einfuhr