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Urtheil vom 3. September 1880 in Sachen Dörig.
A. Johann Baptist Dörig und sein Nachbar Anton Knill
besitzen, gemäß einer zwischen ihren Vorbesitzern errichteten amt
lichen Urkunde vom 16. Mai 1691 einen gemeinsamen Brun
nen. Infolge einer durch Anton Knill im Jahre 1877 vorge
nommenen Versetzung des Brunnentroges entstand zwischen
diesem und dem Rekurrenten Johann B. Dörig ein Civilpro
zeß in Bezug auf die Rechtsverhältnisse an diesem Brunnen,
indem Rekurrent gegen seinen Mitbesitzer dahin klagte, letzterer
sei zu verhalten, den Trog wieder an seine alte Stelle zu brin
gen. Nachdem dieser Rechtsstreit durch Urtheil des Kantonsge
richtes von Appenzell Innerrhoden vom 4. Januar 1878 zu
Ungunsten des Rekurrenten entschieden worden war, beschwerte
sich letzterer gegen das fragliche Urtheil bei der Standeskom
mission des Kantons Appenzell I.-Rh. Die doppelt verstärkte
Standeskommission beschloß am 28. Januar 1880: Es sei das er
wähnte kantonsgerichtliche Urtheil vom 4. Januar 1878 als
kassirt zu erklären und daher den Parteien freigestellt, vorlie
gende Prozeßangelegenheit wiederum auf dem verfassungsmäßi
gen Instanzenzuge weiter zu ziehen, indem sie sich darauf stützt:
Das angefochtene Urtheil interpretire die amtliche Urkunde vom
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Mai 1691 unrichtig, bezw. verletze dieselbe; nach Art. 3 der
Verordnung über das Beweisverfahren vor Gericht vom 23. März
1874 sodann, wonach amtlich gefertigte Rechtsbriefe und kanz
leiisch verschriebene Verträge einen vollen Beweis bilden, sofern
ihre Außerkraftsetzung durch neuere amtliche Aktenstücke nicht
nachgewiesen werden könne und im Falle des Widerspruchs der
Sinn und die Echtheit solcher Urkunden von den zuständigen
Behörden oder Gerichten festzustellen sei, sowie nach Art. 30
der Kantonsverfassung, wonach die Standeskommission für "be
förderliche Erledigung der an sie gerichteten Beschwerden bezüg
lich der Rechtspflege und der Thätigkeit der Ortsbehörden" zu
sorgen habe, sei die Standeskommission als die zur Erledigung
der in Frage stehenden Beschwerde zuständige Behörde zu be
trachten.
B. Gegen diesen Beschluß rekurrirte Anton Knill seinerseits
an den Großen Rath des Kantons Appenzell I.-Rh. und diese
Behörde beschloß, nachdem die Mitglieder der verstärkten Stan
deskommission, welche bei dem Kassationsbeschlusse mitgewirkt
hatten, den Austritt genommen, am 28. Mai 1880, das letzt
instanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes vom 4. Januar 1878
sei als zu Recht bestehend zu betrachten und der Kassationsbe
schluß der Standeskommission vom 22. Januar 1880 aufgeho
ben, indem sie davon ausging, daß die Entscheidung über die
bestrittene Auslegung des Dokumentes vom 16. Mai 1691 dem
Gerichte letztinstanzlich zugestanden habe und daß daher die Ver
waltungsbehörde keineswegs befugt gewesen sei, dieses Urtheil
wegen angeblicher Verletzung eines Dokumentes abzuändern.
Vermittelst Rekursschrift vom 4. Juli 1880 wandte sich
hierauf J. B. Dörig an das Bundesgericht, indem er aus
führte, daß das Kantonsgericht in seinem Urtheile vom 4. Ja
nuar 1878 die Urkunde vom 16. Mai 1691 durchaus unrich
tig gewürdigt, daß im Fernern die Standeskommission durch
ihren Kassationsbeschluß ihre Kompetenzen keineswegs über
schritten habe und daß in dem Urtheile des Kantonsgerichtes,
sowie in dem Beschlusse des Großen Rathes vom 28. Mai 1880
eine Verletzung des bundesverfassungsmäßig gewährleisteten
Grundsatzes der gleichen Behandlung der Bürger vor dem Ge
setze, sowie des Art. 3 des appenzellischen Beweisverfahrens
liege, wobei im Fernern darauf hingewiesen wird, daß der an
gefochtene Beschluß des Großen Rathes, nachdem die Mitglieder
der verstärkten Standeskommission den Austritt genommen ha
ben, nur von einer geringen Zahl von Großrathsmitgliedern ge
faßt worden sei. Er trägt auf Aufhebung dieses Beschlusses an.
D. Dagegen beantragt A. Knill in seiner Vernehmlassung
Abweisung des Rekurses, indem er ausführt, daß das Urtheil
des Kantonsgerichtes vom 4. Januar 1878 materiell richtig sei
und daß in dem angefochtenen Beschlusse des Großen Rathes
eine Verletzung der Kantonal- oder der Bundesverfassung kei
neswegs liege, vielmehr durch denselben lediglich ein verfas
sungswidriger Beschluß der Standeskommission aufgehoben wor
den sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Für das Bundesgericht kann es sich nur darum handeln,
zu prüfen, ob durch das Urtheil des Kantonsgerichtes von Ap
penzell I.-Rh. vom 4. Januar 1878, bezw. durch den dasselbe
wieder herstellenden Beschluß des Großen Rathes des genann
ten Kantons ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten
verletzt worden sei, während dasselbe zur Prüfung der Frage,
ob der Rechtsstreit zwischen dem Rekurrenten und dem Rekurs
beklagten materiell richtig beurtheilt worden sei, insbesondere
ob das Kantonsgericht die Urkunde vom 16. Mai 1691 richtig
interpretirt und ob die appenzellischen Behörden den Art. 3 des
appenzellischen Beweisverfahrens richtig angewendet haben, über
all nicht kompetent ist. Denn die Anwendung des kantonalen
Rechtes steht ausschließlich den zuständigen kantonalen Behörden
zu und ist der Kognition des Bundesgerichtes entzogen. (Art. 113
der Bundesverfassung und Art. 59 des Gesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege.)
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Fragt es sich demnach lediglich, ob von den appenzelli
schen Behörden ein durch die Bundes- oder Kantonalverfassung
gewährleistetes Recht des Rekurrenten verletzt worden sei, so ist
diese Frage ohne weiters zu verneinen. Denn:
a. Wenn Rekurrent behauptet, daß ihm gegenüber der ver
fassungsmäßige Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem
Gesetze verletzt worden, bezw. er in Beziehung auf den vorlie
genden Rechtsstreit nicht gleich wie andere Bürger behandelt
worden sei, so ermangelt diese Behauptung jeden Beweises. Denn
Rekurrent hat in keiner Weise dargethan, daß in der vorliegen
den Rechtssache ihm gegenüber eine ausnahmsweise, willkürliche
Handhabung der Gesetze stattgefunden habe.
b. Ebensowenig liegt eine Verletzung einer anderweitigen
Bestimmung der Bundes- oder Kantonalverfassung vor. Das
Kantonsgericht, dessen Entscheidung vom Großen Rathe wieder
hergestellt wurde, war, wie sich aus Art. 44 der appenzellischen
Kantonalverfassung ergiebt, und übrigens vom Rekurrenten gar
nicht bestritten wird, unzweifelhaft der zur Entscheidung des
fraglichen Rechtsstreites verfassungsmäßig zuständige Richter;
wenn sodann der Große Rath den das Urtheil dieses Gerichtes
kassirenden Beschluß der Standeskommission aufgehoben und das
gerichtliche Urtheil wieder hergestellt hat, so kann darin eine
Verfassungsverletzung bezw. ein verfassungswidriger Eingriff in
die Befugnisse der Standeskommission jedenfalls nicht gefunden
werden; gegentheils beruht der angefochtene Beschluß des Großen
Rathes auf einer durchaus richtigen Anwendung der verfassungs
mäßigen Grundsätze, denn: wenn auch die Standeskommission
nach Art. 30 der appenzellischen Kantonalverfassung Beschwer
den bezüglich der Rechtspflege, d. h. wegen verweigerter oder
verzögerter Justiz zu beurtheilen hat, und ihr überhaupt die
Oberaufsicht über die Rechtspflege zusteht, wodurch für sie das
Recht begründet werden mag, Urtheile richterlicher Behörden,
welche von diesen in Ueberschreitung ihrer verfassungsmäßigen
Kompetenz erlassen wurden, zu kassiren und die Beurtheilung
der betreffenden Rechtssachen durch den verfassungsmäßigen Rich
ter herbeizuführen (vergl. den hiers. Entscheid i. S. des Bezirks
gerichtes Oberegg vom 8. Mai 1880), so kann doch jedenfalls
davon keine Rede sein, daß der Standeskommission die Befug
niß zustehe, Urtheile der verfassungsmäßig zuständigen Gerichte
wegen unrichtiger Sachentscheidung, bezw. unrichtiger Anwen
dung des Gesetzes aufzuheben. Denn der Standeskommission
sind nach der appenzellischen Kantonalverfassung in Bezug auf
die Rechtspflege keineswegs die Befugnisse eines Kassationsge
richtes oder überhaupt richterliche Funktionen, sondern ledig
lich die Funktionen einer Justizverwaltungs- und Aufsichtsbe
hörde übertragen.
c. Wenn endlich Rekurrent noch darauf hinweist, daß der
angefochtene Beschluß des Großen Rathes nach Austritt der
Mitglieder der verstärkten Standeskommission und unter Mit
wirkung einer geringen Anzahl von Großrathsmitgliedern ge
faßt worden sei, so erscheint dieser Umstand, da die Kantonal
verfassung weder über den Austritt der Großrathsmitglieder
noch über das zur Beschlußfähigkeit erforderliche Quorum Be
stimmungen enthält, von einer Verfassungsverletzung somit nicht
die Rede sein kann, als vollkommen unerheblich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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