- Urtheil vom 4. Dezember 1880 in Sachen Bollag.
A. Durch Urtheil vom 14. April 1880 erkannte das Bezirks
gericht von Zurzach:
- Es habe sich Isidor Bollag von Oberendingen der Prel
lerei zum Nachtheil von J. M. Teufel, Schuster in Tuttlingen,
und Johann Huber, Halbtuchfabrikanten daselbst, schuldig ge
macht.
Istdor Bollag erhalte dafür eine korrektionelle Zuchthaus
strafe von 8 Monaten, habe dem Schuster Teufel Schadensersatz
im Betrage von 1794 Fr., dem Halbtuchfabrikanten Huber Scha
densersatz im Betrage von 559 Fr. und dem Heinrich Storz
Schadensersatz im Betrage von 607 Fr. zu leisten,
u. s. w.
Die gegen dieses Urtheil seitens des Isidor Bollag wegen of
fenbarer Gesetzesverletzung eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde
vom Obergerichte des Kantons Aargau durch Entscheidung vom
- August 1880 verworfen.
B. Gegen letztere Entscheidung ergri
riff nunmehr Isidor Bollag
den Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurseingabe stellt
er den Antrag: Das in Sachen erlassene obergerichtliche Urtheil
vom 31. August 1880 sei als ein verfassungswidriges zu kassi
ren unter Kostenfolge und machte zur Begründung wesentlich
geltend: Das dem Rekurrenten zur Last gelegte Vergehen der
Prellerei solle dadurch begangen worden sein, daß er bei ver
schiedenen Fabrikanten in Tuttlingen, Königreichs Würtemberg,
unter falschen Vorspiegelungen über seine Zahlungsfähigkeit oder
wenigstens im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit Waaren
bestellt, dieselben bezogen und veräußert, dagegen den Kaufpreis
niemals bezahlt habe. Nun sei dies Vergehen, wenn überhaupt,
jedenfalls in Tuttlingen und nicht im Kanton Aargau begangen
worden, da er die fraglichen Einkäufe persönlich gemacht habe;
im Fernern habe er vor seiner Verhaftung nicht in seinem Hei
matsorte Oberendingen, sondern in Zürich, vorübergehend auch
in Burgdorf sein Domizil gehabt. Demnach sei das Bezirksge
richt Zurzach zu Aburtheilung des fraglichen Straffalles gar nicht
kompetent gewesen. Denn nach 27 des aargauischen Zuchtpoli
zeigesetzes sei der gesetzlich zuständige Richter in Zuchtpolizeifällen
derjenige des Ortes der Begehung des Deliktes, wovon nach
29 ibid. nur dann eine Ausnahme gelte, wenn ein Kantons
einwohner in einem andern Staatsgebiete ein Vergehen began
gen und sich dort der strafrechtlichen Verfolgung entzogen habe,
in welchem Falle derselbe beim Richter seines Wohnortes belangt
werden könne. Nun sei er weder im Kanton Aargau domizilirt
gewesen, noch habe er sich der strafrechtlichen Verfolgung in Tutt
lingen entzogen, so daß das Bezirksgericht Zurzach zu seiner
Aburtheilung nach der aargauischen Gesetzgebung nicht kompetent
gewesen sei, jedenfalls auf so lange nicht, als die Beschädigten
nicht nachgewiesen haben, daß sie gegen ihn am Orte der Be
gehung des Deliktes vergeblich geklagt haben. In Betracht komme
auch, daß nach dem Auslieferungsvertrage zwischen dem deutschen
Reiche und der Schweiz vom 24. Januar 1874 (Art. 2) die
aargauischen Gerichte jedenfalls nicht befugt gewesen seien, die
zur Feststellung des Thatbestandes dienlichen Erhebungen zu ma
chen, vielmehr die Befugniß hiezu einzig den deutschen Gerichten
zugestanden sei. Dadurch nun, daß Rekurrent gesetzwidrigerweise
vom Bezirksgerichte Zurzach abgeurtheilt worden sei, werden
Art. 58 der Bundesverfassung und 16 der aargauischen Staats
verfassung verletzt, welche garantiren, daß Niemand seinem ver
fassungsmäßigen bezw. gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe.
Wenn das aargauische Obergericht sich bei Verwerfung der vom
Rekurrenten eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde auch noch darauf
berufen habe, daß Rekurrent vor Bezirksgericht Zurzach eine
Kompetenzeinwendung nicht erhoben habe, so sei dagegen zu be
merken, daß Rekurrent nicht aus prozessualischen Gründen um
sein verfassungsmäßiges Recht gebracht werden könne, daß nach
74 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes auch in zweiter In
stanz noch neue Vorbringen statthaft seien und daß endlich in
der Bestreitung der Anklage von selbst auch eine Bestreitung der
Kompetenz liege. Ebenso sei es unstichhaltig, wenn das Ober
gericht sich darauf berufe, daß Rekurrent noch minderjährig sei
und daher nach aargauischem Rechte das Domizil seiner in Ober
endingen, Kantons Aargau, wohnhaften Eltern theile, denn frag
liche Bestimmung der aargauischen Gesetzgebung möge civilrecht
lich von Bedeutung sein, für das öffentliche Recht könne sie nicht
in Betracht kommen. Eventuell werde das Urtheil jedenfalls in
soweit als verfassungswidrig angefochten, als es den Rekurren
ten auch wegen Lieferungen, die er von J. M. Teufel vor dem
27. Juli 1879 empfangen habe, zu Strafe verurtheile und als
es ihn dem Heinrich Storz gegenüber für schadensersatzpflichtig
erkläre. Denn in Bezug auf die Waareneinkäufe bei Teufel vor
dem 27. Juli 1879 sei die Strafverfolgung nach 26 des aar
gauischen Zuchtpolizeigesetzes verjährt; das Gleiche gelte für den
Waareneinkauf bei Heinrich Storz, wie dies die aargauischen
Gerichte selbst anerkennen. Demnach komme dem Bezirksgerichte
Zurzach als Zuchtpolizeigericht von daher überhaupt keine Ur
theilsbefugniß mehr zu; als Civilrichter aber sei das Bezirks
gericht Zurzach nicht angegangen und es sei auch das Civilpro
zeßverfahren nicht beobachtet worden. Somit liege in den frag
lichen Verurtheilungen eine Verletzung des 16 der aargauischen
Staatsverfassung, wonach Niemand anders als in der durch das
Gesetz vorgeschriebenen Form und in den durch das Gesetz be
zeichneten Fällen gerichtlich verfolgt oder verhaftet und Niemand
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welcher die
Rekursschrift durch Vermittlung des Obergerichtes dieses Kan
tons zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, bemerkt im Wesent
lichen: Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zurzach zu Abur
theilung der fraglichen Strafsache sei nach dem aargauischen
Zuchtpolizeigesetze zweifellos begründet. Zum Thatbestande des
Vergehens der Prellerei gehöre nämlich eine Schädigung des
Geprellten, so daß dasselbe erst mit demjenigen Momente und
an demjenigen Orte sich vollende, wo diese Schädigung eintrete.
Die Beschädigung der Geprellten sei nun aber unzweifelhaft erst
durch die Empfangnahme der Waaren seitens des Rekurrenten
und durch die thatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit des
selben herbeigeführt worden, für welche Momente selbstverständ
lich nur der Wohnort des Rekurrenten maßgebend sein könne.
Dieser aber sei zur entscheidenden Zeit, wie sich sowohl aus
einer Reihe von Wechseln, in welchen der Rekurrent als in Ober
endingen wohnhaft bezeichnet werde und welche er acceptirt habe,
als auch aus einer Bescheinigung der dortigen Gemeindebehörde
ergebe, Oberendingen und keineswegs, wie nunmehr vorgegeben
werde, Zürich oder Burgdorf gewesen. Demgemäß wäre aber das
Bezirksgericht Zurzach gemäß Art. 29 des Zuchtpolizeigesetzes
auch dann zuständig, wenn man annehmen wollte, das Vergehen
sei im Auslande begangen worden; denn daß Rekurrent im Aus
lande bezw. in Tuttlingen nicht wirksam habe verfolgt werden
können, sei durch den Auslieferungsvertrag zwischen dem deutschen
Reiche und der Schweiz, welcher die Auslieferung eigener Staats
angehöriger ausschließe, ohne Weiteres festgestellt und demnach
konstatirt, daß die Bedingung erfüllt sei, von welcher die aar
gauische Gesetzgebung das Einschreiten der aargauischen Straf
justiz wegen im Auslande von aargauischen Angehörigen began
gener Vergehen abhängig mache. Endlich sei auch noch darauf
besonders Gewicht zu legen, daß Rekurrent weder vor dem Be
zirksamte noch vor dem Bezirksgerichte Zurzach die Kompetenz
dieser Behörden bestritten habe. Es sei nämlich zweifellos, daß
das Bezirksgericht Zurzach sachlich zur Beurtheilung des in Frage
stehenden Straffalles zuständig gewesen sei; in diesem Falle aber
könne, nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatze, durch Un
terlassung des Bestreitens der Kompetenz, die bloß örtliche Un
zuständigkeit des Gerichtes beseitigt werden. Demnach sei der
Rekurs als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent beruft sich zu Begründung seiner Beschwerde
zunächst darauf, daß das Bezirksgericht Zurzach zu Beurtheilung
des in Frage stehenden Straffalles nach der aargauischen Gesetz
gebung nicht kompetent sei, und daß daher in seiner Beurthei
lung durch dieses Gericht eine Verletzung des in Art. 58 der
Bundesverfassung und 16 Abs. 3 der aargauischen Kantonal
verfassung niedergelegten Grundsatzes, daß Niemand seinem ver
fassungsmäßigen bezw. gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe,
liege. Allein dieser Ausführung kann keinenfalls beigetreten wer
den. Denn:
a. Wenn Art. 58 der Bundesverfassung ausspricht, daß Nie
mand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe
und daß daher keine Ausnahmsgerichte eingeführt werden dür
fen, und wenn Art. 16 Abs. 3 der aargauischen Kantonalver
fassung bestimmt, daß Niemand seinem gesetzlichen Richter ent
zogen werden dürfe, so ist diesen Verfassungsbestimmungen kei
neswegs der Sinn beizumessen, daß dadurch die einzelnen in
den kantonalen Gesetzen für Civil- und Strafsachen vorgeschrie
benen Gerichtsstände verfassungsmäßig gewährleistet werden; viel
mehr ist darin, wie die bundesrechtliche Praxis in Auslegung
des Art. 58 der Bundesverfassung stets festgehalten hat, ledig
lich der Grundsatz ausgesprochen, daß Niemand in Civil- oder
Strafsachen der Beurtheilung durch die nach der kantonalen Ge
richtsverfassung zur Ausübung der Civil- oder Strafgerichtsbar
keit berufenen ordentlichen Gerichte entzogen und vor ein Aus
nahmegericht gestellt werden, oder in willkürlicher Umgehung der
geltenden gesetzlichen Normen ausnahmsweise vor ein anderes
als das gesetzlich zuständige Gericht zur Aburtheilung verwiesen
werden dürfe. Nun ist das Bezirksgericht Zurzach keineswegs
ein verfassungswidriges Ausnahmegericht, sondern es steht ihm
zweifellos nach der aargauischen Gesetzgebung die Gerichtsbarkeit
in Zuchtpolizeisachen zu und es ist ihm der vorliegende Straf
fall auf gesetzlichem Wege zur Erledigung zugewiesen worden,
so daß von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung,
bezw. Art. 16 Abs. 3 der aargauischen Kantonalverfassung nicht
die Rede sein kann.
b. Dazu kommt aber noch: Rekurrent hat vor dem Bezirks
gerichte Zurzach die Kompetenz dieses Gerichtes nicht bestritten,
vielmehr erst in seiner an das Obergericht des Kantons Aar
gau gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde gegen das bezirksgerichtliche
Urtheil die Kompetenz des Bezirksgerichtes angefochten. Nun
kann aber nach der aargauischen Gesetzgebung das Urtheil eines
ratione materiæ kompetenten Gerichtes wegen Mangels der ört
lichen Zuständigkeit weder in Straf- noch in Civilsachen als
nichtig angefochten werden (Strafprozeßordnung 382, Civil
prozeßordnung 355), d. h. es wird nach der maßgebenden aar
gauischen Gesetzgebung der Mangel der örtlichen Zuständigkeit
des Gerichtes jedenfalls dadurch gehoben, daß der Angeschuldigte
bis zum Urtheil die Zuständigkeit nicht bestreitet, bezw. es wird
in diesem Falle die Zuständigkeit des Gerichtes durch die frei
willige Unterwerfung seitens des Angeschuldigten begründet. Dem
nach war vorliegend die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zur
zach jedenfalls aus diesem Grunde nach Mitgabe der aargaui
schen Gesetzgebung begründet. Wenn Rekurrent hiegegen einwen
det, daß auf den gesetzlichen Gerichtsstand in Strafsachen nicht
wirksam verzichtet werden könne, da derselbe im öffentlichen In
teresse vorgeschrieben sei, so ist darauf zu erwidern, daß, wenn
auch allerdings eine Prorogation des Gerichtsstandes in Straf
sachen durch Verfügung der Parteien nicht statthaft ist, doch
nichts entgegensteht, daß das Gesetz gerade im öffentlichen In
teresse, d. h. im Interesse der Ordnung des Verfahrens, an die
unterlassene Bestreitung der Kompetenz während des Prozesses
oder bestimmter Prozeßstadien die Wirkung knüpft, daß dadurch
der Mangel der Zuständigkeit gehoben, bezw. das ursprünglich
nicht zuständige Gericht dadurch zuständig wird.
2. Wenn Rekurrent sich im Weitern auf die Bestimmungen
des Auslieferungsvertrages zwischen dem deutschen Reiche und
der Schweiz vom 24. Januar 1874, insbesondere auf Art. 2
desselben beruft, so sind seine daherigen Ausführungen schon deß
halb offensichtlich unbegründet, weil dieser Vertrag Bestimmungen
über den Gerichtsstand überall nicht enthält, insbesondere der
vom Rekurrenten in Bezug genommene Art. 2 Abs. 2 dieses
Vertrages lediglich die Verpflichtung der Gerichte der beiden kon
trahirenden Staaten zu Leistung der Rechtshülfe statuirt, eine
Bestimmung über den Gerichtsstand dagegen nicht aufstellt.
3. Ebenso erscheint die Behauptung des Rekurrenten, daß das
angefochtene Urtheil, insoweit es ihn wegen der mit M. Teufel
vor dem 26. Juni 1876 abgeschlossenen Käufe verurtheile, da
in Bezug auf diese die Strafverfolgung verjährt gewesen sei,
gegen den in 16 Abs. 2 der aargauischen Kantonsverfassung
niedergelegten Grundsatz verstoße, daß Niemand anders als in
den durch das Gesetz bezeichneten Fällen gerichtlich verfolgt wer
den dürfe, als völlig unbegründet. Denn durch die erwähnte Ver
fassungsbestimmung wird offensichtlich lediglich der Grundsatz auf
gestellt, daß eine gerichtliche Verfolgung nur dann eingeleitet wer
den dürfe, wenn der zu Verfolgende einer gesetzlich mit Strafe
bedrohten Widerhandlung beschuldigt werde; hiegegen ist aber
vorliegend, da Rekurrent zweifellos eines im Gesetze mit Strafe
bedrohten Vergehens beschuldigt war, keineswegs verstoßen worden.
4. Wenn endlich Rekurrent noch behauptet, daß eine Ver
letzung des 16 der aargauischen Kantonsverfassung speziell
auch darin liege, daß das Bezirksgericht Zurzach ihn zu Ent
schädigung gegenüber Heinrich Storz verurtheilt habe, trotzdem
es anerkenne, daß in Bezug auf die mit diesem abgeschlossenen
Käufe eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verjährung nicht
mehr statthaft sei, so erledigt sich diese Behauptung durch das
in Erwägung 1 Ausgeführte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.