- Urtheil vom 9. Oktober 1880 in Sachen
Steiner gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 17. August 1880 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 965 Fr. 45 Cts.
für Heilungs- und Verpflegungskosten zu bezahlen in der Mei
nung, daß die Beklagte dem Kläger auch weitere in Folge sei
ner Verletzung
entstehende Heilungskosten zu erstatten hat.
- Für die Zeit vom 1. Dezember 1876 bis 1. September
1877 hat die Beklagte den Kläger mit 2565 Fr. zu entschädi
gen, abzüglich der für diese Zeit bereits erhaltenen Beträge.
- Für die Zeit vom 1. September 1877 bis 1. September
1879 hat die Beklagte den Kläger mit 6840 Fr. zu entschädigen.
- Vom 1. September 1879 bis zum 1. September 1881
hat die Beklagte dem Kläger jährlich eine Summe von 1710 Fr.
zu bezahlen, vorbehältlich des Rechtes des Klägers, s. Z. Wei
teres zu fordern, sofern die Erwerbsfähigkeit noch eine gemin
derte sein sollte.
5. Die 56 Fr. 30 Cts. betragenden Auslagen des Klägers
für die Reise nach Bern und den dortigen Aufenthalt sind zu
den Gerichtskosten zu schlagen.
6. u. s. w.
7. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten sind den Parteien
zu gleichen Theilen auferlegt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagte und ihre Li
tisdenunziatin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Beklagten die An
träge:
- Es sei die Entschädigung für Verpflegungs- und Heilungs
kosten angemessen zu reduziren;
- Ebenso seien die in Dispositiv 2, 3 und 4 des Urtheils
der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
gesprochenen Entschädigungen angemessen herabzusetzen,
unter Kostenfolge.
Gleichzeitig gibt derselbe die Erklärung ab, daß er sich in
Bezug auf das Verhältniß der Beklagten zu ihrer Litisdenun
ziatin alle Rechte und Einreden wahre. Der Vertreter der Litis
denunziatin erklärt ebenfalls in Bezug auf das Verhältniß der
Litisdenunziatin zur Beklagten, sich alle Rechte zu wahren und
schließt sich im Uebrigen den beklagtischerseits gestellten An
trägen an.
Der Vertreter des Klägers dagegen beantragt, es seien die
gegnerischerseits gestellten Anträge abzuweisen und das Urtheil
der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 17. August 1880 in allen Theilen zu bestätigen, unter
Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung steht fest: Kläger, welcher Lo
komotivführer im Dienste der Nordostbahn war, machte am 30.
November 1876 die Probefahrt auf der Linie Wädensweil-Ein
siedeln als Begleiter des Maschinenmeisters Haueter mit; als
bei der Thalfahrt der Zug in beschleunigte Bewegung gerieth,
wurde er zur Erde geschleudert und dadurch körperlich verletzt.
Durch diesen Unfall erlitt nämlich Kläger einen Bruch des rech
ten Schlüsselbeines, sowie mehrerer Rippen rechts, wahrschein
lich einen Bruch des linksseitigen sechsten Rippenknorpels und
einen Bruch der linken großen Zehe am ersten Zehengliede, im
Fernern eine Verletzung der Brustfelle mit darauf folgender Ent
zündung und entzündlicher Ausschwitzung und endlich eine Ge
hirnerschütterung, wahrscheinlich mit Quetschung verbunden und
unter Mitbetheiligung des Rückenmarkes. Sämmtliche Verletzun
gen sind nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
Professor Kocher in Bern, der den Kläger am 17. September
1879 untersuchte, geheilt; die erwähnten Frakturen mit mehr
oder weniger Formveränderung der Knochen, die Gehirnerschüt
terung mit Zurücklassung von Zirkulationsstörungen, welche noch
die Erscheinungen der Spinalirritation hervorbringen. Als Folge
der erlittenen Verletzungen konstatirt das medizinische Gutachten
zeitweilige, zur Zeit der Untersuchung indeß nicht mehr vorhan
dene, gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Klägers, deren End
punkt der Experte nicht näher feststellen zu können erklärt, und
im Fernern eine noch fortdauernde Beschränkung des Klägers
in seiner Erwerbsfähigkeit, welche jedenfalls noch einige Zeit,
ungefähr zwei Jahre lang, andauern werde. Kläger sei gegen
wärtig, nach dem Gutachten des Experten, im Stande, z. B. in
einer mechanischen Werkstätte die Aufsicht zu führen, kleinere
mechanische Arbeiten auszuführen, sobald dieselben nicht eine
eigentliche Kraftanstrengung erfordern, selbst wenn er dabei zeit
weilig stehen oder herumgehen müsse; mit dem Ablaufe von un
gefähr 2 Jahren von der Untersuchung an werde er voraussicht
lich die Fähigkeit, einen seinem bisherigen Berufe ähnlichen zu
betreiben, wieder erlangen, bezw. die Beschränkung der Erwerbs
fähigkeit werde verschwinden. Kläger, welcher am 2. Mai 1841
geboren ist, hatte vor dem Unfalle einen fixen Jahresgehalt von
1620 Fr. bezogen und überdem an Vergütung für Kohlenerspar
nisse monatlich durchschnittlich 150 Fr. eingenommen; auf 1. Sep
tember 1877 war er aus dem Dienste der Nordostbahn entlassen
worden. Er hatte mit der Behauptung, daß er durch den Un
fall gänzlich und dauernd erwerbsunfähig geworden sei, laut
friedensrichterlicher Weisung vom 10. September 1877 neben
dem Ersatze der Arzt- und Verpflegungskosten eine Aversalent
schädigung von 48 900 Fr. und Ersatz des ihm während des
Zeitraumes vom 30. November 1876 bis 1. September 1877
entgangenen Gewinns aus Kohlenersparnissen gefordert. Dabei
führte er im ersten gerichtlichen Vortrage an, daß er in Folge
des Unfalles ein Jahreseinkommen von mindestens 3000 Fr.
verliere und daher Anspruch auf Ersatz von jährlich 3000 Fr.
auf eine Lebensdauer, die man bei seinem Alter und seiner
Gesundheit vor dem Unfalle annehmen konnte, habe. Um eine
Rente von 3000 Fr. zu erwerben, hätte er nun am 1. Sep
tember 1877 nach den Grundsätzen der schweizerischen Renten
anstalt ein Kapital von 48 900 Fr. einlegen müssen und dieses
Kapital sei ihm daher gutzusprechen, da hier, angesichts seines
muthmaßlich in nicht ferner Zeit eintretenden Todes, Kapital
entschädigung angemessener sei als Zuerkennung einer jährlichen
Rente. Nachdem die Beklagte eventuell auf Aussetzung einer
jährlichen Rente angetragen hatte und nachdem das Beweisver
fahren durchgeführt worden war, erklärte der Vertreter des Klä
gers in der Schlußverhandlung vor erster Instanz, daß er die
Zuerkennung einer jährlichen Rente der Zuerkennung einer Aver
salsumme vorziehe, jedenfalls aber um einen Vorbehalt im Ur
theile bitte, später Rektifikation desselben beantragen zu dürfen,
wenn Kläger länger, als der Experte voraussetze, erwerbsun
fähig bleiben sollte.
2. Während vor den Vorinstanzen seitens der Beklagten die
Entschädigungspflicht prinzipiell bestritten, insbesondere der Klage
die Einrede der mangelnden Passivlegitimation und des eigenen
Verschuldens des Klägers entgegengehalten worden war, sind
diese Einwendungen in gegenwärtiger Instanz nicht festgehalten,
sondern es ist lediglich das Quantitativ der gesprochenen Ent
schädigungen, sowohl der Entschädigung für Verpflegungs- und
Heilungskosten als auch der Entschädigung für Schmälerung der
Erwerbsfähigkeit bestritten worden. In dieser Richtung ist zu
Begründung der gestellten Anträge im heutigen Vortrage seitens
der Beklagten und ihrer Litisdenunziatin wesentlich angeführt
worden: Bei Zuerkennung der Entschädigung für Schmälerung
der Erwerbsfähigkeit (Dispositiv 2 4 des angefochtenen Ur
theils) sei von den Vorinstanzen über den Klageschluß hinaus
erkannt worden. Kläger habe nämlich, wie sich aus seinem ersten
gerichtlichen Vortrage ergebe, ein Kapital von 48 900 Fr. deß
halb verlangt, um eine jährliche Rente von 3000 Fr. kaufen zu
können. Für den Fall also, daß, wie wirklich geschehen, statt
auf Kapitalentschädigung auf eine jährliche Rente erkannt wer
den sollte, sei der Klageantrag auf eine Rente von 3000 Fr.
für das Jahr begrenzt worden. Bei Bemessung der Entschädi
gung für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit habe also dieser
Betrag, als vom Kläger selbst verlangt, zu Grunde gelegt und
demnach auf Grund der Annahme eines Jahreseinkommens des
Klägers von 3000 Fr. die Entschädigung festgesetzt werden müs
sen. Die Vorinstanzen seien nun aber weiter gegangen und ha
ben ihrer Entschädigungsfestsetzung für Schmälerung der Erwerbs
fähigkeit ein monatliches Einkommen des Klägers von 285 Fr.
bezw. ein Jahreseinkommen von 3420 Fr. zu Grunde gelegt,
wodurch sie den gestellten Klageschluß überschritten haben. Im
Weitern müssen bei der Entschädigung für Verlust der Erwerbs
fähigkeit während der Zeit vom 1. Dezember 1876 bis 1. Sep
tember 1877 die Heilungs- und Verpflegungskosten wenigstens
theilweise in Abzug gebracht werden. Es seien ferner die Vor
instanzen davon ausgegangen, daß Kläger bis zum 1. September
1879 gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei und haben ihm dem
gemäß bis zu diesem Zeitpunkte den vollen Betrag seines Jahres
einkommens vor dem Unfalle als Entschädigung gutgesprochen.
Dafür nun aber, daß die gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Klä
gers wirklich bis 1. September 1879 gedauert, habe dieser nicht
den mindesten Beweis erbracht, obschon die Beweislast für die
Dauer der totalen Arbeitsunfähigkeit offenbar ihm obgelegen
hätte; aus den Akten ergebe sich nur, daß Kläger bis zum Mai
1878 fortwährend in ärztlicher Behandlung gestanden und also
total erwerbsunfähig gewesen sei. Wenn nichtsdestoweniger die
Vorinstanzen die Periode der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit bis
zum 1. September 1879 erstreckt haben, weil erst im Septem
ber 1879 durch die gerichtliche Expertise konstatirt worden sei,
total, sondern nur noch theilweise er
daß Kläger nicht mehr
werbsunfähig sei, so beruhe die daherige Feststellung auf einer
unrichtigen Anwendung der Grundsätze von der Beweislast und
es müsse auch aus diesem Grunde eine Reduktion der für die
Zeit vom 1. September 1877 bis 1. September 1879 gespro
chenen Entschädigungen Platz greifen.
Sodann seien, was die Rente für die Zeit vom 1. Septem
ber 1879 bis 1. September 1881 anbelange, die Vorinstanzen
von der Annahme ausgegangen, daß die Erwerbsfähigkeit des
Klägers während dieser Zeit noch um annähernd die Hälfte ge
schmälert sein werde, und haben demgemäß die Rente für diese
Zeit auf die Hälfte seines auf 3420 Fr. veranschlagten Jahres
einkommens festgesetzt. Diese Annahme erscheine indeß, mit Rück
sicht auf den weiten Erwerbskreis, welcher dem Kläger nach dem
Gutachten des gerichtlichen Experten während dieser Zeit bereits
offenstehe, als durchaus unrichtig; es müsse vielmehr gemäß dem
Gutachten des gerichtlichen Experten angenommen werden, daß
die Erwerbsfähigkeit des Klägers während dieser Zeit nur noch
um ¼, höchstens um ½, geschmälert sei. Endlich erscheine auch die
Entschädigung für Heilungs- und Verpflegungskosten als übersetzt.
3. Fragt es sich nun zunächst, ob die Vorinstanzen bei Fest
setzung der Entschädigung für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit
über den Klageschluß hinaus erkannt haben, so ist diese Frage
zu verneinen. Denn: Kläger hatte ursprünglich laut friedens
richterlicher Weisung vom 10. September 1877 für die ihm in
Folge angeblichen gänzlichen und dauernden Verlustes seiner Er
werbsfähigkeit erwachsenden Vermögensnachtheile lediglich eine
Kapitalabfindung von 48 900 Fr. eingeklagt, wobei nur zu Be
gründung des ausschließlich auf Kapitalabfindung gerichteten
Klageschlusses im ersten gerichtlichen Vortrage bemerkt wurde,
daß dem Kläger in Folge des Unfalles ein jährliches Einkom
men von mindestens 3000 Fr. entgehe, auf dessen Ersatz er An
spruch habe, und daß das geforderte Kapital nach den Grund
sätzen der schweizerischen Rentenanstalt einer jährlichen Rente
von 3000 Fr. entspreche. Darin kann nun keineswegs, wie Be
klagte zu unterstellen scheint, ein Parteiantrag des Inhaltes ge
funden werden, daß eventuell Zuerkennung einer Entschädigung
à raison von 3000 Fr. für jedes Jahr gänzlicher Erwerbsun
fähigkeit verlangt werde. Vielmehr ist von selbst klar, daß, wenn
Kläger in Begründung seiner auf Kapitalabfindung für gänz
lichen und dauernden Verlust der Erwerbsfähigkeit gerichteten
Forderung auseinandersetzte, daß sein bisheriges Einkommen sich
auf wenigstens 3000 Fr. per Jahr belaufen habe, er keineswegs
gemeint sein konnte, damit der Fixirung der Entschädigung für
den Fall, daß ihm nur für zeitweisen Verlust bezw. zeitweise
Schmälerung der Erwerbsfähigkeit Ersatz gewährt werden sollte,
vorzugreifen, bezw. seine daherige Ersatzforderung auf den als
Minimalbetrag seines Einkommens der gestellten Kapitalforderung
zu Grunde gelegten Ansatz von 3000 Fr. per Jahr zu beschrän
ken. Demgemäß hat denn auch der Vertreter des Klägers, als er
nach durchgeführtem Beweisverfahren mit der Zuerkennung einer
jährlichen Rente sich einverstanden erklärte, in Bezug auf deren
Höhe einen bestimmten Antrag nicht gestellt, so daß dieselbe ge
mäß Art. 11 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875 vom Ge
richte in Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen fest
zusetzen war. Davon, daß durch das angefochtene Erkenntniß
über den Klageschluß hinaus erkannt worden sei, kann also nicht
die Rede sein.
4. Ebensowenig erscheint das Begehren als begründet, daß
von der dem Kläger in Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils
als Entschädigung für gänzlichen Verlust der Erwerbsfähigkeit
während der Zeit vom 1. Dezember 1876 bis 1. September
1877 zuerkannten Entschädigungssumme die Verpflegungs- und
Heilungskosten ganz oder wenigstens theilweise in Abzug gebracht
werden, denn letztere bilden lediglich ein Aequivalent für die
dem Kläger in Folge seiner Verletzung erwachsenen besondern
Auslagen für Heilung und Verpflegung und können daher bei
Festsetzung der Entschädigung für die durch Verlust bezw. Schmä
lerung der Erwerbsfähigkeit dem Kläger erwachsenen Vermögens
nachtheile keineswegs in Berechnung fallen.
5. Wenn ferner seitens der Beklagten und ihrer Litisdenun
ziatin im heutigen Vortrage gerügt worden ist, daß die Annahme
der Vorinstanzen, daß Kläger bis zum 1. September 1879 voll
ständig arbeitsunfähig gewesen sei, auf einer unrichtigen Anwen
dung der Grundsätze von der Beweislast beruhe, und überdem
materiell unrichtig sei, so erscheint zunächst die erstere Beschwerde
keineswegs als begründet. Denn aus der Motivirung des an
gefochtenen Urtheils ergibt sich zur Evidenz, daß das Gericht
die Thatsache der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis
zu dem fraglichen Zeitpunkte in freier Würdigung des gesamm
ten Inhaltes der Verhandlungen als erwiesen betrachtet hat.
Von einer unrichtigen Anwendung der Grundsätze von der Be
weislast kann also keinenfalls die Rede sein, und es liegt somit
in der in Frage stehenden thatsächlichen Feststellung keinenfalls
eine unrichtige Anwendung des Gesetzes. Dieselbe erscheint auch
keineswegs als aktenwidrig, sondern entspricht, wie bereits die
zweite Instanz, insbesondere gestützt auf das Zeugniß des den
Kläger behandelnden Arztes, zutreffend ausgeführt hat, dem bei
gebrachten Beweismaterial.
6. Was im Weitern die Annahme der Vorinstanzen anbe
langt, daß Kläger während der Zeit vom 1. September 1879
bis 1. September 1881 noch um annähernd die Hälfte in sei
ner Erwerbsfähigkeit beschränkt sein werde, so kann auch hierin
eine unrichtige Anwendung des Gesetzes nicht erblickt werden,
vielmehr erscheint dieselbe als den thatsächlichen Verhältnissen,
wie dieselben durch den gesammten Inhalt der Verhandlungen
hergestellt worden sind, entsprechend.
7. Der Angriff auf die Festsetzung der Entschädigung für
Verpflegungs- und Heilungskosten endlich ist im heutigen Vor
trage weder seitens der Beklagten noch seitens ihrer Litisdenun
ztatin irgendwie näher begründet worden und kann schon deß
halb nicht in Betracht gezogen werden.
8. Wenn somit die sämmtlichen Angriffe auf die Entscheidung
der zweiten Instanz als unbegründet erscheinen, so ist dieselbe
lediglich zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 17. August 1880 wird in allen Theilen
bestätigt.