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- Urtheil vom 22. März 1880 in Sachen
Wüthrich.
A. Christian Wüthrich stand im Jahre 1870 und den fol
genden Jahren mit dem Käsehändler J. Ulrich Sägesser in
Genf in Geschäftsverbindung, indem er für ihn verschiedene
Einkäufe, sowie die Versendung u. s. w. der gekauften Objekte
besorgte. Ferner stand der (damals minderjährige) Sohn Sa
muel des Christian Wüthrich von 1874 1876 bei dem Käse
händler Sägesser im Dienste.
Als nun am 26. September 1876 Sägesser gegen Wüthrich
eine Forderung für gemachte Geldvorschüsse, mit den Zinsen sich
belaufend auf 648 Fr. 10 Cts., einklagte, stellte Wüthrich eine
Gegenforderung für verschiedene, von ihm angeblich im In
teresse des Sägesser gemachte Geschäftsbesorgungen, sowie für
den angeblichen Verdienst seines Sohnes aus dem Dienstver
hältnisse mit Sägesser zur Kompensation, wonach ihm nach Ab
rechnung der eingeklagten 648 Fr. 10 Cts. noch 362 Fr. 70 Cts.
zu Gute gekommen wären. Nachdem indeß Sägesser durch Hand
gelübde an Eidesstatt gerichtlich konstatirt hatte, daß Wüthrich
zwar einzelne Reisen und Verrichtungen für ihn gemacht habe,
aber dafür befriedigt worden sei, daß die von Wüthrich be
haupteten Geschäftsbesorgungen in Rothacker, Rothrist und Fu
lenbach nicht in seinem Auftrage und für seine Rechnung ge
schehen seien und daß der Sohn des Wüthrich bei ihm anfäng
lich gar keinen Lohn, später 10 Fr. und schließlich 15 Fr. per
Monat zu beziehen gehabt und dafür bezahlt worden sei, wurde
dem Sägesser durch Urtheil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen
vom 9. März 1877 seine Klage zugesprochen, die Widerklage
des Wüthrich dagegen abgewiesen.
B. Am 9. März 1879 reichte nun Wüthrich beim Amtsge
richtspräsidenten von Olten-Gösgen, als Untersuchungsrichter,
eine Strafanzeige wegen Meineides gegen Sägesser ein. Der
Amtsgerichtspräsident beschloß indeß am 2. Mai 1879, dieser
Anzeige keine Folge zu geben. Hierauf reichte Wüthrich am
- August 1879 eine neue vervollständigte Anzeige ein, wo
rauf der Untersuchungsrichter am 20. Oktober gl. J. verfügte,
daß die daherige Anzeige mit Belegen an den Regierungsrath
des Kantons Solothurn gehe, mit dem Ersuchen, die Ausliefe
rung des Beklagten anzubegehren. Der Regierungsrath beschloß
indeß am 28. Oktober 1879 auf dieses Gesuch nicht einzutre
ten, da die Anzeige so unbestimmt und vag sei, daß eine Re
gierung weder die Auslieferung verlangen noch bewilligen könne,
da ferner nicht angenommen werden könne, daß eine Verurthei
lung erfolge und die Staatskasse mit großen Kosten werde be
lastet werden und endlich der Instruktionsrichter von Olten
schon am 2. Mai 1879 verfügt habe, es sei der Strafanzeige
keine Folge zu geben, ohne daß gegen diese Verfügung Be
schwerde erhoben worden sei. Darauf hin beschloß der Unter
suchungsrichter am 29. Oktober 1879 neuerdings, daß der An
zeige keine Folge zu geben sei, von welcher Verfügung wie von
dem Beschlusse des Regierungsrathes dem Wüthrich am 5. No
vember 1879 Kenntniß gegeben wurde.
C. Hierauf zog Wüthrich durch Eingabe vom 31. Dezember
1879, eingegangen den 17. Januar 1880, die Angelegenheit
an das Bundesgericht, behauptend, die von ihm zum Beweise
seiner Anzeige beigebrachten Beweismittel seien vollkommen hin
reichend, um die allgemeine Voraussetzung einer Strafunter
suchung, Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens, zu begründen.
Bei dieser Sachlage liege in dem Beschlusse des Regierungs
rathes des Kantons Solothurn, wodurch dieser sich geweigert
habe, die Auslieferung des Angeschuldigten bei den Genferschen
Behörden anzubegehren, eine Verletzung des Bundesgesetzes über
Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten, denn dieses
Gesetz begründe für die Regierungen in den entsprechenden Fäl
len die Pflicht, die Auslieferung zu verlangen und für jeden
einzelnen Bürger ein subjektives Recht auf diese Pflichterfüllung.
Anstatt diese Pflicht zu erfüllen, habe die solothurnische Regie
rung durch ihren angefochtenen Beschluß vom 28. Oktober 1879
in unstatthafter Weise auf den Gang der Rechtspflege einge
wirkt, indem durch diesen Beschluß der Untersuchungsrichter ver
hindert worden sei, der Anzeige, wie er es beabsichtigt habe,
weitere Folge zu geben. Demnach beantrage er, es solle ihm auf
die eine oder andere Weise sein durch die Kantonalbehörden
verweigertes gutes Recht verschafft werden.
D. Der Regierungsrath von Solothurn bestreitet in seiner
Vernehmlassung vorerst die Kompetenz des Bundesgerichtes, da
weder die Bundesverfassung noch ein Bundesgesetz oder die
Kantonsverfassung durch den Beschluß vom 28. Oktober 1879
verletzt sei, indem, was speziell das Bundesgesetz über Auslie
rung von Verbrechern vom 24. Juli 1852 anbelange, es den
Kantonsregierungen freigestellt sei, die Auslieferung, je nach der
Aktenlage, anzubegehren oder die Stellung eines Auslieferungs
begehrens zu unterlassen. Uebrigens sei die Beschwerde ange
sichts der Verfügungen des Untersuchungsrichters von Olten vom
2. Mai und 29. Oktober 1879 völlig gegenstandslos.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Beschwerde auf eine behauptete Verletzung eines
angeblich durch die Bundesgesetzgebung gewährleisteten Rechtes
begründet wird, so ist das Bundesgericht nach Art. 59 lit. a
des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege kom
petent.
- Der Rekurs ist aber unbegründet, denn a) das als ver
letzt bezeichnete Bundesgesetz über die Auslieferung von Ver
brechern vom 24. Juli 1852 begründet, wie aus den Art. 1,
8 u. ff. desselben sich zur Evidenz ergiebt, Rechte und Pflichten
zwischen den Kantonen, sowie ein individuelles Recht desjeni
gen, dessen Auslieferung verlangt wird, daß ihm gegenüber das
gesetzliche Verfahren inne gehalten werde, dagegen keineswegs ein
individuelles Recht des einzelnen Bürgers, kraft dessen er die
Stellung eines Auslieferungsbegehrens zu verlangen befugt wäre;
b) die Beschwerde ist überdies gegenstandslos; denn nach Art. 1
des citirten Bundesgesetzes besteht eine Pflicht zur Auslieferung
nur in Bezug auf Personen, welche wegen eines der in Art. 2
ibidem bezeichneten Verbrechen verurtheilt worden sind oder ge
richtlich verfolgt werden. Nachdem der Untersuchungsrichter von
Olten am 2. Mai und 29. Oktober 1879 verfügt hat, es
werde der Anzeige gegen Sägesser keine Folge gegeben, eine
gerichtliche Verfolgung gegen diesen also niemals angehoben
worden ist, kann demnach von einer Stellung eines Ausliefe
rungsbegehrens in casu nicht die Rede sein. Durch den Beschluß
des Regierungsrathes vom 28. Oktober 1879 wurde übrigens
der Untersuchungsrichter durchaus nicht behindert, die Unter
suchung gegen Sägesser anzuheben und die allfälligen Beweise
für den objektiven Thatbestand des behaupteten Verbrechens zu
erheben. Wenn er dies nicht that, sondern im Gegentheil be
schloß, der Anzeige keine Folge zu geben, so hatte Rekurrent,
sofern er sich hiedurch beschwert glaubte, gemäß Art. 117 der
solothurnischen Strafprozeßordnung sich an die allein zuständige
gesetzliche Oberbehörde desselben, das Obergericht, zu wenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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