48 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
der Waren eine viel grössere sein kann als bei einem andern,
wo vielleicht erhebliche Bestände vorhanden sind, der Um-
satz aber nur langsam vor sich geht (vgl. das bundesgericht-
liche
Urteil vom 27. Juni 1933 i. S. Thomi gegen Regie-
rungsrat von Bern).
War der Beschwerdeführer zur Zeit, als die registeramt-
liche Aufforderung zur Anmeldung an ihn ergangen ist,
also eintragspflichtig, so muss die Beschwerde abgewiesen
werden; denn massgebend bleiben nach ständiger Praxis
die Verhältnisse, wie sie in jenem Zeitpunkte bestanden
haben (STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handels-
registersachen, Nr. 15 ; BGE 57 I 143 ; 58 I 206, 250, 255).
Von dieser Praxis abzugehen, liegt kein Grund vor.
2. -Fragen könnte sich höchstens, ob nicht deswegen
von der Eintragung abzusehen sei, weil nach dem Polizei-
bericht über 100 Verlustscheine gegen den Beschwerde-
führer ausgestellt sein sollen, also offenbar gar kein exe-
kutionsfahiges Vermögen vorhanden ist. Bei diesen Ver-
hältnissen werden die Gläubiger aller Wahrscheinlichkeit
nach auch auf dem Wege der Konkursbetreibung, die ja
mit der Eintragung des Schuldners im Handelsregister
angestrebt wird, für ihre Forderungen keine Deckung
erlangen, sondern der Konkurs wird, sofern nicht einer
der Gläubiger die Kosten der Durchführung sicherstellt,
gemäss
Art. 230 SchKG eingestellt werden und der Schuld-
ner dann wieder der gewöhnnlichen Betreibung unterliegen.
Allein
darauf kann nicht abgestellt werden. Jeder
Gläubiger hat einen unbedingten Anspruch darauf, dass
der eintragungspflichtige Schuldner eingetragen und damit
die Konkursbetreibung gegen ihn ermöglicht werde ; dass
der Schuldner nachgewiesenermassen exekutionsfähiges
Vermögen besitze, ist nicht Voraussetzung. Das ergibt
sich deutlich gerade aus Art. 230 SchKG, wonach der
Gläubiger unter Sicherstellung der Kosten die Durch-
führung des Konkurses auch dann verlangen kann, wenn
sich keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorfindet.
Dieses Recht darf den Gläubigern nicht zum vorneherein
Registersachen. No 6. 49
dadurch abgeschnitten werden, dass einem Begehren um
Eintragung des Schuldners im Handelsregister mit Rück-
sicht auf dessen Vermögensverhältnisse nicht Folge gege-
ben wird. Das hätte übrigens auch zur Folge, dass der
unwürdige und trölerische Schuldner, der seine Eintragung
hinauszuzögern weiss, bis kein dem Zugriff der Gläubiger
offenstehendes
Vermögen mehr vorhanden ist, gegenüber
dem andern, der sich pflichtgemäss eintragen lässt, in
unzulässiger Weise begünstigt würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem 't1rteUderILZivila.bteilung vom 7. Mirz1985
i. S. 'l'heUer und Gen. gegen Obergericht von Lnern.
Die K a n ton e sind durch Bundesrecht nie h t geh i n -
der t, die Befugnis zur Ver t r e tun g der B e t e i -
ligten im grundbuchlichen Beschwerde-
ver f a h ren von einem F ä h i g k e i t sau s w eis ab-
hängig zu machen, z. B. nur den zur Prozessführung befugten
Anwälten zuzuweisen.
Die Justizkommission des Obergerichtes des Kantons
Luzern ist auf eine Grundbuchbeschwerde nicht eingetre-
ten, weil die Beschwerde namens und mit Vollmacht der
Beschwerdeführer von einem Bankinstitut eingereicht
worden war, dem die Eigenschaft eines zur Prozessführung
im Kanton Luzern befugten Anwaltes nicht zukommt,
was nach der Rechtsprechung der Justizkommission zur
gültigen Vertretung auch im grundbuchlichen Beschwerde-
verfahren erforderlich gewesen wäre.
Diesen
Entscheid fechten die Beschwerdeführer mit der
vorliegenden beim Bundesrat eingereichten Beschwerde
an, die dem hiefür-nunmehr zuständigen Bundesgericht
als verwaltungsrechtliche Beschwerde überwiesen worden
ist (Art. 4c VDG und Anhang dazu, lAbs. 3).
Die Justizkommission beantragt Abweisung der Be-
AS 61 I -1935
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
schwerde. Der Antrag des eidgenössischen Justiz-"!lnd
Polizeidepartementes geht auf Nichteintreten, eventuell
Abweisung
..
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- --Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur
wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden
(Art. 10 VDG).
Es fragt sich, ob eine solche Verletzung
in der Aufstellung und Anwendung kantonaler Bestim-
mungen liege,
durch welche die Befugnis zur Vertretung
der als Partei Beteiligten im grundbuchlichen Beschwerde-
verfahren geregelt
und in bestimmter Weise eingeschränkt,
d. h.
an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird. Das
ist seinerzeit vom Bundesrat als eidgenössischer Beschwer-
deinstanz
in Grundbuchsachen verneint, die Beschrän-
kung der Vertretungsbefugnis durch kantonale Vor-
schrift also als
zulässig erklärt worden, unter Hinweis
auf Art. 54 Abs. 3 des Schlusstitels des ZGB, wonach
es
ganz allgemein Sache der Kantone ist, das Verfahren
vor den von ihnen nach dem ZGB zu bezeichnenden
Behörden
zuordnen (Entscheid in Sachen Häfliger vom
- Mai 1922). Daran ist festzuhalten. Freilich greift jene
Zuständigkeitsbestimmung nur insoweit Platz, als das
Bundesrecht nicht selber Verfahrensvorschriften aufge-
stellt hat. Für Grundbuchsachen schreibt indessen Art. 956
Abs. 2 ZGB blOBS vor, dns gegen die Amtsführung der
Grundbuchverwalter usw. bei der kantonalen-Aufsichts-
behörde Beschwerde
geführt werden kann, soweit nicht
der Weg der gerichtlichen Anfechtung vorgesehen ist, und
Abs. 3 ebenda behält eine besondere Regelung des Be-
schwerdeverfahrens
durch eidgenössische Verordnung nur
für die Weiterziehung der kantonalen Entscheidungen an
die Bundesbehörden vor. Die Grundbuchverordnung ent-
hält denn auch über das kantonale Beschwerdeverfahren
keine näheren Bestimmungen, abgesehen von der in Art.
103 aufgestellten Beschwerdefrist und der dort ferner
enthaltenen Weisung an die kantonale Aufsichtsbehörde,
Registersachen. No 6.
solche Beschwerden mit Beschleunigung zu beurteilen,
während sie die nähere
Ordnung des Verfahrens in Art. 115
auch ihrerseits ausdrücklich als Sache der Kantone erklärt.
Im Rahmen dieser kantonalen Zuständigkeit ist z. B.
Raum für die Androhung von Ordnungsstrafen für den
Fall einer Verletzung des Anstandes im mündlichen oder
schriftlichen Verkehr
mit den kantonalen Aufsichtsbe-
hörden (BGE 58 I 130).
Darin ist auch Raum für die
Regelung
der Vertretungsbefugnis. Das Bundesrecht, das
darüber nichts vorschreibt, stünde einer solchen kanto-
nalen Regelung nur dann 'entgegen, wenn aus der Natur
des Verfahrens, wie es das Bundesrecht dem Bürger zur
Verfügung gestellt haben will, auf die Unzulässigkeit einer
Beschränkung
der Vertretungsbefugnis geschlossen werden
müsste.
Das ist aber nicht der Fall ; das grundbuchliehe
Beschwerdeverfahren
verträgt eine solche Beschränkung
sehr wohl, wenn auch über deren Zweckmässigkeit ge-
stritten werden kann (vgl. darüber die Erwägungen des
Bundesgerichtes
in Sachen Häfliger und Huwiler vom
30.
Juni 1922, veröffentlicht in der Schweizerischen Zeit-
schrift
für Beurkundungs-und Grundbuchrecht, Band 6,
190 ff.). Nichts Abweichendes kann daraus hergeleitet
werden,
dass für die berufsmäsBige Vertretung der Gläu-
biger im Schuldbetreibungs-und Konkursverfahren kan-
tonale Einschränkungen in Anwendung von Art. 27 SchKG
nur in bestimmten Grenzen als zulässig anerkannt worden
sind (BGE
52111 106 ff.) ; denn dabei handelt es sich eben,
anders als beim grundbuchlichen Beschwerdeverfahren,
um ein durch Bundesrecht geordnetes Verfahren, wobei
die Aufstellung
von Bestimmungen über die Vertretungs-
befugnis
den Kantonen nur nach Massgabe der erwähnten
bundesgesetz lichen Vorschrift zusteht.
2. -.... . ...............
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.