ou apres COUp SOUS forme de grace ou bien encore qu'elle
soi! tombee par l'effet de la prescription, il n'en demeure
pas moins que -l'individu en question a commis un delit
grave dont il a etC reconnu coupable et punissable et pour
lequel iI a ete condamne par un jugement .
II n'en est pas de meme en cas de retrait fonde non sur
la condamnation reiteree pour delits graves mais, ce qui
est le cas en l'espece, sur la privation des droits civiques.
L'execution de la peine est alors essentielle, car l'expulsion
ne
peut avoir lieu que pendant le temps OU l'individu frappe
par cette mesure ne jouit pas de ses droits civiques, soit
pendant le delai OU cette peine produit reellement ses
effets (cf.
SALlS, 2
e
OOit. II n° 599, RO 20 p. 736 et 737).
Si, par suite du sursis, la privation n'intervient pas ou
n'intervient qu'ulterieurement, le retrait du droit d'etablis-
sement ne pourra s'operer d'emblee, mais seulement plus
tard ou meme pas du tout.
Le Conseil d'Etat neuchatelois estime que le legislateur
cantonal,
en edictant l'art. 4, al. 2 LSEP n'a pas voulu
empecher ... l'application de l'art. 45, al. 2 Const. fed ...
en cas de privation... des droits civiques aux termes de
1 'art. 32 CP )). Mais la loi ne comporte pas une pareille
interpretation. Une disposition cantonale prevoyant le
retrait du droit d'etablissement pendant que la privation
des droits civiques est suspendue serait d'ailleurs incons-
titutionnelle.
Du moment qu'en vertu de l'art. 45, l'expul-
sion
peut seulement frapper ceux qui ne jouissent pas
de leurs droits civiques , les Cantons ne sauraient se reserver
le
droit d'interdire d'emblee leur territoire a ceux qui
jouissent encore de ces droits en raison du sursis.
La these du Conseil d'Etat -possibiliM de l'expulsion
pendant la duree du sursis -se heurte au surplus a des
difficultes pratiques. Si le delinquant subit une nouvelle
condamnation
pendant le sursis, il se trouve, du meme coup,
en vertu du premier jugement, prive de ses droitsciviques
pour trois ans. Pourra-t-on l'expulser encore au cours de
toute cette periode, meme si, a dater de la seconde condam-
I
i
I
Gerichtsstand. No 3.
nation, trois ans se sont deja ecouIes depuis la premiere 1
Si
l'on repond affirmativement, l'expulsion sera possible
pendant six ans au total, bien que la privation n'ait et8
prononcee que pour trois ans. Si l'on repond negativement,
l'expulsion
ne pourra plus etre operee par aucun canton,
aprils la seconde condamnation, alors meme qu'a partir
de ce moment l'individu en question ne jouit pas de ses
droits civiques,
resultat qui serait directement contraire
a la lettre et a l'esprit de l'art. 45, al. 2 Const. fed.
Par ces motifs, le Tribunal flkUral
admet le recours et annule la decision attaquee.
IH. GERICHTSSTAND
FOR
3. Urteil vom 21. Februar 1936
i. S. Xonkurama.lse der Bau-und Handelsgenossensohaft
Neuenhof gegen Stadtgemeinde Zürioh.
Art. 46, 47 WRG, Art. 5 EntG. Zuständigkeit der eidgenössischen
Expropriationsbehörden (der Schätzungskommission und des
Bundesgerichtes) zur Beurteilung von Entschädigungsanspru-
chen, die darauf gestützt werden, dass die konzessions-und
planmässige Erstellung und der Betrieb eines Wasserwerkes
die Ansammlung von Grundwasser in einer Kiesgrube zur
Folge haben.
(Gekürzter Tatbestand.)
A. -Die Rekursbeklagte, die Stadtgemeinde Zürich,
hat auf Grund einer ihr erteilten Wasserrechtskonzession
das Limmatwerk Wettingen erstellt. Die Rekurrentin,
die Konkursmasse der Bau-und Handelsgenossenschaft
Neuenhof,
erhob beim Bezirksgericht von Baden gegen die
Rekursbekla eine Schadenersatzklage. Sie machte gel-
tend, dass infolge der Stauung der Limmat für das Werk
der Rekursbeklngten in der Kiesgrube der Bau-und Han-
deIsgenossenschaft Neuenhof sich Grundwasser angesam-
melt und den Betrieb beeinträchtigt, sogar zeitweise ver-
unmöglicht
habe. Das Bezirksgericht von Baden wies die
Klage angebrachtermassen ab und das Obergericht des
Kantons Aargau, I. Abteilung, wies eine Beschwerde gegen
dieses
Urteil am 14. November 1935 ab. Das Obergericht
erklärte in seinem Urteil, für die Beurteilung des Klage-
anspruchs sei ausschliesslich die eidgenössische Schätzungs-
kommission zuständig, weil
der Anspruch aus einem
Eingriff des
mit dem Expropriationsrecht versehenen
Unternehmens der Rekursbeklagten hergeleitet werde und
dieser Eingriff nicht eine deliktische Handlung oder eine
leicht vermeidliche
Einwirkung bilde.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Konkursmasse der
Bau-und Handelsgenossenschaft Neuenhof den staats-
rechtlichen Rekurs ergriffen. Der Antrag geht dahin :
Das Urteil sei wegen Verletzung der Art. 4 und 1)8 BV,
Art. 2 der Ühergangsbestimmungen zur BV sowie des
Art. 189 OG betreffend die Bundesrechtspflege ... aufzuhe-
ben und der Fall sei an die kantonalen Instanzen zur
materiellen Behandlung zurückzuweisen.
Es wird im wesentlichen ausgeführt :
Für die Frage, welche Rechte die Rekursbeklagte ent-
eignen könne, seien massgebend die Art. 46 und 47 eidg.
WRG. Die Ansprüche, welche Dritte im Expropriations-
verfahren erheben könnten, seien nichts anderes als die
Kehrseite dieser
Rechte. Der Schadenersatzanspruch der
Rekurrentin falle nicht darunter; denn es handle sich
nicht um die Abtretung eines Grundstückes, dinglichen
oder Nutzungsrechts.
Die bisherige
Praxis des Bundesgerichtl'l, nach der auf
Grund des alten ExprG Ansprnche aus nicht wohl vermeid-
baren Schädigungen infolge des Unternehmens im Expro-
priationsverfahren zu erledigen waren, könne hier nicht
I
i
Gerichtsstand. N° 3.
II
angerufen werden. Sie habe im neuen Enteignungsgesetz
keine
Kodifikation gefunden. Dieses unterstelle nirgends
Schadenersatzansprüche
der vorliegenden Art dem Ent-
eignungsverfahren, speziell nicht iJ? Art. 5.
Zudem wäre hier für die Frage, was Gegenstand des
Enteignungsverfahrens sei,
gar nicht das neue EntG, son-
dern ausschliesslich das WRG, Art. 46/7 massgebend als
Apezialgesetz,
nach dem die Zuständigkeit der Enteig-
nungsorgane ohne weiteres zu verneinen sei.
O. -Das Obergericht hat die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Die Rekursbeklagte hat den Antrag gestellt, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu-
weisen.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung .'
2. -Der Rekursbeklagten ist für die konzessions-und
planmässige Erstellung ihres Limmatwerkes in Wettingen
vom Bundesrat das Enteignungsrecht erteilt worden in
Anwendung von Art. 46 eidg. WRG. Zur Ausführung und
zum Betrieb des Werkes gehört der Stau des Flusses.
Dieser
hat zur Folge gehabt, dass die Kiesgrube der Re-
kurrentin bis zu einer gewissen Höhe von Grundwasser
angefüllt wurde.
Das ist die natürliche Wirkung einer
Anlage, die
zu errichten die Rekursbeklagte nach der
Konzession befugt war. Auch die Rekurrentin behauptet
nicht das Gegenteil, speziell nicht dass es sich um eine
rechtswidrige
Einwirkung handle.
Auf dem Boden des Nachbarrechts wäre die Rekurrentin
befugt, sich gegen den Eingriff zur Wehr zu setzen ; sie
könnte verlangen, dass oE'r Stau unterbleibe. Ob ein über-
mässiger Eingriff im Sinne von ZGB Art. 684 vorliegen
würde,
oder ob der Tatbestand des Art. 689 II gegeben
wäre, weil die Rekursbeklagte
den Abfluss des Grundwas-
sers von der Liegenschaft der Rekurrentin hindert und
dadurch den dortigen Grundwasserspiegel hebt (ALTHERR,
Die recht1iche ;Behandlung des Grundwassers, S. 73),
braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Ausser
Zweifel
steht, dass man es mit einer schädigenden Einwir-
kung zu tun hätte, die der Nachbar sich nicht gefallen
lassen
müsste, wobei als Nachbar nicht nur der anstossende
Grundeigentümer,
sondern jeder Dritte in Betracht kommt,
der von der Einwirkung betroffen wird (BGE 55 II S. 246).
Wenn hievon abweichend die Einwirkung auf die Lie-
genschaft der Rekurrentin berechtigt ist, so ist das eine
Folge
der der Rekursbeklagten verliehenen Expropriations-
kompete
1z. Diese ermächtigt Rie zu allen denjenigen Ein-
griffen in fremde Rechte, die durch den Stau der Limmat
bedingt sind. Bei der Kiesgrube der Rekurrentin äussert
sich das Expropriationsrecht darin, dass die Rekurrentin
eine ihr gegen die Erhöhung des Grundwasserspiegels nach
dem Gesetz zustehende nachbarrechtliche Einspruchsbe-
fugnis im Verhältnis :mr Rekurs beklagten nicht gelten
machen kann. Dieses Recht der Rekurrentin ist hier der
Gegenstand der Enteignung, und der Anspruch auf Ent-
qchädigung für den Nachteil, den der Verlust dieses Rechts
darstellt, ist ein solcher aus Enteignung.
Es war daher folgerichtig, wenn unter der Herrschaft
des alten ExprG die Praxis des Bundesgerichts die Liqui-
dation von Ansprüchen dieser Art ins Expropriationsver-
fahren verwiesen hat (BGE 49 I S. 387 und Zitate). Die
Behauptung der Rekurrentin, dass das neue EntG diese
Zuständigkeit der Schätzungsmstanzen nicht mehr kenne,
steht im Widerspruch mit der klaren Regelung des Ge-
setzes. Nach Art. 5 sind Gegenstand des Enteignungsrechts
neben den dinglichen Rechten an Grundstücken die aus
dem Grundeigentum hervorgehenden Nach barrechte )),
womit gerade die gesetzlichen Nach barrechte nach Art.
684 ff. gemeint sind, die zufolge des Expropriationsrechts
nicht ausgeübt werden können, um Einwirkungen des
Unternehmens abzuwehren (s. auch HESS, Kommentar
EntG Art. 5 N. 2 und 3). Zu verweisen ist ferner auf Art. 41
I
. I
I
Gerichtsstand. N° 3.
Abs. 1 c, der eine nachträgliche Erhebung von Entschä-
digungsforderungen zulässt, wenn eine im Zeitpunkt der
Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzu-
sehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau
oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Ge-
brauches einstellt.
Auch der Standpunkt der Rekurrentin, dass wenigstens
inbezug anf Wasserwerke, denen das Enteignungsrecht in
Anwendung von Art. 46 WRG verliehen ist, jene Kompe-
tenz der Expropriationsorgane nicht bestehe, ist unhaltbar.
In Art. 46 ist allerdings die Rede von dem Rechte des
Unternehmers, die zum Bau des Werkes nötigen Grund-
stücke und dinglichen Rechte, sowie die entgegenstehenden
Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben)). Dabei denkt
das Gesetz vor allem an den übe r g a n g von Rechten
auf den Beliehenen, und streng genommen handelt es sich
bei einem
Eingriff der vorliegenden Art nicht um einen
solchen
übergang, sondern um die Beseitigung des Rechts
eines Dritten, der verhindert wird, das Recht gegenüber
dem Unternehmer auszuüben. Aber das stellt hier immer-
hin die Begründung einer Dienstbarkeit und damit auch
den Erwerb eines dinglichen Rechtes dar, und es kann
gar keine Frage sein, dass das Enteignungsrecht nach
Art. 46 sich nicht in jener engen Bedeutung des Erwerbs-
begriffs oder überhaupt in der zu engen Umschreibung des
Gesetzes erschöpft;
sondern die Befugnis zu allen denjenigen
Eingriffen
in sich schliesst, die bedingt sind durch die
konzessions-
und planmässige Erstellung des Werkes. Das
Expropriationsrecht soll ja den Bau solcher Anla.gen er-
möglichen, denen Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite
stehen; dieser Zweck wäre nicht erreicht, wie gerade der
vorliegende Fall zeigt, wenn man sich, was den Gegenstand
der Enteignung anlangt, strikte an eine enge Bedeutung
des Erwerbsbegriffs oder den Wortlaut des Gesetzes halten
wollte. Es ist daher anzunehmen, dass mit dem Hinweis
in Art. 47 auf das EntG auch Bezug genommen ist auf die
Kompetenz der Schätzungsorgane für einen Entschädi-
gungsanspruch ,von der Natur des von der Rekurrentin
erhobenen.
.. . . . .. .. .. . .. . .. . .. ,. . .. .. .. . .. . ..
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Urteil vom 1. Mai 1936 i. S. Christen
gegen Mirki u. Mitbet.
Art. 59 BV. Prorogation bei Kollektivarbeitsvel'trag.
A. -Der Rekurrent Franz Christen wohnt mit seiner
Familie in Buochs, Kanton Nidwalden, und ist dort als
Inhaber eines Parkettgeschäftes ( Parkettvertrieb ) im
Handelsregister eingetragen. Als solcher führt er, ausser
an anderen Orten der Schweiz, auch in Basel regelmässig
oder doch häufig Aufträge zum Legen oder zur Renovation
von Böden in Bauten aus und stellt die dazu nötigen Arbei-
ter (Leger) jeweilen auf dem Platze an. Durch Vertrag vom
24. Januar 1931 hatte ihm ,die (wie es scheint, seither auf-
gelöste) Schweiz. Parquet-Union die Vertretung für den
Rayon Basel übertragen, wobei ihm ausser einem festen
Gehalt und einer Umsatzprovision auch die Vergütung
bestimmter Auslagen, insbesondere für Bürokosten, zuge-
sichert.
wurde. Der Rekurrent verpflichtete sich dagegen,
ein Büro in Basel gegenwärtig Elsässerstrasse 252,
Telephon Safran 8309 zu eröffnen; die bereits vorher
auf seinen Namen übernommenen Bestellungen sollte er,
unter Bezug des Materials von einer Fabrik der Union,
noch auf eigene Rechnung ausführen dürfen. Das V er-
hältnis wurde dann von ihm bereits auf den I. Oktober
1931 durch Kündigung gelöst.
Im Hause Elsässerstrasse 252 in Basel wohnt die Schwe-
ster des Rekurrenten. Hier hat er, wenn er sich wegen der
von ihm übernommenen Aufträge in Basel aufhält, auch
Gerichtsstand. No 4.
seine Unterkunft. Ein Büro unterhält er nach seinen An-
gaben seit Lösung des Vertrages mit der Parquet-Union
an diesem Ort nicht mehr, weder an der Elsässerstrasse 252
noch anderswo, obwohl er nach wie vor mit der ersteren
Adresse und dem Zusatze Parkettgeschäft im Basler
Adressbuch und im Verzeichnis der dortigen Telephon-
abonnenten aufgeführt ist.
Am 28. Januar 1931 war zwischen dem' Rekurrenten
Franz Christen, Filiale (Elsässerstrasse 252) Basel
und der Sektion Basel des Bau-und Holzarbeiterverbandes
der Schweiz eine Vereinbarung getroffen worden, durch
welche neben weiteren Bestimmungen u. a. der Lohn-
tarif für die Parquetleger der deutschen Schweiz vom
- Juni 1929 vom Rekurrenten als auch für ihn verbindlich
anerkannt wurde. Kontrahenten bei dem fragJichen Tarif
waren ursprünglich die Schweiz. Parquet-Union und eine
Anzahl sonstiger Einzelfirmen derParquetbranche, unter
denen sich der Rekurrent nicht befand, einerseits, der Bau-
und Holzarbeiterverband der Schweiz mit Sitz in Zürich
für sich und sämtliche Parquetlegergruppen der deutschen
Schweiz, andererseits. Durch eingeschriebenen Brief an
die Parqueteriender Schweiz vom 27 . Februar 1932,
von dem eine Ausfertigung auch dem Rekurrenten unter
der Adresse Elsässerstrasse 252 Basel zugestellt wurde,
kündigte ihn die Arbeitnehmergruppe (Bau-und Holz-
arbeiterverband der Schweiz, Zürich, mit Zustimmung der
schweiz. Parkettlegerkonferenz) auf den 1. Juni 1932.
Schon vorher hatte der Rekurrent durch Schreiben vom
- Februar 1932 an den Bau-und Holzarbeiterverband,
Gruppe Parkettleger der deutschen Schweiz, Zürich
auch seinerseits den Rücktritt davon auf den gleichen Zeit-
punkt erklärt. Seither ist auf den 1. Januar 1935 ein
neues Tarifabkommen zwischen dem Verband schweiz.
Parquetfabrikanten und dem nämlichen Arbeitnehmer-
verband ( Bau-und Holzarbeiterverband der Schweiz,
Zürich ) getroffen worden. Anschliessend daran wurde
auch der Rekurrent, der dem Verband schweiz. Parquet-