Staatmecht.
zugelassen werd;en soll, bis zu einer Ergänzung der Unter-
suchungsakten ausgesetzt worden. Die rechtliche Stellung
des Beschwerdeführers ist also die nämliche, wie sie es bis
zu diesem Beschlusse bereits war: er bleibt, wie vorher,
Angeschuldigter
in einer gegen ihn schwebenden Straf-
untersuchung und muss sich nicht einmal in dieser weiteren
Massnahmen
unterziehen ; vielmehr soll der Ausgang eines
zwischen
ihm und dem angeblichen Geschädigten hängigen
Zivilprozesses
abgewartet werden, der vom Strafverfahren
prozessual unabhängig ist und in dem er sich ohne Rück-
sicht auf dieses ohnehin verteidigen muss.
Die blossen mittelbaren tatsächlichen Nachteile, welche
mit dem weiteren Schweben der Untersuchung für ihn
allenfalls verbunden sein mögen (etwa in Form der Er-
schwerung seines Fortkommens), können für die Annahme
eines aus Art. 4 BV selbständig anfechtbaren Zwischenent-
scheides
nicht genügen. Unerheblich ist unter diesem
Gesichtspunkt auch der gegenüber dem Beschwerdeführer
wegen
der gleichen Angelegenheit ergangene Disziplinar-
entscheid vom 16. Oktober 1936. Dass er bestehen bleibt,
ist keine rechtliche Auswirkung der angefochtenen Ver-
fügung
der Anklagekammer , und bei einem Beschluss auf
endgültige Nichtzulassung der Anklage würde er auch
nicht ohne weiteres dahinfallen. Der Beschwerdeführer
vermag nicht einmal darzutun, dass die Aufhebung des
Strafverfahrens wegen Betruges notwendig die Wieder-
erwägung jenes Entscheides durch das Obergericht nach
sich ziehen müsste. Nachdem der Haftpflichtprozess gegen
Peter trotz der AbtretuIig an Weil nicht auf dessen Namen,
sondern auf denjenigen des Zedenten Meier als Kläger
geführt wurde und der Beschwerdeführer infolgedessen auch
dessen Zustimmung zu einem Vergleiche nötig hatte, wird
der Vorwurf illoyalen Verhaltens gegenüber Meier und der
Versicherungsgesellschaft Alpina bei den Vergleichs-
verhandlungen,
das dem Beschwerdeführer, nach der
Begründung des Disziplinarentscheides, den Anspruch auf
den Ruf eines ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannes
Bundesrechtliche Abgaben. N0 19. 79
'nimmt, nicht ohne weiteres dadurch entkräftet, dass eine
strafbare Vermögensschädigung des Meier damit nicht
verbunden war.
3. -Die Beschwerde ist deshalb mangels einer be-
schwerdefähigen Verfügung
von der Hand zu weisen.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHLICHEN ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
19. l1rteU Tom 6. April 1937 i. S. eidg. Steuerverwaltung
gegen Ludwig Ton Boll'sche Eisenwerke.
K r i sen a b gab e.
- Reingewinn der Aktiengesellschaften. a) Abschreibungen auf
industriellen Bauten, Arbeiterwohnungen, Maschinen und Mo-
bilien sind, soweit sie das nach Erfahrungssätzen bestimmte
Mass nicht überschreiten, steuerfrei auch wenn die betreffenden
Bilanzaktiven bereits stark abgeschrieben sind. (Höhere Ab-
schreibungen wären besonders zu begründen).
b) Ansätze von 3 % des Buchwertes industrieller Bauten, 1 % des
Steuerschatzungswertes von Arbeiterwohnungen und 15 % des
a VerWl ltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Buchwertes VQll Maschinen und Mobilien sind bei einem Eisen-
werk zulässig.
2 .
Verfahren. D Bundesgericht ist befugt zur Richtigstellung
unzutreffender Veranlagungen auf Grund des Untersuchungs.
ergebnisses, aber nicht zur Anordnung neuer Untersuchungen
der Veranlagungsbehörden in Bezug auf Positionen, für die
keine Anhaltspunkte einer unrichtigen Veranlagung vorliegen.
A. -Die Gesellschaft der Ludwig von Roll'schen Eisen-
werke in Gerlafingen hat im Geschäftsjahre 1932/33 auf
industriellen Neubauten, Neubauten von Wohnhäusern
und Maschinen und Mobilien Abschreibungen und Rück-
stellungen von Fr. 4,009,783.-vorgenommen, wovon
Fr. 1,750,000.-ausfrüherenReserven und Fr. 2,259,783.-
zu Lasten der Gewinn-und Verlustrechnung. Sie hat
davon in ihrer Steuererklärung für die I. Periode der eid-
genössischen Krisenabgabe Fr. 517,050.-als steuerbar
deklariert. Sie will also Fr. 1,742,733.-steuerfrei ab-
schreiben. Im Einspracheentscheid wurden die steuer-
baren Abschreibungen und Rückstellungen auf Fr.
1,718,300.-erhöht, steuerfrei würden abgeschrieben
Fr. 541,484.-. Die kantonale Rekurskommission hat eine
hiegegen
gerichtete Beschwerde gutgeheissen und die
steuerbaren Abschreibungen auf den Betrag der Steuer-
erklärung herabgesetzt.
B. -Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt recht-
zeitig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt,
die steuerfreien Abschreibungen auf Fr. 541,484.-
festzusetzen, eventuell, für den Fall, dass die von ihr be-
strittenen Abschreibungen und Rückstellungen zugelassen
werden sollten, die Akten zu neuer Berechnung der Krisen-
abgabe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei davon auszugehen, dass die Gesellschaft der
Ludwig von Roll'schen Eisenwerke die industriellen Neu-
bauten, sowie die Maschinen und Mobilien in der Bilanz
je mit Fr. 1.-ausweise und demgemäss als abgeschrieben
betrachte. Bei dieser Sachlage seien die steuerrechtlieh
zulässigen Abschreibungen, wie im Einspracheentscheid
vorgesehen, zu bemessen
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 19. 81
a) bei den industriellen Neubauten auf
dem Zuwachs des Steuerbemessungs-
jahres 1932/33 von Fr. 1,041,421.-
zu höchstens 10 % . . . . . . . Fr. 104,142.-
b) bei den Maschinen und Mobilien auf
dem Zuwachs des Steuerbemessungs-
jahres 1932/33 von Fr. 2,915,632.-
zu 15 %. . . . . . . . . . . . 437,342.-
Fr. 541,484.-
c) Keine Abschreibungen seien zUlässig
auf den im Steuerbemessungsjahre ge-
bauten Arbeiterwohnungen (Fr. 52,729.-).
Die kantonale Rekurskommission habe in willkürlicher
Weise
zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, indem
sie Abschreibungen anerkennen wolle, welche nicht nur
zum Ausgleich der während des Steuerjahres eingetretenen
Wertverminderungen bestimmt sind, sondern auch solche,
die
vor möglichen Wertverminderungen schützen (Vor-
sichtsabschreibungen) und die im Rahmen des Steuer-
jahres betrachtet übersetzt, geschäftsmässig nicht be-
gründet erscheinen. Es komme ausschliesslich auf die Ent-
wertung während der Steuerbemessungsperiode an. Im
Hinblick aufBGE 62 I Nr. 32 wird sodann behauptet, dass
es sich bei
dem Zuwachs an industriellen Neubauten,
Wohnbauten, Maschinen und Mobiliar um Aufwendungen
handle, die eine Vermehrung und Verbesserung der vor-
handenen Vermögensobjekte darstellen und dass dem mit
Bezug auf die genannten Objekte vorhandenen Abschrei-
bungsbedürfnis mit dem akzeptierten Abschreibungsbetrag
von insgesamt Fr. 541,484.-in hinreichendem Masse
Rechnung getragen worden sei. Die kantonale Rekurs-
kommission berufe sich zu Unrecht auf den Entscheid vom
- April 1936 i. S. Villars S. A. Darin habe das Bundes-
gericht zwar festgestellt, dass Abschreibungen auch dann
noch zulässig sind, wenn der Buchwert der Abschreibungs-
AS 63 I -1937
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
objekte unter dem nach Massgabe der Art. 30 und 31
KrisAB festgesVellten Krisenabgabewert liegt, sofern fest-
steht, dass diese Abschreibungen geschäftsmässig begrün-
det erscheinen. Das Bundesgericht habe aber zu verstehen
gegeben, dass es eine untere Abschreibungsgrenze gebe.
Die Steuerpflichtige habe den Krisenabgabewert der Im-
mobilien, Maschinen und Mobilien nur mit Fr. 2,500,000.-
(also 5,9 %) zu Buch stehen. Der Endwert der Abschrei-
bnobjekte, bis zu welchem eine Abschreibung ver-
nünftigerweise noch als geschäftsmälisig begründet be-
zeichnet werden könne, sei längst überschritten. Im Ent-
scheide Villars sei sodann festgestellt worden, dass, wo bei
Abschreibungsobjekten stille
Reserven nachgewiesen wer-
den, die Abschreibungen auf dem Buchwert, nicht auf dem
Anschaffungs-oder Verkehrswert berechnet werden müs-
sen.
Der Buchwert der Immobilien habe aber, abgesehen
vom Zuwachs, Fr. 2,500,000.-betragen, sodass zu 1-2 %,
höchstens eine Abschreibung von 25,000 -50,000 Fr. an-
gerechnet werden könnte, wenn sie nicht schon wegen
Überschreitung des Grenzwertes ausgeschlossen wäre. Die
übrigen in Frage stehenden Bilanzposten seien auf Fr. 1.-
abgeschrieben. Es komme daher nur die beantragte Ab-
schreibung von Fr. 541,484.-in Frage.
Für den Fall, dass die bestrittenen Abschreibungen als
zulässig
erachtet werden sollten, müsse die Vorinstanz die
stillen
Reserven im Hinblick auf die Verhältniszahl neu
festsetzen. Es liegt auf der Hand, dass bei der Erkennt-
nis, dass auf den Immobilien, Maschinen und Mobilien
weitergehende Abschreibungen
als von uns beantragt ge-
schäftsmässig als
begründet erscheinen, im Ernste nicht
mehr von wesentlichen stillen Reserven gesprochen werden
kann.... Wir weisen darauf hin, dass bei einem Wegfall
bezw.
einer Herabsetzung der stillen Reserven die Ergän-
zungsabgabe wohl eine ganz wesentJiche Reduktion er-
fahren müsste, dass aber andererseits die Reingewinnab-
gabe infoJge Erhöhung der Verhältniszahl wesentlich mehr
ausmachen würde.
Bundesroohtliche Abgaben. N0 19.
O. -Die Oberrekurskommission des Kantons Solothurn
und die Gesellschaft der Ludwig von Roll'schen Eisenwerke
beantragen Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 48, Abs. 1 Ziff. 3 KrisAB sind in die
Gewinnberechnung einzubeziehen Abschreibungen, die
nicht geschäftsmässig begründet sind. AJs geschäftsmässig
begründet gilt die Abschreibung, die der Wertvermin-
derung des Abschreibungsgegenstandes im Laufe der Be-
rechnungsperiode
entspricht, wobei in der Regel nicht der
effektive, praktisch übrigens nur selten feststellbare, son-
dern ein mutmasslicher, nach Erfahrungssätzen bemesse-
ner Wertverlust angerechnet wird (BGE 62 I S. 149, Erw. 1
und S. 157 ff. Erw. 1). Die Praxis berechnet dabei die Ab-
schreibung entweder in einer Quote des Anschaffungswer-
tes oder eines unter Anrechnung des jährlichen Zuwachses
und Wertverlustes ermittelten Buchwerts (BGE 45 I S. 11).
Voraussetzung
für die Anwendung der Erfahrungssätze
ist, dass wenigstens einer dieser Werte feststellbar ist. Die
steuerrechtlieh zulässigen Abschreibungen werden daher
nach dieser Methode vor allem bei Bilanzposten bemessen,
für die Bestandeskonten geführt werden. Bei Aktiven, die
nur pro memoria oder mit anders bestimmten Werten in
der Bilanz erwähnt sind, muss entweder die Wertberech-
nung rekonstruiert oder die Zulässigkeit und die Höhe
eines Abstriches zu Lasten der Gewinnberechnung nach
andern Gesichtspunkten bestimmt werden. Bei Konten,
die übungsgemäss Jahr für Jahr im nämlichen Betrage
aufgeführt werden unter Abbuchung der jährlichen Auf-
wendungen
für Zuwachs und Ersatzanschaffungen, kommt
es darauf an, ob im Bemessungsjahr Aufwendungen ge-
macht wurden zur Anschaffung neuer oder zur Verbes-
serung vorhandener Vermögensobjekte und damit eine
wesentliche
Wertvermehrung verbunden war. Keine Ab-
änderung des ausgewiesenen Ergebnisses bedingen in die-
sem Falle Aufwendungen, die im wesentlichen der Erhal-
84 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
tung des bisherigen Bestandes, dem Ersatze abgehender
Objekte diente (BGE 62 I S. 151 ff.).
2. -
Der Rekurrentin ist darin zuzustimmen, dass der
kantonale Rekursentscheid seiner Begründung nach weiter
geht, als es nach dem Wortlaut von Art. 48, Abs. 1 Ziff.3
KrisAB und der daran anschliessenden Praxis zulässig
wäre,
wenn er als geschäftsmässig begründet die Abschrei-
bungen bezeichnet, die handelsrechtlich, kaufmännisch
notwendig
oder zweckmässig sind und so dann auch Ab-
schreibungen einbeziehen will, die vor möglichen Wert-
verminderungen schützen. Das Bundesgericht hat in den
angeführten Entscheiden (Band 62 BGE) ausgeführt, dass
es
bei der Krisenabgabe nicht auf die handelsrechtliche
Zulässigkeit
einer Abschreibung ankommt, und dargelegt,
warum dies so sein muss. Es kann auf jene Ausführungen
verwiesen werden.
Das Gericht hat weiterhin festgestellt,
dass
es sich grundsätzlich nur um den Ausgleich der
während der Steuerperiode eingetretenen Wertvermin-
derung handeln kann, nicht um Rückstellungen für bloss
mögliche, künftige
Verluste. Soweit der kantonale Rekurs-
entscheid solche im Auge haben sollte, wären seine Dar-
legungen nicht haltbar.
Andnrseits hat das Bundesgericht darauf hingewiesen,
dass die
tatsächliche Wertverminderung meist nicht fest-
stellbar ist und dass man sich deshalb regelmässig mit auf
kaufmännischer Erfahrung beruhenden Schätzungen zu
begnügen hat, wobei alle massgebenden Gesichtspunkte,
besonders
auch die besonderen Verhältnisse des einzelnen
Betriebes
mit in Betracht gezogen werden müssen.
3. -
Soweit die tatsächlich vorgenommenen Abschrei-
bungen das nach ErfahrungSsätzen . bestimmte Mass nicht
überschreiten, bleiben sie grundsätzlich steuerfrei. Nach
Art. 48, Abs. 1, Ziff. 3 KrisAB sind nur die daruber hinaus-
gehenden Beträge in die Gewinnberechnung einzubeziehen.
a) Die Besteuerung vorgenommener Abschreibungen
st sich, jedenfalls bei der eidgenössischen Krisenabgabe,
mcht rechtfertigen mit einem Hinweis auf einen erhebli-
chen Unterschied zwischen Buchwert und Steuerwert der
Bundesreeht1iche Abgaben. N0 19.
Immobilien. Das Bundesgericht hat im Entscheid in
Sachen Villars vom 1. April 1936 (nicht publiziert) festge ..
stellt, dass bei der Krisenabgabe der Aktiengesellschaften
das massgebende Vermögen nach den Vorschriften für die
Besteuerung
natürlicher Personen, nicht nach dem Ge-
sichtspunkte geschäftlicher Ertragsberechnung bewertet
wird. Auch wenn sich auf jener Grundlage bei einem
Bilanzobjekt
in den Geschäftsbüchern nicht ausgewiesene
Vermögenswerte, stille" Reserven ,
in erheblichem Umfange
ergeben, sind auf die Erträgnisse anzurechnende Wert-
verminderungen im Laufe des für die Gewinnberechnung
massgebenden Zeitraumes möglich.
Hierauf kommt es an.
Soweit Wertverminderungen eintreten oder nach geschäft-
licher
Erfahrung anzunehmen sind, müssen sie bei der
Gewinnberechnung auch dann berücksichtigt werden,
wenn die Bilanzobjekte
zu Beginn des massgebenden Jahres
bereits weitgehend abgeschrieben waren.
Auf die Reserven aus früheren Jahren kann es schon
deshalb
nicht ankommen, weil nach dem System des
Krisenabgabebeschlusses
bei der Berechnung des Reinge-
winns ausschliesslich abzustellen
ist auf die Verhältnisse
im Berechnungsjahre, und die Anrechnung früherer Ver-
luste und Gewinne grundsätzlich ausgeschlossen sein soll
(Art. 48, Abs.
1, Ziff. 1, und Abs. 3). Die Ablehnung von
Abschreibungen auf Betriebsanlagen unter Berufung auf
stille Reserven aus früheren Jahren käme einer Korrektur
der wirklichen Verhältnisse im Rechnungsjahr unter
Heranziehung früherer Erträge gleich.
Das Bundesgericht hat sodann in seinem Urteil i. S.
Villars nicht erklärt, dass die Abschreibungen in Prozenten
des Buchwertes berechnet werden müssten. Es hat nur
festgestellt, dass die Abschreibungen den Buchwert nicht
überschreiten sollen (vgl. BGE 62 I S. 150). Bei Über-
prüfung der Abschreibungen ist stets zu beachten, dass es
auf die Entwertung des Gesamtbestandes des betreffenden
Bilanzpostens
ankommt, nicht auf einzelne darin enthal-
tene Objekte (BGE 62 I S. 152).
b) Die Rekurrentin möchte die geschäftsmässige Be-
Verwaltungs und DisziplinarroohtspfIege.
gründetheit von Abschreibungen auch deshalb verneinen,
weil die Gebäulichkeiten
in den Büchern bereits auf 5,9 %
ihres Krisenabgabewertes abgeschrieben seien und damit
unter dem Endwert ständen, bis zu welchem Abschrei-
bungen überhaupt noch als geschäftsmässig begründet an-
gesehen werden dürften. Da die Fabrikge bäude und Ar-
beiterwohnungen
dazu bestimmt sind, aufgebraucht, d. h.
solange verwendet zu werden, bis sie für den Betrieb un-
tauglich geworden 8ind und ersetzt werden müssen, er-
scheint
es als richtig, bei ihnen ordentliche Abschreibungen
steuerrechtlich als zulässig, geschäftlich begründet im
Sinne des Gesetzes anzuerkennen, bis sie vollständig abge-
schrieben sind.
Der Fabrikant, der seine Anlagen nach und
nach vollständig abschreiben will, muss für den Betrag der
normalen jährlichen Entwertung grundsätzlich Steuer-
freiheit in Anspruch nehmen können, jedenfalls ei der
Krisenabgabe, bei der keine Vorschrift anderes ausdrück-
lich
anordnet und bei der die Gewinnberechnung mehr als
bei andern,
auf längere Dauer erlassenen Steuergesetzen
auf die Erträgnisse der wenigen massgebenden Jahre
begrenzt ist. -Ob die Anlagen, sei es während des Be-
triebes
oder nach einer allfälligen Stillegung noch einen
gewissen Verkehrswert aufweisen würden,
ist unerheblich,
da die geschäftsmä8Eige Bestimmung der Anlagen im
Betrieb weitergehende Abstriche rechtfertigt.
4. -
a) Die Rekurrentin geht davon aus, dass die
industriellen Neubauten, sowie die Ma-
s chi n e nun d Mob i I i e n, die in der gedruckten
Bilanz mit je Fr. 1.-ausgesetzt sind, als abgeschrieben
zu betrachten seien, und verlangt, dass nur eine Abschrei-
bung von 10 % bei den Immobilien und 15 % bei Maschi-
nen und Mobilien auf dem Zuwachs des Steuerbemessungs-
jahres anerkannt werde. Die steuerrechtlich zuläs8ige
Abschreibung dürfte aber bei Bilanzgegenständen, für die
kein Bestandeskonto geführt wird und die Jahr für Jahr
in der Bilanz ohne Rücksicht auf Zuwachs und Abgang mit
dem nämlichen Betrage lediglich pro memoria erwähnt
BUl deerechtliche Abgaben. No 19.
'werden, nicht ohne weiteres durch Anwendung gewisser
Abschreibungssätze
auf den Zuwachs des Steuerbemes-
sungsjahres bestimmt werden. Vielmehr müsste die grund-
sätzliche Zulässigkeit einer Abschreibung und deren Be-
messung
nach andern Gesichtspunkten nachgeprüft wer-
den.
Es wäre z. B. zu untersuchen, ob durch die Aufwen-
dungen eine wesentliche
Wertvermehrung des Abschrei-
bungsobjektes herbeigeführt wurde (BGE 62 I S. 151 ff.).
Die Rekurrentin behauptet, dass dies der Fall sei, versucht
aber nicht, den Nachweis dafür zu erbringen. Die Rekurs-
beklagte bestreitet die Richtigkeit dieser Behauptung und
erklärt bestimmt, eine Vergrösserung des Betriebes habe
nicht stattgefunden, es seien lediglich bisherige Anlagen
ersetzt worden. Solche Ersatzbauten und -anschaffungen
seien
bedingt durch die Natur ihres Betriebes'.
Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben,
da für die beiden erwähnten Bilanzaktiven Bestandes-
konten vorhanden sind, die den für die Bemessung der
Abschreibung in Frage kommenden Wert ausweisen. Die
Rekursbeklagte schreibt 3 % auf dem jeweiligen Buchwert
der industriellen Neubauten und 15 % auf Maschinen und
Mobilien ab, Quoten, die für die Berechnung des steuer-
baren Reingewinns eines Eisenwerkes ohne weiteres als
zulässig anerkannt werden können.
b) Für die Angestellten-und Arbeiter-
w 0 h n h ä u s e r wird kein Bestandeskonto geführt. Die
Aufwendungen für Neubauten werden vielmehr im Jahre
der Ausgabe abgebucht (1932/33 : Fr. 52,729.80). Diese
Bauten werden als in dem allgemeinen Konto der indu-
striellen Immobilien inbegriffen angesehen, das in der
Bilanz Jahr für Jahr im unveränderten Betrage von
Fr. 2,500,000.-aufgeführt ist.
Unhaltbar ist jedenfalls die Auffassung der Steuer-
behörden, dass auf den Neubauten von Angestellten-und
Arbeiterwohnungen überhaupt keine Abschreibungen zu-
lässig seien.
Es ist ohne weiteres klar, dass diese Wohn-
bauten einer Entwertung unterliegen. Die Annahme liegt
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
nahe, dass die Entwertung eher höher zu bemessen ist, als
bei gewöhnlichen Wohnbauten, da ihre Verwendbarkeit
eine beschränkte, von den Verhältnissen der Unterneh-
mung wesentlich bedingte ist. Die Unternehmung rechnet
aus, dass sie auf den Wohnbauten einen Betriebsverlust
erleide.
Die Verwaltungspraxis will allerdings auf Wohnge-
bäuden Abschreibungen nicht zulassen in der Meinung,
dass die Entwertung infolge Abnützung in der Regel aus-
geglichen werde durch die zum Abzug zugelassenen Un-
terhaltskosten (PERRET: Handbuch S. 71). Es kann hier
dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung richtig ist und
ob nicht auch bei Wohngebäuden weiteren Faktoren Rech-
nung zu tragen ist, die Wertverminderungen bewirken
(vgl.
BGE 62 I 160) .. Jedenfalls muss bei Wohnhäusern,
die mit einer industriellen Unternehmung derart verbunden
sind und die von ihr abhängen, wie es hier der Fall ist, mit
Entwertungen gerechnet werden, die durch die laufenden
Reparaturen nicht behoben werden und für die ein Aus-
gleich durch Abschreibung nicht verweigert werden darf.
Eine Abschreibung von rund Fr. 52,000.-hält sich im
Rahmen des Zulässigen. Bei einem Steuerschatzungswert
der Wohngebäude (ohne Grund und Boden), der nach der
Beilage zur Steuererklärung (50 % von Fr. 12,702;900.-)
Fr. 6,351,450.-beträgt, erreicht die Abschreibung 1 %
des Steuerschatzungswertes der Wohngebäude nicht und
kann deshalb nicht als übersetzt angesehen werden.
5. -Die Abschreibungen, die die Rekursbeklagte vor-
genommen hat und die sich in vollem Umfange als steuer-
rechtlich zulässig erweisen sind demgemäss:
a) auf industriellen Neubauten Fr.
b) auf Neubauten von Wohnhäusern
c) auf Maschinen und Mobilien
278,664.37
52,729.80
1,314,228.92
Im ganzen
Fr. 1,645,623.09
Die kantonale Rekurskommission hat auf Grund einer
Schätzung auf anderer Grundlage eine Abschreibung von
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 19.
Fr. 1,742,783.-anerkannt und damit einen Betrag von
Fr. 97,160.-in die Abschreibung einbezogen, der nach
den Büchern der Rekursbeklagten als Reservestellung für
künftige Wertverminderungen (vgl. Amortisationskonto,
die beiden entsprechenden Reservekonten und die Bilanz)
und als Bestandteil des abgabepflichtigen Reingewinns
anzusehen ist. Der Entscheid der kantonalen Rekurskom-
mis8ion ist in diesem Sinne zu berichtigen. Der Betrag
der steuerbaren Rückstellungen wird demgemäss auf
Fr. 614,000.-festgesetzt. Es entspricht dies dem Betrag
der Erhöhung der Reserven für Abschreibungen auf den
erwähnten Konten, soweit dafür nicht frühere Reserven
herangezogen wurden (Fr. 2,364,160.70 -1,750,000.-
Fr. 614,160.-). Im übrigen ist das Hauptbegehren abzu-
weisen.
6. -
Das Eventualbegehren der Rekurrentin ist unzu-
lässig. Der Entscheid des Bundesgerichtes in Krisenab-
gabesachen ist zwar nicht auf die Prozesslage im kanto-
nalen Rekursverfahren beschränkt (Art. 16 VDG und
Art. 132, Abs. 3 KrisAB). Das Gericht hat vielmehr die-
jenige Entscheidung zu treffen, die auf Grund des eigenen
Untersuchungsergebnisses als die richtige erscheint,
und
dabei die erforderlichen Abänderungen der Steuerfest-
setzung zugunsten und zuungunsten der Steuerpflichtigen
vorzunehmen (vgl. das eine Kriegssteuersache betreffende
Urteil: BGE 56 I S. 28 ff. Erw. 2). Die Rekurrentin ver-
langt aber mit ihrem Eventualbegehren nicht eine Richtig-
stellung einer unzutreffenden Veranlagung, sondern Rück-
weisung der Akten zu einer vollständigen Neuveranlagung
des steuerbaren Kapitals. Ein solcher Antrag geht über
die dem Bundesgericht in Kriegs-und Krisenabgabesachen
zustehenden Befugnisse hinaus. Denn es würde sich nicht
um eine Korrektur auf Grund der Akten handeln, sondern
um neue Untersuchungen inbezug auf Positionen, die nicht
Gegenstand des Prozesses bilden, und für die überhaupt
keine AnlIaltspunkte einer unrichtigen Veranlagung vor-
liegen.
90 Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspfIege.
Das Begehren wäre übrigens auch, abgesehen von seiner
Unzulässigkeit, sachlich nicht begründet. Da die steuer-
baren Abschreibungen unabhängig von der Bewertung der
Aktiven nach Art. 30 und 31 KrisAB stattzufinden haben
(vgl. BGE vom 1. April 1936 i. S. Villars) , zieht eine
Änderung der Abschreibungen eine Revision der Vermö-
gensberechnung
nicht ohne weiteres nach sich.
Aus
den Einschätzungsakten waren 80dann die hier in
Frage stehenden Posten (industrielle Neubauten, Arbeiter-
wohnungen, Maschinen und Mobilien) ersichtlich (die für
die Bemessung der Abschreibung massgebenden Werte
und die zugehörigen Reserven aus der gedruckten Bilanz,
der Schatzungswert und der St-euerwert der Wohnbauten
aus der Beilage zur Steuererklärung) und konnten bei der
Festsetzung der steuerbaren Reserven in Betracht gezogen
werden. Die
übrigen Liegenschaften fallen ausser Betracht,
da sich die Abschreibungen nicht auf sie beziehen. Die
massgebenden Verhältnisse waren daher den Behörden bei
Festsetzung der stillen Reserven bekannt. Die eidgenös-
sische
Steuerverwaltung war übrigens bei den betreffenden
Verhandlungen vertreten.
Demnach erkennt das Buwlesgericht :
Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission wird
dahin berichtigt, dass der Betrag der nicht'geschäftsmässig
begründeten Abscp.reibungen und Rückstellungen auf in-
dustriellen Neubauten, Arbeiterwohnhäusern und Ma-
schinen und Mobilien auf Ft-. 614,000.-::-festgesetzt wird.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Registersachen. N° 20.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
20. Auzug IU dem Urteil der L Ziw..bteDung
vom S. Juni 1937 i. S. TlliiriDgiBche Zellwolle "'-G.
gegen Eiligen. Amt für geistiges Eigentum.
M a. r k e n r e c h t. Nichtzulassung einer Marke, als gegen die
guten Sitten verstossend, wegen der Gefahr der Täuschung der
Verbraucher über die Eigenschaft der Ware. Internationales
Recht.
A. -Die Thüringische Zellwolle A.-G. in Schwarza
(Saale),
Deutschland, hat am 9. Dezember 1936 beim
Bureau der internationalen Union für geistiges Eigentum
in Bern im internationalen Markenregister unter Nr. 94.292
eine bereits
im deutschen Warenzeichenregister eingetra-
gene kombinierte Wort-und Bildmarke eingetragen lassen,
welche folgendermassen
beschaffen ist: Quer über ein
grosses grünes Z in Antiquaschrift ist in kleinerer, schwar-
zer Antiquaschrift das Wort Wolle,. geschrieben; um
das grüne Z herum ist ein Kreisband gelegt, das in kleiner,
schwarzer
Schrift die Firmabezeichnung Thüringische
Zellwolle A.-G., Schwarza (Saalbahn) trägt. Diese Marke
wird beansprucht für :lils, fibres textiles, tissus, tissus
a maille .
B. -Am 3. April 1937 teilte das Eidg. Amt für geistiges
Eigentum dem Internationalen Bureau mit, dass der
erwähnten Marke der Schutz in der Schweiz nur insoweit
gewährt werden könne, als sie für Wollerzeugnisse verwen-
det werde ; für die Verwendung für andere Erzeugnisse
müsse der Schutz dagegen verweigert werden, weil die
Marke geeignet sei, das Publikum über die Natur der
mit ihr bezeichneten Waren zu täuschen und daher gegen
die guten Sitten verstosse.