32 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
verfügte Gütertrennung ausgewiesen. Diese bezieht sich
auf das ganze Vermögen beider Ehegatten und verschafft
der Ehefrau die freie Verfügung über ihr Gut (Art. 241
und 242 ZGB). Die Ansicht, die Gütertrennung werde
zwischen
den Ehegatten erst mit der vollzogenen Ausein-
andersetzung über die güterrechtlichen Ansprüche wirk-
sam, findet im Gesetze keinen Halt. Der frühere Güter-
stand ist mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verfügung
aufgehoben, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Anbrin-
gung des Begehrens zurück (Art. 186 Abs. 2 ZGB). Frei-
lich bleibt die Auseinandersetzung vorbehalten, wobei der
eine Ehegatte Vermögensleistungen des andern beanspru
chen mag. Hinsichtlich des vom einen und vom andern
eingebrachten Vermögens, soweit es noch in natura vor-
handen ist, greift jedoch Art. 189 Abs. I ZGB Platz. Dar-
nach fällt solches Vermögen an den Ehegatten zurück, der
es eingebracht hat. Bei Vermögen der Frau, das ohnehin
in ihrem Eigentum verblieben ist, wie die hier in Frage
stehenden Liegenschaften (Art. 195 Abs. 1 ZGB), tritt
nicht einmal eine Handänderung ein. Ihr Eigentum
bleibt weiterbestehen, und die Gütertrennung hat nun eben
zur Folge, dass die Verwaltungs-, Nutzungs-und Ver-
fügungsrechte des Ehemannes wegfallen. Es verschlägt
nichts, dass dieser allenfalls bei
der Liquidation des ehe-
lichen Vermögens Leistungen der Frau verlangt. Er mag
dafür die ihm als allfälligem Gläubiger zu Gebote stehenden
Rechtsbehelfe benutzen und gegebenenfalls zur Wahrung
seiner Rechte eine Vormerkung am Grundbuch nach ZGB
ff. erwirken. Die Rechtsstellung, die ihm unter dem
frühern Güterstande zukam, kann er nicht mehr bean-
spruchen. Der frühere Güterstand ist durch die rechts-
kräftig ausgesprochene Gütertrennung ersetzt. Im vor-
liegenden Falle stand ihm also weder ein Verfügungsrecht
gemäss
Art. 202 ZGB noch ein davon abzuleitendes Ein-
spruchsrecht zu.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt nichts
Gegenteiliges aus Art. 189 Abs. 3 ZGB, wonach der Ehe-
Post, Telegraph und Telephon. N° 8. 33
mann der Ehefrau auf Verlangen Sicherheit zu leisten hat,
wenn el' während der Auseinandersetzung Frauengut in
seiner Verfügungsgewalt behält. Daraus ergibt sich keines-
wegs, dass seine Rechtsstellung gemäss dem frühern Güter-
stande fortbestehe. Vielmehr ist mit der Ausübung sol-
cher Gewalt auch die Pflicht zur Abrechnung auf den
Beginn der Gütertrennung zurück verbunden. Dabei
mögen je nach den Umständen Beiträge der Ehefrau an
die ehelichen Lasten nach Gütertrennungsrecht (Art. 246
ZGB)
in Rechnung gestellt werden. Das Nutzungsrecht
des Ehemannes, das ihm nach Art. 201 ZGB unter der
Güterverbindung zugestanden hatte, ist aber mit dem
Eintritt der Gütertrennung dahingefallen. Und was die
Verfügungsgewalt als solche betrifft, so
kann sie über
Liegenschaften der Frau seit Eintritt der Gütertrennung
nicht mehr in der Weise ausgeübt werden, dass die Befug-
nis
der Frau zu selbständiger grundbuchlicher Verfügung
ausgeschaltet wäre. Hinreichende Voraussetzung dieser
Befugnis ist,
neben dem Eigentumseintrag, der nachge-
wiesene
Eintritt der Gütertrennung.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und der Einspruch des Ehemannes
abgewiesen.
IH. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
8. Urteil vom 2. Februar 1939 i. S. Graubünden, Kleiner Rat
gegen eidg. Post-und Eisenbahndepartement.
Posttaxen : Für Sendungen, die die Aufstellung von-Forstwirt-
schaftsplänen nach Massgabe der Graubündner. F?rstordnung
betreffen, besteht kein Anspruch auf Portofreiheit.
AS 65 1-1939
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Taxes postales: Les envois relatifs a l'etablissement des plans
d'exploitation forestiere prevus par la loi grisonne ne peuvent
avoir lieu enfranchise de port.
Tasse posta:li: Gli invii relativi all'allestimento dei piani di
coitura e di utilizzazione dei boschi, di cui ai 28 e 29 deI
regolamento forestale grigionese delI marzo 1905, non godono
della franchigia di porto.
A. -Nach 28 und 29 der graub. Forstordnung vom
- März 1905 sind für alle Staats-, Gemeinde-und Korpo-
rationswaldungen Wirtschaftspläne einzuführen, die dazu
bestimmt sind, die Bewirtschaftung der Waldungen nach
dem Gesichtspunkt nachhaltigen Ertrages sicherzustellen.
Die Pläne unterliegen der Genehmigung des Kleinen
Rates.
Die Kosten der Erstellung und der periodischen Revi-
sion der Wirtschaftspläne werden zum Teil vom Kanton,
zum Teil vom Waldbesitzer getragen. Der Kanton über-
nimmt die Kosten der Arbeiteu, die von seinen Organen
(Forsteinrichtungsbureau, Kreisförster und kantonalen
Hülfskräften) ausgeführt werden, die Kosten der Verifi-
kation und einer Kopie des 'Wirtschaftsplanes, die W'ald-
besitzer im wesentlichen die Kosten ge",'isser ihnen aufer-
legter Vorarbeiten, die Entschädigung besonderer Hilfs-
kräfte (Protokollführer und Gehilfen) und eine Kanzlei-
gebühr für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes. Ihnen
wird so dann vom Forstinspektorat Rechnung gestellt für
Abnützung und Ersatz vom Kanton zur Verfügung
gestellter Instrumente und Geräte, für das Bureaumaterial
für den Originalwirtschaftsplan, sowie für eine Kopie des-
selben und des Taxationshauptbuches, ferner für einen
Beitrag an die oben erwähnten kantonalen Kosten der
Ausarbeitung des Wirtschaftsplanes (nur bei Revisionen)
(kantonale Instruktion für die Erstellung der Wirtschafts-
pläne über die öffentlichen Waldungen vom 18. Februar
1938, 10).
B. -Die Generaldirektion der eidgenössischen Post-und
Telegraphenverwaltung hat die Postsendungen betreffend
die Aufstellung der Forstwirtschaftspläne als taxpflichtig
Post, Telegraph und Telephon. No 8.
erklärt. Das Post-und Eisenbahndepartement hat den
Entscheid bestätigt.
C. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden erhebt
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es wird gel-
tnnd gemacht, der Entscheid gehe darüber hinweg, dass
die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen im Bundesrecht
begründet sei. Es handle sich um Korrespondenzen, bei
denen das öffentliche Interesse dominiere, weshalb die
Portofreiheit nach Art. 39 PVG gewährt werden müsse.
Die Schreib-und Kontrollgebühren, die nach der kanto-
nalen Instruktion über die Forsteinrichtung erhoben wer-
den, seien ganz unwesentlich gegenüber den Aufwendun-
gen, die dem Kanton aus der Forstaufsicht erwachsen.
Sie seien kein Entgelt für die Leistungen der Behörde,
weshalb ein Vergleich mit behördlichen Handlungen, bei
denen die Gebühren die Kosten decken oder übersteigen,
unzulässig sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Streitig ist die Frage, ob die Sendungen, welche
die von den kantonalen Forstorganen auszuarbeitenden
Wirtschaftspläne betreffen, portofrei sind. In Betracht
kommen die Art. 38 bund c, 39 und 40 des Postverkehrs-
gesetzes (PVG) und die Art. 126 und 127 der Postordnung
(PO).
- -Die Aufstellung forstlicher Wirtschaftspläne ge-
mäss 28 und 29 der graub. Forstordnung ist schon ein
Postulat des eidg. Rechts (eidg. ForstG Art. 18 f., VV I
Art. 9 ff., GS 19 S. 495, 510). Es handelt sich um einen
Akt der Forstoberaufsicht, die zunächst den Zweck hat
den Waldbestand zu erhalten und zu mehren, um da
Land gegen die Verheerungen durch die Wasserläufe zu
schützen (BURCKHARDT, BV zu Art. 24, S. 170). Zu diesem
Behufe wird die rationelle Nutzung der Wälder geregelt
und beaufsichtigt, also in einem eminent öffentlichen
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Interesse. Wenn aber auch die Wirtschaftspläne pnmar
diesem öffentlichen Interesse dienen, so liegen sie daneben
doch auch im Interesse der Waldeigentümer selber. Die
Verfügungsbeschränkungen, die
ihnen zur Erhaltung der
Wälder und ihres wirtschaftlichen Werts auferlegt werden,
gereichen
ihnen auf die Dauer zu ihrem wohlverstandenen
Vorteil, auf den daher der Wirtschaftsplan in seinen Moda-
litäten ebenfalls bedacht ist.
Aus jenem Interesse der Waldeigentümer erklärt es
sich, dass diese im Kanton Graubünden an die Kosten
der Wirtschaftspläne beizutragen haben u. a. durch eine
Kanzleigebühr bei der Genehmigung des Plans. Ein Teil
der Kosten wird aber durch den Kanton aufaebracht
'"
(Forstinstruktion 1938 10).
3. -
Was nun die Anwendung der Bestimmungen
betreffend die Portofreiheit anlangt, so fragt es sich, ob
die
Sendungen betreffend die vVirtschaftspläne amtlichen
Charakter haben im Sinne von Art. 38 bund c PVG. Nach
Art. 39 sind amtlich nur solche Sendungen, die im Interesse
des Gemeinwesens gemacht werden. Da die fraglichen
Sendungen nach dem in Erw. 2 Gesagten im Interesse des
Gemeinwesens
und auch in demjenigen der Waldeigen-
tfuner stattfinden, gibt Art. 39 hier keine eindeutige
Antwort. Art. 10 1. c. erscheint nicht als anwendbar. Die
Forstaufsicht gehört nicht zu den dort genannten Unter-
nehmungen oder Anstalten des Gemeinwesens, die wirt-
schaftlichen oder Erwerbszwecken dienen oder ihre Lei-
stungen gegen Entgelt gewähren. Damit sind doch wohl
Betätigungen im wirtschaftlichen Leben gemeint, wie das
auch die in Art. 127 PO genannten Beispiele zeigen. Wenn
dort auch von Forst-und Domänen-Verwaltung die Rede
ist, so hat man damit die Verwaltung der dem Gemein-
wesen selber gehörenden
Wälder im Auge, inbezug auf die
es eine ähnliche Stellung hat wie der private Waldbesitzer,
nicht aber eine rein administrative Funktion, wie es die
Forstoberaufsicht ist.
126 PO erläutert die Art. 38 und 39 des Gesetzes.
Danach gelten nicht als amtliche Sachen :
Post, Telegraph und Telephon. N0 8. 37
. a) Sendungen betreffend Angelegenheiten, bei denen
dIe
Behörden und Amtsstellen Rechnung stellen oder
Gebühren berechnen;
b) Sendungen, die auf Veranlassung von Privaten und
in ihrem Interesse. gemacht werden.
Der letztere Fall trifft hier nicht zu, da die Wirtschafts-
pläne zwar unter l Htwirkung der Waldeigentümer aber
doch nicht auf ihre Veranlassung, sondern durch die Forst-
organe von Amteswegen aufgestellt werden.
Dagegen
scheint der unter a) genannte Tatbestand hier
vorzulie?en: Das Forstinspektorat stellt Rechnung und
der KIeme Rat berechnet eine Gebühr anlässlich der Ge-
nehmigung des
Wirtschaftsplans. Freilich umfasst die
Rechnung nicht alle durch den Wirtschaftsplan dem Kan-
ton erwachsenden Kosten, sondern nur einen Teil dersel-
ben,
was sich eben daraus erklärt, dass der Plan zugleich
dem allgemeinen Wohl und dem Interesse des Wald-
eigentümers dient. Deshalb zeigt sich hier wiederum die
Unsicherheit,
von der schon inbezug auf Art. 39 des Ge-
setzes die
Rede war. Folgende Überlegung spricht indes-
sen für die Auslegung des Departements.
, Die Portofreiheit rechtfertigt sich im amtlichen Verkehr
nur, wo das Porto das Gemeinwesen belasten würde und
nicht den privaten Interessenten. Sie ist daher missbräuch-
lich
überall da, wo die Behörde die Kosten von Amtshand-
lungen.' zu denen richtigerweise auch das Porto gehört,
dem Emzelnen auferlegt. Wird in Anbetracht des geteilten
Interesses nur ein Teil der Kosten der Amtshandlung be-
rechnet, so fragt es sich, ob es angemessen sei, dass das
Porto mitberechnet werde. Wenn Ja, ist das Interesse des
Gemeinwesens
nicht stark genug, um die Sendung als
amtlich im Sinne des Art. 39 des Gesetzes erscheinen zu
lassnn. Diese Auslegung der genannten Bestimmung und
damIt auch des Art. 126 PO entspricht dem Wesen und
Zweck der Einrichtung der Portofreiheit und ihrer Natur
als Ausnahmeregel.
Bei den vorliegenden Wirtschaftsplänen nun kann der
Kanton dem W" aldeigentfuner die Porti verrechnen und
,
38 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
es ist auch richtig, dass er es tue Denn es handelt sich um
Kosten, die den direkten Verkehr zwischen Amtsstelle und
Interessenten betreffen und die daher zu demjenigen Teil
der Spesen gehören, die der letztere zu tragen hat gleich
den übrigen Auslagen, die das Forstinspektorat (nach 10.
lit. b, d und e der Instruktion) den Waldbesitzern berech
net (die Genehmigungsgebühr kann entsprechend ange-
setzt werden, oder es wäre, wenn die Auflage nach 10
der Instruktion nicht möglich sein sollte, diese entspre-
chend
zu ändern).
4.
-Die Wirtschaftspläne werden für die Staats-, Ge-
meinde-und Korporationswaldungen aufgestellt. Die
Waldeigentümer, die
den Forstorganen gegenüberstehen,
sind also nicht private Interessenten, sondern der Staat
selber oder öffentliche Verbände. Allein in dieser Bezie-
hung hat man es beim Staat oder den Gemeinden nicht
mit Oberaufsicht, sondern mit Forstverwaltung zu tun,
das heisst mit einer wirtschaftlichen Betätigung im Sinne
von Art. 40 PVG, die von der Portofreiheit ausgeschlossen
ist. Deshalb
kann hier auch die besondere Person des
WaldeigentÜIDers keinen Einfluss auf die Frage der Porto-
freiheit ausüben.
Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Kantons auf
Portofreiheit für die Sendungen betreffend die forstlichen
Wirtschaftspläne
zu verneinen.
Schutz der Sicherheit der Eidgenossensohaft. Na 9.
- STRAFRECHT -nROIT PENAL
- SCHUTZ DER SICHERHEIT
DER EIDGENOSSENSCHAFT
MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE
DE LA CONFEDERATION
9. Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1939
i. S. Kämpfer gegen Zürich, Staatsanwaltschaft.
Bundesbeschluss betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidge-
nossenschaft,
vom 21. Juni 1935.
Unter Art. 1 Abs. 1 fallen alle Handlungen, die sich ihrer Natur
nach als Amtstätigkeit darstellen. Dazu gehören Untersu-
chungshandlungen zu steuer-, devu.en-und strafrechtlichen
Zwecken.
Vorsätzlich handelt, wer erkennen muss, dass er für die staatlichen
Zwecke eines fremden Staates auf schweizerischem Gebiet
Untersuchungshandlungen vorzunehmen hat, die staatlichen
Organen vorbehalten sind.
Die Einwilligung allfällig durch die verbotene Handlung ver-
letzter Privater ist nicht Strafausschliessungsgrund.
Dem. Täter durch die fremde Behörde übergebene Aktenstücke,
dle als Grundlage einer Untersuchung dienen sollen, sind ein-
zuziehen (Art. 71 BStrP).
Arrete fedeml tendant a garantir la mrete de la Oonfediration,
du 21 juin 1935.
Tombent sous le coup de l'art. I al. 1 tous les actes qui, par leur
nature, sont du ressort des pouvoirs publics : ainsi les mesures
d'enquete dans les affaires penales, fiscales ou ressortissant au
droit des devises.
Agit intentionnellement celui qui doit savoir qu'll est charge de
proceder sur territoire suisse et pour les fing publiques d'un
Etat etranger ades actes d'enquete ressortissant aux pouvoirs
publies.
L'infraction est punissable meme si la personne privee qu'elle a
pu leser y a consenti.
Les pieces que l'autorite etrangere aremises au delinquant pour
servir de base a une enquete seront confisquees (art. 71 PPF).
Decreto federale per garantire Ia sicurezza della Confederazione,
deI 21 giugno 1935.