Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
lassung von Wohnungen und Häusern zur Gebrauchs-
nutzung nicht vergütet zu werden pflegen, werden bei
Feststellung deS Mietwertes in der Regel ausser Ansatz
bleiben müssen (vgl. dazu FuIsTING, Steuerlehre, S. 160).
Soweit sie sich im Kapitalwert des Objektes auswirken,
hätte man es mit ertragslosem Vermögen zu tun, das
der Ergänzungssteuer unterliegt, soweit diese Voraus-
setzung nicht zutrifft, um Aufwand. Einen Einkommen
bedingenden FaJrt,or bilden sie regelmässig nicht.
H. REGISTER
REGISTRES
14. Ul1eU der J. ZivilabteUUDß vom 13. Mai 1940 i. S. Vigier gegen
Obergericht des Kantons Solothum.
Handel8regi8ter.
I. Beschwerde im Verfahren nach Art. 58 HRegV. Erw. 1.
II. Eintragspflicht von Veraickerungaagenten. Massgebendes Kri-
terium ist die Selbständigkeit des Agenturbetriebes, Art. 934
Abs. 1 OR, Art. 52 Abs. 3 und Art. 53 Iit. A Ziff. 3 HRegV.
Erw.2.
Regwe du eommerce.
I. Droit de recours da.ns la proeedure prevue a. l'art. 58 ORC.
Consid. 1.
II. Obligation des a.gents d'a.ssurance de se faire inscrire. Cette
obligation emte lorsque l'agence est un orga.nisme indepen-
dant, art. 934 a.l. 1 CO ; art. 52 a.l. 3 et 53 lit. A chif. 4 ORC.
Consid.2.
Regwo di c,ommercio.
I. Diritto di ricorso nella. procedura. prevista. dall'art. 58 ORC.
(Consid. 1.)
II. ObbIigo degIi a.genti di assicurazione di farsi iscrivere. Questo
obbIigo esiste a.Ilorche l'a.genzia. e un orga.nismo indipendente,
art. 934 cp. 1 CO ; art. 52 cp. 3 e 53 lett. A cifra 4 ORC
(Consid. 2.) .
A. -Das eidgenössische Amt für das Handelsregister
legte in einem Schreiben vom 4. Juli 1939 dem Handels-
registeramt der Stadt Solothum nahe, die Eintragung der
in Solothum niedergelassenen Generalagenten der Ver-
sicherungsbranche zu veranlassen. Das Solothumer Amt
Register. N° 14.
'richtete darauf u. a. an den Beschwerdeführer Charles
Vigier,
Hauptagent der Basler Lebens-Versicherungs-
Gesellschaft sowie
der Basler Versicherungs-Gesellschaft
gegen Feuerschaden, die Aufforderung, sich
zur Eintra-
gung im Handelsregister anzumelden. Vigier bestritt die
Eintragspflicht. Das Amt beharrte auf der Aufforde-
rung und setzte Vigier am 31. Oktober 1939 Frist an
zur Anmeldung bis zum l. Dezember 1939, mit der An-
drohung, dass im Falle der Weigerung die Sache der
Aufsichtsbehärde unterbreitet würde.
B. -Vigier antwortete dem Amte nicht. sondern
reichte am 1. Dezember 1939 beim Obergericht des Kan-
tons Solothumals Aufsichtsbehörde über das Handels-
registerwesen Beschwerde ein mit dem Antrag, die vom
Amt erlassene Aufforderung sei aufzuheben. .
Das Obergericht erklärte in seinem Entscheid vom 22.
Dezember 1939, dass im Verfahren nach Art. 58 HRegV
eine Beschwerde gegen die Aufforderung des Handels-
registeramtes nicht vorgesehen sei. Der Instanzenzug sei
in der Weise geregelt, dass das Amt die Akten von sich
aus der Aufsichtsbehörde zu übermitteln habe. Auf die
Beschwerde
könne daher nicht eingetreten werden. Nach-
dem aber das Vorverfahren tatsächlich abgeschlossen
sei,
habe die Aufsichtsbehörde die Frage der Eintrags-
pflicht zu prüfen und den Fall somit dennoch materiell
zu behandeln. Bei dieser materiellen Prüfung kam sie
zum Schlusse, dass Vigier eintragspflichtig sei. Dem-
gemäss wurde erkannt:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das von Vigier betriebene Versicherungsbureau ist
gemäss Art. 53lit. A Ziff. 3 HRegV im Handelsregister
einzutragen.
O. -Gegen diesen Entscheid hat Vigier rechtzeitig
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
ergriffen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid . sei
aufzuheben, die Aufforderung
des Handelsregisteramtes
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
von Solothurn sei als hinfällig und der Beschwerdeführer
als
nicht eintragspflichtig zu erklären.
Das Obergericht beantragt unter Verweisung auf
eine Vernehmlassung des Solothurner Amtes Abweisung
der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt das eidge-
nössische
Justiz-und Polizeideparlement.
Die beiden Basler Versicherungsgesellschaften haben
über die Stellung, die der Beschwerdeführer als Haupt-
agent bei ihnen innehat, Auskunft erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 4 lit. c VDG in Verbindung mit Ziff.
lAbs. 2 des Anhanges ist die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde
an das Bundesgericht gegeben gegen Entscheide
der kantonalen Aufsichtsbehörden in Handelsregister-
sachen.
Ein solcher Entscheid liegt hier vor; die Be-
schwerde
ist daher zulässig.
Dabei kann aber Gegenstand der Beschwerde nur
der Sachentscheid des Obergerichtes sein. Denn trotzdem
das Obergericht auf die von Vigier gegen die Aufforderung
des Handelsregisteramtes erhobene Beschwerde
nicht
eintrat, hat es die Frage der Eintragspflicht dann doch
materiell entschieden, sodass für den Beschwerdeführer
ein Interesse an der Anfechtung des Nichteintretens-
beschlusses nicht besteht.
- -Nach Art. 934 Abs. 1 OR ist verpflichtet, sich
im Handelsregister eintragen zu lassen, wer ein Handels-,
ein Fabrikations-oder ein anderes nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe betreibt. Zu den Handelsgewerben
gehört nach Art. 53 lit. A Ziff. 3 HRegV auch die Tätigkeit
als Agent. Dabei kommen aber gemäss Art. 934 Abs. I
OR und der allgemeinen Ausführungsvorschrift des Art.
52 Abs. 3 HRegV nur Agenten in Betracht, welche ihre
Tätigkeit als selbständiges Gewerbe ausüben. Das trifft
einmal nicht zu bei Agenten, die im Angestelltenverhältnis
stehen; ferner scheiden auch andere Agenten aus, die
nach ihrer Stellung zur Firma und zum Publikum als
Register. No 14.
bloss unselbständige Gewerbepersonen erscheinen. In
diesen Fällen muss die Agentur, wenn sie zum Abschluss
von Geschäften namens der Firma ermächtigt ist (sog.
Abschlussagenten),
unter Umständen als Zweignieder-
lassung gemäss
Art. 935 im Handelsregister eingetragen
werden.
Bei Agenten der Versicherungsbranche kann für die
Frage der Eintragspflicht nach Art. 53 HRegV nicht
etwa darauf abgestellt werden, ob es sich um einen
General-,
Haupt-oder Lokalagenten handelt. Diese Be-
zeichnungen werden verschieden
gebraucht und lassen
keinen
bestimmten Schluss zu auf die Selbständigkeit
oder Unselbständigkeit des Agenturbetriebes. So gibt es
z.
B. nach dem Bericht der Basler Lebens-Versicherungs-
Gesellschaft Generalagenten, die
im Angestelltenverhältnis
stehen (sog. Regie-Generalagenten) ; anderseits kann ein
Hauptagent . auf die Funktionen eines Lokalagenten
beschränkt sein. Die Eintragspflicht muss daher in jedem
einzelnen Falle auf Grund der besondern Verhältnisse
geprüft werden.
Sie wird von der Praxis insbesondere dann angenom-
men,
wenn der Agent mehrere Versicherungsunterneh-
mungen vertritt, wenn er neben der Versicherung auch
noch andere kaufmännische Geschäfte, z. B. Kommis-
sions-und Mäklergeschäfte, betreibt und wenn der Betrieb
dementsprechend als Ganzes nach Art und Umfang
verhältnismässig selbständigen Charakter hat (vgl. Ge-
schäftsbericht des
Bundesrates von 1891, BBI 1892 TI
540/1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 1937
i. S. Winkler gegen Direktion der Volkswirtschaft des
Kantons Zürich; Siegmund, Handbuch für die schweiz.
Handelsregisterführer
S. 392).
Prüft man anband dieser Kriterien den Fall des Be-
schwerdeführers, so
muss seine Eintragspflicht entgegen
der Auffassung des Obergerichts verneint werden. Zwar
ist der Beschwerdeführer nicht blosser Angestellter,
sondern sogenannter freier Agent. Auch vertritt er, was
86 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
am ehesten ins ;Gewicht fallen könnte, zwei verschiedene
Versicherungsgesellschaften. Allein
es handelt sich nich
destoweniger nUr um ein kleineres Versicherungsbüro,
das an Bedeutung leicht von einer Agentur. übertroffen
werden kann, die für eine einzige Gesellschaft arbeitet.
Der Geschäftsbezirk beider Hauptagenturen, die der
Beschwerdeführer innehat, ist auf den Platz Solothurn
und Umgebung beschränkt; zudem umfasst das Feuer-
versicherungsgeschäft nur die Fahrnisversicherung, da für
Gebäude im Kanton Solothurn die obligatorische staatliche
Versicherung besteht (Gesetz vom 29. Oktober 1899/17.
November 1901). Bei beiden Versicherungsgesellschaften
ist der Beschwerdeführer einem Generalagenten unter-
stellt, und er selber kann keine Unteragenten bestellen.
Die
Versicherungsabschljisse werden bei der Basler Lebens-
versicherungs-Gesellschaft
von der Direktion und bei der
Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden vom
Generalagenten getätigt. Der Beschwerdeführer hat sich
, lediglich mit der Zuführung von Versicherungsinteressen-
ten, also mit der Acquisition, und daneben noch mit dem
Prämieninkasso und der Auszahlung von Versicherungs-
summen zu befassen. Dabei stellt er nicht einmal selber
die
Prämienquittungen aus, sondern diese werden ihm
vom Generalagenten unterschrieben übergeben, zusammen
mit den ebenfalls bereits ausgefüllten Borderaux. Andere
als die Versicherungsgeschäfte sodann betreibt der Be-:-
schwerdeführer nicht. Diesem eng begrenzten Geschäfts-
umfang entspricht auch der Betrieb; der Beschwerde-
führer hat eine einzige Büroangestellte.
Von einem selbständigeIl Gewerbebetrieb im Sinne von
Art. 52 Abs. 3 HRegV kann demgemäss nicht die Rede
sein. Wenn auch der Beschwerdeführer auf eigene Rech-
nung ein Büro unterhält und über seine Arbeitszeit frei
verfügt, so treten diese Umstände doch stark zurück
gegenüber der Abhängigkeit von den beiden Versicherungs-
gesellschaften, für die er die Agenturtätigkeitausübt.
Ganz anders verhielt es sich in dem schon. erwähnten
Fall Winkler, den das Bundesgericht am 15. Juni 1937
Register. No 14. 87
'zu beurteilen hatte. Winkler war für zehn Versicherungs-
gesellschaften tätig, und dies zum Teil als Generalagent ;
er hatte fünf Büroräume in Miete mit einem jährlichen
Mietzins von Fr. 5000.-und beschäftigte sieben An-
gestellte. Durch diese Vielfalt von Agenturen, die jedenfalls
teilweise.
ausgedehntem Befugnisse und die' umfangreiche
eigene
Geschäftsorganisation trat der Betrieb Winklers
mit erheblich stärkerer Selbständigkeit in die Erscheinung
als das kleine Versicherungsbüro des BeschwerdeIUhrers.
Es ergibt sich somit, dass die Aufforderung an den
Beschwerdeführer, sich im Handelsregister eintragen zu
lassen, nicht aufrecht erhalten werden kann. Tatsächlich
hat er auch bis jetzt seine Agenturtätigkeit dreissig
Jahre lang ausgeübt, ohne eingetragen zu sein. Ebenso
sind nach seiner unbestrittenen Darstellung die beiden
Generalagenten,
denen er untersteht, nicht eingetragen,
und das Gleiche tri1ft noch für manche andere General-
agenten zu ; so sind nach der Auskunft der Basler Ver-
sicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden von ihren
acht Generaiagenturen nur vier grössere eingetragen, und
zwar solche, die auch noch für andere Gesellschaften
arbeiten.
Daraus geht zum,. mindesten hervor, daas ein
allgemeines öffentliches Bedürfnis nach Eintragung der
Generalagenten nicht besteht. Gilt das aber für General-
agenten, so
gilt es erst recht auch für Haupt-und Lokal-
agenten von der,Art des Beschwerdeführers. Der nämlichen
Auffassung scheinen die beiden hier in Rede stehenden
Gesellschaften zu sein; jedenfalls äussert sich die Basler
Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden entschie-
den dahin, dass die Eintragung nicht durch das öffentliche
Interesse gefordert werde.
Dem erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Obergerichtes des
Kantons Solothurn vom 22. Dezember
1939 aufgehoben und der Beschwerdeführer. als nicht
eintragspflichtig erklärt.