Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 2.
3. Se l'Uffieio di eseeuzione riceve da! debitore stesso
o
da un terzo,. anehe alI'infuori dei caso previsto dalla
eifra 2, una somma ehe ritiene pagabile aHa Banea nazionale
svizzera, esso deve
pure ehiedere la decisione delI'Uffieio
di eompensazione e, qualora l'obbligo a' sensi della eifra 1
sia definitivamente accertato, versare l'importo alla Banca
nazionale svizzera sul conto di compensazione.
4.
Nella procedura fallimentare, come pure nella liqui-
dazione
di un attivo in seguito a concordato, queste
istruzioni saranno applicate in modo analogico sio. per
quanto conceme l'inclusione di crediti e di altro. sosto.nza
deI debitore nella massa da liquidare, sia riguardo all'ob-
bligo
di versare alla Banca nazionale svizzera gli importi
incassati.
11. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:tTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
2. Entscheid vom 15. März 1940 i. S. Strilby.
Art. 27 SchKG. Eine kantonale Regelung umfasst die (berufs-
mässige) Vertretung sowohl der Gläubiger als auch der Schtdd-
ner im Betreibungsverfahren.
Unterstellung der Betreibungsvertretung unter das Anwalts-
gesetz, das die Vertretung in Zivil-und Strafprozessen regelt,
lediglich im Wege der Auslegung unzulässig.
Kantonale Regelung im Sinne des Art. 27 ohne bundes-
rätliche Genehmigung gemäss Art. 29 SchKG ungültig.
Art. 283 Abs. 3 SchKG. Zur Wahrung des Retentionsbeschlags
für laufenden Mietzins genügt Betreibung innert 10 Tagen
nach Ver/aU der letzten Zinarate der Mietperiode, für welche
die Retention erfolgte.
Art. 21 LP. La reglementation cantonale de la representation
(professionnelle) en matiere de poursuite vaut pour le debi-
teur comme pour le creancier.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2.
TI n'est pas loisible d'appliquer analogiquement a Ia. repre-
sentation en matiere de poursuite une loi ca.ntonaIe sur le
ba.rreau qui regle la. repr6sentation dans les proces civils et
penaux.
Une reglementation ca.ntonale selon art. 27 LP est sa.ns
validiM si elle n'a. pas eM a.pprouvee par le Conseil fMeml
conformement a l'art. 29 LP.
Art. 283, al. 3 LP. Pour maintenir I'exercice du droit de retention
pour le loyer courant, il suffit d'introduire poursuite dans les
dix jours des l'echeance du dernier terme de la. periode de
loyer pour laquelle Ia. retention a eM exerC6e.
Art. 27 LEF. Le norme cantonali sulla. rappresentanza (profes-
sionale)
in materia di esecuzione valgono tanto pel debitore
quanto pel creditore.
Non e ammissibile applicare per analogia alla. rappresen-
tanza in materia di esecuzione una Iegge ca.ntonale sull'eser-
cizio dell'avvocatura ehe diseiplina la rappresentanza nelle
eause civili e nei processi penaIi.
Norme eantonaIi basate sull'art. 27 LEF sono valide sol-
tanto se approvate daI Consiglio federale eonformemente
all'art. 29 LEF.
Art. 283, cp. 3 LEF. Per mantenere l'esereizio deI diritto di riten-
zione relativamente alla. pigione in cor80. basta promuovere
esecuzione entro i dieci giorni dalla scadenza delI 'ultima rata
della. pigione deI periodo pel quale il diritto di ritenzione e
esercitato.
A. -A. Strüby war seit 15. September 1938 bei H.
Bühlmann in Miete zu einem jährlichen Mietzins von
Fr. 900.-, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 75.-
je Mitte des Monats. Auf den 15. September 1939 kündigte
Bühlmann dem Mieter und liass ihn ausweisen. Am 31.
März 1939liess der Vermieter für den verfallenen Mietzins
vom 15. September 1938 -15. :März 1939 (Fr. 450.-)
nebst Kosten für Wasser, Licht etc. (Fr. 210.-), soWie
für den laufenden Mietzins vom 15. März -15. September
1939 (Fr. 450.-) eine Retentionsurkunde aufnehmen.
Am 18. April 1939 hob der Vermieter für die erstgenannten
Fr. 660.-Betreibung an, die zur Verwertung sämtlicher
Retentionsgegenstände führte; der Erlös von Fr. 820.35
wurde beim Betreibungsamt deponiert. Am 27. Juli 1939
leitete Bühlmann eine zweite Betreibung für den Mietzins
vom 15. :März -15. Juli 1939 (Fr. 300.-) ein, gegen
die H. Mischon namens des Schuldners Beschwerde erhob,
weil sie nicht innert 10 Tagen nach Fälligwerden der
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
in Betreibung gesetzten Mietzinsraten angehoben worden
und daher der Retentionsbeschlag hinfällig geworden sei.
B. -Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
ab, weil die Retention für den ganzen Jahreszins aufge-
nommen und daher dem Gesetze Genüge geleistet sei,
wenn innert 10 Tagen nach Verfall des ganzen Jahres-
zinses bezw. der letzten Monatsrate Betreibung angehoben
werde.
C. -Auf einen Rekurs des Mieters hiegegen ist die
obere Aufsichtsbehörde mangels Vertretungsbefugnis des
H. Mischon nicht eingetreten. Sie führt aus, dieser gebe
sich als
Rechtsagent und Inhaber eines Inkasso-und
Sachwalterbüros aus, besitze aber kein Anwaltspatent.
Nach I des schwyzerischen Anwaltsgesetzes seien nur
Besitzer eines Rechtsanwaltspatents eines schweizerischen
Kantons zur berufsmässigen Führung von Zivil-und
Strafprozessen berechtigt. Darunter sei aber ganz allge-
mein die Vertretung in Rechtssachen vor den Behörden
zu verstehen. Das Erfordernis der Befähigung zufolge
Ausbildung
habe nicht nur für Zivil-und Strafprozesse
im engem Sinne, sondern für jede Art Rechtsvertretung
vor den Behörden Geltung. Eine Zulassung von Rechts-
agenten für einen beschränkten Bereich von Rechtsver-
tretung gebe es im Kanton Schwyz nicht, sondern in
aUen Rechtssachen seien nur patentierte Rechtsanwälte
zugelassen.
In materieller Beziehung wäre übrigens der Rekurs
unbegründet. Der Beschwerdeführer habe die Betreibung
vom 27. Juli 1939 nicht fristgemässangefochten. Ob sie
innert der in der Retentionsurkunde gesetzten Frist
angehoben wurde, sei unerheblich; das Retentionsrecht
stehe dem Vermieter sowieso, unabhängig von einer
Retentionsurkunde zu. Diese diene lediglich der Inven-
tarisierung der Retentionsgegenstände, die aber hier bereits
verwertet und durch deren Erlös ersetzt seien, sodass es
unerheblich sei,
ob die Retentionsurkunde dahingefallen
sei
oder nicht.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 2.
D. -Mit dem vorliegenden Rekurse hält H. Mischon
namens des Mieters an seinem Antrag auf Aufhebung
der zweiten Betreibung wegen Verspätung fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
I. Wenn die Vorinstanz dem Vertreter des Rekurrenten
die Vertretungsbefugnis in Anwendung des schwyzerischen
Anwaltsgesetzes
abspricht, so ist diese Anwendung nur
im Rahmen des Art. 27 SchKG möglich, wonach die
Kantone die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger
organisieren , insbesondere die Ausübung dieses Berufes
vom Nachweis der dort genannten Voraussetzungen
abhängig
machen können. Im vorliegenden Falle vertritt
H. Mischon jedoch den Schuldner. Es stellt sich mithin
die Frage, ob das Gesetz wirklich, nach seinem Wortlaut,
nur die Vertretung der Gläubiger, nicht aber die der
Schuldner im Betreibungsverfahren der Reglementierung
durch die Kantone anheimstellen will. Der französische
Text macht diese Unterscheidung nicht, sondern sagt
einfach: Les cantons peuvent organiser la profession
d'agent d'affaires , während der italienische die wörtliche
übersetzung des deutschen ist Die ratio legis spricht
eher für die Gleichbehandlung der Vertretung beider
Betreibungsparteien.
Das Interesse, nicht in die Hände
ungeeigneter Vertreter zu fallen, besteht sowohl für
Gläubiger wie für Schuldner. Auch der Vertreter des
letztem kann in die Lage kommen, seinem Klienten
gehörendes Geld anvertraut zu erhalten, z. B. zwecks
Zahlung
an das Betreibungsamt oder an den Gläubiger
direkt; und die Kenntnis des Verfahrens ist für den
Schuldner ebenso nötig wie für den Gläubiger.
Die Gesetzesmaterialien
bestätigen die Auffassung, dass
die französische
Fassung, die den Urtext des Gesetzes
darstellt, den Vorzug verdient. Im ersten Entwurf des
Bundesrates (vom 23. Februar 1886) hiess die (damals als
Art. 282 im Schlusstitel untergebrachte) Bestimmung:
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 2.
Il est reserv aux cantons d'organiser l'exercice de la
profession des agents d'affaires qui retpresentent les partie8
dans les actesdß poursuite ... In der 1. Session der stände-
rätlichen Kommission (Neuenburg) war nur die Rede von
der grundsätzlichen Zulassung oder Nichtzulassung der
agents d'affaires ohne Unterscheidung der Partei. Der
ganze Artikel wurde gestrichen in dem Sinne, qu'll ne
pourra y avoir aucun intermediaire officiellement reconnu)
In der 2. Session (Andermatt) kam die Unterscheidung
ebenfalls
nicht zur Sprache, es wurde jedoch immer nur
mit dem Gläubigervertreter exemplifiziert. Hauser bean-
tragte Wiederaufnahme der Bestimmung; ein Abände-
rungsantrag Hoffmann formulierte: d'autoriser ou
d'interdire la representation de8 partie8 en matiere de
poursuite ... In einem Gegenantrag Herzog, der in seiner
Begründung auch nur vom Schutz der Gläubiger vor den
Vertretern spricht, erscheint zum ersten Mal die Formu-
lierung . de Iegiferer sur l'exercice de la profession des
agents d'affaires qui representent les crianciers ... In
der Abstimmung wurde der Vorschlag Hoffmann -fakul-
tatives Verbot der Rechtsagenten -einem allgemeinen
Verbot vorgezogen. In der 3. Session (Bern) wurden
lediglich Abs. 2 und 3 in der Reihenfolge umgestellt.
Aber abweichend von der angenommenen Fassung Hoff-
mann ( representation des parties ) steht dann in dem
aus diesen Beratungen hervorgegangenen bereinigten
Entwurf der ständerätIichen Kommission unter Art. 275,
ohne weiteren Beschluss, die
Fassung Herzog agents
d'affaires qui representent les crianciers . Im begleitenden
Kommissionsbericht (vom 13. November 1886)
ist darüber
nichts gesagt. In dieser Fassung steht der Artikel (303)
in dem am 29. Juni 1888 von der Bundesversammlung
in 2. Lesung angenommenen Entwurf. In dem darauf
fussenden Entwurf des Bundesrates endlich (Art. 27)
heisst es
nur noch agents d'affaires ohne einschränken-
den Zusatz. Die zugehörige Botschaft enthält keine
Bemerkung zu diesem Artikel. Dieser endgültige Text
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
entspricht also materiell wieder der ursprünglichen,
zwischen Gläubiger-
und Schuldnervertretung nicht unter-
scheidenden Formulierung. Die Fassung qui representent
les creanciers hatte sich unbemerkt eingeschlichen;
eine
mehr als redaktionelle Änderung war offensichtlich
nicht beabsichtigt gewesen. Die von ihr beeinflusste
deutsche
Fassung, welche die Tätigkeit des agentd'affaires
mit Vertretung der Gläubiger umschreibt, kann mithin
dem der ratio legis besser entsprechenden französischen
Urtext gegenüber keine massgebende Bedeutung bean-
spruchen.
Eine kantonale Reglementierung gemäss Art. 27 SchKG
umfasst demnach die Vertretung sowohl der Gläubiger
als
der Schuldner im Betreibungsverfahren, immerhin nur
die berufsmässige, ständige (BGE 61 TII 202 ff.).
Indessen hat der Kanton Schwyz das Gewerbe der
Betreibungsvertretung nicht ausdrücklich reglementiert.
Es einfach auf dem Wege der Auslegung unter das An-
waltsgesetz,
das die Vertretung in Zivil-und Strafprozessen
regelt,
zu subsumieren, geht nicht an. Daraus folgt, dass
im Kanton Schwyz die Vertretung sowohl der Gläubiger
als
der Schuldner im Betreibungsverfahren frei. ist.
Aber selbst wenn das von der Vorinstanz angerufene
schwyzerische Anwaltsgesetz
auch die Vertretung im
Betreibungsverfahren mitumfassen würde, wäre die Regle-
mentierung
in dieser Hinsicht ungültig, da sie, nach der
Erklärung der Justizkommission des Kantons Schwyz,
der gemäss Art. 29 SchKG erforderlichen Genehmigung
des
Bundesrates entbehrt.
Die Vertretungsbefugnis des Rekursverfassers muss
daher bejaht werden, und die Vorinstanz hätte auf seinen
Rekurs eintreten sollen.
3. Materiell
ist der Rekurs unbegründet. Laut Vor-
druck auf der Retentionsurkunde hatte der Vermieter
für die laufende Mietzinsforderung innerhalb 10 Tagen
nach ihrer Fälligkeit Betreibung auf Pfandverwertung
anzuheben. Müsste diese Fristsetzung so ausgelegt werden,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3.
dass je binnen 10 Tagen nach Fälligwerden jeder einzelnen
Mietzinsrate
dafür Betreibung anzuheben sei, so wäre die
Betreibung in casu höchstens für die am 15. Juli 1939
verfallene rechtzeitig und auch das nur, falls das Betrei-
bungsbegehren schon am 25. Juli abgegeben wurde, was
der Betreibungsbeamte als möglich, aber nicht mehr
sicher feststellbar bezeichnet. Bei jedem Ratenverfall eine
neue Betreibung zu verlangen, ginge jedoch zu weit,
insbesondere
auch mit Rücksicht auf das Betreibungsamt
und den kostenpflichtigen Schuldner selbst. Es gibt
Mietverhältnisse mit wöchentlicher Mietzinslalligkeit. Der
Vermieter kann nach jedem Ratenverfall betreiben; zur
Erhaltung des Retentionsbeschlages aber muss es genü-
gen, wenn er innert 10 Tagen nach VerfalZ der letzten
Zinsrate der Mietperiode Betreibung anhebt. Bis nach
Verfluss dieser Frist bleibt die Retention für die bereits
verfallenen Raten in Kraft, weshalb im vorliegenden
Falle durch die Betreibung vom 27 . Juli 1939 die Retention
für die 4 Monatszinse vom 15. März -15. Juli 1939
gewahrt worden ist.
Demnach erkennt die SchuZdbetr.-u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Arrft du 2 avriI 1940 dans la cause de Torrente.
Acte de dejaut de biens aprbJ saisie.
La ;unrique produit de la poursuite de la formule N0 36 doit
mdiquer non pas le produit brut, mais le produit net da la
poursuite (c'est-a-dire le produit brut molls les frais de reali-
sation), de sorte que la rubrique frais est reservee a l'indi-
cation des frais du commandement de payer. de la saisie et,
le cas echeant. de la main-levee d'opposition (art. 19 ord.
N° I).
Verlustsohein injolge Pjändung (Formular Nr. 36).
Unter der Rubrik . Ergebnis der Betreibung ist nicht der Roh-.
sondern der Remertrag der Verwertung anzugeben. also der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3. 13
nach Abzug der Verwertungskosten vom Roherlös verblei-
bende Betrag. Unter die Rubrik Kosten fallen daher nur
die Kosten des Zahlungsbefehls, der Pfändung und gegebe-
nenfalls der Rechtsöffnung (Art. 19 der Verordnung Nr. I
zum SchKG).
Attestato di carenza di beni in seguito a pignoramento.
La rubrica ricavo dall'esecuzione deI modulo 36 deve indicare
non il prodotto lordo, ma il prodotto netto dell'esecuzione
(ossia iI prodotto lordo meno le spese di realizzazione). Sotto
la rubrica spese debbono quindi figurare soltanto le spese
del precetto esecutivo, deI pignoramento e, eventualmente, deI
rigetto dell'opposizione (art. 19 Ord. n° 1 relativa aHa LEF).
A. -Paul de Torrente a poursuivi Raymond Antonioli
pour une somme de 17I fr. et interets. Les seuls biens
saisissables
consistaient en un appareil de radio et une
bicyclette qui furent vendus par l'office des poursuites
de Martigny pour Ia somme de 40 fr. Le 18 novembre
1939, l'office deIivra au creancier un acte de defaut de
biens pour la somme de 185 fr. 20 qu'il justifiait par le
decompte suivant:
creance: capital
fr.
171,90
interets 19,10
frais: 34,20
total fr.
225,20
produit de la poursuite : fr.
40,-
montant impaye : fr.
185,20
Par lettre du 18 janvier 1940, le mandataire du creancier
a
fait savoir a l'office qu'a son avis, l'acte de defaut de
biens aurait du mentionner comme produit de la poursuite,
non pas la somme de 40 fr., qui ne l'interessait pas, mais
celle
de 15 fr. 70 que l'office Iui avait effectivement envoyee.
Il lui demandait en consequence de rectifier l'acte de
d6faut de biens.
L'office
repondit que la somme de 40 fr. correspondait
bien au produit de la vente et que s'il n'avait envoye
que 15 fr. 70, c'est qu'il avait deduit de la premiere somme
24 fr. 50 representant les fra.is de la poursuite.