48 Strafgesetzbuch. N° s.
StGB vorgesehenen Stnfen nicht in Frage und war auch
nicht nötig. Dagegen hätte die Androhung gleichwertig
sein sollen mit der vom StGB verlangten, d. h. die Be-
schwerdegegnerin
hätte in der Verfügung nicht nur darauf
aufmerksam gemacht werden sollen, dass sie im Falle des
Ungehorsams im Sinne des a des znr?henchen Stnaf
gesetzbuches bestraft werde, sondern die m dieser Bestim-
mung vorgesehenen Strafen hätten in der Verfügung
wiedergegeben werden sollen.
Nur so wäre der Beschwerde-
gegnerin
mit der vom schweizerischen Strafgesetzbuch
gewollten Deutlichkeit vorgehalten worden, welche Folgen
der Ungehorsam nach sich ziehe.
3. -Da die Verfügung, so wie sie gelautet hat, nach
neuem Recht die Strafbarkeit des Ungehorsams nicht
zu begründen vermag, ist dns neue Recht für die Be-
schwerdegegnerin das mildere
und der Freispruch be-
gründet (Art. 2 Abs. 2 StGB), ohne dass geprüft zu werden
braucht, ob der Ungehorsam gegen eine Verfügung,
welche einer Person das
Konkubinat verbietet, unter
der Herrschaft des StGB überhaupt noch strafbar sein
kann.
Demnach erkennt de,r Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. N° 9.
II. VERFAHREN
PROCEDURE
- Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 12.
Mai
1942 i. S. Bugmann gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich.
Gerichtsstand bei mehreren, in verschiedenen Kantonen verübten
und mit der gleichen Strafe bedrohten Handlungen.
- Ist in einem der Kantone eine Mehrheit von Handlungen
begangen worden, SO sind die Behörden dieses Kantons auch
zur Verfolgung und Beurteilung der übrigen Handlungen
zuständig, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Erw. 4).
Ist in mehr als einem der verschiedenen Kantone eine Mehrheit
von Handlungen begangen worden, so entscheidet zwischen
diesen Kantonen die zeitliche Priorität der Untersuchung ;
Art. 350 Zi:ff. 1 Abs. 2 (Erw. 5).
For en cas de pluralite de delits commis dans plusieurs cantons
et plUliS de 1a meroe peine.
- Lorsque plusieurs infractions ont ete commises dans lUl seul des
cantons, la competence pour connaitre des autres infractions
appartient aussi a ce canton, art. 350, eh. 1, al. 1 CP (consid. 4).
Lorsque, dans plus d'un canton, plusieurs infractions ont ete
commises, la competence appartient au canton ou la premiere
poursuite a ete ouverte, art. 350, eh. 1, al. 2 (consid. 5).
Fora in caso di pluralita di reati commessi in parecchi cantoni
e puniti con la medesima pena.
- Se piU reati sono stati commessi in un solo cantone, le autorita
di questo cantone sono competenti anche per perseguire e
giudicare gli altri reati; art. 350 cifra 1 cp. 1 CPS (Consid. 4).
Se piU reati sono stati commessi in pfü di uno di questi cantcni,
la competenza spetta al cantone ove e stato compiuto il primo
attc d'istruzione, art. 350 cifra 1, cp. 2 (Consid. 5).
A. -Gegen den Gesuchsteller Karl Ludwig Bugmann
von Döttingen sind in folgenden Kantonen Untersuchun-
gen wegen Einbruchsdiebstählen, begangen namentlich
in Postbüros, angehoben worden :
1)
Graubünden. -Einbruchsdiebstahl im Postbüro
Landquart, begangen am 24. /25. November 1937; poli-
zeilicher Bericht
vom 25. November, Ausschreibung zur
Fahndung am 30. November 1937; Strafverfolgung über-
AS 68 IV -1942
50 Verfahren. N 9.
nommen von der Staatkanwaltschaft des Kantons Aargau
am 24. Januar 1942.
2? Zürich. -a) Einbruchsdiebstahl im Postbüro Die-
tikon, begangen
am 26. /27. Januar 1938 ; polizeilicher
Bericht
vom 27. Januar, Ausschreibung am 31. Januar
1938.
b) Einbruchsdiebstahl im Postbüro Oberrieden, began-
gen
am 15. /16. Dezember 1938 ; polizeilicher :Bericht vom
16. Dezember 1938.
c) Einbruchsdiebstahl im Postbüro Thalwil, begangen
am 1. /2. Februar 1940 ; polizeilicher Bericht vom 2. Fe-
bruar, Ausschreibung am 9. Februar 1940.
3) Aargau. -Zwei Einbruchsdiebstähle in Wettingen,
begangen
am 11. /12. September 1940; polizeilicher Bericht
vom 12. September 1940, Ausschreibung am gleichen Tage :
a) Einbruch in die mechanische Werkstätte Laier;
d) Einbruch in das Postbüro.
Im Zusammenhang mit diesen beiden Untersuchungen
erklärte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
J.uf Anfrage des Verhöra:q1.tes von Graubünden am 24. Ja-
nuar 1942 bereit, auch die Strafverfolgung für den Ein-
bruchsdiebstahl von Landquart zu übernehmen.
4) Im Kanton Glarus war wegen eines am 18. /19. Au-
gust 1939 im Postbüro von Mollis begangenen Einbruchs-
diebstahls eine Untersuchung angehoben,
durch Beschluss
des Kriminalgerichts
vom 21. Mai 1940 aber mangels
Kenntnis der Täterschaft eingestellt worden. In der Folge
richtete sich
der Verdacht auf Bugmann, wasjedoch vor-
läufig ni.cht
zu einer neuen Untersuchung Anlass gegeben
hat.
B. -Durch Eingabe vom 18. April 1942 hat Bugmann,
der sich gegenwärtig in der Strafanstalt Lenzburg in Unter-
suchungshaft befindet; bei der Anklagekammer des Bun-
desgerichtes das Gesuch gestellt, es sei für sämtliche ihm
zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle eine gemeinsame
Untersuchung anzuordnen und es seien damit die Behörden
des
Kantons Zürich zu beauftragen.
Verfahren. N 9.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau unterstützt
in ihrer Vernehmlassung das Gesuch und beantragt dem-
gemäss ebenfalls Überweisung sämtlicher
Strafsachen an
die Behörden des Kantons Zürich, da dort insgesamt drei
Einbruchsdiebstähle begangen worden seien,
in den übri-
gen
Kantonen dagegen nur je einer, und da Zürich sich
infolge seiner zentralen Lage
für die Durchführung der
Untersuchung am besten eigne.
Ebenso befürwortet die Staatsanwaltschaft des
Kantons
Glarus die Überweisung des Straffalles Mollis an die Be-
hörden des
Kantons Zürich, falls cc die Untersuchungsergeb-
nisse eine neue Untersuchung verlangen würden
i .
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt
Übertragung sämtlicher Strafsachen an die Behörden des
Kantons Graubünden, wo die Untersuchung zuerst ange-
hoben worden sei.
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ver-
weist
für den Fall von Landquart auf die Übernahme der
Strafverfolgung durch die Behörden des Kantons Aargau.
Aus den Erwägungen :
(Unter Zi:ff. 1-3 werden bezüglich der Anwendbarkeit
des
StGB und der Legitimation des Beschuldigten, zur
Bestimmung des Gerichtsstandes die Anklagekammer,
anzurufen, die grundsätzlichen Erwägungen des Entschei-
des vom
17. März 1942 i. S. Wenzin gegen Tribunal
d'accusation du Canton de Vaud, BGE 68 IV S. 1,
wiederholt.)
4. -Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen
Orten begangenen strafbaren Handlungen verfolgt, sind
nach Art. 350 Ziff. 1 StGB die Behörden des Ortes, wo die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden
ist,
auch für die Verfolgung und Beurteilung der andern
Taten zuständig ; sind die Handlungen mit der gleichen
Strafe bedroht, so obliegt die Verfolgung und Beurteilung
den Behörden des Ortes, wo die Untersuchung zuerst
angehoben worden
ist.
Verfahren; No 9.
Sämtliche strafbaren Handlungen, die dem Gesuchsteller
zur Last gelegt werden;, sind gleicher Art, nämlich Ein-
brudhsdiebstähle. Sie fallen unter Art. 137 Zi:ff. 2 StGB,
sind also, einzeln genommen, alle mit der gleichen Strafe
bedroht. Das StGB hat die Strafandrohungen im Gegen-
satz zu den meisten kantonalen Strafrechten nicht abge-
stuft nach der Höhe der gestohlenen Beträge ; diese werden
lediglich bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
In den beiden Kantonen Aargau und Zürich wird der
Gesuchsteller aber je für eine Mehrzahl von Handlungen
verfolgt: im Kanton Aargau für die zwei Einbruchsdieb-
stähle von Wettingen, im Kanton Zürich für diejenigen
von Dietikon, Oberrieden und Thalwil. Das hat zur Folge,
dass sich
in jedem der beiden Kantone die Strafandrohung
des Art. 137 Zi:ff. 2 nach Massgabe von Art. 68 Abs. 1 um
die Hälfte (bis zum gesetzlichen Höchstmass der Strafart)
erhöht. Damit scheiden die Kantone Graubünden und
Glarus, wo nur je ein Einbruchsdiebstahl begangen wurde
und wo es demgemäss bei der einfachen Strafandrohung
des Art. 137 Zi:ff. 1 bleibt,Jür die Zuständigkeit nach Art.
350 Zi:ff. 1 aus; Aargau und Zürich sind diejenigen Kan-
tone, wo dem Gesuchsteller die schwersten Strafen drohen.
Dass es sich dabei
nicht um Einzelstrafen, sondern um
Gesamtstrafen nach Art. 68 Ziff. 1 handelt, ist unerheblich.
Wenn Art. 350 Zi:ff. 1 auf die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat abstellt, so gilt das sinngemäss auch für
eine Mehrheit von Handlungen, für die nach dem Gesetz
eine einzige, eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Ebenso-
wenig
kommt darauf etwas an, dass im Kanton Zürich die
Einbruchsdiebstähle
an verschiedenen Orten begangen
worden sind.
Ist gemäss Art. 351 StGB zu entscheiden
welcher
unter mehreren Kantonen das Strafverfahre
durchzuführen habe, so müssen die im nämlichen Kanton
verübten Handlungen als Einheit behandelt erden, dies
zum mindesten in einem Falle wie dem vorliegenden, wo
die sämtlichen,
auf die verschiedenen Kantone entfallenden
Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht sind, wo also
Verfe.hren. No 9. 53
nic.ht efue dieser Handlungen schon für sich allein genom-
men den Ausschlag zu Gunsten eines bestimmten Kantons
zu geben vermöchte.
Unter diesen Umständen könnte an sich unbeachtet
bleiben, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
seinerzeit
auch die Strafverfolgung für den Einbruchs-
diebstahl
von Landquart übernommen hat. Das Ergebnis
wäre das gleiche, ob man diese Übernahme als verbindlich
betrachten wollte oder nicht. Denn einerseits kommt die
Zuständigkeit
der Graubündner Behörden wegen dieses
einzelnen Falles
nach dem Gesagten nicht in Betracht,
und anderseits sind im Kanton Aargau ohnehin zwei,
d. h. eine Mehrzahl
von Einbruchsdiebstählen begangen
worden,
mit der Wirkung, dass sich die Strafandrohung in
der oben angegebenen Weise erhöht, gleichviel ob man
den Fall von Landquart noch hinzurechnet oder nicht.
Zur vollständigen Abklärung der Rechtslage mag aber
immerhin darauf hingewiesen werden, dass es nicht anginge,
die Behörden des
Kantons Aargau bei der genannten
Übernahme zu behaften, nachdem sich herausgestellt hat,
dass auch noch aus andern Kantonen strafbare Handlun-
gen vorliegen, die zusammen mit denjenigen aus Grau-
bünden und Aargau verfolgt und beurteilt werden müssen.
5. -
Für die in den Kantonen Aargau und Zürich
begangenen
Handlungen bestehen, wie ausgeführt wurde,
gleich schwere
Strafandrohungen. Zwischen diesen beiden
Kantonen entscheidet daher nach Art. 350 Zi:ff. 1 StGB
der subsidiäre Grundsatz der Priorität ; zuständig sind die
Behördnn des Kantons, in dem die Untersuchung zuerst
angehoben wurde.
Das trifft den Kanton Zürich. Dort
wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Urheber des
in dm' Nacht vom 26. auf den 27. Januar 1938 in Dietikon
bega.ngenöfi Einbruchsdiebstahls schon am folgenden Tage
äufgenömfüen, während die beiden Einbruchsdiebstähle
hn Kantuh Aargau überhaupt erst am 11. /12. September
194-0 ltattgefunden haben. Dass sich das Verfahren zuerst
gegen einen unbekannten Täter richtete, ist ohne Bedeu-
Verfahren. N° 10.
tung. Die Untersuchung: ist im Sinne von Art. 350 Ziff. 1
dort zuerst angehoben, wo zeitlich die ersten Ermittlungs-
massp.ahmen getroffen werden, sei es gegen den schon
bekannten oder einen noch unbekannten Täter (vgl. den
Entscheid in Sachen Wenzin, Erw. 4, S. 6).
Die Verfolgung
und Beurteilung sämtlicher in den Kan-
tonen Aargau, Graubünden und Zürich begangenen De-
likte ist somit durch die Behörden des Kantons Zürich
durchzuführen. Ebenso wird ihre Untersuchung auf den
Fall von Mollis (Glarüs) auszudehnen sein, sofern Verdacht
besteht, dass Bugmann auch diesen Posteinbruchdiebstahl
begangen haben könnte.
Demnach erkennt die Anklagekammer
des Bundesgerichts :
Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Gesuchsteller
Bugmann zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle werden
die
Behörden des Kantons Zürich berechtigt und ver-
pflichtet erklärt.
10. Entscheid der Anklagekammer vom 1. Juni 1942 i. S. Unter-
suchungsrichter Solothnrn-Lebern gegen Gerichtspräsident von
Niedersimmental.
.
Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung
sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Handlung aus-
ge/Uhrt wu,rde. Nur wenn dieser Ort im Ausland liegt, begründet
der in der Schweiz liegende Ort, wo der Erfolg eingetreten ist
oder eintrenen sollte, den Gerichtsstand (Art. 346 Abs. 1 StGB).
La pou.rsuite et le ju.gement d'une infractiop ressortissent au,x
autorites du lieu ou l'auteur a agi. C'est uniquement au cas ou
ce lieu se trouve a l'etranger que le lieu ou, en Suisse, le resultat
s'est produit ou devait se produ,ire dej,ermine le for art. 346
al 1 CP).
Per il procedimento ed il giudizio di un reato sono -competenti
le autorita del luogo in cui l'autore ha agito. Solo se questo
luogo si trova all'estero, il luogo ove in Isvizzera sie verificato
o doveva verificarsi l'evento determina il foro (art. 346 cp. 1
CPS).
Verfahren. N 10.
A. -Hans Itten wird in einer beim Untersuchungs-
richter ron Solothurn-Lebern eingereichten Strafklage von
vier-im Kanton Solothurn wohnenden Personen beschul-
digt, sie
mit einem in Spiez geschriebenen und von dort aus
an eine Drittperson in den Kanton Freiburg gesandten
Brief verleumdet und in ihrer Ehre verletzt zu haben. Die
Kläger erklären, der Brief sei ihnen an ihrem Wohnsitz
im Kanton Solothurn zur Kenntnis gelangt.
B. -Der Beschuldigte weigert sich, der Vorladung des
Untersuchungsrichters
von Solothurn-Lebem Folge zu
leisten, mit der Begründung, er anerkenne den dortigen
Gerichtsstand
nicht.
Ein Meinungsaustausch zwischen dem Untersuchungs-
richter von Solothurn-Lebern und dem Gerichtspräsidenten
von Niedersimmental hat zu keiner Einigung über die
Gerichtsstandsfrage
geführt ; jeder der beiden Richter
hält sich für zuständig. Gestützt auf Art. 351 StGB wurden
deshalb die Akten der Anklagekammer des Bundesgerichtes
zum Entscheid überwiesen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1.-Das Strafgesetzbuch in der Fassung, in welcher
es in der Volksabstimmung angenommen wurde, bestimmt
in Art. 346 Abs. l unter dem Randtitel Gerichtsstand des
Ortes der Begehung : Für die Verfolgung und Beur-
teilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des
Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung verübt wurde.
Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder ein-
treten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses
Ortes zuständig. Die Wendung wo die strafbare Hand-
lung verübt wurde ist im französischen Text mit den
Worten ou l'infraction a ete commise und im italieni-
schen mit den Worten in cui esso fu commesso wieder-
gegeben.
Wollte
man auf den Wortlaut dieser drei Texte abstellen,
so wäre sowohl der Richter des Ortes, wo die Tat ausge-
führt, als auch derjenige des Ortes, wo der Erfolg einge-