somit nicht schon, daSs ein Rekurrent eine objektive Ver-
fassungsverletzung behauptet; er muss auch durch die
angeblich verfassungswidrige Verfügung
in seinen per-
sönlichen Interessen beeinträchtigt sein. Verletzt eine an-
geblich verfassungswidrige Verfügung ausschliesslich öffent-
liche Interessen, so
kann sie nicht auf dem Wege des staats-
rechtlichen Rekurses angegriffen werden. Die Wahrung
des allgemeinen Interesses ist nicht Sache des Privaten
sondern der zur Durchführung der Gesetze berufenen
Behörde (vgl.
BGE 16 S. 323, 19 S. 59, 23 S. 1565, 27 S.
492 ff., 32 I S. 308/9,36 1646,47 I 501,48 1225, 56 I 159,
59 I 79).
Doch auch der durch eine verfassungswidrige Verfügung
in seinen persönlichen Interessen Verletzte ist nicht immer
zum staatsrechtlichen Rekurse legitimiert. Die bundes-
gerichtliche
Praxis betrachtet als legitimiert nur denjeni-
gen,
der in den durch die verletzte Vorschrift unmittelbar
geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Private, denen
die Auswirkung einer
im öffentlichen Interesse erlassenen
Gesetzesvorschrift
nur mittelbar zugute kommt, sind daher
nicht berechtigt, sich beim Bundesgericht wegen willkür-
licher Auslegung oder Anwendung dieser Gesetzesvorschrift
zu beschweren (BGE 48 I 225, 58 377 a. E., nicht publi-
zierter
Entscheid vom 27. Dezember 1934 i. S. Association
suisse des Negociants
en articles photographiques).
3. -
Wird ein Strafverfahren eingestellt oder ein frei-
sprechendes
Urteil gefällt, so wird damit auf die Verfol-
gung des sog.
Strafanspruchs verzichtet, bezw. das Be-
stehen eines solchen verneint. Hieran ist -ausser dem
Angeschuldigten -unmittelbar nur der Staat, die Öffent-
lichkeit,
interessiert; denn der Strafanspruch, wie die
öffentlichrechtliche Befugnis
und Pflicht des Staates zu
strafen gemeinhin bezeichnet wird, steht im modernen
Strafrecht ausnahmslos dem Staate zu. Ob daneben auch
der Einzelne, gegen den das Verbrechen gerichtet war,
irgendwelche Ansprüche
auf Wiederherstellung, Schaden-
ersatz oder Genugtuung erwirbt, ist eine ausserhalb des
Strafrechts liegende Frage, die sich nach den Normen des
Bundesrechtliche Abgaben. No 6.
Zivilrechtes bestimmt (HAFTEN, Lehrbuch des schweiz.
Strafrechts, Allg. Teil, S. 8).
Daraus fnlgt, dass dem Geschädigten im Strafprozess die
Legitimation
zum staatsrechtlichen Rekurs gegen Einstel-
lungsbeschlüsse
und freisprechende Urteile nicht zuer-
kannt werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er
als Privatstrafkläger allein an Stelle des nicht in Funktion
tretenden öffentlichen Anklägers auftritt.
4. -Ob davon allenfalls gewisse Ausnahmen zu machen
wären, wie z.
B. wenn vom Ausgang des Strafverfahrens
die Revision eines gegen den Geschädigten ergangenen
Urteils abhängt, kann offen bleiben, denn hier liegen keine
solchen besonderen
Verhältnisse vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
B. VERWALTUNGS
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
6. Urteil vom 5. Februar 1943 i. S. Erben des X.
gegen aargauisehe Rekurskommission.
Krisenabgabe : ..
- Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause als Besta.n.dteil
des steuerbaren Einkommens (Art. 22, Abs. 1, Ziffer 2 KrisAB
von 1938) entspricht dem wirtschaftlichen Vorteil, den der
Eigentümer aus der Selbstnutzung seiner Liegenschaft zieht.
Es darf der Betrag angerechnet werden, der einem Mieter nach
Grösse und Einrichtung des genutzten Raumes nach orts-
üblichen Ansätzen billigerweise zugemutet werden dürfte.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
2. Als Kosten des Unterhaltes von Grundstücken (Art. 23, Abs. 1,
Ziffer 6 KrisAB) darf abgezogen werden, was der Eigentümer
aufwenden müsste, Um das Grundstück in einem für einen
,Mieter gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
Oontribution jederale de criBe :
- Le loyer du logement; oeeupe par le eontribuable dans sa propre
maison, considele eomme partie du revenu imposable (art. 22
al. 1 eh. 2 ACC de 1938), eorrespond a l'avantage ooonomique
que le proprietaire retire de l'usage de son propre immeuble.
On peut compter, a ce titre, la somme qu'il serait equitable
d'exiger d'un tiers eomme loyer, selon l'usage loeal, eompte
tenu de a grandeur et de la nature des 10eaux oceupes.
- Comme frais d'entretien de l'immeuble (art. 23 al. 1 eh. 6 ACC),
le proprietaire est fonde a doouire les montants qu'll devrait
depenser pour entretenir l'immeuble 'en etat pour l'usage d'un
locataire.
Oontribuzione jederale di criBi :
- TI valore della pigione di un'abitazione in casa propria, consi-
derato eome parte deI reddito imponibile (art. 22 ep. 1 eifra 2
DCC
deI 1938), eorrisponde al profitto economieo ehe il pro-
prietario rieava dall'uso deI suo immobile. A questo titolo
si puo eontare la pigione ehe sarebbe equo esigere da un terzo
secondo I'uso Ioeale, avuto riguardo aHa grandezza e alla
natura dei IocaIi oeeupati. ,
- QuaIi spese di manutenzione delI'immobile (art. 23 ep. 1 eifra 6
DCC),
i1 proprietario ha il diritto di dedurre le somme ehe
dovrebbe spendere per mantenere l'immobile in modo ehe UD
locatario ne possa usare.
A. -Herr X. hat in der Steuererklärung für die IV. Pe-
riode der eidgenössischen Krisenabgabe den Mietwert
seiner Besitzung (Herrschaftshaus und mehrere Neben-
gebäude, 269.09 Aren, kantonale Steuerschatzung Fr.
822,000.-, Versicherungs-und Steuerwert der Gebaude
Fr. 395,000.-) mit Fr. 18,000.--und die Kosten des
Unterhalts dieser Liegenschaft mit Fr. 16,000.-dekla-
riert. Die Einschätzungsbehörde schätzte den Mietwert
auf Fr. 24,000.-. Für den Unterhalt der Liegenschaft
wurden Fr. 10,000.-eingesetzt. Der Steuerpflichtige
erhob am 13. Juni 1941 Einsprache gegen diese Einschät-
zung unter Berufung auf seine Steuererklärung und die
ihr beigegebene Spezifikation des Einkommens. Am 1. Au-
gust 1941 starb er. Der Einspracheentscheid erging gegen-
über den Erben. Die Einsprache wurde abgewiesen mit
der Begründung, es dürfe für denjenigen, der in einer
herrschaftlichen Villa wohnt, ein höherer Mietwert be-"
Bundesrechtliche Abgaben. No 6.
rechnet werden, als der Preis, der bei Vermietung der
Objekte erzielt werden könnte; die Einschätzungskom-
mission erachte den angerechneten Nettomietwert von
Fr. 14,000.-nicht für übersetzt, zumal er einer Verzinsung
gleichkomme, die für die Anlage von Spargeldern erzielt
werden könnte. Der deklarierte Nettomietwert von
Fr. 2000;-entspreche dem Mietertrag der Liegenschaft
nicht.
Die kantonale Rekurskommission hat die Einschätzung
bestätigt als angemessen, sowohl hinsichtlich des ange-
rechneten Bruttomietwertes, wie der Unterhaltskosten.
B. -Die Erben X. erheben die Verwaltungsgerichts-
beschwerde. Sie halten daran fest, dass der Bruttomietwert
der Liegenschaft auf Fr. 18,00,0.-zu schätzen sei, aner-
kennen dagegen die Herabsetzung der anrechenbaren
Unterhaltskosten auf Fr. 10,000.-. Zur Begründung ma-
chen sie geltend, die kantonale Reknrskommission habe
sich darauf beschränkt, den von der Einschätzungskom-
mission angenommenen Mietwert (Fr. 24,000.-) der kan-
tonalen Schatzung (Fr. 800,000.-) und ihrer eigenen
Schatzung für das eidgenössische Wehropfer (Fr. 600,000.-)
,gegenüberzustellen, um darzutun, dass man den Steuer-
pflichtigen entgegengekommen sei. Eine Abschätzung des
Mietwertes nach den massgebenden Grundsätzen sei nicht
versucht worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei
der wirtschaftliche Wert der Bewohnung und Nutzung der
Objekte mit Fr. 18,000.-hoch angesetzt. Jeder Villen-
besitzer wäre froh, einen Mieter zu finden, der einen sol-
chen Preis zahlen würde. Jedenfalls ergebe die Erfahrung
bei Vermietung solcher Objekte keinen Anhaltspunkt für
eine weitergehende Bemessung des Mietwertes. Bisher sei
der Mietwert nie höher als auf Fr. 18,000.-festgesetzt
worden. Auch bei der I. Periode der Wehrsteuer laute die
Einschätzung auf diesen Betrag. Die Erhöhung bei der
IV. Periode der Krisenabgabe lasse sich nicht rechtferti-
gen.
G. -Die aargauische Rekurskommission hält an der
Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege.
Begründung ihres Entscheides fest. Die eidgenössische
Steuerverwaltung
beantragt Aufhebung des Entscheides
uud Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer
Beurteilung.
Das B'1lIlUlesgerickt zieht in Erwägung :
- -Der Krisenabgabebeschluss verbindet eine Rein-
einkommenssteuer
mit einer ergänzenden Vermögens-
steuer. Die Ergänzungssteuer dient einer Vorbelastung des
fundierten Einkommens,
der Kapitalerträgnisse gegenüber
dem Einkommen
aus andern Quellen, vor allem dem
Erwerb,
und einer Belastung des ertragslosen Vermögens,
das
von der Einkommenssteuer nicht betroffen wird. Bei
der Einkommensberechnung ausser
Betracht fällt der Auf-
wand, die
Verwendung von . Vermögen und Einkommen,
soweit
das Gesetz (Art. 23 KrisAB von 1938) den Abzug
nicht ausdrücklich anordnet. Zum Einkommen gehört
auch der Wert von Naturalbezügen, der Selbstverwendung
eigener Güter (Art. 22, Abs. 2), speziell, als
Nutzung
eigenen unbeweglichen Vermögens, der Mietwert einer
Wohnung
im eigenen Hause (Art. 22, Abs. 1, Ziff. 2).
-
Der Steuerwert der Nutzung eigenen unbewegli-
chen Vermögens entspricht
dem wirtschaftlichen Vorteil,
den der Eigentümer dabei aus seiner Liegenschaft zieht
(BGE
-1J I S. 81). Kann der Eigentümer auch rechtlich
ninht. sein. eige. er Mieter sein, so vernlt es sich dnch
wirt cnftlich mcht anders, als ob er die Wohnung SICh
selb t vnrmietet hätte; er' eignet sich unmittelbar den
Natpralenrag an und muss sich deshalb den entsprechen-
den ert (Mietwert, nicht eine normale Verzinsung des
Kapi ,!ertes des Objektes) als Einkommen anrechnen
lassen (vgI. FUISTING, Steuerlehre S. 112). Dieser Wert
kommt dem Betrage gleich, den der Eigentümer aufwenden
müsste,
um ein gleichartiges Objekt zu mieten, und den
er dUrch das Sitzen auf eigenem Grund und Boden spart
(vgI. GÖTZINGER, Basler Steuergesetze, 2. Aufl., S. 61).
Bei Schätzung des Mietwertes wird man praktisoh in
Bundesrechtliehe Abgaben. No 6. 25
erster Linie auf Vergleichsobjekte abstellen, wenn solche
vorhanden sind, d.
h. wenn ein Objekt zu schätzen ist,
das einem Durchschnittsbedarf ungefähr entspricht, wie
es bei
dem in BGE 66 I S. 81 publizierten Falle zutraf.
Andernfalls
ist der Mietwert, die wirtschaftliche Bedeutung
es bewohnten Objekts als Nutzungsgegenstand, sonst
nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Es ist der be-
nutzte Raum und seine Einrichtung festzustellen und
danach die Entschädigung zu ermitteln, die ein Eigen-
tümer dafür auf Grund ortsüblicher Ansätze fordern könnte
und die einem Mieter, der ein solches Objekt in Anspruch
nehmen
will, billigerweise zugemutet werden dürfte.
Darauf,
ob für andere ähnliche Liegenschaften am Orte zu
dem so ermittelten Mietzins Mieter zu
finden wären, kann
es natürlich nicht ankommen bei Objekten, die als Miet-
objekte deshalb
überhaupt nicht oder kaum gesucht wer-
den, weil sie völlig ausserhalb der wirtschaftlichen Möglich-
keiten Mietwohnungen
in Anspruch nehmender Bevölke-
rungskreise liegen.
Der zumutbare Mietzins darf angerech-
net werden, weil der . Eigentümer in der Regel eine ent-
sprechende Liegenschaft bewohnen will, vor allem dann,
wenn es sich, wie hier,
um eine Besitzung handelt, die der
Steuerpflichtige eigens
nach seinen Bedürfnissen einge-
richtet hatte.
Als Steuerwert anzurechnen ist der Nutzwert der vom
Eigentümer
in Anspruch genommenen Gebäude oder Ge-
bäudeteile.
und Einrichtungen, sowie des dazu gehörigen
Hofraumes, wobei die Ausstattung,
der Aufwand, mitzu-
berücksichtigen
ist, soweit er einem Normalbedarf, d.h.
dem entspricht, was Personen in den wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Verhältnissen des Eigentümers üblicher-
weise beanspruchen. Darüber hinausgehender Aufwand
für persönliche Liebhabereien bleibt bei Feststellung des
Mietwertes
in der Regel ausser Ansatz (vgI. zu FUISTING,
Steuerlehre S. 160). Soweit er sich im Kapitalwert des
Objektes auswirkt, hat man es mit ertragslosem Vermögen
zu tun, aas unr Ergänzungssteuer unterliegt, soweit diese
26 Verwaltungs-und Disziplinarrecbtspflege.
Voraussetzung nicht iutrifft, mit einem Aufwand, der sich
auf die Besteuerung überhaupt nicht auswirkt, keinen
einkommenbedingendEm Faktor bildet (BGE 66 I S. 82).
Ob mit einem Herrschaftssitz verbundene Park-und
Gartenanlagen in die Mietwertberechnung einzubeziehen
sind,
ist eine Tatfrage, die besonderer Prüfung bedarf.
Sie werden als Einkommensquelle zu behandeln sein,
soweit sie
den Wohnungswert der selbstgenutzten Gebäude
steigern oder wirtschaftlich als Einkommensquelle ausge-
nützt werden.
3. -
Nach Art. 23, Abs. 1, Ziff. 6 KrisAB werden abge-
zogen
die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und
Gebäuden. Es sind dies nicht sämtliche Kosten, die dem
Eigentümer bei selbstbewohnten Grundstücken erwachsen,
sondern nur diejenigen, die er aufwenden müsste, um. das
vermietete odnr verpachtete Grundstück in für einen Mieter
oder Pächter gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten, also
nur, was bei Überlassung der Liegenschaft an einen Dritten
zum Gebrauche dem Eigentümer obliegen würde. Aufwen-
dungen, die mit der Verwendung, Nutzung der Liegen-
schaft zusammenhängen, fallen nicht darunter. Denn sie
sind Sache des Mieters oder Pächters, nicht des Eigen-
tümers, um dessen Besteuerung es sich hier handelt.
(Art. 23, Ziff. 6 KrisAB betrifft Aufwendungen des Eigen-
tümers; Kosten der Bewirtschaftung (Nutzung) von
Grundstücken gehören, . jedenfalls grundsätzlich, in einen
andern Zusammenhang.)
Unter tiiesen Gesichtspunkten wären vor allem die Ko-
sten zu überprüfen, die für den Unterhalt der Park-und
Gartenanlagen angemeldet worden sind. Es fragt sich, ob
6f sich hier nicht in erheblichem Umfange weniger um
Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstückes handelt,
als um Kosten, die durch den Gebrauch, die Nutzung der
Anlagen bedingt sind und die demnach nicht den Eigen-
tümer treffen würden, sondern eher den Mieter oder
Pächter, etwa als Kosten gehobener Lebenshaltung (Auf-
wand) des Mieters oder als Kosten der Bewirtschaftung bei
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 7.
einer Pacht. Kosten der Lebenshaltung sind gemäss
Art. 24 KrisAB vom Abzuge ausgeschlossen, Kosten der
Bewirtschaftung wären nach Art. 23, Ziff. 1, auf die Ab-
ziehbarkeit zu überprüfen.
4. -Nach der Begründung ihres Entscheides scheint
die kantonale Rekurskommission die angefochtene Miet-
wertschätzung im wesentlichen auf ihr Verhältnis zum
Kapitalwert der Liegenschaft geprüft zu haben. Dass es
auf den Gebrauchswert ankommt, wurde nicht berücksich-
tigt. Der Entscheid enthält keine Feststellungen über die
Grösse
und Einrichtung der zu schätzenden Wohngebäude
und ihrer Zubehör. Er bezieht sich sodann auf das bundes-
gerichtliche Urteil über die Mietwertschätzung einer herr-
schaftlichen Villa nach Vergleichsobjekten. Hier fehlen
solche Objekte. Der Entscheid beruht demnach z. T. auf
unzutreffenden rechtlichen Grundlagen, z. T. auf nicht
genügender Abklärung des Sachverhaltes und muss daher
aufgehoben werden. Die Akten erlauben eine abschlies-
sende Beurteilung der massge benden Fragen nicht. Die
Sache ist daher an die Vorinstanz zur Ergänzung der
Untersuchung und zu neuer Beurteilung zurückzuweisen
(Art. 16, Abs. 2 VDG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die
kantonale Rekurskommission zurückgewiesen wird zu
neuer Prüfung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen.
7. Urteil vom 5. Februar 1943 i. S. Kunstverein Winterthur
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Wehr8teuer :
- Voraussetzung für die Befreiung von der eidg. Webrsteuer
gemäss Art. 16, Ziffer 3 WStB ist die Verwendung des Ver-
mögens oder seines Ertrages für einen der dort genannten
Zwecke.
Diese Voraussetzung ist bei dem dem Kntverein Winterth
zur Verwaltung anvertrauten Randegger-Fonds zur Zelt