4,
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 2.
dessen Teilhaberschaft zur Zeit streitig ist, kommt indessen
als
Gesellschafter noch Maurus Wey in Frage. Sollte er
als vertretungsbefugt . angesehen werden können, so
hätte das Betreibungsamt ihm den Zahlungsbefehl zuzu-
stellen.
Sollte sich aber auch dieser Weg als ungangbar
erweisen, so bliebe dem
Rekurrenten noch übrig, bei der
Vormundschaftsbehörde die Ernennung eines Beistandes
für die Gesellschaft im' Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB
zu beantragen. Auf die Möglichkeit einer analogen Anwen-
dung dieser Bestimmung wurde schon im Fall einer ohne
Verwaltung gebliebenen Aktiengesellschaft hingewiesen
(BGE
56 III 8). Sie kommt ebenso bei einer nicht anders-
wie vertretenen Personengesellschaft in Betracht (vgI.
SmGWART, zu Art. 563 Nr. 7).
Demnaih erkennt die Sch'Uld6etr. 'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Entscheid vom 12. Januar 1943 i. S. Gmftr.
Ein vom Gläubiger dem Schuldner einseitig und unbedingt aus-
gestellter Rückzug der Betreibung gilt als ZU Ha.n.den des Betrei-
bungsamtes erklälrt. Der Rückzug ist jedoch nicht vor Ein
reichung beim Amte wirksam und darf nicht mehr berück
sichtigt werden, wenn er durch eine inzwischen eingetroffene
abweichende Erklärung des Gläubigers (z. B. ein Fortsetzungs.
begehren) überholt ist.
Ret/rait de la poursuVe : La communieatiOll que le creancier fBit
au debiteur pour l'informer qu'il retire sa. poursuite doit Mire
consideree eomme faite 8. I'intention de l'office lorsqu'elle n'est
accompagnee d'aueune reserve. Le ret;rait de la poursuite n'a
cependant pas d'effet aussi longtemps qu'll n'a pas ete port8
A
Ta connaissance de l'office et ne doit plus etre pris en conside-
rat;ion
s'il a ete expressement ou implicitement rev0'lu6 dans
l'intervalle, notamment par Ie d6pOt d'lUle requisItion da
continuer la. poursuite.
Ritiro dell'ea6CUzWne: La comlUlicazione deI creditore al debitore
nel senso che ritira Ia sua esecuzione dev'essere considerata
eome fatta all'intenzione dell'uflicio, se non e a.ccompagnata.
da riserva. n ritiro dell'esecuzione non ha t;uttavia aJoun effetto
fino
a tanto ehe non e staoo portato a conoscenza dell'uflicio
e non dev'essere preso in considerazione se e stato espressamente
od implicitamente revocato nell'intervallo, p. es., mediante
domanda di proseguimento dell'esecuzione.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 2. G
In der Betreibung Nr. 3839 des Beat Gmür gegen Alois
Gmür verweigerte das Betreibungsamt Reichenburg den
Vollzug des auf provisorische Rechtsöfinung. gestütznn
PIandungsbegehrens vom 17. Juli 1942 angeslch zneler
vom Schuldner vorgewiesener Erklärungen des Glaublgers
vom 10. Juni ( Juli ) und 14. Juni 1942, wonach die
Forderung von Fr. 1500.-unter Nachlass von Fr. 200.-
bereinigt sei und der Gläubiger die Betreibung N . 3839
zurückziehe. Der Gläubiger führte Beschwerde mit dem
Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändun
zu vollziehen und die neue Pfändungsurkunde kostenfrei
zuzustellen.
Von den kantonalen Aufsichtsbehörden ab-
gewiesen (ausser dass das Betreibungsamt zur Rücker-
stattung eines Teilbetrages von Fr. 2.-der Vollzugs-
gebühren
verpflichtet wurde), hält er mit dem vorlienen
den Rekurs an seinem Beschwerdebegehren fest. Er führt
wie schon in den kantonalen Instanzen aus, die mit dem
Schuldner getroffene Abmachung habe auf der Zusichenung
beruht dass der Schuldner für ihn Fr. 1300.-gencht-
lieh hh..terlegt habe, was sich jedoch als unwahr erwiesen
habe. Der Schuldner möge nach Art. 85 SchKG an den
Richter gelangen und sich über die Erfüllung der Verein-
barung ausweisen.
Die Sehuldbetreioongs-'U/Im Konkurskammer
zieht
in Erwä(fUng :
Dass der Gläubiger eine hängige Betreibung zurück-
ziehen kann, ist vom SchKG in Art. 278 Abs. 4 ausdrück-
lioh angenommen, ausserdem in den Vorsohriften über
die Führung des Betreibungsbuches berücksichtigt (Art.
30 Kolonne 20, E AbsteIlung durch den Gläubiger ) und
entsprioht denn auch ständiger Praxis (vgl. BGE 59 III
136). Der Rückzug der Betreibung erfasst deren Grund-
lage, das
Betreibungsbegehren, und hat dementsprechend
(mit Vorbehalt zivilrechtlicher Gründe des
Untergangs
der Forderung) nioht mehr, aber auch nicht weniger zur
Folge, als dass eine neue Betreibung angehoben werden
Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 2.
muss, wenn der Gläubiger dann später doch wieder den
Weg
der Zwangsvollstreckung beschreiten will. Indessen
liegt ein Rückzug, wie im. bereits angeführten Entscheide
aUsgesprochen, nur in einer dahingehenden an das Betrei-
bungsamt gerichteten Erklärung, wogegen
mit einer
Erklärung an den Schuldner, des Inhalts, die Betreibung
werde zurückgezogen,
nur entweder eine Verpflichtung
eingegangen
wird, dies alsbald gegenüber dem Betreibungs-
amt zu tun, oder aber der Schuldner ermäohtigt wird, von
der Erklärung des Gläubigers als einer wenn auoh nioht
unmittelbar an das Betreibungsamt, so doch zu dessen
Banden abgegebenen Rückzugserklärung Gebrauoh zu
machen, indem er sie an das Betreibungsamt weiterleitet.
Jedenfalls
ist die Betreibung erst in dem Augenblick
wirksam zurückgezogen,
in dem das Betreibungsamt eine
einwandfreie
Rüokzugserklärung erhält, nicht schon bei
Abgabe einer dahingehenden Willensäusserung des
Gläu-
bigers an den Schuldner. Hier nun fehlt es an einer vom
Gläubiger dem Betreibungsamt selbst abgegebenen Rüok-
zugserklärung. Dagegen fragt sioh, ob der Sohuldner nioht
befugt
gewesen wäre, die ihm abgegebenen Erklärungen
dem Betreibungsamte als zu dessen Handen abgegebene
Rückzugserklärungen
zu unterbreiten. Wenn BGE 59III
136 hiefür eine ausdrüokliche und sohriftliche Vollmacht
verlangt, so versteht sioh dies für den Fall, dass, wie
damals, die Rüokzugserklärung nur eine von mehreren
Vertragsklauseln ist.
Im vorliegenden Falle liegt jedoch
eine selbständige
Erklärung des Gläubigers vor, die
ihrem Wortlaute nach nioht wohl anders als zu Handen
des Betreibungsamtes abgegeben sein konnte. Nun hat
aber der Schuldner die Erklärung nioht an das Betrei-
bungsamt eingereioht und auch in dem erst am 25. Juni
1942 vom Gläubiger angehobenen Reohtsäfinungsver-
fahren. sich nioht auf die Rüokzugserklärung berufen. Es
braucht nicht geprüft zu werden, wieweit dieses Verhalten
einen Beweis
für die vom Gläubiger behauptete unerfüllte
Bedingung bilde,
an die der Rüokzug der Betreibung
Schuldbetreibungs-, und Konkursrecht. N0 3.
geknüpft worden sei. Vielmehr lallt die itüokzugserklärung
für die Betreibungsbehärden einfaoh deshalb ausser
Betraoht, weil sie dem Betreibungsamt
vom Schuldner
erst anlässlioh des Pfändungsvollzuges unterbreitet wurde,
als sie duroh das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers
überholt war.
Denn wenn das Betreibungsamt eine, sei
es auoh
zu seinen Handen dem Sohuldner abgegebene
Rüokzugserklärung
erst nach Empfang einer gegenteiligen
direkten
Erklärung des Gläubigers selbst erhält, so darf
es jene nioht mehr berücksiohtigen. Solohenfalls ist, wie
der Rekurrent mit Reoht geltend macht, der Schuldner,
wenn
er (unter Vorbehalt der vom Gläubiger vorzubrin-
genden Einwendungen)
auf der Verbindliohkeit der
Rückzugserklärung beharren will, in der Tat darauf
angewiesen, im Sinne von Art. 85 SchKG an den Riohter
zu
gelangen.
Demnach, erkennt die BCkuldbetr.-'U. Kookur8kammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
angewiesen, die Pfändung zu vollziehen.
3. Arret du 27 janvier 1943 WulS la oause MarmUlon.
Proddwre cl'SpumWm clea regiBtres clea pact88 cle r8s8N)8 cle .
OrdOllIl8llC8 du T. F. du 29 mars 1939, art. 3. .
Est nulle et de nul efiet la prooedure d'6puration qui n's -pas
fait l'objet d'un a.vis p rl.l da.ns Iea deux derniers numeros de
fevrIer de Ja FeuiIle officielle Buisse du commerce et da la Feuille
officielle ca.ntonale.
Unterbleibt bei Bereinigung der jJi,gnbe1uittsregi.8ter die
in Art. 3 der Verordnung des Bundesgerichtes vom 29. März
1939 vorgeschriebene Auskündung in den zwei letzten Februar-
nummern des Schweizerischen Ha.ndelsamtsblattes und des
kantona.Ien Amtsblattes, BO ist das Bereinigungsverfahren
rechtsunwirksam.
Appuramento clei f'6giBlri clei patti cli riserva cleUa proprieta ; art. 3
del regolamento 29 marzo 1939 deI Tribunale federale.
E nulla e di nullo efletto la procedura di. appuramento che non
si . stata. annuncista con un avviso pubblicato nei due ultimi
numeri .del mese di febbraio del Foglio ufficiale BVizzero di
commercio edel Foglio ufficiale ca.ntonale;.