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- Urtheil vom 19. März 1881 in Sachen Jenny
und Blumer.
A. Am 19. Mai 1879 beschloß die evangelische Synode des
Kantons St. Gallen gemäß Art. 29 litt. f der Organisation
der evangelischen Kirche des Kantons St. Gallen vom 19. März
1862 die Erhebung einer Centralsteuer von ½ bei sämmt
lichen Steuerpflichtigen evangelischer Konfession nach Maßgabe
des Staatssteuerregisters. In Ausführung dieses am 21. Juli
1879 vom Regierungsrathe des Kantons St. Gallen hoheitlich
genehmigten Beschlusses wurde von den Rekurrenten, als Be
sitzern von Liegenschaften in Schännis, Kantons St. Gallen, die
Centralsteuer auf dem Wege des Schuldentriebes durch das Ge
meindammannamt Schännis eingefordert, worauf die Rekurren
ten die bezüglichen Beträge unter Rechtsvorbehalt deponirten
und sich beschwerend an den Regierungsrath des Kantons St.
Gallen mit dem Begehren um Aufhebung fraglicher Pfändungen
und Entlastung von der bezeichneten Steuer wandten, indem sie
ausführten: Die bezeichnete Steuerforderung erscheine als rein
persönliche Ansprache; sie müssen demnach als aufrechtstehende,
im Kanton Glarus domizilirte Schweizerbürger für dieselbe an
ihrem Wohnorte belangt werden, so daß das eingeschlagene Ver
fahren schon formell als unstatthaft erscheine. Allein die Forde
rung sei auch materiell unbegründet, sowohl mit Rücksicht auf
den Grundsatz des Art. 49 Abs. 6 der Bundesverfassung, wo
nach Niemand zur Bezahlung von Kultussteuern für Zwecke
einer Religionsgenossenschaft angehalten werden könne, der er
nicht angehöre, als auch mit Rücksicht auf das Verbot der Dop
pelbesteuerung. Fragliche Steuer werde nämlich zweifellos für
die Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Kantons St. Gallen
erhoben und dieser gehören die Rekurrenten nicht an. Nach Art.
1 und 2 der Organisation der evangelischen Kirche des Kantons
St. Gallen bestehe letztere in der Gesammtheit der im Kanton
befindlichen Kirchgemeinden, die Kirchgemeinden aber umfassen
alle im Gebiete der betreffenden Pfarrgemeinde wohnenden und
derselben zugetheilten Christen evangelischer Konfession. Die Re
kurrenten nun wohnen nicht in der Gemeinde Schännis und
seien weder derselben noch einer andern st. gallischen Kirchge
meinde zugetheilt. Vielmehr seien sie nach Mitgabe der glarne
rischen Kantonalverfassung ( 85 und 88 derselben) und Gesetz
gebung Kirchgenossen der Gemeinden ihres glarnerischen Wohn
ortes und haben auch daselbst die Kirchensteuern zu bezahlen;
sie wären auch zweifellos nicht befugt, an einer Kirchgemeinde
versammlung im Kanton St. Gallen Theil zu nehmen.
B. Nachdem der Regierungsrath des Kantons St. Gallen
diese Beschwerde dem evangelischen Kirchenrathe dieses Kantons
zur Vernehmlassung mitgetheilt hatte, erklärte letzterer, daß er
den Rechtsweg betreten werde, um die bestrittene Steuerforde
rung geltend zu machen, worauf der Regierungsrath am 27. Ok
tober 1880 beschloß, es sei bei dieser Sachlage von einer ad
ministrativen Verfügung abzusehen.
C. Der evangelische Kirchenrath des Kantons St. Gallen ließ
hierauf die Rekurrenten zu Abhaltung eines Vermittlungsvor
standes auf 30. November 1880 vor das Vermittleramt Schän
nis laden, worauf dieselben den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und, im Wesentlichen auf die in ihrer an den Regie
rungsrath des Kankons St. Gallen gerichteten Eingabe ent
wickelten Gründe gestützt, die Anträge stellten: Es sei:
- das vom evangelischen Kirchenrathe des Kantons St. Gal
len gegen die Rekurrenten eingeschlagene Verfahren mit Rücksicht
auf die Vorschriften von Art. 59 der Bundesverfassung als un
zulässig zu erklären und
- die Entlastung derselben von den in Frage liegenden
Steuern mit Rücksicht auf die Vorschriften von Art. 49 lemma 6
der Bundesverfassung und das Verbot der Doppelbesteuerung
auszusprechen.
D. Der evangelische Kirchenrath des Kantons St. Gallen
dagegen, dem auch der dortige Regierungsrath sich anschließt,
trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde
an, indem er sich im Wesentlichen auf folgende Gründe stützt:
Die den Rekurrenten abgeforderte Steuer qualifizire sich, wie
bundesrechtlich anerkannt sei, als eine Grundsteuer mit Bezug
auf Liegenschaften, die im Gebiete des Kantons St. Gallen ge
legen seien; demnach liege eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung keineswegs vor und könne auch von einer
verfassungswidrigen Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden.
Denn die Rekurrenten haben keineswegs dargethan, daß sie auch
für ihre im Gebiete des Kantons St. Gallen gelegenen Im
mobilien im Kanton Glarus Kirchensteuern zu bezahlen haben.
Wenn dies übrigens auch der Fall wäre, eine Doppelbesteue
rung also vorläge, so stünde jedenfalls dem Kanton St. Gallen
das bessere Recht zur Steuererhebung mit Bezug auf die auf
st. gallischem Territorium gelegenen Grundstücke zu. Auch Art.
49 lemma 6 der Bundesverfassung endlich sei vorliegend kei
neswegs verletzt. Denn der dort ausgesprochene Grundsatz sei
lediglich ein Folgesatz aus dem Prinzipe der Glaubens und
Gewissensfreiheit; er spreche also nur aus, daß Niemand für
Kultuszwecke einer Konfession, der er nicht angehöre, besteuert
werden dürfe, enthalte dagegen durchaus keine Bestimmung über
Kompetenz, Art und Umfang des Steuerbezuges gegenüber den
Konfessionsgenossen. Die Worte "einer Religionsgenossenschaft,
der er nicht angehört beziehen sich also nicht auf die territo
riale Eintheilung eines Bürgers, sondern auf die konfessionelle.
Daß aber die Rekurrenten der evangelischen Kirche des Kantons
St. Gallen im konfessionellen Sinne nicht angehören, werde von
ihnen gar nicht behauptet und könnte um so weniger behauptet
werden, als die evangelische Kirche des Kantons St. Gallen
lediglich ein Glied der allgemeinen evangelisch reformirten Kirche
der Schweiz helvetischen Bekenntnisses sei, der die Rekurrenten
instreitig angehören.
E. In ihrer Replik bemerken die Rekurrenten: Es handle sich
bei der in Frage liegenden Steuer, da dieselbe nur von Ange
hörigen der evangelischen Konfession bezogen werden könne, kei
neswegs um eine Grundsteuer; wenn das st. gallische Gesetz be
treffend das Steuerwesen der Gemeinden vom 17. November
1858 bestimme, daß das Grundeigenthum von außer dem Kan
ton befindlichen Privaten an die Kirchgenossenschaft ihrer Kon
fession steuerpflichtig sei, so stehe diese Vorschrift in offenbarem
Widerspruch mit Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung. Eine
Doppelbesteuerung liege, da Rekurrenten in zwei Kantonen mit
Kultussteuern belegt werden wollen, allerdings vor. Die Unter
scheidung zwischen territorialer und konfessioneller Angehörigkeit
der Rekurrenten zur evangelisch-reformirten Kirche des Kantons
St. Gallen, welche Rekursbeklagter mache, sei unstichhaltig. Denn
die konfessionelle Mitgliedschaft sei von der territorialen in erster
Linie bedingt und ausschließlich abhängig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Es muß sich in erster Linie fragen, ob die geforderte
Steuer sich als eine Grundsteuer qualifizirt. Ist dies der Fall,
so erscheint sowohl die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung, als auch diejenige wegen Doppel
besteuerung offenbar als unbegründet. Denn in ersterer Richtung
ist zweifellos, daß Grundsteuerforderungen nicht zu den persön
lichen Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundes
verfassung gehören, vielmehr als Forderungen, die gegen den
jeweiligen Besitzer des Grundstückes als solchen gerichtet sind,
beim Richter des Ortes der gelegenen Sache geltend gemacht
werden können, und ebenso ist klar, daß, wenn es sich vorliegend
um eine Grundsteuer handelt, die Steuerberechtigung dem Kan
ton St. Gallen, in dessen Gebiet die Grundstücke gelegen sind,
und keineswegs dem Kanton Glarus zusteht, so daß, wenn, was
übrigens keineswegs dargethan ist, die Rekurrenten auch im Kan
ton Glarus für die fraglichen Grundstücke zur Steuer herange
zogen werden sollten, mithin eine Doppelbesteuerung wirklich vor
läge, jedenfalls nicht die Besteuerung im Kanton St. Gallen, gegen
welche die Rekurrenten sich beschweren, sondern vielmehr diejenige
im Kanton Glarus als bundesrechtlich unzulässig erschiene.
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Handelt es sich demnach darum, die Natur der fraglichen
Steuer festzustellen, so kann einem begründeten Zweifel nicht
unterliegen, daß dieselbe sich allerdings als eine Grundsteuer
qualifizirt. Denn gemäß Art. 8, 9 und 19 des st. gallischen
Gemeindesteuergesetzes vom 17. Wintermonat 1858 untersteht
der Besteuerung durch die Kirchengenossenschaft der Konfession,
welcher der Eigenthümer angehört, u. A. das im Kanton ge
legene Grundeigenthum außerhalb des Kantons wohnender Per
sonen und zwar nach seinem vollen Schatzungswerthe; demge
mäß wird denn auch vorliegend von den Rekurrenten die Steuer
von dem Schatzungswerthe ihres im Kanton gelegenen Grund
eigenthums, d. h. eben eine Grundsteuer eingefordert. Daß diese
Steuer nur von denjenigen Grundeigenthümern, welche der die
Steuer erhebenden Religionsgenossenschaft angehören, erhoben
wird, und gemäß Art. 46 lemma 6 der Bundesverfassung er
hoben werden kann, benimmt ihr den Charakter einer Grund
steuer offenbar in keiner Weise, sondern zeigt lediglich
daß es
sich hier um eine kirchliche Grundsteuer, bezw. um eine Grund
steuer zu Kultuszwecken handelt.
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Erscheint somit die Beschwerde, soweit sie sich auf eine
Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung und des
Verbotes der Doppelbesteuerung stützt, als unbegründet, so kann
es sich nur noch fragen, ob eine Verletzung des in Art. 49
Abs. 6 der Bundesverfassung ausgesprochenen Grundsatzes, daß
Niemand für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossen
schaft, der er nicht angehöre, mit Steuern belegt werden dürfe,
vorliege. Allein auch diese Frage ist zu verneinen. Denn, wie
vom Rekursbeklagten mit Recht hervorgehoben wird und wie
das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Spar und Leihkasse Aegerithal vom 16. November 1878 (Amtl.
Sammlung IV S. 533 ff.) ausgesprochen hat, erscheint die Be
stimmung des Art. 49 Abs. 6 der Bundesverfassung lediglich
als ein Folgesatz aus der Gewährleistung der Unverletzlichkeit
der Glaubens und Gewissensfreiheit und hat somit lediglich die
Bedeutung, daß Niemand zu Bezahlung von Steuern für Unter
haltung eines Kultus, dem er nicht angehört, angehalten werden
kann; dagegen statuirt dieselbe eine Beschränkung der Religions
genossenschaften in Besteuerung der eigenen Konfessionsverwand
ten in keiner Weise, sondern stellt die Bestimmung darüber, in
welchem territorialen Umfange letztere zur Besteuerung heran
zuziehen sind, innerhalb der bundesverfassungsmäßigen Schran
ken, lediglich den einschlägigen kantonalen Ordnungen anheim.
Nun behaupten vorliegend die Rekurrenten durchaus nicht, daß
sie derjenigen Religionsgenossenschaft, für deren Bedürfnisse frag
liche Steuer erhoben wird, konfessionell nicht angehören und es
kann mithin darin, daß dieselben gemäß den Bestimmungen der
st. gallischen Gesetzgebung zur Besteuerung für die Zwecke dieser
Religionsgenossenschaft herangezogen werden, eine Verletzung des
Art. 49 lemma 6 cit. nicht erblickt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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