- Urtheil vom 30. September 1881 in Sachen
Curti.
A. Theodor Curti, Redaktor, von Rapperswyl, Kantons
St. Gallen, wohnhaft in Zürich, übernahm im Jahre 1877
aus dem Nachlasse seines verstorbenen Vaters ein Haus mit
Garten in Rapperswyl, auf welchem Pfandschulden im Betrage
von 35000 Fr. haften und welchem eine Steuerschatzung von
40000 Fr. beigelegt wurde. Gestützt auf Art. 8 litt. b des Ge
setzes über das Steuerwesen des Kantons vom 24. Februar
1832, wonach "alle im Kantone befindlichen Gebäude und Lie
genschaften auswärtiger Eigenthümer nach dem wahren Werthe
ohne Abzug der Hypothekarschulden" zu versteuern sind, während
den im Kantone wohnenden Eigenthümern der Schuldenabzug
nachgelassen wird, forderten nun die Behörden des Kantons
St. Gallen vom Rekurrenten die Steuer vom vollen Werthe
der fraglichen Liegenschaft ohne Abzug der Pfandschulden. Da
Rekurrent diese Steuerforderung bestritt, so trat das Finanz
departement des Kantons St. Gallen beim dortigen Kantons
gericht mit einer Klage gegen denselben auf, in welcher es be
antragte: Beklagter sei pflichtig, zu erklären, seine in der Ge
meinde Rapperswyl gelegene Liegenschaft im vollen Werthansatze,
d. h. unabzüglich der auf derselben haftenden Pfandschulden, zu
versteuern und die verfallenen Steuerbetreffnisse laut Leitungs
schein mit 242 Fr. an den Kläger zu bezahlen unter Kosten
folge. Durch Urtheil vom 16. März 1881 sprach das Kantons
gericht von St. Gallen dem klägerischen Fiskus sein Rechtsbe
gehren zu.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff nun Th. Curti den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
führt er in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen folgende Mo
mente aus: Die streitige Steuerforderung beruhe auf einer fal
schen Interpretation des st. gallischen Steuergesetzes; wie nämlich
sowohl aus der Entstehungsgeschichte als aus dem Zusammen
hange und dem Zwecke des Gesetzes sich ergebe, seien unter dem
Ausdrucke "auswärtige Eigenthümer" keineswegs auch auswärts
wohnende Kantonsbürger, sondern nur auswärts wohnende Kan
tonsfremde verstanden und habe die fragliche in Art. 8 litt. b
leg. cit. enthaltene Gesetzesbestimmung vor Allem die Natur
einer Gegenrechtsmaßregel gegenüber von andern Kantonen ge
habt. Im Weitern aber stehe die angefochtene Steuerforderung im
Widerspruche mit den Bestimmungen des Bundesrechtes. Sie
verstoße nämlich gegen Art. 3 der Bundesverfassung, wonach die
Steuerhoheit der Kantone bundesrechtlich beschränkt sei, konsti
tuire ein mit Art. 4 der Bundesverfassung unvereinbares Vor
recht des Ortes und der Personen, beeinträchtige die durch Art. 31
der Bundesverfassung gewährleistete Gewerbefreiheit, sowie die
in Art. 45 ibidem garantirte Freiheit der Niederlassung und
involvire eine mit Art. 46 ibidem unvereinbare Doppelbesteue
rung, wofür insbesondere auf die bundesgerichtliche Entscheidung
in Sachen Hauser (A. S. der Entscheidungen VI S. 339) Be
zug genommen und speziell hervorgehoben wird, daß eine der
auf der fraglichen Liegenschaft haftenden Hypothekarforderungen
der Steuerhoheit des Kantons Zürich, weil der Gläubiger dort
domizilirt sei, unterstehe. Im Fernern sei auch Art. 60 der
Bundesverfassung verletzt. Diese Verfassungsbestimmung ver
lange die Gleichstellung der Schweizerbürger mit den Bürgern
des Kantons; eine solche Gleichstellung sei nun nicht vorhanden,
wenn ein Kanton nicht alle seine eigenen Kantonsbürger gleich
stelle, sondern vielmehr, im Widerspruche mit Art. 4 der Bun
desverfassung, erst zwei Klassen von eigenen Bürgern schaffe,
um die Schweizerbürger der zweiten minderberechtigten Klasse
der Kantonsbürger gleichzustellen. Hier lasse sich auch
fragen,
ob es einem Kanton erlaubt sei, mit Rücksicht auf das
gleiche
Steuerobjekt einen Bürger nach verschiedenen Prinzipien zu be
steuern, je nachdem er in oder außer dem Kantone wohne. Even
tuell endlich müsse auch Art. 62 der Bundesverfassung, wonach
alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz abgeschafft seien, als
verletzt bezeichnet werden, da, wenn man die streitige Steuer,
wie der Kanton St. Gallen behaupte, als eine Steuer von
dem im Kantone zurückgelassenen Grundbesitze eines auswärts
wohnenden Bürgers und nicht vielmehr, wie in erster Linie
festgehalten werden müsse, als eine Besteuerung von Hypothekar
schulden betrachte, hier in That und Wahrheit eine Abzugs
gebühr vorliege.
C. In seiner Rekursbeantwortung trägt das Finanzdeparte
ment des Kantons St. Gallen auf Abweisung des Rekurses an,
indem es im Wesentlichen bemerkt: Das Bundesgericht habe
nicht zu untersuchen, ob die streitige Steuerforderung den Be
stimmungen der kantonalen Gesetzgebung entspreche, sondern es
habe blos zu prüfen, ob dieselbe ein verfassungsmäßiges Recht
des Rekurrenten verletze. Uebrigens sei fragliche Steuerforderung
nach dem unzweideutigen Wortlaute des st. gallischen Gesetzes
vollkommen gerechtfertigt und es sei auch das Gesetz von jeher
in diesem Sinne ausgelegt worden. Man habe im Kanton
St. Gallen von jeher daran festgehalten, daß es unbillig wäre,
wenn es dem Belieben eines auswärtigen Grundeigenthümers
anheimgestellt würde, durch pfandrechtliche Belastung seiner Lie
genschaft sich der kantonalen Besteuerung zu entziehen, obschon
die öffentlichen Einrichtungen seinem Grundstücke so gut wie
allen andern Grundstücken im Kantone zu gute kommen. Ein
Verstoß gegen eine bundesrechtliche Vorschrift liege in der an
gefochtenen Steuerforderung nicht; weder involvire dieselbe eine
verfassungswidrige Doppelbesteuerung, da ja Rekurrent für sein
in Frage stehendes Grundstück nur in einem Kanton besteuert
werde, noch verstoße sie gegen Art. 60 oder Art. 4 der Bundes
verfassung, wie dies die Bundesbehörden schon in zahlreichen
Entscheidungen anerkannt haben. Die Beschwerden über Ver
letzung der Gewerbe und Niederlassungsfreiheit sodann seien
nicht vom Bundesgerichte, sondern vom Bundesrathe zu beur
theilen und von einer Verletzung des Art. 62 der Bundesver
fassung endlich könne vollends nicht die Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 lit. a
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
hat das Bundesgericht lediglich zu untersuchen, ob das angefochtene
Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen ein verfassungsmäßi
ges Recht des Rekurrenten verletze, während die Frage, ob durch
dieses Urtheil die kantonale Steuergesetzgebung richtig ausgelegt und
angewendet werde, sich der Kognition des Bundesgerichtes entzieht.
Daß nämlich das angefochtene Urtheil auf einer ausnahmsweisen
und willkürlichen Handhabung des kantonalen Gesetzes beruhe,
in welchem Falle das Bundesgericht wegen Verletzung der ver
fassungsmäßig gewährleisteten Gleichheit vor dem Gesetze ein
schreiten könnte, hat Rekurrent selbst nicht behauptet und es wäre
dies auch, angesichts der gerichtskundigen Thatsache, daß die
Behörden des Kantons St. Gallen die kantonale Steuergesetz
gebung jedenfalls schon seit langer Zeit und in einer großen
Anzahl von Fällen im gleichen Sinne ausgelegt und angewendet
haben, offensichtlich unbegründet.
- Soweit sodann die Beschwerde auf eine Verletzung der
Art. 31 und 45 der Bundesverfassung begründet wird, kann das
Bundesgericht auf deren Prüfung nicht eintreten, da Beschwer
den wegen Verletzung dieser verfassungsmäßigen Bestimmungen
gemäß Art. 113 Abs. 2 der Bundesverfassung
und Art. 59
Ziffer 3 und 5 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation
der Bundesrechtspflege als Administrativstreitigkeiten von den
politischen Behörden des Bundes zu beurtheilen sind.
- Dagegen hat das Bundesgericht allerdings
zu prüfen, ob
eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung oder eine Ver
letzung der vom Rekurrenten im Weitern angerufenen Art. 3,
4, 60 und 62 der Bundesverfassung vorliege.
Was nun zu
nächst die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 3 der Bundes
verfassung anbelangt, so ist klar, daß derselben eine selbständige
Bedeutung nicht beigemessen werden kann, sondern es sich viel
mehr lediglich fragen muß, ob das angefochtene Urtheil gegen
eine bestimmte, durch das Bundesrecht aufgestellte Beschränkung
der kantonalen Souverainetät verstoße.
- In dieser Richtung kann aber vorerst davon, daß in con
creto eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vorliege,
offenbar nicht die Rede sein. Eine unzulässige Doppelbesteuerung
nämlich liegt dann vor, wenn mehrere Kantone die Steuer
hoheit bezüglich des gleichen Subjektes und Objektes konkurri
rend beanspruchen (vgl. hierüber des Nähern die Entscheidung
in Sachen Wanner vom 16. Juli 1881). Dies trifft aber hier
keineswegs zu. Denn Rekurrent wird im Kanton St. Gallen,
wie sich aus den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes unzwei
deutig ergibt, lediglich für sein dort gelegenes Grundeigenthum
zur Besteuerung herangezogen und nun hat er selbst nicht be
hauptet, daß bezüglich dieses Grundeigenthums noch ein anderer
Kanton die Steuerhoheit beanspruche. Daß allerdings auch die
Gläubiger der auf fraglichem Grundstücke hypothekarisch ver
sicherten Forderungen an ihrem Wohnorte zur Versteuerung
dieser Forderungen herangezogen werden können, dagegen er
scheint als völlig unerheblich, da ja der diesbezügliche Steuer
anspruch sich weder auf das gleiche Subjekt, noch auf das gleiche
Objekt, welche im Kanton St. Gallen der Besteuerung unter
worfen werden, bezieht. Wenn sich Rekurrent zu Begründung
seiner Beschwerde in dieser Richtung noch speziell auf die bundes
gerichtliche Entscheidung in Sachen Hauser berufen hat, so er
scheint dies als unzutreffend; denn diese Entscheidung beruht
auf der Erwägung, daß nach der dort maßgebenden bernischen
Gesetzgebung, welche dem Grundeigenthümer gestattet, die von
ihm für einen auswärts wohnenden Hypothekargläubiger vor
schußweise zu zahlende Steuer am Kapitalzinse in Abrechnung
zu bringen, der Grundeigenthümer lediglich als Repräsentant
des auswärtigen Hypothekargläubigers besteuert werde, so daß
eine Doppelbesteuerung der hypothekarisch versicherten Forderung
bezw. des Gläubigers vorliege. Davon kann aber nach der
Gesetzgebung des Kantons St. Gallen, welche dem Grundeigen
thümer ein Recht zu Abrechnung der bezahlten Steuer vom Zinse
nicht einräumt, offensichtlich keine Rede sein; vielmehr kann
nach der Gesetzgebung des Kantons St. Gallen nicht zweifelhaft
sein, daß Rekurrent nicht blos als Repräsentant der Hypothekar
gläubiger für die diesen zustehenden Forderungen, sondern in
eigenem Namen für sein auf st. gallischem Territorium gelegenes
Grundeigenthum besteuert wird.
- Da im Fernern eine Verletzung des Art. 62 der Bundes
verfassung offenbar nicht vorliegt, weil ja die bestrittene Steuer
keineswegs, wie die Abzugsgebühren, von denen in Art. 62 cit.
die Rede ist, von Vermögen erhoben wird, das aus dem Kanton
weggezogen werden soll, sondern im Gegentheil von dem im
Kanton gelegenen Grundeigenthum, so kann sich nur noch fragen,
ob nicht eine Verletzung des Art. 4 oder des Art. 60 der
Bundesverfassung vorliege, d. h. ob nicht die erwähnten Ver
fassungsbestimmungen dadurch verletzt seien, daß im Kanton
St. Gallen für die Besteuerung des Grundeigenthums bezüglich
der Zulässigkeit des Schuldenabzuges verschiedene Grundsätze
gelten, je nachdem der Eigenthümer im Kanton oder außerhalb
desselben wohnt. Nun ist allerdings nicht zu verkennen, daß in
dieser Richtung insbesondere die Frage, ob nicht in dem Satze,
daß den außerhalb des Kantons wohnenden Grundeigenthümern
der den Kantonseinwohnern gestattete Schuldenabzug nicht nach
gelassen wird, eine Verletzung der durch Art. 4 cit. gewähr
leisteten Gleichheit vor dem Gesetze liege, keineswegs unzweifel
haft ist. Allein es ist diese Frage bereits durch wiederholte
Entscheidungen der Bundesbehörden (vgl. die Entscheidung des
Bundesgerichtes in Sachen Baumann vom 23. April 1881 und
die dort Erwägung 2 angeführten Präjudizien, Amtliche Samm
lung VII, S. 204 u. ff.; im Fernern Entscheidung in Sachen
Rüdlinger ibidem S. 235 u. ff.) in verneinendem Sinne be
antwortet worden, und von dieser konstanten bundesrechtlichen
Praxis abzugehen, wäre nun das Bundesgericht, wie es bereits
in dem erwähnten Urtheile in Sachen Baumann ausgesprochen
hat, nur dann in der Lage, wenn für die entgegengesetzte
Entscheidung durchaus zwingende und unwiderlegliche Gründe
sprächen. Dies ist aber, wie ebenfalls in der mehrerwähnten
Entscheidung in Sachen Baumann, auf welche hier lediglich
verwiesen werden kann, des Nähern ausgeführt ist, nicht der
Fall, und es muß daher an der bisherigen Praxis einfach fest
gehalten werden. Wenn nämlich Rekurrent insbesondere auch
darauf Gewicht legt, daß in dem in Frage stehenden Satze des
st. gallischen Steuerrechtes eine Verletzung
des Art. 60 der
Bundesverfassung liege, so ist zu bemerken, daß Art. 60 ledig
lich die Gleichbehandlung der Schweizerbürger anderer Kantone
mit den eigenen Kantonsbürgern vorschreibt, keineswegs dagegen
verlangt, daß die außerhalb des Kantons wohnenden Kantons
oder Schweizerbürger mit den im Kanton Wohnenden durch
gängig gleich behandelt werden, und daß es keineswegs richtig
ist, wenn Rekurrent behauptet, daß vorliegend der Kanton St.
Gallen die Schweizerbürger anderer Kantone blos einer minder
begünstigten Klasse der Kantonsbürger, nämlich den außerhalb
des Kantons wohnenden, gleichstelle; denn es ist ja völlig zweifel
los, daß die im Kanton St. Gallen wohnenden Schweizerbürger
anderer Kantone bezüglich der Gestattung des Schuldenabzuges
den eigenen Kantonsbürgern völlig gleich gehalten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.