- Urtheil vom 2. Juli 1881 in Sachen Husy
gegen Jura Bern Luzern Bahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 5. Mai 1881 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- u. s. w.
- Dem Kläger Felix Husy ist sein Klagebegehren zugesprochen.
- Die Entschädigung, welche die Beklagte Jura Bern Luzern
Bahngesellschaft an den Kläger Felix Husy auszurichten hat, ist
bestimmt auf eine Aversalsumme im Betrage von 12,000 Fr.
nebst Zins davon à 5% seit 23. Juli 1879.
- Die spätere Rektifikation dieses Urtheils nach Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1875 über Haftpflicht bleibt vorbe
halten.
- Die Beklagte Jura Bern Luzern Bahngesellschaft hat die
Kosten an den Kläger Felix Husy zu bezahlen. Die daherige
Kostenforderung des letztern ist bestimmt auf 1170 Fr. 15. Cts.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Die Beklagte dagegen, welche ursprünglich
die Weiterziehung ebenfalls ergriffen hatte, erklärte durch Zu
schrift vom 21. Mai 1881, dieselbe zurückziehen zu wollen.
C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des
Klägers, indem er gleichzeitig zwei Zeugnisse über dem Kläger
seit dem Urtheile des Appellations und Kassationshofes von
Bern neu erwachsene Heilungskosten produzirt, es sei das Ur
theil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
im Sinne einer bedeutenden Erhöhung der Entschädigung abzuän
dern und letztere auf 500 Fr. für die Heilungskosten und auf
ein Kapital von 20,000 Fr. für Beeinträchtigung der Erwerbs
fähigkeit festzusetzen unter Kostenfolge.
Der Vertreter der Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der
Weiterziehung des Klägers und Bestätigung des zweitinstanz
lichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten ergiebt sich in thatsächlicher Beziehung im
Wesentlichen folgendes: Kläger, welcher im Jahre 1842 geboren ist
und bei der Jura Bern Luzern Bahngesellschaft als Lokomotiv
führer bedienstet war, in welcher Stelle er im Jahre vor dem Un
falle einen fixen Jahresgehalt von 2160 Fr. und an Nebenbezügen
den Betrag von 1829 Fr. 15 Cts. (nämlich 1143 Fr. 65 Cts. an
Ersparnißprämien und 685 Fr. 50 Cts. an Stundengeldern) bezog,
hatte am 8. August 1878 den fahrplanmäßig um 6 Uhr 7 Minuten
Abends von Delsberg her in Biel eintreffenden Jurabahnzug Nr. 68
zu bedienen; ungefähr zu gleicher Zeit, wie er mit diesem Zuge auf
dem nördlichsten, dem Aufnahmsgebäude am nächsten gelegenen,
Geleise des Bahnhofes Biel einfuhr, traf auch der Centralbahn
zug Nr. 47 von Olten her auf dem zweiten (zweitnördlichsten)
Geleise des Bahnhofes ein. Zum Empfange der mit diesem Zuge
vom Turnfeste in St.Gallen mit andern Turnvereinen zurückkeh
renden Bieler Turner hatte sich auf dem Perron des Bahnhofes
eine dicht gedrängte, von dem anwesenden Marktpublikum noch
vermehrte Menschenmenge angesammelt, bei welcher sich auch ein
Musikkorps befand, so daß damals auf dem Bahnhofe in Folge
des Jubelns der anlangenden Turner, des Rufens und Schreiens
des anwesenden Publikums und der schmetternden Musik ein be
täubender, alle Signale übertönender Lärm herrschte, und daß
ein Ausgang über den Perron durch die kompakte, dort ange
sammelte Menschenmenge ohne erheblichen Zeitverlust nicht zu ge
winnen war. Kläger, welcher um 7 Uhr 30 Minuten wiederum ab
fahren mußte und sich zu diesem Zwecke schon um 7 Uhr auf dem
Bahnhof einzufinden hatte, stieg daher, nachdem er von dem De
potpersonal abgelöst worden war, um in seine Wohnung gelan
gen zu können, auf der südlichen, vom Perron abgekehrten Seite
der Maschine ab und wollte, nachdem er zunächst einige Schritte
in westlicher Richtung zwischen den beiden Geleisen, auf welchen
die Züge 68 und 47 standen, gethan hatte, das Geleise, auf
welchem letzterer Zug hielt, und zwar hinter dem Zuge über
schreiten. Dabei wurde er nun von der rückwärts heranfahrenden
Rangirmaschine, welche einen am Schlusse des Zuges Nr. 47 be
findlichen direkten Eilgutwagen dem Zuge Nr. 68 anzufügen die
Aufgabe hatte, deren Führer ihn zwar erblickt, nichtsdestoweniger
aber die vorgeschriebenen Nothsignale nicht gegeben hatte, erfaßt
und ihm der rechte Fuß abgedrückt. Die Verletzung machte eine 85
tägige Verpflegung im Spitale in Biel, nach deren Beendigung der
Verletzte noch nicht völlig geheilt war, eine Amputation des Fußes
bis zur Ferse, sowie in Folge eingetretenen Brandes eine kon
sekutive Amputation des rechten Unterschenkels nothwendig. Als
Folge der Verletzung hat die zweite Instanz auf Grund des er
hobenen Zeugen und Sachverständigenbeweises konstatirt, daß
Kläger, welcher das Schlosserhandwerk erlernt hatte, weder seine
frühere Thätigkeit als Bauschlosser oder Mechaniker werde fort
setzen, noch überhaupt Arbeiten werde verrichten können, bei denen
häufiges Gehen oder Stehen erforderlich sei. Im Fernern hat
die zweite Instanz festgestellt, daß dem Kläger jederzeit auch außer
des Dienstes das Recht zugestanden habe den Bahnkörper zu
betreten, daß ihm jedenfalls das Ueberschreiten der Geleise nie
mals untersagt worden sei, so daß er dasselbe zuletzt als erlaubt
habe betrachten dürfen und daß er überdem am Tage des Un
falles, in Folge der Menschenansammlung auf dem Perron,
genöthigt gewesen sei, den Weg über die Geleise einzuschlagen. Es
sei ihm auch in Folge des herrschenden Lärms nicht möglich ge
wesen, das einzige, von der Rangirmaschine außerhalb der Bahn
hofshalle gegebene Signal zu hören und es sei auch anzunehmen,
daß er weder die ihm geltenden Warnungsrufe einzelner Bahn
angestellter noch das Geräusch der Rangirmaschine habe wahr
nehmen können. Endlich sei auch nicht anzunehmen, daß Kläger
das von der Rangirmaschine auszuführende Manöver gekannt
habe oder habe kennen sollen. In seiner auf 2 des Bundesge
setzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. gestützten
Klage hatte Kläger ursprünglich eine Entschädigung von 600 Fr.
für Heilungskosten und 40,000 Fr. für Beeinträchtigung der Er
werbsfähigkeit gefordert, während die Beklagte in ihrer Klage
beantwortung auf Abweisung der Klage, insoweit dadurch mehr
als der von ihr freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechts
pflicht angebotene Betrag von 5000 Fr. verlangt werde, ange
tragen hatte.
2. In rechtlicher Würdigung des festgestellten Thatbestandes nun,
muß es sich zunächst fragen, ob den Kläger ein eigenes ausschließ
liches oder wenigstens konkurrirendes Verschulden an dem Unfalle
treffe, oder ob letzterer durch ein Versehen oder Vergehen Dritter
bei der Transportanstalt nicht angestellter Personen ohne eigenes
Mitverschulden der Anstalt herbeigeführt worden sei. Denn wenn
auch die Beklagte ihrerseits auf Weiterziehung des Urtheils der
zweiten Instanz verzichtet hat, so hat sie doch im heutigen Vor
trag die erwähnten, von ihr vor den kantonalen Instanzen vor
geschützten, auf 2 des citirten Bundesgesetzes begründeten Ein
wendungen durchaus festgehalten und darauf gestützt Abweisung
der, auf Erhöhung der Entschädigung gerichteten, Rekursanträge
des Klägers beantragt; demgemäß muß auf eine Prüfung der
erwähnten Einwendungen allerdings eingetreten werden. Wenn
nämlich auch selbstverständlich von einer reformatio in pejus,
d. h. von einer Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheils zu
Ungunsten des einzig rekurrirenden Klägers keine Rede sein kann,
so müssen doch die erwähnten Einwendungen der Beklagten bei
Prüfung der auf Abänderung des zweitinstanzlichen Urtheiles zu
seinen Gunsten gerichteten Anträge des Klägers in Betracht fallen.
Denn es steht der Beklagten vollkommen frei, dieselben gegenüber
diesen auf Erhöhung der zweitinstanzlich gesprochenen Entschä
digung gerichteten Anträgen auch in der bundesgerichtlichen In
stanz geltend zu machen. Ein Verzicht der Beklagten auf die er
wähnten Einreden nämlich liegt in der Zurückziehung der Weiter
ziehung keineswegs. Vielmehr hat hiedurch die Beklagte lediglich
darauf verzichtet, ihrerseits eine Abänderung des zweitinstanz
lichen Urtheilsdispositivs zu ihren Gunsten zu beantragen, keines
wegs dagegen darauf, ihre sämmtlichen, vor den kantonalen
Gerichten geltend gemachten Vertheidigungsmittel gegenüber wei
tergehenden Anträgen des Klägers auch vor dem Bundesgerichte
geltend zu machen.
3. Allein die erwähnten Einreden der Beklagten erscheinen
materiell als unbegründet. Denn
a. Davon, daß der Unfall durch ein Vergehen oder Versehen
dritter Personen ohne Mitverschulden der Transportanstalt her
beigeführt worden sei, kann offensichtlich keine Rede sein. Die
kantonalen Instanzen sind in dieser Beziehung davon ausge
gangen, daß ein Verschulden dritter Personen d. h. der auf dem
Bahnhofperron angesammelten lärmenden Mehrheit von Personen
allerdings vorliege, da das Lärmen, Musiziren u. s. w. auf dem
Bahnhofe eine gegen Art. 5 des Bundesgesetzes über die Hand
habung der Bahnpolizei verstoßende strafbare Handlung sei, daß
aber auch ein Mitverschulden der Transportanstalt, welcher die
Handhabung der Bahnpolizei obliege, gegeben sei. Allein auch
abgesehen davon, daß von einem kausalen Zusammenhange zwischen
dem angegebenen Verhalten, d. h. dem Lärmen und Drängen
der auf dem Bahnhof versammelten Mehrheit von Personen und
dem Unfalle in dem Sinne, daß ersteres als die wirkende Ur
sache des letztern erschiene, doch wohl kaum die Rede sein kann,
so kann überhaupt nicht als richtig anerkannt werden, daß in
dem fraglichen Verhalten der im Bahnhofe versammelten Per
sonen eine nach Art. 5 des citirten Bundesgesetzes strafbare Hand
lung liege. Denn wie Wortlaut und Zusammenhang der erwähnten
Gesetzesstelle unzweideutig ergiebt, bezieht sich dieselbe lediglich
auf solche Handlungen, welche eine unmittelbare Störung des
Bahnbetriebes oder eine Schädigung der Bahnanlage involviren
und daher an sich schon als widerrechtlich und unerlaubt erscheinen,
während ein Verhalten wie das vorliegend in Frage stehende,
welches allerdings mit gutem Grunde von den Bahngesellschaften
in Anwendung des Art. 6 des citirten Bundesgesetzes reglemen
tarisch verboten werden mag, offensichtlich keineswegs unter die
Bestimmung des Art. 5 cit. fällt.
b. Ein Verschulden des Verletzten, sei es ein ausschließliches
oder ein konkurrirendes, sodann liegt ebenfalls nicht vor. Es ist
denn auch ein solches von der zweiten Instanz, obschon sich die
selbe über die Frage, ob nicht ein Mitverschulden des Klägers
vorliege, allerdings nicht völlig unzweideutig ausspricht, nicht
angenommen worden, wie sich daraus ergiebt, daß bei Bemes
sung des Entschädigungsbetrages keineswegs auf ein Mitverschul
den des Klägers abgestellt worden ist. Seitens des Vertreters
der Beklagten nun ist im heutigen Vortrag zugegeben worden
daß der Verletzte berechtigt gewesen sein möge, den von ihm ein
geschlagenen Weg über die Geleise zu wählen und es ist ein Ver
schulden des Klägers lediglich daraus abgeleitet worden, daß der
selbe sich nicht, bevor er das Geleise, auf welchem der Unfall
sich ereignete, betrat, danach umsah, ob das Geleise frei sei.
Allein, wenn nun auch zugegeben werden mag, daß im Betreten
eines Bahngeleises ohne vorheriges Umsehen ein Mangel an der
gebotenen Vorsicht regelmäßig zu erblicken sei, so fällt doch im
vorliegenden Falle für die gegentheilige Entscheidung ausschlag
gebend ins Gewicht, daß der Verletzte, welcher zudem in großer
Eile und von der Tagesarbeit jedenfalls erschöpft war, ein Ge
leise betrat, welches bereits von dem vor dem Kläger stehenden
Bahnzuge Nr. 47 besetzt war und daß daher Kläger naturgemäß
seine Aufmerksamkeit diesem Zuge zuzuwenden hatte, während er
gewiß berechtigt war, anzunehmen, daß in seinem Rücken das
Geleise frei sei oder daß jedenfalls der Führer einer von daher
anfahrenden Rangirmaschine ihn rechtzeitig erblicken und die vor
geschriebenen Nothsignale geben, eventuell die Maschine zum
Stehen bringen werde.
4. Kann somit von einem Verschulden dritter Personen oder
von einem eigenen Verschulden oder Mitverschulden des Verletzten
nicht gesprochen werden, so war dem Verletzten, da die Einrede
der höhern Gewalt und zwar offenbar mit Recht nicht vorge
schützt wurde, gemäß Art. 2 und 5 al. 3 des Haftpflichtgesetzes
Entschädigung für die Heilungskosten und für diejenigen Ver
mögensnachtheile zu gewähren, welche er durch eine infolge der
Verletzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähig
keit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat, d. h.
es war die Differenz in der ökonomischen Lage des Verletzten
vor und nach dem Unfalle, soweit sie aus den angegebenen Mo
menten resultirt, auszugleichen. Es war demnach Aufgabe des
Vorderrichters, den nach den erwähnten Richtungen hin dem Ver
letzten entstandenen vermögensrechtlichen Schaden zu ermitteln und
denselben, innerhalb der Parteianträge, nach freiem Ermessen
(vergl. 11 leg. cit.) zu würdigen. Aus der angefochtenen Ent
scheidung und den derselben vorangeschickten Erwägungen, ergibt
sich nun aber, daß der Vorderrichter einerseits Momente, welche
nach dem Gesetze bei Ausmessung der Entschädigung in Betracht
fallen müssen, und für welche Entschädigung ausdrücklich begehrt
war, nämlich die Heilungs und Verpflegungskosten, gar nicht in
Berücksichtigung gezogen hat, andrerseits dagegen auf Momente
Rücksicht genommen hat welche für die Höhe des dem Verletzten ent
standenen Vermögensnachtheils überall ohne alle Bedeutung sind,
wie die Familienverhältnisse des Verletzten (vergl. Erw. 11 der
angefochtenen Entscheidung). Es hat demnach der zweitistanzliche
Richter die rechtliche Natur des klägerischen Anspruches als eines
Schadensersatzanspruches, bei dessen Beurtheilung lediglich der
erwachsene vermögensrechtliche Nachtheil, soweit er aus den im
Gesetze bezeichneten Momenten entstanden ist, auszumitteln und
vollständig zu vergüten ist, offenbar verkannt und diesen Anspruch
wie eine, mit Rücksicht auf das Bedürfniß des Berechtigten,
dessen Familienverhältnisse u. s. w., nach Billigkeit festzusetzende
Alimentenforderung behandelt.
5. Da demnach die Schadensfestsetzung des angefochtenen Ur
theils auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruht, so
muß zu selbständiger Ermittelung des Schadensbetrages geschrit
ten werden. In dieser Beziehung ist nun vorerst die heutige For
derung des Klägers für Heilungs und Verpflegungskosten im
Betrage von 500 Fr. ohne weiteres gutzuheißen. Wenn nämlich
auch die heute vom Kläger neu produzirten Zeugnisse, gemäß
Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts
pflege nicht in Berücksichtigung fallen können, so steht doch unbe
stritten fest, daß Kläger für Verpflegung im Spital in Biel und
für Anschaffung eines künstlichen Gliedes zusammen 350 Fr.
verausgabt hat und es ist nun ein Zuschlag von 150 Fr. für die
Kosten weiterer Pflege, deren Kläger, welcher ja bei seiner Ent
lassung aus dem Spital noch nicht völlig geheilt war, zweifellos
bedurfte, den Verhältnissen angemessen und keineswegs übersetzt.
6. Was die Entschädigung für Beeinträchtigung der Erwerbs
fähigkeit anbelangt, so ist dieselbe in Form einer Kapitalentschä
digung zuzubilligen, da, wie bereits die zweite Instanz zutreffend
ausgeführt hat, dem Verletzten durch den Besitz einer Kapital
summe die Gewinnung eines neuen Erwerbszweiges ermöglicht
und erleichtert wird und übrigens beide Parteien die Zubilli
gung einer Kapitalentschädigung der Aussetzung einer jährlichen
Rente vorzuziehen scheinen. In Bezug auf die Höhe der Ent
schädigung dann fällt in Betracht: Der Verletzte besaß vor dem
Unfalle ein Jahreseinkommen von circa 4000 Fr., wovon indeß
derjenige Theil, welchen er für seinen Unterhalt auswärts aus
zugeben hatte und welcher annähernd dem Betrage der Stun
dengelder gleichkommen mag, in Abzug zu bringen ist, wonach
ein jährliches Einkommen von circa 3300 Fr. verbleibt. Durch
die Verletzung nun wurde der erst 39 Jahre alte Kläger, außer
der zeitweiligen, ihrer Dauer nach nicht genauer festgestellten
gänzlichen Erwerbsunfähigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit jedenfalls
sehr erheblich geschmälert, da er nach den thatsächlichen Feststellun
gen der zweiten Instanz weder seinen bisherigen Beruf als Loko
motivführer noch das erlernte Schlosserhandwerk oder sonst einen
erhebliche körperliche Anstrengung erfordernden Beruf auszuüben
im Stande ist, vielmehr genöthigt ist, einen ganz andern, ihm bis
dahin völlig fremden Beruf zu ergreifen; dadurch wird er aber
insbesondere Anfangs, jedenfalls nicht mehr als die Hälfte seines
bisherigen Einkommens zu erwerben im Stande sein, so daß für
ihn ein jährlicher Ausfall von wenigstens 1600 Fr. entstehen
muß. Handelt es sich nun darum, die Entschädigung für diesen
Einnahmeausfall zu Kapital anzuschlagen, so erscheint es in
freier richterlicher Würdigung aller Verhältnisse, insbesondere
angesichts des Umstandes, daß erfahrungsgemäß Kläger auch ohne
den Unfall den anstrengenden Beruf eines Lokomotivführers kaum
während der ganzen Dauer seiner Arbeitsfähigkeit, sondern nur
während beschränkterer Zeit auszuüben in der Lage gewesen wäre,
als angemessen, dieselbe auf 16,000 Fr. festzusetzen. Von dieser
Entschädigungssumme sind sodann dem Verletzten, zwar nicht als
Verzugszins, wohl aber als Bestandtheil der Entschädigung, ins
besondere für die vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit,
Zinsen à 5% vom Tage der Verletzung an auszurichten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Appellations und Kassationshofes des Kan
tons Bern vom 5. Mai 1881, Dispositiv 3 wird dahin abgeän
dert, daß Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu bezahlen:
a. für Verpflegungs und Heilungskosten einen Betrag von
500 Fr.
b. eine Aversalentschädigung von 16,000 Fr., sammt Zins zu
5% vom Tage der Verletzung (8. August 1878) an.