- Urtheil vom 3. Dezember 1881
in Sachen Kiesow.
A. Der Apotheker P. Gaupp in Romanshorn, Kantons
Thurgau, fabrizirte eine Lebensessenz, welche der Augsburger
Lebensessenz des Hauses I. G. Kiesow nachgemacht war; er
brachte dieselbe unter Verwendung einer Etiquette, welche der,
aus einem figürlichen Waarenzeichen sowie der Angabe der
Firma und des Wohnortes des Fabrikanten bestehenden, Eti
quette des Hauses I. G. Kiesow, immerhin indeß unter Abän
derung des Namens Kiesow in Kriesow, genau nachgebildet
war, sowie unter Nachahmung von Siegel und Verpackung des
Kiesowschen Produktes, in den Handel. Im Mai 1879 ver
kaufte Apotheker P. Gaupp sein Geschäft an den Apotheker A.
Visino, welcher die Fabrikation und den Verkauf der Lebens
essenz in gleicher Weise wie sein Geschäftsvorgänger fortbe
trieb.
B. Nachdem die Firma I. G. Kiesow am 16. Juli 1880
ihre Fabrikmarke beim eidgenösischen Amte für Fabrik und
Handelsmarken in Bern hinterlegt hatte und dies im Bundes
blatte (Nr. 42 des Jahrganges 1880) am 2. Oktober 1880 ver
öffentlicht worden war, reichte die Firma I. G. Kiesow am
- Oktober 1880 gegen den Apotheker Gaupp beim Bezirks
amte Arbon Strafanzeige wegen Mißbrauches von Fabrik und
Waarenzeichen, gestützt auf Art. 10 des Handels und Zollver
trages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
deutschen Zoll und Handelsverein und Art. 31 eventuell 32
der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich zum
gegenseitigen Schutze des litterarischen, künstlerischen und ge
werblichen Eigenthums vom 30. Juni 1864 ein. Diese Unter
suchung wurde in der Folge gemäß einer Verfügung der thur
gauischen Staatsanwaltschaft vom 13. November und einem
Antrage des Damnifikaten vom 7. Dezember 1880 auch auf
den Apotheker Visino ausgedehnt; diesem gegenüber wurde durch
die Untersuchung konstatirt; Laut Schreiben des Statthalters
von Arbon vom 12. November 1880 fanden sich bei demselben
500 Fläschchen Lebensessenz mit nachgeahmten Etiquetten und
Gebrauchsanweisungen vor, welche vorläufig mit Beschlag be
legt wurden. Durch Protokoll des Bezirksstatthalters von Arbon
vom 17. November 1880 ist im Weitern festgestellt, daß laut
seinen Geschäftsbüchern Apotheker Visins vom 1. Januar bis
"gegen Ende Oktober 1880" für die Summe von 4270 Fr.
solche Lebensessenz veräußerte, während sich dagegen aus den
Geschäftsbüchern ergibt, daß er seit Ende Oktober 1880 keine
Lebensessenz mehr veräußert hat. Ueberdem ist eine am 8 Okto
ber zur Post gegebene Preisliste des Apothekers Visino zu den
Akten gebracht worden, in welcher die "Augsburger Lebensessenz"
ebenfalls aufgeführt, bezw. zum Verkaufe angeboten wird.
C. Durch zweitinstanzliches Urtheil des Obergerichtes des
Kantons Thurgau vom 29. Juni 1881 wurde, in Bestätigung
des Urtheils der ersten Instanz, gegen welches die Staatsan
waltschaft sowie die Firma I. G. Kiesow in Augsburg die
Appellation ergriffen hatten, entschieden: "Die Appellaten seien
des Betruges und der Fälschung, A. Visino der strafbaren Ueber
tretung des Gesetzes betreffend Markenschutz nicht schuldig" und
demgemäß erkannt:
- Seien dieselben freigesprochen.
- Zahle der Staat ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von
30 Fr. und 8 Fr. Anklagegebühr, sowie 6 Fr. 20 Cts. erst
instanzliche Kanzleikosten, die Appellaten 114 Fr. ihnen erst
instanzlich überbundene Untersuchungs und Gerichtskosten.
- Sei die Damnifikatsforderung abgewiesen.
Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Strafklage der
Staatsanwaltschaft stütze sich darauf, daß, wie schon in einem
obergerichtlichen Urtheile gegen P. Gaupp vom 3. Juni 1876
in einem ähnlichen Falle ausgesprochen worden sei, der That
bestand des Betruges in idealer Konkurrenz mit dem der Fäl
schung vorliege und daß Visino, der auch nach der Publikation
der Kiesowschen Marke im Bundesblatte die imitirten Fabrikate
verkauft habe, deßhalb in Gemäßheit des Handels und Zoll
vertrages mit Deutschland vom 13. Mai 1869 zu bestrafen
sei. Demgemäß beantrage sie gegen Gaupp in Anbetracht seiner
Rückfälligkeit einen Monat Gefängniß und 200 Fr. Geldbuße,
gegen Visino 10 Tage Gefängniß und 50 Fr. Geldbuße, sowie
Konfiskation der nachgeahmten Etiquetten, Stempel, Siegel und
Fläschchen. Der Damnifikat suche um sofortige Festsetzung der
Damnifikatsentschädigung nach und erkläre, daß er den Schaden
auf mindestens 1500 Fr. schätze, dagegen damit einverstanden
sei, daß, falls sonst wegen der Kompetenz des korrektionellen
Richters Bedenken obwalten sollten, die Entschädigungsforderung
auf 200 Fr. fixirt werde. Das Obergericht nehme nun aller
dings an, daß nach Mitgabe des kantonalen Strafrechtes die
eingeklagten Handlungen den Thatbestand des Verbrechens des
Betruges und der Fälschung enthalten; allein nach dem In
krafttreten des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik
und Handelsmarken könne über die Nachahmung von Fabrik
und Handelsmarken nur mehr nach Mitgabe dieses Bundesge
setzes erkannt werden. Demnach müssen aber die Angeklagten
freigesprochen werden. Denn nach Art. 20 leg. cit. sei die civil
oder strafrechtliche Verfolgung wegen solcher Handlungen, die
vor der Eintragung der Marke stattgefunden haben, nicht zu
läßig, und nun habe der Beklagte Gaupp nur bis zum Mai
1879 Lebensessenz fabrizirt und verkauft, und sei auch gegen
über dem Angeklagten Visino nicht bewiesen, daß er seit der am
2. Oktober 1880 erfolgten Publikation der Marke des Hauses
I. G. Kiesow im Bundesblatte noch weiter imitirte Lebens
essenz fabrizirt oder verkauft habe.
D. Gegen dieses Urtheil ergriff die Firma I. G. Kiesow
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; sie bean
tragt, es sei das angefochtene Urtheil in dem Sinne abzuän
dern, daß A. Visino des Mißbrauchs von Fabrik und Waaren
zeichen gemäß Art. 10 des Handels und Zollvertrages zwischen
der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem deutschen Zoll
und Handelsverein vom 13. Mai 1869 und Art. 31, Ziffer 1,
2 und 3, event. Art. 32, Ziffer 1 3 der Uebereinkunft zwischen
der Schweiz und Frankreich zum gegenseitigen Schutze des lit
terarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthums vom 30.
Juni 1864 schuldig erklärt, angemessen bestraft und zur Bezah
lung einer Schadenersatzsumme von 500 Fr. und einer pro
zeßualischen Entschädigung von 400 Fr. an J. G. Kiesow ver
urtheilt werde und daß die mit Beschlag belegten circa 500
Fläschchen Lebensessenz nebst Etiquetten und Verpackung kon
fiszirt werden. Zur Begründung wird bemerkt, die thatsächliche
Annahme des angefochtenen Urtheils, es sei nicht bewiesen,
daß A. Visino nach der Publikation der Kiesow'schen Fabrik-
marke noch weiter imitirte Lebensessenz fabrizirt und verkauft
habe, stehe mit dem Inhalte der Akten in offenbarem Wider
spruche, da das Protokoll des Bezirksstatthalters von Arbon
vom 17. November 1880 das Gegentheil beweise, wie sich dies
auch aus den Büchern des Rekursbeklagten, deren Einziehung
beantragt werde, ergeben müsse. Die Begründung des freispre
chenden obergerichtlichen Urtheils sei daher auch dann unrichtig,
wenn man mit dem Obergerichte annehme, die Marke der Re
kurrentin genieße erst vom Tage der Publikation derselben und
nicht schon vom Tage der Deposition an gerichtlichen Schutz,
was übrigens nicht als richtig anerkannt werden könne.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Rekursbeklagte A. Visino im Wesentlichen: Die Rekurren
tin sei zum Rekurse gegen das freisprechende Urtheil des Ober
gerichtes des Kantons Thurgau nicht legitimirt, da der Civil
partei nach thurgauischem Prozeßrechte selbständige Rechtsmittel
gegen Strafurtheile gar nicht zustehen. Im Weitern sei der Re
kurs an das Bundesgericht unstatthaft, weil Gesetzgebung und
Rechtsprechung in Strafsachen, von ganz bestimmten hier nicht
zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen, Sache der Kantone und
das Bundesgericht weder Appellations noch Kassationsinstanz
gegenüber kantonalen Strafurtheilen sei. Auch als Staatsge
richtshof könne Rekurrentin das Bundesgericht nicht anrufen,
da sie im Auslande niedergelassen sei, Rechte aus der Bundes
verfassung aber von im Auslande wohnenden Ausländern jeden
falls nicht beansprucht werden können und es sich auch gar nicht
um Verletzung eines Staatsvertrages handle, da an Stelle der
von der Rekurrentin angerufenen vertragsmäßigen Bestimmungen
das Bundesgesetz über den Schutz der Fabrik und Handels
marken vom 19. Dezember 1879, dessen Erlaß auch vertrag
lich vorgesehen gewesen, getreten sei; übrigens wäre die Zuläs
sigkeit eines staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 59 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege dadurch be
dingt, daß eine Verfügung gegen die Rekurrentin vorläge, was
gar nicht zutreffe, und wäre ein solcher Rekurs in casu gemäß
Ziffer 10, Art. 59 cit. nicht an das Bundesgericht, sondern an
die politischen Bundesbehörden zu richten. Sodann sei die Be
schwerde sachlich unbegründet; ein Beweis dafür, daß Rekurs
beklagter auch nach der Publikation der Deposition der rekur
rentischen Marke Lebensessenz fabrizirt und verkauft habe, liege
nicht vor; allein auch angenommen, ein solcher Beweis wäre
erbracht, so läge ein Vergehen seitens des Rekursbeklagten doch
nicht vor, denn Rekursbeklagter habe, bevor er eine sachbezüg
liche Bekanntmachung der Rekurrentin in der schweizerischen
pharmazeutischen Zeitung vom 5. November 1880 gelesen habe,
gar nicht gewußt, daß Rekurrentin für ihre Marke das Schutz
recht in der Schweiz durch Hinterlegung derselben beim eidge
nössischen Amte erworben habe. Das Bundesblatt, in welchem
die Deposition vom 2. Oktober 1880 veröffentlicht worden sei,
habe Rekursbeklagter nicht gelesen; dazu sei er auch gar nicht
verpflichtet gewesen. Uebrigens habe Rekurrentin in ihrer er
wähnten Bekanntmachung in der Pharmazeutischen Zeitung be
kannt gegeben, daß "fernerhin vorkommende Imitationen von
nun an gerichtlich verfolgt werden;" darin liege ein Verzicht
auf Verfolgung früherer Nachahmungen ihrer Marke. Auch
werde bestritten, daß der Rekurrentin irgendwelcher Schaden
aus der Handlungsweise des Rekursbeklagten erwachsen sei. Ob
in casu die Bestimmungen der von der Rekurrentin angerufenen
Staatsverträge oder des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879
zur Anwendung kommen, sei in materiell rechtlicher Beziehung
gleichgültig, da die Rekurrentin jetzt nicht mehr daran festhalte,
daß Rekursbeklagter auch für Handlungen, welche vor der Pu
blikation der Hinterlegung ihrer Marke stattgefunden haben,
belangt werden könne. Uebrigens stimmen die fraglichen Staats
verträge mit dem Bundesgesetze wesentlich überein, insbesondere
darin, daß eine Strafverfolgung nur auf Antrag des Verletzten
stattfinde und daß nur dolose, nicht aber blos kulpose Marken
rechtsverletzungen strafbar seien; nun sei gegen den Rekursbe
klagten eine eigentliche Anzeige gar nicht eingereicht worden,
sondern die Anzeige sei nur gegen P. Gaupp erstattet worden
und die Staatsanwaltschaft sei nicht berechtigt gewesen, den
Damnifikaten, wie sie dies gethan habe, einzuladen, seine Klage
auch auf den Rekursbeklagten auszudehnen. Dolus auf Seite
des Rekursbeklagten sei nicht erwiesen, um so weniger, als er
Landesfremder sei und die schweizerischen Gesetze nicht gekannt,
vielmehr angenommen habe, seine Handlungsweise sei nach
schweizerischem Gesetze erlaubt. Endlich hänge der Schutz aus
ländischer Marken von der Voraussetzung des Gegenrechtes ab;
Deutschland aber halte thatsächlich gegenüber schweizerischen
Angehörigen das Gegenrecht nicht, wie sich aus dem Falle eines
Apothekers Rothenhäusler in Rorschach ergebe, welchem die Re
gistrirung seiner Marke vom Amtsgerichte in Leipzig verweigert
worden sei. Aus diesen Gründen werde auf Abweisung der
Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolge angetragen.
F. Das Obergericht des Kantons Thurgau, welchem zur
Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist
lediglich auf die Entscheidungsgründe seines angefochtenen Ur
theils.
G. In ihrer Replik wendet sich die Rekurrentin in einge
hender Ausführung gegen die Vorbringen der Rekursbeantwor
tung, indem sie insbesondere bemerkt: Daß sie zum Rekurse
legitimirt und daß das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung
kompetent sei, könne nach Art. 59 litt. b des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege gar keinem begründeten
Zweifel unterliegen und bedürfe daher keiner weitern Ausfüh
rung. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. De
zember 1879 seien die bestehenden, sachbezüglichen Staatsver
träge keineswegs eo ipso dahingefallen, vielmehr seien dieselben
bis zur Kündigung in Kraft geblieben. Nach Art. 3 Lemma 7
des französisch schweizerischen Staatsvertrages könne Rekursbe
klagter wohl schon für alle seit der Hinterlegung (16. Juli 1880)
und nicht blos für die seit der Publikation der rekurrentischen
Marke (2. Oktober 1880) verübten Fälschungen verantwortlich
gemacht werden; jedenfalls aber sei er für alle seit der amt
lichen Publikation der Eintragung der Marke im Bundesblatte
begangenen Handlungen verantwortlich und könne sich nicht
damit entschuldigen, daß er von der Eintragung erst durch die
Bekanntmachung in der pharmazeutischen Zeitung vom 5. No
vember 1880 Kenntniß erhalten habe, um so weniger, als er
jedenfalls alle Veranlassung gehabt hätte, sich genau zu infor
miren, ob die Rekurrentin ihr Fabrikzeichen deponirt habe. Die
Klage sei von der Rekurrentin sofort auch auf den Rekursbe
klagten ausgedehnt worden, nachdem sie davon Kenntniß erlangt
habe, daß er ebenfalls ihr Fabrikzeichen nachahme. Die Rezi
prozität im Schutze der Fabrik und Handelsmarken sei zwischen
der Schweiz und Deutschland durch den deutsch schweizerischen
Staatsvertrag, welcher für die Gerichte ohne Weiteres verbind
lich sei, zweifellos hergestellt. Wenn endlich Rekursbeklagter sich
auch noch darauf berufe, daß er nicht Schweizerbürger sei, die
schweizerischen Gesetze nicht gekannt habe u. s. w., so vermöge
ihn dies offenbar nicht zu entschuldigen; übrigens habe er offen
sichtlich sowohl von dem deutsch schweizerischen Staatsvertrage
als von der Deposition der rekurrentischen Schutzmarke Kennt
niß gehabt, bevor er die Fabrikation und den Verkauf imitirter
Kiesow'scher Lebensessenz eingestellt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 59 litt. b des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden
von Privaten und Korporationen wegen Verletzung von Kon
kordaten und Verkommnissen unter den Kantonen sowie von
Staatsverträgen mit dem Auslande, sofern dieselben gegen Ver
fügungen kantonaler Behörden gerichtet sind. Hievon ist nach
Ziffer 10 leg. cit. nur insofern eine Ausnahme gemacht, als
Anstände, welche aus denjenigen Bestimmungen der Staatsver
träge mit dem Auslande herrühren, die sich auf "Handels und
Zollverhältnisse, Patentgebühren, Niederlassung, Befreiung von
Militärpflichtersatz und Freizügigkeit" beziehen, als Administra
tivstreitigkeiten nicht vom Bundesgerichte, sondern von den po
litischen Behörden des Bundes zu beurtheilen sind. Demnach
kann, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in
Sachen J. M. Farina vom 11. Februar 1876 (Amtliche Samm
lung II, S. 118, Erw. 1), ausgeführt hat, einem begründeten
Zweifel nicht unterliegen, daß das Bundesgericht als Staats
gerichtshof zur Behandlung und Beurtheilung von Rekursen ge
gen kantonale Civil oder Strafurtheile, wie gegen alle andern
Verfügungen kantonaler Behörden kompetent ist, sofern die Be
schwerde auf die Verletzung von Staatsverträgen mit dem Aus
lande in solchen Bestimmungen, welche nicht unter die Aus
nahmevorschrift des Art. 59 Ziffer 10 leg. cit. fallen, begrün
det wird.
- Die Rekurrentin beschwert sich nun darüber, daß durch die
angefochtene Entscheidung des thurgauischen Obergerichtes Be
stimmungen von Staatsverträgen über den gegenseitigen Schutz
von Waarenzeichen verletzt werden; demnach ist aber das Bun
desgericht zu Beurtheilung des Rekurses grundsätzlich kompetent,
denn die Bestimmungen der Staatsverträge über den Schutz von
Waarenzeichen gehören zweifellos nicht zu den Vorschriften ad
ministrativer Natur, welche durch Art. 59 Ziffer 10 des Ge
setzes über Organisation der Bundesrechtspflege der Kognition
der politischen Bundesbehörden vorbehalten sind, vielmehr be
ziehen sich dieselben auf den civil und strafrechtlichen Schutz
eines Privatrechtes und es unterstehen demnach daherige Be
schwerden der Entscheidung des Bundesgerichtes. Dabei muß
indeß, wie bereits in der angeführten Entscheidung in Sachen
Farina, a. a. O. Erwägung 4, dargethan worden ist, festge
halten werden, daß das Bundesgericht, da es nur als Staats
gerichtshof kompetent ist, nicht ein neues letztinstanzliches Urtheil
in der Sache selbst zu fällen, sondern blos die prinzipielle Rechts
frage, ob und inwieweit durch das angefochtene Urtheil ein
Staatsvertrag verletzt worden sei, zu prüfen hat, wonach denn
insbesondere ein kantonales Strafurtheil nur dann wegen un
richtiger Beantwortung der Beweisfrage vom Bundesgerichte
aufzuheben ist, wenn die sachbezügliche Entscheidung des kanto
nalen Gerichtes sich als eine offenbar aktenwidrige, auf Umge
hung des Staatsvertrages abzweckende, qualifizirt und wonach
im Fernern das Bundesgericht, sofern die kantonale Entschei
dung in der Hauptsache wegen unrichtiger Anwendung des
Staatsvertrages oder aktenwidriger Beurtheilung des Beweis
materials der Vernichtung unterliegt, nicht selbst ein neues Ur
theil zu fällen, sondern die Sache zu erneuerter Beurtheilung
an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen hat.
3. Ist sonach das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be
schwerde in dem in Erwägung 2 angegebenen Sinne kompetent,
so erscheinen im Weitern auch die Einwendungen des Rekurs
beklagten gegen die Legitimation der Rekurrentin zur Beschwerde
führung als völlig unbegründet, denn es ist klar, daß zur Be
schwerde wegen Verletzung eines Staatsvertrages die Angehö
rigen des betreffenden Vertragsstaates, ohne Rücksicht darauf,
ob sie ihren Wohnsitz im Inlande haben, berechtigt sind und
daß die daherige Rekursberechtigung sich nicht nach den Bestim
mungen der kantonalen Gesetzgebung, sondern einzig nach den
Vorschriften des Art. 59 litt. b des Bundesgesetzes über Or
ganisation der Bundesrechtspflege richtet. Demnach ist aber zum
Rekurse zweifellos jeder Angehörige eines Vertragsstaates be
rechtigt, welcher behauptet, durch eine Verfügung einer kantonalen
Behörde unter Verletzung der Bestimmungen eines Staatsver
trages einen rechtlichen Nachtheil erlitten zu haben. Dies trifft
aber hier, da die Rekurrentin sich darüber beschwert, daß ihr
durch das angefochtene Urtheil der vertragsmäßig zugesicherte
Schutz ihres Waarenzeichens nicht gewährt worden sei, zweifel
los zu.
4. In materieller Beziehung sodann ist klar, daß im vor
liegenden Streitfalle nicht die Bestimmungen des Bundesge
setzes vom 17. Dezember 1879, sondern die Bestimmungen des
Art. 10 des Vertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen
Zollverein vom 13. Mai 1869 zur Anwendung zu bringen
waren, wonach in Betreff der an Waaren oder deren Verpackung
angebrachten Bezeichnung oder Etiquettirung die Angehörigen
des einen Theils im Gebiete des andern Theils denselben Schutz
wie die Angehörigen der am meisten begünstigten Nation ge
nießen sollen und wonach also, da als meist begünstigte Nation
in der Schweiz zweifellos die Franzosen zu betrachten waren,
gegenüber deutschen Angehörigen in der Schweiz die Bestim
mungen der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich
zum gegenseitigen Schutze des litterarischen, künstlerischen und
gewerblichen Eigenthums vom 30. Juni 1864 zur Anwendung
kommen mußten, immerhin indeß mit der durch das Schluß
protokoll zu dem angeführten Vertrage vom 13. Mai 1869 be
dingten Maßgabe, daß unter Bezeichnung oder Etiquettirung
bloße Marken, einzelne Buchstaben oder sonstige figürliche Zei
chen nicht zu verstehen seien, sondern die Bezeichnung oder
Etiquettirung mindestens Namen oder Firma und Wohn oder
Fabrikort des Berechtigten enthalten müsse. Die erwähnte Be
stimmung des Staatsvertrages vom 13. Mai 1869 nämlich
ist keineswegs, wie der Rekursbeklagte meint, durch das In
krafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1879 ipso
jure dahingefallen, sondern sie blieb, wie dies insbesondere in
Art. 50 Abs. 1 der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 un
zweideutig vereinbart ist, für beide Vertragstheile bis zu deren
vertragsmäßiger Aufhebung oder Kündigung verbindlich und
ist demgemäß erst auf 1. Juli 1881 durch den Handelsvertrag
zwischen der Schweiz und Deutschland vom 23. Mai 1881
außer Kraft gesetzt worden, so daß also für den vorliegenden
Fall noch die Bestimmungen des Vertrages vom 13. Mai 1869
und beziehungsweise der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864
maßgebend sind.
5. Fragt sich demnach, ob das angefochtene Urtheil des Ober
gerichtes des Kantons Thurgau die Bestimmungen des Zoll
und Handelsvertrages vom 13. Mai 1869 und beziehungsweise
der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 verletze, so ist zu bemer
ken: Es ist zweifellos, daß das Waarenzeichen der Rekurrentin
den Bestimmungen des Art. 10 des Vertrages vom 13. Mai
1869 beziehungsweise des Schlußprotokolls zu dieser Vertrags
bestimmung entspricht und daß mithin für dasselbe der gericht
liche Schutz in der Schweiz durch Hinterlegung in Gemäßheit
der Art. 15 und 19 Abs. 2 der Uebereinkunft vom 30. Juni
1864 erworben werden konnte. Ebenso ist unzweifelhaft, daß
die Hinterlegung des rekurrentischen Waarenzeichens beim eid
genössischen Amte in Bern schon am 16. Juli 1880 geschah
und daß seit diesem Zeitpunkte jedenfalls bis Anfangs Oktober
1880 der Rekursbeklagte das Waarenzeichen der Rekurrentin
nachmachte oder nachahmte und mit dem nachgeahmten oder
nachgemachten Waarenzeichen bezeichnete Erzeugnisse wissentlich
feilbot und verkaufte. Wenn das Obergericht des Kantons
Thurgau nichtsdestoweniger zu einem freisprechenden Urtheile
gegenüber dem Rekursbeklagten gelangte, so ist es dabei davon
ausgegangen, daß eine gerichtliche Verfolgung des Rekursbe
klagten nur dann statthaft wäre, wenn feststände, daß er auch
nach der erst am 2. Oktober 1880 stattgefundenen Publikation
der Hinterlegung des rekurrentischen Waarenzeichens dieses
Zeichen nachgemacht oder nachgeahmt oder mit einem nachge
machten oder nachgeahmten Waarenzeichen bezeichnete Waare
verkauft habe, was nicht der Fall sei. Hierin muß nun aller
dings in mehrfacher Beziehung eine Verletzung des Staatsver
trages vom 13. Mai 1869, beziehungsweise der Uebereinkunft
vom 30. Juni 1864 erblickt werden. Denn: Vorerst ist zu
bemerken, daß nach der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 eine
Publikation der hinterlegten Fabrikzeichen überall nicht vorge
schrieben ist, vielmehr der Anspruch auf gerichtlichen Schutz
durch die Hinterlegung selbst erworben wird, so daß für die
gerichtliche Verfolgbarkeit von Markenrechtsverletzungen darauf,
ob dieselben vor oder nach der Publikation der Hinterlegung
stattgefunden haben, nichts ankommt, vielmehr in dieser Bezie
hung jedenfalls nur der Zeitpunkt der Hinterlegung der Marke
in Betracht kommen kann. Sodann aber ist festzuhalten, daß
nach Art. 31 und 32 der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864
auch das wissentliche Feilbieten von Erzeugnissen, die mit nach
gemachten oder betrüglicherweise nachgeahmten Waarenzeichen
versehen sind, mit Strafe bedroht ist; nun ist aber nach den
Fakt. B oben hervorgehobenen Thatsachen jedenfalls nicht zweifel
haft, daß Rekursbeklagter auch nach der Publikation der Ein
tragung der rekurrentischen Marke noch derartige Erzeugnisse
feilgeboten hat, und es müßte daher eine Bestrafung des Re
kursbeklagten, sofern im Uebrigen der Thatbestand des Deliktes
hergestellt ist, selbst dann erfolgen, wenn mit dem Obergerichte
des Kantons Thurgau anzunehmen wäre, es komme für die
gerichtliche Verfolgbarkeit von Markenrechtsverletzungen, nach
den hier maßgebenden Rechtsvorschriften, auf den Zeitpunkt der
Publikation der Hinterlegung an.
6. Stehen somit die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urtheils in Widerspruch mit den Grundsätzen der einschlagen
den Staatsverträge, so muß dieses Urtheil aufgehoben werden,
sofern nicht etwa die Entscheidung selbst aus andern Gründen
sich rechtfertigt. Rekursbeklagter behauptet in dieser Beziehung
daß es ihm gegenüber überhaupt an einem ordnungsmäßigen
Strafantrag gefehlt habe, daß in Deutschland das Gegenrecht
in Bezug auf den Schutz schweizerischer Marken nicht gehand
habt werde und daß, da er keine Kenntniß davon gehabt habe,
daß die rekurrentische Marke in der Schweiz hinterlegt sei, es
an dem zum Thatbestande des Deliktes erforderlichen Dolus
fehle. Von diesen Behauptungen erscheint indeß nur die letztere
als erheblich und näherer Prüfung bedürftig, während die Ein
wendungen, daß ein wirksamer Strafantrag gegen den Rekurs
beklagten nicht vorgelegen habe, und daß die Voraussetzung des
Gegenrechtes gegenüber Deutschland nicht hergestellt sei, ange
sichts des Inhaltes der Akten und der bestehenden Staatsver
träge offenbar unbegründet und kaum ernsthaft gemeint sind.
Allein auch der Dolus des Rekursbeklagten muß als hergestellt
betrachtet werden. Denn es ist völlig unzweifelhaft, daß Re
kursbeklagter das rekurrentische Waarenzeichen in der Absicht,
die Abnehmer über den Ursprung der Waare zu täuschen, nach
machte oder nachahmte und wissentlich mit dem nachgemachten
oder nachgeahmten Waarenzeichen versehene Erzeugnisse feilbot
und verkaufte. Damit ist aber der Dolus des Rekursbeklagten,
wie er durch Art. 31 und 32 der Uebereinkunft vom 30. Juni
1864 zum Thatbestande des Deliktes gefordert ist, herge
stellt und kann daneben darauf, ob Rekursbeklagter von der
Hinterlegung des rekurrentischen Waarenzeichens in der Schweiz
Kenntniß hatte, nichts ankommen. Es ist nämlich zwar
richtig, daß die deutsche Doktrin und Praxis auf Grund des
14 des deutschen Reichsgesetzes vom 30. November 1874
zum Thatbestand des Vergehens des wissentlichen Mißbrauches
eines fremden Waarenzeichens das Wissen des Thäters, daß
das betreffende Waarenzeichen durch Eintragung oder Anmel
dung geschützt sei, fordert. Allein in dem Wortlaute der hier
maßgebenden Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 findet diese
Ansicht keinen Anhalt und es kann dieselbe daher, soweit es
sich um die Anwendung der erwähnten Uebereinkunft handelt,
nicht gebilligt werden. Allerdings nämlich ist zweifellos auch
nach der fraglichen Uebereinkunft zum Thatbestande des Delik
tes bewußte Widerrechtlichkeit auf Seite des Thäters gefordert;
allein eine bewußte Widerrechtlichkeit, d. h. eine bewußt wider
rechtliche Verletzung eines fremden Rechtsgutes liegt, nach dem
Wortlaute der fraglichen Uebereinkunft und nach der derselben
zu Grunde liegenden prinzipiellen Auffassung des Markenrechtes
(vergl. die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen de
Milly, Amtliche Sammlung VII S. 412 u. ff.) offenbar alle
mal dann vor, wenn ein fremdes, von einem Dritten durch be
rechtigten Gebrauch für sich erworbenes Waarenzeichen wissent
lich nachgebildet wird, ohne daß zum Thatbestande auch das
Wissen des Thäters, daß das betreffende Zeichen hinterlegt, und
daher gerichtlich geschützt sei, gefordert würde; in diesem Sinne
wird denn auch das der Uebereinkunft vom 30. Juni 1864 in
den hier einschlagenden Punkten zweifellos zu Grunde liegende
französische Gesetz von 1857 von der französischen Jurisprudenz
durchgängig ausgelegt (s. Pouillet No 174) und es muß hieran
für den vorliegenden Fall um so mehr festgehalten werden, als
Rekursbeklagter das Waarenzeichen der Rekurrentin nachgebildet
hat, ohne sich irgendwie darum zu kümmern, ob dasselbe in
der Schweiz eingetragen und daher gerichtlich geschützt sei, so
daß jedenfalls eventuell sein Wille auch die Nachahmung eines
eingetragenen und daher geschützten Waarenzeichens einschloß.
(Vergl. Kohler in Iherings Jahrbüchern XIX S. 248 u. ff.)
7. Verstößt somit die angefochtene Entscheidung, insofern
den Rekursbeklagten freispricht, gegen die Bestimmungen der
einschlägigen Staatsverträge, so ist im Weitern noch hervorzu
heben, daß eine Verletzung der Uebereinkunft vom 30. Juni
1864 auch darin liegt, daß durch das angefochtene Urtheil nicht
die Vernichtung der nachgemachten Waarenzeichen angeordnet
worden ist, wie dies durch Art. 33 letztes Alinea fraglicher
Uebereinkunft für alle Fälle, also sogar für den Fall der Frei
sprechung des Angeschuldigten, vorgeschrieben ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt in der Meinung, daß
das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thur
gau vom 29. Juni 1881 aufgehoben und die Sache zu er
neuerter Beurtheilung im Sinne der oben Erw. 4 7 aufge
stellten Grundsätze an das Obergericht des Kantons Thurgau
zurückgewiesen wird.