Full text
- Urtheil vom 16. Oktober 1881 in Sachen
Eheleute Humbel.
A. Durch Urtheil vom 6. August 1881 hat das Kantons
gericht von St. Gallen erkannt:
- Es seien die Eheleute Humbel Hitz für die Dauer von
weitern zwei Jahren von Tisch und Bett geschieden.
- Es sei das Vermögen der Frau Maria Karolina Humbel
während der Dauer der temporären Trennung mit Zinsgenuß
für die Klägerin unter waisenamtliche Verwaltung zu stellen,
das klägerische Begehren um Alimentation dagegen abzuweisen.
- Die Gerichtsgebühr mit 40 Fr., der Kanzlei 8 Fr., dem
Waibel 1 Fr. haben beide Theile gemeinsam zu bezahlen und
es seien die außerrechtlichen Kosten weitgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Vermittelst schriftlicher Eingabe
seines Anwaltes vom 19. August 1881 stellt der Beklagte die
Rechtsbegehren:
- Es seien in Abänderung des kantonsgerichtlichen Urtheils
vom 6. August 1881 und Wiederherstellung des erstinstanz
lichen Urtheils vom 25. Juni 1881 die Ehegatten Humbel zum
ehelichen Leben zusammengewiesen.
- Für den Fall, daß die Ehe gänzlich geschieden würde, sei
Klägerin als schuldiger Theil in eine angemessene Entschädigung
an den Ehemann zu verurtheilen.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der persönlich erschie
nene Beklagte an diesen Anträgen fest. Die Klägerin und Re
kursbeklagte ist weder persönlich erschienen noch vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten ergibt sich folgendes: Durch Urtheil des
Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 4. September 1879 wa
ren die Litiganten, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils
des Bezirksgerichtes Goßau vom 1. Mai gl. Is., auf Klage
der Ehefrau hin, in Anwendung des Art. 47 des Bundesge
setzes über Civilstand und Ehe, wegen Zerrüttung des ehelichen
Verhältnisses auf die Dauer von zwei Jahren von Tisch und
Bett geschieden worden. Laut Leitschein des Vermittleramtes
Goldach vom 23. Mai 1881 sodann trat die Ehefrau Humbel
abermals mit einer auf gänzliche Scheidung gerichtete Klage auf,
weil sich auch während der Dauer der temporären Scheidung
das eheliche Verhältniß nicht gebessert habe, vielmehr dasselbe
als ein tief zerrüttetes erscheine. Durch erstinstanzliches Urtheil
vom 25 Juni 1881 wies das Bezirksgericht Rorschach diese
Klage als unbegründet ab und wies die Litiganten zum ehe
lichen Leben wieder zusammen, welche Entscheidung indeß durch
das oben Fakt. A angeführte Urtheil des Kantonsgerichtes von
St. Gallen vom 6. August 1881 im Sinne einer nochmaligen
Temporalscheidung der Litiganten auf die Dauer von zwei Jah
ren abgeändert wurde.
- In rechtlicher Prüfung dieser Thatsachen nun ergibt sich:
Es kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die
zweijährige Frist, auf welche in dem ersten zwischen den Liti
ganten geführten Ehescheidungsprozesse die Temporalscheidung
ausgesprochen wurde, jedenfalls erst mit dem in diesem Prozesse
ausgefällten und rechtskräftig gewordenen zweitinstanzlichen Ur
theile des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 4. September
1879 und nicht etwa schon mit dem erstinstanzlichen Urtheile
des Bezirksgerichtes Goßau vom 1. Mai gl. Is. beginnt, denn
erst durch das Urtheil des Kantonsgerichtes wurde der Rechts
streit zum Abschlusse gebracht (siehe Dernburg, Preußisches Pri
vatrecht, 2. Aufl. I. S. 286) und die temporäre Scheidung de
finitiv ausgesprochen. Nun ist aber klar, daß, wenn gestützt auf
Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe Temporal
scheidung ausgesprochen worden ist, die Scheidungsklage wegen
tiefer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses erst dann erneuert
werden darf, wenn die Zeit, auf welche die Trennung von Tisch
und Bett angeordnet war, erfolglos d. h. ohne Wiedervereini
gung der Ehegatten abgelaufen ist; denn einer vorherigen Er
neuerung der Scheidungsklage wegen tiefer Zerrüttung steht das
rechtskräftige, die Temporalscheidung verhängende Erkenntniß ent
gegen und es würde auch die Zulassung einer solchen mit dem
ganzen Zwecke des Institutes der zeitweisen Trennung von Tisch
und Bett in offenbarsten Widerspruche stehen. Dagegen ist selbst
verständlich die Anstellung einer neuen, auf einen bestimmten,
seit dem die Temporalscheidung aussprechenden Erkenntnisse hin
zugekommenen, Scheidungsgrund gegründeten Scheidungsklage
auch während der Dauer der Temporalscheidung statthaft (siehe
die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Sturzenegger,
Amtliche Sammlung III S. 371). Im vorliegenden Falle nun
aber hat die Klägerin ihre erneuerte, lediglich auf die Fortdauer
der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gestützte Ehe
scheidungsklage vor dem Ablaufe der Dauer der durch das
Urtheil des st. gallischen Kantonsgerichtes vom 4. September
1879 ausgesprochenen Temporalscheidung angestrengt und es ist
dieselbe auch von den beiden kantonalen Instanzen vor dem
Ablaufe der für die Temporalscheidung festgesetzten Frist ma
teriell beurtheilt worden, während dieselbe, nach dem Ausgeführ
ten, bei richtiger Anwendung des Gesetzes als eine verfrühte
hätte zurückgewiesen werden müssen. Demnach ist aber klar, daß
der Rekursantrag des Beklagten insoweit gutgeheißen werden
muß, daß die Klage der Ehefrau Humbel als eine verfrühte zur
Zeit abgewiesen wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 6. Au
gust 1881 wird dahin abgeändert, daß die Klage als verfrüht
zur Zeit abgewiesen wird.
Keywords
temporary separationdivorcepremature actionmarital breakdownconciliationfamily law