10 Staatsrecht.
Il. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN .
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
Vgl. Nr. 2. -Voir n° 2.
IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
3. Urteil vom 19. Februar 1945 i. S. L. gegen Direktion des
Armenwesens des
Kantons Zftrleh.
N iederlaasungs/reiheit.
Ein Kanton, der einer Person wegen dauernder Unterstützungs-
bedürftigkeit die Niederlassung entzogen hat, ist verpflichtet,
ihr diese oder den Aufenthalt wieder zu gewähren, wenn sich
ergibt, dass sie dauernder Unterstützung nicht mehr bedarf.
Im allgemeinen gilt die öffentliche Unterstützung unmündiger
Kinder auch als solche der Eltern und diejenige der Ehefrau
auch als solche des Ehemannes. Das trifft aber nicht zu, soweit
die Gemeinschaft der Ehegatten, der Eltern und Kinder durch
eine gerichtliche Scheidung aufgelöst ist und dadurch die Fa-
milienglieder von einander getrennt worden sind.
Libe'rtß d.'ttablissement.
Le canton qui a expu1s6 une personne pa qu'elle tombait d'nne
maniere permanente A la charge de la bienfaisance publiqua
doit lui accorder 8. nouveau l'etablissement ou le sejour s'll se
reveIe qu'elle n'a plus besoin de recourir AI'assistance publique.
D'nne fnon generale, les secours fournis aux enfants mineurs
sont censes l'etre aux parents, les sooours foumis 8. la femme
mariea sont censes l'etre au mari. Il n'en est plus de mama
lorsqua la commnnaute des epoux, des parents et des enfants
est dissoute par le divorce et que de ce fait les membres de I8.
famille vivent separes les uns des autres.
Liberta Gi domicilio.
Il Cantone che abbia revocato l'autorizzazione di domicilio ad
una persona. caduta in modo duraturo a carico della pubblicti.
assistenza e tenuto a riconcederle II permesso di domicilio 0
di soggiorno allorquando risulti che essa piu non necessita di
nn'at'Jsistenza pubblica durevole.
Niederlassungsfreiheit. N° 3. 11
Per principio, l'assistenza dei minorenni e ugualmente considerata
come soccorso a:i gentori ; qnella dena donna sposata, come
SO?COno a.1 mal'lto. 010 non e pero 11 caso ove, in seguito a
sCloghmento della comunione coniugale a causa di divorzio
i
membri della famiglia vivano separati runo dall'altro. '
A. -Der Rekurrent L., Bürger von Neudorf (Kanton
Luzern) , wohnte früher mit seiner Familie, Frau und
Kindern, in Zürich. Am 22. Juli 1937 beschloss der Regie-
rungsrat des
Kantons Zürich, ihm die Niederlassung zu
entziehen
und ihn mit seiner Familie heimzuschaffen,
weil
er dauernder Unterstützung bedürfe. Der Rekurrent
entzog sich der Heimschaffung durch Wegzug und liess
sich
in der Folge mit der Familie in Genf nieder. Die
Ehe wurde am 2. Dezember 1942 geschieden; die Kinder
wurden der Ehefrau zugesprochen
und der Rekurrent
ist verpflichtet, dieser für sich und die Kinder monatlich
Fr. 200.-für den Unterhalt zu bezahlen. Seit dem Jahr
1942 wohnt er in Basel, wo er selbständig Handel treibt
oder sich mit Vertretungen abgibt. Mit Schreiben. vom
19. Dezember 1944 ersuchte
er die Direktion des Armen-
wesens des
Kantons Zürich, die Ausweisung aus dem
Kanton aufzuheben und ihm die Einreise, die Durchreise
und den Aufenthalt im Kanton zu bewilligen. Die Behörde
lehnte das Gesuch durch Schreiben vom 27. Dezember
ab mit folgender Begründung :
Gemäss unseren Erhebungen kommen Sie Ihren Unter-
haltspfiichten gegenüber Ihrer Familie gar nicht oder
höchstens zum Teile nach, sodass diese andauernd
aus
öffentlichen Mitteln unterstützt werden muss. Damit
gelten Sie armenrechtlich als mitunterstützt. Hinsichtlich
Ihrer selbst verweisen wir auf die gegen Sie bisher ergan-
genen Betreibungen von Logisgebern, Lieferanten usw.
Die bisherigen
Unterstützungsauslagen unserer Staats-
kasse
stehen ebenfalls noch aus, was den Eindruck be-
stätigt,
dass Sie finanziell auf ganz schwachen Füssen
stehen.
B. -Gegen diese Verfügu,ng hat L. die staatsrechtliche
Beschwerde
ergriffen mit dem Antrag, die Wegweisung
au,s dem Kanton Zürich aufzuheben und ihm. die Aufent-
haltsbewilligung für
sen Kanton zu erteilen.
Er macht geltend: Er sei alleinstehend und verlange
die Aufenthaltsbewilligung nu,r
für sich. Dass er den
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.-nicht oder
nur unregelmässig zahlen könne, maohe ihn nicht armen-
genössig.
O. -Die Direktion des Armenwesens beantragt Ab-
weisung
der Beschwerde und bemerkt u. a. : Der Rekurrent
gelte durch die Unterstützungsleistungen an seine Kinder.
die
er erbringen sollte, als mitunterstützt (BGE 66 I S.
170). Das Scheidungsurteil ändere hieran nichts; es
begrenze lediglich zifIermässig
den Ersatzanspruch (EooER,
Komm. z. ZGB, Familienrecht 2. Aufl. Art. 272 N. 8;
Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 217 StGB). Es wäre
sonst
für einen pflichtvergessenen Ehemann einfach, die
bisherige Unterstützungspflicht
durch Scheidung und
Nichtleistung der ihm auferlegten Beiträge zu umgehen.
Der Rekurrent sei seinerzeit wegen Arbeitsscheu und
Liederlichkeit unterstützungsbedürftig geworden. Dieser
Grund bestehe immer noch.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -Der Kanton Zürich ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes verpflichtet,
dem Rekurrenten die
Niederlassung oder den Aufenthalt wieder zu gewähren,
wenn sich ergibt,
dass er dauernder Unterstützung nicht
mehr bedarf (BGE 62 I S. 69; nicht veröffentlichter
Entscheid
i. S. Siegrist g. Baselland vom 13. Februar
1943 S. 5).
Nach der Auffassung der Direktion des Armenwesens
trifft diese Voraussetzung hauptsächlich
deshalb nicht
zu, weil der Rekurrent seiner Pflicht zur Zahlung der
Unterhaltsbeiträge nicht nachkomme, der Heimatkanton
daher seine Kinder dauernd zu unterstützen habe und
deshalb der Rekurrent selbst als unterstützt gelte. Die
NiederlassungsCreiheit. N' 3.
eheliche Gemeinschaft und diejenige der Eltern und
Kinder wird freilich vom Gesichtspunkt der öffentlichen
Unterstützung aus in der Regel als Einheit behandelt,
Im allgemeinen gilt die öffentliche Unterstützung unmün-
diger
Kinder auch als solche der Eltern und diejenige
der Ehefrau auch als solche des Ehemannes. Das ist die
Regel
auch vom Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit
aus, wenn es sich um die Beurteilung der Frage handelt,
ob ein
Ehemann und Vater dauernd der öffentlichen
Wohltätigkeit
Zur Last falle. Massgebend ist dabei, dass
nach Art. 272 ZGB die Eltern alle Kosten des Unterhaltes.
und der Erziehung ihrer Kinder tragen und nach Art.
160 ZGB der Ehemann auch für den Unterhalt der Ehe-
frau in gebührender Weise Sorge tragen muss (BGE 66
I S. 170). Daraus ergibt sich, dass die öffentliche Unter..:
stützung eines Familiengliedes in der Gemeinschaft der
Ehegatten,
der Eltern und Kinder ohne weiteres auch
den andern zu gute kommt. Das trifft aber nicht zu,
soweit jene Gemeinschaft
durch eine gerichtliche Scheidung
aufgelöst ist und dadurch die Familienglieder von einander
getrennt worden sind.
Erhalten eine geschiedene Ehefrau
und die dieser. zugesprochenen Kinder öffentliche Unter-
stützung, so zieht der geschiedene Ehemann hieraus
keinen Vorteil.
Wenn er den von ihm getrennten Familien-
gliedern gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet
ist, so muss
er diese gleichwohl zahlen. EooER sagt im.
Kommentar zu Art. 272 ZGB nicht das Gegenteil. Er
erwähnt einen Entscheid des luzernischen Regierungsrates
vom
7. Mai 1928, wonach als Empfänger der Unterhalts-
leistungen der Gemeinde für eine Familie mit unmündigen
Kindern ausschliesslich die Eltern gelten, auch wenn sie
um der Kinder willen entrichtet werden. Dieser Ausspruch
bezieht sich aber auf
Eltern, die in Gemeinschaft mit ihren
minderjährigen
Kindern leben (SJZ 25 S. 99 Nr. 74).
Allerdings verweist EooER darauf, dass nach Entschei-
dungeh des Bundesgerichts und des zürcherischen Ober-
gerichts die zivilrechtliche Unterhaltspflicht -die durch
den Scheidungsrichter :genau bestimmt sein könne -
die öHentlichrechtliche Ersatzpflicht begrenze. Auch
das
bedeutet aber nicht, datlS öffentliche Unterstützungen an
eine' geschiedene Ehefrau und die ihr zugesprochenen
Kinder dem geschiedenen
Ehemann zu gute kämen. In
den Entscheiden des Bundesgerichts vom 23. November
1923 (BGE
49 I S. 506 H.) und des zürcherischen Ober-
gerichts
vom 9. Juli 1927 (BI. f. zürch. Rechtspr. 28
Nr. 43) wird festgestellt, dass solche
Unterstützungen
nicht als dem Ehemann zugewendet oder für ihn geleistet
gelten könnten, wenn dieser
den ihm au,ferlegten Unter-
haltsbeitrag stets entrichtet hat oder von einem solchen
befreit worden ist.
Nur für den Fall, dass diese Voraus
setzung nicht zutrifft, lässt sich aus den Urteilen der
Schluss ziehen, dass insoweit -Zahlungen der Gemeinde
an die Kinder als auf Rechnung des Ehemannes erfolgt
zu gelten
hätten und deshalb dieser zur Rückerstattung
verpflichtet sei und, wenn er sie nicht zurückerstattet,
als Unterstützter nach Art. 27 Abs. 5 der luzernischen
KV vom Stimmrecht ausgeschlossen werden könne. Damit
wird der geschiedene Ehemann freilich insofern einem
Unterstützten gleichgestellt, aber nicht angenommen,
dass die Zahlungen tatsächlich
ihm zu gute kämen. Das
ausserdem noch von EGGER angeführte Urteil des zürche-
rischen Obergerichts vom 25. Oktober 1917 (BI. f. zürch.
Rechtspr.
17 Nr. 110) bezieht sich nicht.auf eine geschiedene
Ehe. Dass
nach der Praxis des Bundesgerichtes der geschie-
dene
Ehegatte wegen Vernachlässigung von Unterhalts-
pflichten
bestraft werden kann, wenn er die ihm auferleg-
ten Unterhaltsbeiträge nicht leistet (BGE 69 IV S. 178
ff. ; 70 IV S. 166 H.), führt ebenfalls nicht zum Schluss,
dass Unterstützungen, die
der geschiedenen Ehefrau und
den ihr zugesprochenen Kindern geleistet werden, zu-
gleich eine
Unterstützung an den geschiedenen Ehemann
und Vater bilden.
Zudem
gilt eine Familie vom Gesichtspunkt des Art.
45 BV aus als Unterstützungseinheit nur unter der Voraus-
Niederlassungsfreiheit. N° 3. 15
setzung, dass sie bei der Gewährung und dem Entzug
der Niederlassung, bei der Heimschafiung als Einheit
behandelt werden kann,
nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
daher dann nicht, wenn nicht alle Fami-
lienglieder Bürger desselben Kantons snd (BGE 66 I S.
H.). Ebensowenig kann sie in einem Fall, wie dem
vorliegenden, wo sie
durch Ehescheidung getrennt worden
ist,
vom Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit aus
als Unterstützungseinheit gelten. Gewährung und Entzug
der Niederlassung erfolgen in einem solchen Fall für
jeden vom andern getrennten Familienteil durchaus
selbständig,
unabhängig vom andern; der geschiedene
Ehemann bestimmt nicht mehr über den Niederlassungs-
ort der geschiedenen Ehefrau und der ihr zugespronhenen
Kinder. Der Rekurrent verlangt denn auch die Bewilligung
der Niederlassung oder des Aufenthaltes in Zürich als
alleinstehender
Mann, nur für sich selbst. Wird sie ihm
gewährt, so hat das nicht zur Folge, dass ihm die Kinder
in den Kanton Zürich nachfolgen können, und Zürich
läuft
nicht Gefahr, die Kinder neuerdings unterstützen
zu müssen. Dass diese unterstützungsbedürftig sind, kann
daher keinen Grund bilden, am Entzug der Niederlassung
gegenüber
dem Rekurrenten festzuhalten. Dann aber
entspricht es dem Sinn der bundesgerichtlichen Praxis
(BGE 62 I S. 69), dass der Rekurrent im Kanton Zürich
wieder zugelassen werden muss, sofern
er selbst, als
alleinstehender Mann, nicht mehr dauernd unterstüt-
zungsbedürftig ist. Damit stellt er sich freilich in dieser
Beziehung besser, als wenn die
Ehe noch bestünde. Das
ist aber eine notwendige Folge der Scheidung, die hinge-
nommen werden muss. Einem
Ehegatten wird dadurch
nicht ermöglicht, seine Familienpflichten einfach abzu-
schütteln,
da ja die Scheidung nicht in seinem freien
Belieben liegt.
Kommt es somit lediglich darauf an, ob der Rekurrent
als alleinstehender Mann selbst dauernd der Unterstützung
bedarf, so genügt es für die Bejahung dieser Frag icht,
dass er im Jahre 1944 v1eHach betrieben wurde. Entschei-
dend
ist vielmehr, dass er in den letzten Jahren, seit der
Scheidung, auch nach" der Darstellung der Vernehm-
1assung selbst keine öffentliche Unterstützung verlangt
und keine erhalten hat. Demgegenüber könnte er jetzt
auch dann nicht als dauernd unterstützungsbedürftig
gelten, wenn
er eine gewisse Neigung zur Arbeitsscheu
zeigte,
da diese eben nach der Erfahrung nicht mit Sicher-
heit zur Folge hätte, dass er die öffentliche Wohltätigkeit
in Anspruch nimmt. Sollte er infolge von Betreibungen
der Ehefrau für Unterhaltsbeitrage dauernd unterstüt-
zungsbedürftigwerden, . so stünde es dem Kanton Zürich
frei,
ihm die Niederlassung oder den Aufenthalt wieder
dem Art.
45 BV gemäss zu entziehen.
Demnach erkennt das Burulesgerickt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene
Verfügung der Direktion des Armen-
wesens des
Kantons Zürich vom 27. Dezember 1944
aufgehoben wird und die zürcherischen Behörden einge
laden werden, dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
IV. DOPPELBESTEUnRUNG
DOUBLE IMPOSITION
4. Urteil vom 26. März 1945 i. S. X gegen Zflrleh und Waadt.
Ordnung des 'P"'oportWnalen SchuZdenabz'Ug8, wenn ein Steuer-
pflichtiger der Hoheit zweier Kantone untersteht, von denen
der eine die allgemeine Reineinkommenssteuer mit ergänzender
Vermögenssteuer kennt, während der ande!e mit er Vnr
mögenssteuer auch den Vermögensertrag WIrtschaftlich mIt
erfasst und der Einkommenssteuer nur andere Einkünfte
unterwirft.
DBfalcation 'JYI'oportiQnneUe des dettes, lorsque le contribuable
ressortit aux fiscs da deux cantons dont l'un a le systeme
de l'imposition du revenu net avec impöt complementaire sur
Doppelbesteuerung. N0 4. 17
la fortune tandis que l'autre impose lerevenu de 180 f; rtune
avec la fortune et ne soumet a. l'impöt sur le revenu que d autres
ressourees.
Digalco proporzionaZe dei debiti. allorquando il contribuente sis.
soggetto alla sovranita. fiscale di due cantoni. di cui I'uno
conosca il sistema dell'imposizione deI reddito netto con imposto.
compiementa.re sulla. sosta.nza.,
mentre l'altro assoggetta all'im-
posta sulla sostanza anche i proventi delm stessa., I'imposta
sul reddito colpendo solo le altre entrate.
A. -Der Rekurrent besitzt Liegenschaften in den
Kantonen Zürich und St. Gallen. Vom November 1942
bis 27. Mai 1943 hatte er seinen Wohnsitz in Lausanne.
B. -Im November 1943 wurde ihm die waadtländische
Steuerrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 15. Mai 1943
(4 % Monate) zugestellt. In dieser Rechnung wird sein
Gesamtvermögen
mit Fr. 443,000.-, der dem Kanton
Waadt hievon zu,r Besteuerung zufallende Anteil mit
Fr. 230,000.-und das Arbeitseinkommen mit Fr. 5800.-
angegeben.
Der Vermögenstaxation liegt, wie sich aus der Steuer-
erklärung des Rekurrenten ergibt, folgende Berechnung
zu Grunde:
Wertschrlften-und Mobiliarvermögen
(51,8 %) .......... .
auswärtige Liegenschaften (48,2 %) .
abzüglich Hypotheken auf diesen lie-
Fr. 330,844.-
307,000.-
Fr. 637,844.-
genschaften. . . .. . . 194,000.-
Gesamtreinvermögen Fr. 443,844.-
bezw. rund Fr. 443,000.-.
Anteil des Kantons Waadt :
51,8 % von Fr. 443;000.- rund Fr. 230,000.-
O. -Am 6. Januar 1945 stellte die zürcherische Steuer-
kommission dem Rekurrenten für die Zeit
vom 1. Januar
bis 27. Mai 194a eine Zwischeneinschätzung zu, lautend
a.uf ein Einkommen von Fr. 29,500.-und ein Vermögen
von
Fr. 188,500.-.
2 AS 71 I -1945