Familienreoht. N° 5.
Randtitel anscheinend: gegebenen Umgrenzung aufzukom-
men vermögen, kann indessen hier dahingestellt bleiben.
Auch wenn die vorliegende Beistandschaft
nicht als von
Anfang an grundlos erachtet wird, ist sie auf das Begehren
des Beschwerdeführers ohne weiteres aufzuheben.
Art. 439
Abs.
2 ZGB verlangt den Wegfall der Gründe, aus denen
die Beistandschaft angeordnet wurde. Diese Vorschrift
ist aber lückenhaft, insofern sie den besondern Verhält-
nissen bei der Beistandschaft für handlungsfähige Personen
nicht Rechnung trägt. Nach Art. 417 Abs. 1 hat die Bei-
standschaft keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit.
Ist sie von einem Handlungsfähigen gemäss Art. 394 anbe-
gehrt und der Schutzbefohlene auch nicht etwa tatsächlich
gehindert, selbst zu handeln, so
ist ihre Ausübung vom
guten Willen des Schutzbefohlenen abhängig. Dieser kann
die Handlungen des Beistandes durch eigene Handlungen
durchkreuzen oder
ihnen zuvorkommen. Die Beistand-
schaft wird daher zwecklos, wenn
er sie nicht mehr gelten
lassen will
und ihre Aufhebung beantragt. Diesem Antrag
ist also ohne weiteres zu entsprechen, auch ohne ausdrück-
liche Vorschrift
nach Art von 1920 des deutschen BGB
(wonach die von einem handlungsfähigen Schutzbefohlenen
wegen Gebrechens begehrte Pflegschaft aufzuheben ist,
wenn der Pflegebefohlene die Aufhebung beantragt ).
Gleiches gilt übrigens, aus entsprechenden Gründen,
bei einer Beistandschaft, die gegenüber einem
Hand-
lungsfähigen von Amtes wegen nach Art. 393 Ziff. 2 ange-
ordnet worden war. Auch eine solche Beistandschaft
sollte angesichts
der ihrer Wirksamkeit nach Art. 417
Abs. I gezogenen Schranken nicht gegen den Willen des
Schutzbefohlenen angeordnet werden. Und wenn dieser
später die Aufhebung der Beistandschaft verlangt, kann
sich nur fragen, ob ein Grund zu wirksameren Massnahmen,
sei
es Beiratschaft oder Vormundschaft, bestehe.
Im vorliegenden Verfahren ist indessen nicht die Rede
davon, dass der Beschwerdeführer noch schutzbedürftiger
geworden sei, als
er seinerzeit war. Das führt dazu, die
J
,
Beistandschaft vorbehaltlos aufzuheben. Sollten später
vormundschaftliche Massnahmen als geboten erscheinen,
so wäre ein neues Verfahren anzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beistandschaft
aufgehoben.
11.
ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
6. Auszug aus dem UrteU der II. ZivUabteUung vom 8. März
1945 i. S. GUg gegen GUg.
Abrechnungap lickt dea Erben, der die ErbaChajt verwaltet.
Bäuerlichea Erbrecht.
-
Der Erbe, der die Erbschaft beim Tode des Erblassers besitzt
und sie herna.ch tatsächlich. verwaltet, ist nicht verpflichtet, im
Sinne von Art. 400 OR jederzeit über seine Geschäftsführung
Rechenschaft abzulegen (Erw. 2).
-
Voraussetzungen,
unter denen: ein minderjähriger Erbe gemäss
Art. 620 ZGB zur Übernahme eines landwirtschaftlichen Ge-
werbes geeignet ist (Erw. 4 a).
-
Einfluss der finanziellen Lage des Bewerbers auf die Eignung
zur Ubernahme eines landwirtschaftHchen Gewerbes im Sinne
von Art. 620 ZGB (Erw. 4 b).
-
Art. 617, 618 ZGB sind entsprechend anzuwenden, wenn auf
Grund des Ertrags-oder Verkehrswertes eines landwirtschaft-
lichen Gewerbes die finanzielle Lage des Bewerbers und gestützt
da.rauf dessen Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB zu beurteilen
ist, oder wenn es sich fragt, ob die Erbschaft überschuldet und
Art. 620 ZGB daher überhaupt nicht anwendbar sei (Erw. 4 b
letzter Absatz und 4 c).
Obligation de l'Mritier qui adminiBtre la 8tUJceaaion de rmdre
compte de aa geation.
Droit
8tUJCea80ral paysan.
-
L'heritier qui est enpossession de l'heritage au moment de Ia
mort du de cujus et qui par consequent l'administra an fait
n'est pas tenu de rendre compte da sa gestion en wut tempa,
selon l'art. 400 CO (coDsid. 2).
-
Conditions
dans lesquelles un heritier mineur est capable de
se charger de I'exploitation d'un domaine agricola en vertu de
l'art. 620 CC (consid. 480).
-
InHuence de la situation firumciere de l'exploitant sur Ja capa-
cite requise pour se charger de l'exploitatlOn .d'un domaine en
vertu de l'art. 620 00 (consid. 4 b).
-
Les art. 617 et 618 00 sont appIica.bles par analogie lorsqu'il
s'agit de juger de la situation financiere de l'exploitant, compte
tenu de Ja valeur de rendement ou de la valeur venale d'une
exploitation agricole, et partant de sa ca.pacite da.ns le sens de
l'art. 620, ou encore lorsqu'il s'agit de savoir si la suooession
est insolvable et si par collsequent l'art. 620 ne doit pas etre en
principe doolare inappIica.ble (con.'1id. 4 b, dernier alinea et 4 e).
Obbligo deU'erede ehe amminiBtra la s'ueeesBione di render eonto
deZ BUO operato.
Diritto BUceessorW rurale.
l. L'erede in possesso dell'eredita alla morte deI de cuius e ehe
successivamente ne cura, di fatto, l'amministrazione, non e
tenuto arender conto deI suo operato ad ogni richiesta dei
coeredi a' sensi dell'art. 400 00 (consid. 2).
.. 0ondizioni dell'idoneita all'assunzione dell'azienda agricola da
parte di un erede minorenne giusta l'art. 620 cp. I 00 (consid.
4 a).
3. Rilevanza delle condizioni anziarie dell'aspirante nel giu-
dizio suU'idoneitaall'assunzione dell'azienda agricola a norma
dell'art. 620 cp. 1 00 (consid. 4 b).
4. AppIicazione analogica degIi art. 617 e 618 ce ove si tratti di
stabiIire, ai fini deI giudizio sull'idoneita s,' sensi delI'art. 620 ce,
le condizioni finanziarie dell'aspirante aIl'assunzione dell'azienda
agricola in base al valore di reddito 0 venale della medesima ;
ovvero per accertare se l'eredita e passiva, nel qua caso
l'art. 620 e inappIicabile (consid. 4 b ultimo cp. e eonsid. 4, c).
Aus dem Tatbestand :
Der am 18. November 1942 gestorbene Konrad Gilg
hinterliess
als. Erben fünf unmündige Kinder aus zweiter
Ehe und seine Gattin dritter Ehe. Mit ihrer Erbteilungs-
klage stellten die Tochter Annalise.und der im Jahre 1929
geborene Sohn
Hans Konrad u. a. die Begehren, ihre Stief-
mutter (Beklagte Nr. 1) sei zu einer genauen und belegten
Abrechnung über die
Einnahmen und Ausgaben ihrer
Erbschaftsverwaltung seit dem Todes des Erblassers anzu-
halten , und der 2 Yz Hektaren umfassende landwirt-
schaftliche Grundbesitz des Erblassers samt dem toten und
lebenden Inventar sei dem Sohne Hans Konrad, eventuell
den sämtlichen fünf Kindern zum Ertragswerte zuzuwei-
sen. Das Bundesgericht hat das Begehren um Vorlegung
einer (Zwischen- Abrechnung
mit der Vorinstanz abge-
wiesen
und die Vorinstanz aufgefordert, das von ihr
Erbreoht. N0 6.
a.bgewiesene Begehren um Zuweisung des landwirtschaft-
lichen Gewerbes an den Sohn Hans Konrad neu zu beur-
teilen .
Aus den Erwägungen:
2. -Ihr RechnungsteIlungsbegehren (Klagebegehren b)
begründen die Kläger
damit, dass die Beklagte Nr.l die
Erbschaft
auf Grund eines Au,ftrages der Erbengemein-
schaft
verwalte und deshalb gemäss Art. 400 OR über ihre
Geschäftsführung jederzeit Rechenschaft abzulegen habe.
Der Erbe, der die Erbschaft beim Tode des Erblassers
besitzt
und sie hernach tatsächlich verwaltet, wird jedoch
damit nicht zum Beauftragten seiner Miterben, zumal da
er die Verwaltung nicht nur für sie, sondern auch für sich
selber führt.
Art. 400 OR könnte daher höchstens analog
angewendet werden. Hiefür besteht aber kein Bedürfnis ;
denn jeder Erbe kann nach Art. 604 ZGB jederzeit die
Teilung verlangen
und ist nach Art. 602 ZGB; bis diese
vollzogen ist, jederzeit berechtigt, als Gleichberechtigter
bei
der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken oder die
Bestellung eines Erbenvertreters zu verlangen, wenn
ihm
der Erbe, der die Verwaltung tatsächlich besorgt, nicht
die nötige Gewähr für eine richtige Verwaltung und Rech-
nungstellung bietet.
Ob die Abrechnung der Beklagten Nr. 1 richtig geführt
und gehörig belegt sei, wird erst nach ihrer Vorlegung zu
prüfen sei.
Das
Klagebegnhren b kann daher nicht geschützt wer-
den.
4. -Ein landwirtschaftliches Gewerbe kann nach Art.
620 ZGB von vornherein nur einem solchen Erben unge-
teilt zugewiesen werden, der sich z dessen Übernahme
bereit erklärt. Dies trifft für die Kinder Hilda, Frieda und
Werner nicht zu. Schon deswegen ka.nn dem Eventualan-
tragder Kläger, das streitige Heiiii:wesen allen fünf Kin-
dern gemein zuzuweiSen, nicht entsprochen werden.
Zu entscheiden ist daher nur, ob das Heimwesen des
24 Erbreoht. N0 6.
Erblassers gemäss dem Hauptantrage der Kläger dem
Sohne Hans Konrad zuzuweisen oder aber gemäss dem
Antrage des Vormunds der Kinder Hilda, Frieda und
Werner zu verkaufen sei. Diese Frage hat die Vorinstanz
nicht genügend abgeklärt.
a) Hans Konrad Gilg kann entgegen der Auffassung
der Vorlnstanz nicht schon deswegen von der Übernahme
des väterlichen Heimwesens ausgeschlossen werden, weil
er heute erst im 16. Altersjahr steht. Auch ein noch min-
derjähriger
Erbe kann vielmehr verlangen, dass ihm das
landwirtschaftliche Gewerbe des Erblassers ungeteilt zu-
gewiesen werde, wenn seine persönlichen Eigenschaften
und
Verhältnisse, namentlich seine Fähigkeiten und Neigungen,
die Ausbildung, die
er geniesst, und die Umgebung, in
der er heranwächst, erwarten lassen, dass er nach erreichter
Mündigkeit gewillt
und imstande sein werde, das betref-
fende
Gut zu bewirtschaften. In diesem Sinne kann, je
nach den Umständen, auch schon ein 15-16 jähriger Sohn
als zur
Übernahme des väterlichen Gewerbes geeignet
gelten. Die Vorlnstanz. wird
daher über die Behauptung
der Kläger, Hans Konrad Gilg stehe im landwirtschaft-
lichen Gewerbe
seines Onkels und Vormundes und ver-
spreche,
ein tüchtiger und fleissigel' Landwirt zu werden,
Beweis
zu erheben haben, sofern dieser Bewerber nicht
etwa wegen seiner ungünstigen finanziellen Lage von vorn-
herein als
zur Übernahme des streitigen Heimwesens
ungeeignet erscheint oder
der Nachlass sich als derart
überschuldet erweist, dass die ungeteilte Zuweisung des
Heimwesens
an einen Erben schon aus diesem Grunde
nicht in Frage kommt.
b) Der finanziellen Lage eines Bewerbers ist bei der
Beurteilung seiner. Eignung insofern Rechnung zu tragen,
als an seine beruflichen Fähigkeiten umso höhere Anfor-
derungen zu stellen sind, je grösser die finanziellen Schwie-
rigkeiten sind, denen er. bei Übernahme des Heimwesens
begegnet. Erweist sich die finanzielle Lage des Bewerbers
im Falle der Übernahme des Gewerbes als so ungünstig,
dass er sich darauf voraussichtlich nicht behaupten könnte,
I
Erbreoht. N0 6. H
so ist er für die übernahme von vornherein ungeeignet.
Auch
unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorlnstanz die
Eignung des
Hans Konra4 Gilg zur Übernahme des väter-
lichen Gewerbes verneint. Ihre Annahme, mit der Zuwei-
sung dieses Heimwesens würde
ihm eine untragbare Last
aufgebürdet, begründet sie damit, dass das Heimwesen
wegen seines geringen Umfanges ohne Nebenerwerb keine
genügende Existenzgrundlage bilde,
dass die Grundpfand-
schulden von
Fr. 16,300.-den nach den geltenden Vor-
schriften errechneten Verkehrswert von
Fr. 14,300.-
übersteigen, dass neben der Liegenschaft keine weitem
nennenswerten Erbschaftsaktiven vorhanden seien,
und
dass die Zuweisung nur gegen übernahme der gesamten
Erbschaftspassiven, somit zu einem
den Verkehrswert
übersteigenden Preis
erfolgen könnte. Diese Gründe ver-
mögen jedoch
nicht zu überzeugen.
Bedarf
der Übernehmer des streitigen Heimwesens, um
eine (grössere) Familie ernähren zu können, eines Neben-
verdienstes, so
ist damit noch keineswegs gesagt, dass er
sich darauf nicht werde halten können. Dies wäre nur
dann anzunehmen, wenn er, anders als der Erblasser, mit
einem solchen Nebenverdienst nicht rechnen könnte.
Die
weitem Erwägungen der Vorlnstanz sind deswegen
nicht schlüssig, weil nicht einwandfrei feststeht, dass der
Verkehrswert des Grundbesitzes
heute wirklich nur
Fr. 14,300.-ausmacht, und weil der Ertragswert des
Heimwesens,
auf den es bei der Beurteilung der finan-
ziellen:
Lage des Übernehmers vor allem ankommt, erst
recht nicht gehörig festgestellt ist. Gemäss Art. 620 Abs. 3
ZGB
ist der Anrechnungswert eines landwirtschaftlichen
Gewerbes, der nach Art. 620 Abs. 1 ZGB dem Ertragswert
entspricht, für das Ganze nach den Vorschriften über die
Schätzung
der Grundstücke zu ermitteln. Darnach erfolgt
die Anrechnung zum
Werte im Zeitpunkt der Teilung und
wird der Anrechnungswert, wenn sich die Erben darüber
nicht
verständigen können, endgültig durch amtlich be-
stellte Sachverständige festgestellt (Art.
617, 618 ZGB).
Diese Bewertungsvorschriften sind entsprechend anzu-
wenden, wenn es gilt, auf Grund des Ertrags-oder Ver-
kehrswertes eines Gewerbes die finanzi lle Lage des Über
nehmers und gestützt darauf dessen Eignung zu beurteilen,
d8. die Frage nach der finanziellen Eignung :mit derjeni-
gen nach dem Anrechnungswerte eng zusammenhängt.
Die
kantonalen Instanzen haben nun, wie die Vernehm-
lassung
der Vorinstanz bestätigt, weder den Ertrags-noch
den Verkehrswert auf diese Weise feststellen lassen. Die
Vorinstanz hat vielmehr kurzerhand die Schätzungen der
Inventarisationsbehörde übernommen, und diese ist ein-
fach von dem zu Steuerzwecken ermittelten Ertragswerte
. (Fr. 10,000.-) ausgegangen, der nach den Ausführungen
des Bezirksrates Steckborn in seinem Beschluss vom
6. September 1943 in einer Zeit der tiefsten landwirtschaft-
lichen Produktenpnise seit dem letzten Kriege festgesetzt
worden war,
und hat den Verkehrswert in der Weise be-
stimmt, dass sie zum Steuer-Ertragswerte einen Bereini-
gungszuschlag von 10 % und Zu dem so berichtigten Er-
tragswert einen allgemeinen Zuschlag )) von 30 % gemäss
Art. 8 Ziff. 1 des BRB vom 19. Januar 1940 über Mass-
nahmen gegen die Bodenspekulation und die Übersphul-
dung sowie zum Schutze der Pächter hinzurechnete. Der
Wert der gegebenenfalls mit dem Grundbesitz zu über-
nehmenden Gerätschaften, Vorräte und Viehbestände
wurde bei keiner dieser Schätzungen mitberncksichtigt.
Die
Vorinstanz hat also ohne die nötigen Unterlagen dar-
über geurteilt, ob Hans Konrad Gilg in finanzieller Hin-
sicht zur Übernahme des väterlichen Heimwesens geeignet
sei.
Sie hat daher diese Frage nach entsprechender Akten-
ergänzung neu zu beurteilen.
c) Die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob
der Nachlass bei Bilanzierung des Heimwesens mit dem
Verkehrswerte überschuldet und die Anwendung von
Art .. 620 ZGB aus diesem Grunde ausgeschlossen sei
(BGE
64 II 7), ist ebenfalls auf Grund der noch einzuho
lenden Schätzung im Sinne von Art. 617/18 ZGB zu beur-
teilen.
II!. SACHENRECHT
DROITS REELS
7. Urteil der 11. ZIvilabteilung vom 1. März IM5
i. S. Spitz, Streiff : Co. gegen Knobel.
Durchkitungsrooht, Änderung der Verhältnisse, Art. 693 ZGB:
Der Belastete kann wegen veränderten Interessen seines Gnmd-
stückes (Überhauung) statt Verlegung der Durchleitung die
weniger weitgehende Massnahme baulicher Sickerung81Jorrich-
lungen -ganz oder teilweise auf Kosten des Berechtigten -
verlangen.
Oonduite8. Modification des lieux, art. 693 ce. : Le proprietaire
dont le fonds est traverse par une conduite installee au profit
d'un voisin et qui entend conatruire BUr le terrain OU se trouve
la conduite n'est pas tenu d'en demander le deplacement;
il peut se horner a. offrir d'exoouter les ti'avaux propres a. la
maintenir en bon etat, les frais de ces travaux etant d'ailleurs
supportes en tout ou en partie par le voisin.
OondoUe, camhiamento di circostanze, art. 693 ce. : Modificandosi
gl'interessi deI proprietario gravato (costruzione di una casa),
questi, in luogo di disporre per 10 spostamento della condotta,
puo esigere che gl'interessi deH'avente diritto siano tutelati
con provvedimenti meno onerosi, ugualmente atti amantenere
in efficienza la condotta ; le relative spese verrauno sopportate,
in tutto 0 in parte, dall'avente diritto.
A. -Die Beklagte ist Eigentümerin der Parzelle Nr.
1234, der Kläger Eigentümer der Parzelle Nr. 1066/1244
in Ellllenda. Ursprünglich befand sich auf der Parzelle
Nr. 1244 als natürlicher Wasserablauf ein offener Graben,
der das Wasser ab der Liegenschaft der Beklagten nach der
nordwestlich der Liegenschaft des Klägers durchfliessenden
Linth abführte. Im Jahre 1899 wurde zwischen dem dama-
ligen
Eigentümer der Liegenschaft Nr. 1234 (Jenny) und
der Gemeinde Ennenda, Rechtsvorgängerin . des Klägers
im Eigentum an der Parzelle Nr. 1244, ein Vertrag abge-
schlossen, wonach Jenny eine Leitung in den Graben zu
legen
und den Graben zuzudecken hatte. Als im Jahre
1932 ein neues Wuhr an der Linth gebaut wurde, führte