Strafgesetzbuch. N° 2.
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26 .Januar
UMS i. S. Degner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrich.
Art. 138 Abs. 1 StGB.
I. Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn Beweggrund der
Tat die Befriedigung eines gaiatigen Gelüstes ist.
2. Der geringe Wert der Sa.ehe.
Art. 138 al. 1 OP.
I. Cette disposition s'a.pplique aussi lorsque le mobile de l'a.cte
est de sa.tisfaire une envie de nature intellectuelle.
2. Le peu de va.leur de la chose.
Art. 138 cp. 1 OP.
I. Questa. disposizione si applica anohe a.llorqua.ndo il movente
del reato sia stato quello di sodisfare un bisogno di natura
intellettuale.
2. La poca entita della sottrazione.
A. -Hermann Degner, ein geistig regsamer Mann, der
den Beruf eines Eisenbetonzeichners gelernt hat, sich
jedoch
seit 1941 als Schriftsteller betätigt und seinen Le-
bensunterhalt durch Besprechung von Büchern bestreitet,
kam in einem Gespräch mit Freunden über Humanismus
und Reformation auf Erasmus von Rotterdam zu sprechen.
Dabei stellte
er fest, dass seine Bildung auf diesem Gebiet
eine Lücke aufwies.
Er nahm sich vor, sie bei nächster
Gelegenheit auszufüllen. Als
er am 27. März 1943 in der
Buchhandlung der Alice Augenstein in Winterthur ein
Buch von Meissner über Erasmus von Rotterdam sah,
packte ihn das plötzliche Verlangen, es sich anzueignen,
um es zu lesen. Er unterlag. Der Ladenpreis des Buches
betrug
Fr. 13.50. Nach mehreren Wochen verkaufte
Degner es
für Fr. 4.50 einem Antiquar.
B. -Am 29. August 1944 erklärte das Obergericht des
Kantons Zürich Degner des Diebstahls im Sinne des
Art.
137 Zifl. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer
bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von einer Woche.
Diebstahl
statt Entwendung nahm das Gericht an,
weil der Wunsch, eine Bildungslücke auszufüllen, einen
geistes-,
nicht einen triebbestimmten Beweggrund habe,
nicht
auf eine menschliche Schwäche zurückgehe, also
nicht ein Gelüste im Sinne des Art. 138 StGB sei.
Strafgesetzbuch. No 2.
0. -Der Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde
erklärt mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei
aufzuheben
und die Sache zu seiner Freisprechung, even-
tuell
zur Einstellung des Verfahrens oder zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht
geltend, seine Tat sei eine Entwendung ; einen Strafantrag
aber habe die Geschädigte nicht gestellt.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat
auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Der Ka88ation8kof zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 138 StGB ist auf Antrag strafbar, wer
jemandem eine fremde bewegliche Sache von geringem
Wert aus Not, Leichtsinn oder zur Befriedigung eines
Gelüstes entwendet. Diese Bestimmung
hat sich aus dem
Begriff des Mundraubes entwickelt. Als solcher galt in
früheren Gesetzen die Entwendung von Feld-oder
Gartenfrüchten oder
anderen Esswaren oder Getränken
zur Befriedigung augenblicklicher Lüsternheit , wenn der
Wert des Entwendeten einen bestimmten Betrag (z.B.
fünf Franken nicht überstieg (so z.B. Zürich StGB von
1871 168 und StGB von 1897 174, Solothurn StGB
von 1885
146). Mundraub wurde milder bestraft als
Diebstahl
und vorwiegend nur auf Antrag verfolgt, denn
wer einem augenblicklichen Gelüste
nach Essware oder
Tranksame erlag, wurde für weniger strafwürdig gehalten
als der Dieb. Es gibt Gesetze, welche gegenüber Tätern,
die anderen Gelüsten
erliegen, die gleiche Nachsicht üben,
so
das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, das nach
370 Zifl. 5 nur auf Antrag verfolgt und milder bestraft,
wer Nahrungs-oder Genussmittel oder andere Gegen-
stände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer
Menge oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen
Verbrauch entwendet oder unterschlägt . Als Genuss-
mittel im Sinne dieser Bestimmung gelten z.B. Rauch-
waren, Pariüms, Morphium, als Gegenstände hauswirt-
schaftlichen
Verbrauchs Heizungsmaterial, Beleuchtungs-
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mittel, Putz-und Was'chmittel usw. Anderen Gesetzen ist
auch diese Auffassung zu eng. Sie privilegieren schlechthin
die- geringfügigen Fälle oder die geringfügigen Ent-
wendungen ; mit .oder ohne beispielsweise Aufzählung des
Mundraubes
(z.B. Zug StG von 1876 117, 119 lit. b;
Luzern PStG von 1915 101). Auch die Entwürfe des
schweizerischen Strafgesetzbuches
standen von Anfang an
auf dem Boden dieser weitherzigen Auffassung. Der Vor-
entwurf Stooss von 1894 bedrohte in Art. 191 mit einer
Übertretungsstrafe
wer Gegenstände von geringem Wert,
insbesondere Lebensmittel, aus
Not oder Leichtsinn-oder
zur Befriedigung eines Gelüstes entwendet . Die Worte
insbesondere Lebensmittel
i als letzte Anspielung auf
den Mundraub wurden aber schon sofort fallen gelassen.
Dass man die Wendung zur Befriedigung eines Gelüstes
weit auslegen wollte, wurde in der zweiten Expertenkom-
mission durch die Bemerkung ausgedrückt :
Envie ne
doit pas etre pris dans un sens trop restreint. II y a. d'autres
envies que celles des femmes enceintes qui peuvent devenir
le mobile
d'un larcin (Protokolle 6 223, Votum GAUTIER).
Ein Antrag, der das Verlangen nach Befriedigung eines
Gelüstes überhaupt nicht als Grund der Privilegierung
anerkennen wollte, wurde abgewiesen (Protokolle 7 308).
Bei dieser Gelegenheit wurde . betont, dass der Entwurf
über die im Reichsstrafgesetzbuch niedergelegte Auffas-
sung hinausgehe, indem er von fremden beweglichen Sa-
chen im allgemeinen spreche (Votum HAFTER). Ent-
sprechend der Ansicht, dass grundsätzlich jede fremde
bewegliche Sache von geringem
Wert Gegenstand der Ent-
wendung sein könne, kommen als Beweggrund alle Ge-
lüste
in Frage, die auf eine solche Sache gerichtet sind.
Auch die Aneignung eines Buches
zur Befriedigung eines
geistigen
Gelüstes kann somit eine Entwendung im Sinne
des Art. 138 StGB sein. Die Unterscheidung zwischen
geistesbestimmten J und triebbestimmten Gelüsten,
wie sie die Vorinstanz macht,
taugt nicht. Auch im Ge-
biete des Geistigen sind Triebe
wirksam. Sie können so
Strafgesetzbuch. No 3. 7
stark sein wie die materiellen und gegenüber dem Täter
e gleiche Nachsicht rechtfertigen wie diese. Nichts
spricht dafür,
dass der Gesetzgeber den Begriff der Ge-
lüste auf niedere Triebe beschränken und das unbezähm-
bare plötzliche Verlangen
nach einer Sache zur Befriedi-
gung eines geistigen
Bedürfnisses ausschliessen wollte. Der
Junge, der auf dem Jahrmarkt einen Kriminalroman ent-
wendet,
um ihn begierig zu lesen, macht nichts grund-
sätzlich anderes als sein
Kamera.de, der nebenan Süssig-
keiten nascht.
2. -Nach
der verbindlichen Feststellung der Vorin-
stanz war es die Empfindung mangelhaften Wissens, die
im Beschwerdeführer plötzlich das Verlangen weckte, sich
das Buch über Erasmus von Rotterdam anzueignen. Er
beging die Tat, um es zu lesen, die Lücke in seinem Wissen
auszufüllen,
nicht um es zu verkaufen, sich finanziell zu
bereichern. Dass er dann das Buch nach mehreren Wochen
gegen Geld
veräusserte, nachdem sein Gelüste befriedigt
war,
ist unerheblich. Der Verkauf beruhte auf einem neuen
Entschluss, war
nicht Beweggrund der Wegnahme.
Auch
das weitere Merkmal der Entwendung, der geringe
Wert der Sache, ist erfüllt, da das Buch im Laden nur den
nach den heutigen Verhältnissen geringfügigen Betrag von
Fr. 13.50 galt.
Art. 138
StGB ist daher anwendbar.
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 23. März IM5 i. S. Moog gegen Staatsanwaltsehaft
des Kantons Zflrleh.
Art. 1 Ziff. 1, Art. 137 Zif/. 1 StGB. Venmtreuung ist auch
an emer Sache möglich, welche neben dem Täter einem Dritten
minvertraut ist oder über welche der Eigentümer oder ein
Dritter neben dem Täter tatsächliche Gewalt hat. In diesen
Fällen liegt nicht Diebstahl vor.
Art. 140 eh. 1, art. 137 eh. 1 OP. II peut y avoir a.bus de oonfianoe
al'0ga.rd d'une chose qui, en m ne temps qu'elle ete confiee
a l'a. teur, l'a. ete a un tiers OU Bur Ja.quelle le.proprietaire OU
un tiers possede, 8. cöte de l'a.uteur, la. maitnse effective.