Verfahren. No 28.
Grund eines vorläufigen und spät.er auf Grund eines end-
gültigen
Tatbestandes, nicht best.eht.
Der mit den vorliegenden Beschwerden angefocht.ene
Entscheid, der die Einrede der Verjährung abweist, ist
nicht endgültig. Die Vorinstanz behält sich vor, bei Be-
urteilung
der Hauptsache auf die Frage der Verjährung
zurückzukommen, wenn z.B. dem einen. oder andern
Angeschuldigten die spät.eren strafbaren Handlungen,
die sie im Fortsetzungszusammenhange mit den frühern
sieht, nicht nachgewiesen werden könnt.an. Ob ein solches
Vorgehen
den kantonalen Vorschriften über die Beur-
teilung
von Vorfragen entspricht, hat der Kassationshof
nicht zu entscheiden, da er gemäss Art. 269 BStP die An-
wendung kantonalen Rechts nicht zu überprüfen hat.
Jedenfalls ist es nicht notwendig. Es entspricht auch nicht
der gewöhnlichen Auffassung über den Zwischenentscheid.
Dieser
ist sonst, wie im erwähnten Präjudiz verstanden,
endgültig, unter Vorbehalt der Anfechtung durch ein
Rechtsmittel, was freilich nicht selten dazu zwingt - im
Strafprozess so gut wie im Zivilprozess -, vorweg auf die
Beurteilung der Hauptsache selbst einzugehen, wenn auch
nur mit Wirkung für die Vorfrage.
Demnach erkennt der Kaaaati0n8kof : .
Auf die Nichtigkeitsbeschwerden wird nicht eingetreten.
28. Auszug . aus dem Entscheid der Anklagekammer vom
8. lnll tMG i. S. Staatsanwaltsehalt des Kantons St. Gallen
gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Luzem, Basel-Stadt
und .Zflrlch.
Art. 346 StGB. Konkurs-und Betreibungsverbrechen oder -ver-
gehen (Art. 163 :ff. StGB) sind am Wohnort oder Geschäftssitz
des Schuldners zu. verfolgen, dies jedeμfaJ s dann, wenn er mit
dem Konkurs-oder Betreibungsort zusammenfä.llt.
Art. 346 OP. Les crimes et delits dans Ja faillite et Ja poursuite
pour dettes (art. 163 sv. CP) doivent e poursuivis au domicile
Verfahren. N° 28.
ou au siege sooial du debitetir, cela en tout cas lorsque ce Jieu
se confond a.vec le for de la faillite ou de Ja poursuite. .
Art. 346 OP. I crimini e delitti nel fa.llimento e nell'esecuzione
per debiti (art. 163 e seg. CP) debbono essere perseguiti al
domicilio o aUa sede sociale deldebitore, cio in ogni 0080 quando
questo luogo si confonde col .foro del ja.llimento o dell'ese-
cuzione.
Aus den Erwägungen :
In der Schweiz ausgeführte strafbare Handlungen sind
am Orte der Ausführung, also dort, wo der Beschuldigt.e
die strafbare Tätigkeit vorgenommen hat, zu verfolgen
und zu beurteilen. (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54).
Die Anwendung dieser Regel
auf Konkurs-und Betrei-
bungsdelikte befriedigt nicht. Die
Handlungen, in denen
ein solches V-erbrechen oder Vergehen liegt, werden nicht
um ihrer. selbst willen oder zum Schutze der Gegenpartei,
mit welcher das zu beanstandende Rechtsgeschäft abge-
schlossen wird,
mit Strafe bedroht, sondern wegen der
Auswirkung, . welche sie auf das Vermögen des .. Tät.ers
haben. Untier
diesem. Gesichtspunkt . aber ist der Ort, wo
die Handlung ausgeführt wird,
derart zufällig und bedeu-
tungslos,
da.as er füX den Gerichtsstand nicht massgebend
sein darf. Das zeigt besonder das Beispiel des leicht
sinnigen Konkurses. Die Ausführungshandlungen dieses
Vergehens best.ehen darin, dass der Schuldner durch
argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, gewagt.e
Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Ausübung
seines Berufes seine. Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder
im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermö
genslage verschlimmert . Regelmässig liegt also eine Viel-
heit von Einzelhandlungen vor. Eine von ihnen herauszu-
greifen und davon den Gerichtsstand abhängen zu lassen,
wäre absurd, so z.B. wenn m.an den Schuldner wegen un
verhältnismässigen Aufwandes' . irgendwo d8. verfoJgen
wollt.e, wo er einmal leichtsinnig Geld ausgegeben hat. Dass
auch der Gerichtsstand zur Verfolgung des betI'iigerischen
Konkurses
an einen ungeeigneten Ort kÖnnt.e zu liegen
n
ko111D1en, zeigt der vorliegende Fall. Die einzige Handlung,
in welcher die .Anklage das V erbrechen des betrügerischen
KoJ!kuraes
erblickt, beSteht in der Auszahlung einer Ver-
mittlungsprovision
von Fr. 3000.-an Blumer und Cat-
taneo. Diese Auszahlung kann irgendwo stattgefunden
haben.
Während der Staatsanwalt des Kantons Luzern
in der Anklage noch die Möglichkeit offen gelassen hat,
dass sie in Ha.sie erfolgt sei, stellte er in einem Nachtrag
zur Anklage Basel als Tatort hin. Die sinngemässe Aus-
legung des .Art. 346 StGB verbietet, den Gerichtsstand zur
Verfolgung von Konkurs-und Betreibungsdelikten von
solchen Zufälligkeiten abhängen zu lassen. Wie bei anderen
st.mfba.ren Handlungen in der Regel das Schwergewicht
sich am. Tatort befindet, liegt es bei Konkurs-und Be-
treibungsdelikten meistens am. Orte, wo sich das betroffene
.Vermögen befindet, also am Wohnort oder Geschä:ftssitz
des
Schuldners. An diesem Orte hat die Strafverfolgung
stattzufinden.
Damit fällt auch regelmässig der Ort zu-
sammen, wo die Betreibung durchgeführt oder der Kon-
kurs eröffnet wird, was für die Dmchführung des Stra.f-
Terfa.hrens. von wesentlichem Vorteil ist. Wie es sich
verhält, wenn der Wohn-oder Geschäftssitz im Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung mit dem Betrei;.
bungs-oder Konkursort nicht zusainmenfällt, weil z. B.
der Wohn-oder Geschä.ftssitz nach Begehung der Tat ver-
legt worden ist, braucht. nicht entschieden zu werden, d
die Kollektivgeseilschaft der beiden Beschuldigten den
Sitz bis zuletzt in Hasle hatt.e, wo infolgedessen auch der
Konkurs über sie eröffnet worden ist.
19. lfutse11etd der Anklagekammer vom 31. .JuD 1N6 i. S.
StqatsanwaltseJudt des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsan-
waltschaft des Kantons Zßrich.
- e Entgegennahme und vorläufi Behandlung. der erst.eo
ige durch die Behörden Kantons, dem die Ge.
. barkeit zur V!ll'folgung der angezeigten Tat nicht zusteht,
Verfahren. N 19.
begründet in. diesem Ka.nton nicht den Gerioht.astand dae
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Abweichung
vom Gerichtsstand des Art. 350 StGB gestützt
auf Art. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB).
l. Le fait que les autorites d'un oanton se saisissent d'qne premin
denonoiation et y donnent suite proviSoirement, alors qu'eU.
ne sont pas oompetentes pour poursuivre l'infraotion denono .
ne oree paa danS oe oanton le for de l'art. 350 oh. l al. 2 CP.
2. Derogation au for de l'art. 350 CP par applioation de l'art. 261
PPF (art. 399 litt. e CP). .
- D fatto ehe le autoritA d'un oantone aecettano e trattano una
prima denunoia penale, mentre non sono eompetenti a pene-
guire il reato denunciato, non orea. in questo oantone il foro
dell'art. 350, oifra 1, op. 2 CP.
- Deroga al foro dell'art. 350 CP in virtU dell'art. 263 PPJ'
(art. 399 lett. e CP).
A. -Am 21. Juni 1946 reichte der in Steffisburg (Bem)
wohnende
Johann Urfer bei der Kantonspolizei Zürich
gegen den in Zürich wohnenden und im Kanton Zürioh
heimatberechtigten
Otto Keller Strafanzeige wegen Be-
truges ein. Urfer war mit Kelle auf Grund eines Inserat.es,
durch das dieser in der Allgemeinen Volkszeitung einen
Chauffeur suchte, bekannt geworden und hatte ihm,
nachdem er mit ihm zuerst in Thun und naohher in Basel
verhandelt
hatte, im Hinblick auf die versprochene An-
.stellung Fr. 2500.-geliehen. Die Kantonspolizei von
Zürich nahm Keller fest, verhörte ihn am 22. und 23. Juni
und überwies ihn samt den Akten am 23. Juni der als
zuständig erachteten Staatsanwaltschaft des Kantons
:Basel-Stadt, welche die Untersuchung weiterführte und
später auf folgende strafbare Handlungen ausdehnte:
a) Betrug und versuohter 'Betrug, begangen in Zürioh
dadurch, dass Keller den in Winterthur wohnenden Anton
Hochstrasser zur Leistung von Fr. 300.-veranlasste und
zur Leistung weiterer Fr. 300.-zu veranlassen versuchte;
b) Betrug zum Nachteil des Arnold Gubler in Kienberg
(Solothurn),
begangen in Zürich durch Erheben eines
Lastwagens ;
c) Betrug, begangen in Zürich gegenüber dem in der
gleichen Stadt wohnenden Fred Diezi durch Erschwinclehi
eines
Wechsels ünr fr 2 00::-