320 'Verwaltlingll und Diliziplinarrecht.
denach Zürich zu ziehen, ist ohne Zweifel wirtschaftlicher
Art. Eine solche Tätigkeit dient .vornehmlich den mate-
riellen Interessen der Berufszweige, denen der Fremden-
verkehr
. zugute kommt. Wenn der Beschwerdeführer
heute zum Teil auch eine Wirksamkeit entfaltet, die
geeignet
ist, zur Hebung des kulturellen Lebens der Stadt
Zürich beizutragen, so geschieht es im Rahmen seiner
statutarischen Aufgabe, Verkehrspropaganda zu treiben.
Diesem wirtsohaftlichen Ziele sind alle seine Bestrebungen
untergeordnet. Auch
die Kulturpflege ist hier lediglich
Mittel zum Zweck. Einem solchen
Unternehmen muss der
Charakter ausschliesslicher Gemeinnützigkeit, wie er in
Art. 16 Zifi. 3 WStB für die Steuerbefreiung gefordert
wird, abgesprochen werden.
(Im gleichen Sinne: nicht
veröfientlichter Entscheid vom gleichen Tage i. S. Pro
Jura , societe jurassienne de developpement.)
Daher kann darauf nichts ankommen, dass dem Be-
schwerdeführer Subventionen des Gemeinwesens ausge-
richtet werden und dass seinem Vorstand mehrere Ver-
treter der Behörden a,ngehören. Es liegt kein Widerspruch
darin,
dass einer Unternehmung, die aus öfientlichen
Mitteln
unterstützt wird, die Steuerfreiheit versagt wird
(BGE
69 I 50 f. und GEERING, Gemeinnützigkeit als
Steuerbefreitil1gSgrund,
in VSA 8, 303).
Die Vorinstanz stellt unter anderm darauf ab, dass der
Beschwerdeführer insoweit, als er das Auskunftsbureau
betreibt
Urld den modemen Ausbau der Stadt fördert,
eigentlich
die Stelle des Gemeinwesens versehe. Nach
heutiger Al1fiassung wird es aber qt.um als Aufgabe des
Gemeinwesens
betmchnt, ein Verkehrsbureau von der
Art desjenigen des Beschwerdeführers zu unterhalten.
Und in der Bearbeitung städtebaulicher oder ähnlicher
die
Öfientlichkeit interessierender Fragen unterscheidet
sich die ROlle eines Verkehrsvereins wesentlich von jener
de öfientlichen Verwaltung. "Übrigens ist nach Art. 16
Zifi. 2 WStB Vermögen und Einkommen, das öfientlichen
Zwecken dient, nur steuerfrei, wenn
es Gemeinden oder
Bundesrechtliche Abgaben. N0 47.
andern ögenaichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten
gehört.
4. -Es geht nicht an, die Einnahmen und Ausgaben
des Beschwerdeführers je nach ihrer Herkunft und Zweck-
bestimmung
zu schenden, wie es die eidg. Steuerverwaltung
tut. Denn in Wirklichkeit dienen ihm alle Einkünfte dazu,
die Gesamtheit der Aufgaben zu erfüllen, welche er sich
im Rahmen
seines Hauptzweckes setzt; die Ausgaben,
welche
er macht, die Reserven und Fonds, welche er
schafft, hängen dUrchweg, mittelbar oder unmittelbar,
mit der Förderrlrig der Verkehrsinteressen Zürichs zu-
sammen. Eine teilweise
BefreiUng käme nur dann in
Frage, wenn der Beschwerdeführer Vermögen oder Ein-
kommen in Form besonderer' Fonds für bestimmte Tätig-
keiten ausschliesslich gemeinnützigen Charakters, etwa für
kulturelle oder wohltätige Zwecke, a,usgeschieden hätte
(Urteil vom 10. Juli 1945 i. S. Indtistrie Verein St-Gallen,
Erw. 4, veröfientlicht im Archiv fÜr schwe ; Abgaberecht
14, 244). Das hat er aber nicht getan.
Demnach erkennt das Bu:nd'esgericht "
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene
Entscheid wird aufgehoben
und das Gesuch des Besehwer-
deführers um RÜ.ekntsta.Hung von Quellenwehrsteuern
vollständig
abgeWiesen:
47. UtWJ. vom 7. November 1947 i. S. Vereinigung der ehe-
maligm Schiller des Freien Gynmasinms ZOrieh gegen
Wehropfer-Rekurskommission des Kantons ZOrieh.
Wekropler 11: Ein Verein, der einerseits die Verbindung
ehemaliger Schüler untereinander und mit ihrer Sohule
a.ufrechterhalten und anderseits die Sohule in der Durchführung
des Unterriohts unterstützen will, hat in der Regel keinen
Anspruoh a.uf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 4
WOB II, Art. 16 Ziff. 3 WStB).
21 AS 73 1-1947
322 Verwaltungs-und Di,sziplinarreoht.
Deuzieme contribution au titre de IKlhri(ice pOll-r la delense nationale :
Une association ayant pour but, d'une part, de maintenir des
rapports entre las anciens elevas d'une ooole et entre ceux-ci
et 1'000Ie, d'autre part, d'aider cette OOole A developper l'ins-
troction, n'a en principe pas droit A l'exonemtion fiscaJe pour
ca.use d'utilite publique.
Secondo eacrificio per la dilesa nazionale : Un'associa.zione che ha.
per iscopo di mantenere relazioni tra i veoohi allievi d'una.
scuola. e
la. scuola. come pure di ai utarla. a dar incremento
all'istruzione non ha. diritto, in lines di massima., all'esonero
fiscale per causa d'utilitA pubblica..
A. -Die Vereinigung der ehemaligen Schüler und
Schülerinnen des Freien Gymnasiums Zürich ist ein Verein
im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Sie ist im Jahre 1930 gegrün-
det W'orden Nach Ziff. I der damals angenommenen Sta-
tuten hat sie den Zweck, ( die Verbindung zwischen den
ehemaligen Schülern unteremander und' der Schule auf-
rechtzuerhalten und die Schule in der Durchführung ihrer
Aufgaben zu unterstützen . Die Mitglieder entrichten
einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 2.-oder einen
einmaligen
Beitrag von wenigstens Fr. 100.-'-(Ziff. TI).
Die Vereinigung versammelt sich jährlich mindestens
einmal, um unter anderm über die Verwendung des Ver-
mögens Beschluss zu fassen (Ziff. TII, lit. b). Im Falle der
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Freien
Gymnasium zu; sollte die Schule in jenem Zeitpunkt
nicht mehr bestehen, so ist es einem gemeinnützigen
Zwecke
zuzuführen (Ziff. VI).
B. -In ihrer Erklärung für das neue Wehropfer hat
die Vereinigung die Steuerfreiheit nach Art. 4 WOB II
und Art. 16 Ziff. 3 WStB beansprucht, da sie ihre Mittel
ausschliesslich
dem Schulverein des Freien Gymnasiums
Zürich zuwende, welcher
von der eidg. Steuerverwaltung
als gemeinnützige Institution anerkannt worden sei. Sie
ist indessen für ihr Vermögen von Fr. 14,500.-zum
Wehropfer herangezogen worden.
Die
kantonale Rekurskommission hat ihre Beschwerde
am 17. April 1947 abgewiesen. Zur Begründung dieses
Entscheides wird
ausgeführt: Der Verein verfolge nicht
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 47. 323
ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, wie es für die Steuer-
befreiung nach Art. 16 Ziff. 3 WStB erforderlich wäre ;
vielmehr fördere
er auch eigene Interessen der Mitglieder,
indem er die Verbindung zwischen den ehemaligen Schülern
untereinander und der Schule aufrechterhalten wolle. Es
wäre zwar nach der gesetzlichen Ordnung denkbar, dass
er für das zur Unterstützung der Schule verwendete Ver-
mögen die Steuerfreiheit erlangen könnte. Voraussetzung
hiefür
wäre aber, dass das diesem Zwecke dienende Ver-
mögen auf Grund einer Bestimmung in den Statuten klar
ausgeschieden wäre. Das sei aber nicht der Fall. Nach.den
geltenden Statuten sei es sehr wohl möglich, das ganze
Vereinsvermögen
dem nicht gemeinnützigen Zweck zu
widmen. Daher könne nichts darauf ankommen, dass der
Verein praktisch, jedenfalls seit dem Jahre 1937, keine
geselligen Anlässe,
ja nicht' einmal regelmässig General-
versammlungen
durchgeführt habe, wie er geltend mache.
O. -Gegen den Entscheid der Rekurskommission
erhebt die Vereinigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
worin sie
am Anspruch auf gänzliche Befreiung vom Wehr-
opfer festhält. Sie macht geltend, es gehe nicht an, sie
einfach beim
Wortlaut der Statuten zu behaften und die
feststehende
Tatsache ausser acht zu lassen, dass sie alle
ihre Mittel für die Unterstützung der Schule verwende. Im
normalen Vereinsleben werde auf die genaue überein-
stimmung zwischen der VereinspraXis und den Statuten
wenig Gewicht gelegt; man pflege einer Anpassung der
tatuten an die Praxis so lange als möglich aus dem Wege zu
gehen. Es müsse daher in erster Linie auf die tatsächlichen
Verhältnisse abgestellt werden.
D. -Die Rekurskommission Und die eidg. Steuerver-
waltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 4 WOB II in Verbindung mit Art. 16
Ziff. 3 WStB sind privatrechtliche Körperschaften für das-
jenige Vermögen
vom neuen Wehropfer befreit, das Kultus-
VerwaltUIigs' und Disziplinarrecht.
oder Unterrichtszwecken, der Fürsorge für Arme und
Kranke, für Alter und. Invalidität oder andern ausschliess-
licb. gemeinnützigen Zwecken dient. Die Befreiung
hängt
demnach von der Verwendung des Vermögens ab. Und
zwar genügt es nicht, dass dabei mit andern Zwecken ein
gemeinnütziger verbunden wird. Die Gemeinnützigkeit
muss
vielmehr, nach ausdrücklicher Anordnung des Geset-
zes, ausschliesslich sein. Das ist im allgemeinen dann nicht
der Fall, wenn mit einer gemeinnützigen Zielsetzung auch
Erwerbszwecke oder sonst eigene, unmittelbar die Person
betreffende Interessen
der Mitglieder verknüpft sind (BGE
63 I 319, 64 I 332, 66 I 180 f., 71 I 124; nicht veröffent-
lichtes Urteil vom 31.
Mai 1943 i. S. Schweiz. Chemische
Gesellschaft, dessen Erwägungen
abgedruckt sind im Ar-
chiv
für schweiz. Abgaberecht 13 S. 123).
2.
-Der beschwerdeführende Verein hat nach seinen
Statuten einen doppelten Zweck; er will einerseits die
Verbindung
zwischen den ehemaligen Schülern des Freien
Gymnasiums Zürich untereinander
und der Schule auf-
rechterhalten
und anderseits die Schule in der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben unterstützen. Das erste Ziel ist offen-
sichtlich nicht gemeinnützig,
da es einzig im persönlichen
Interesse
der Vereinsmitglieder liegt. Dagegen kann dem
zweiten
der gemeinnützige Charakter nicht wohl abgespro-
chen
werden; gewährt doch Art. 16 Ziff. 3 WStB die
Steuerbefreiung ausdrücklich auch Körperschaften. die
Unterrichtszwecke verfolgen. Entscheidend
ist indessen,
dass das Vermögen der Beschwerdeführerin auch einem
Zwecke dient, dem die Gemeinnützigkeit abgeht.
Eine
solche Vereinigung kann die Steuerfreiheit nach Art. 16
Ziff. 3 WStB nicht beanspruchen. Anders wäre allenfalls
dann zu entscheiden, wenn das nicht gemeinnützige Ziel
neben dem gemeinnützigen lediglich untergeordnete Bedeu-
tung hätte, bloss Mittel zum Zwecke wäre. Es fehlen aber
schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass es sich so verhält.
Gewiss mag es zutreffen, dass für den ersten Zweck seit
Jahren kerne Vereinsmittel mehr aufgewendet worden
Bundesreohtliohe Abgaben. N° 48. 326
sind. Nichts bietet jedoch Gewähr dafür, dass es auch
weiterhin !SO gehalten wird. Nach den geltenden Statuten
kann ja die Vereinsversammlung jederzeit beschliessen,
dass auch für den nicht gemeinnützigen Zweck Vermögen
in beliebigen Beträgen in Anspruch genommen wird.
Angesichts dieser Möglichkeit kann nicht davon die Rede
sein, dass die Vereinsmittel ausschliesslich gemeinnützigen
Zwecken dienen, was es ausschliesst, dass die Beschwerde-
führerin
nach Art. 4 WOB TI und Art. 16 Ziff. 3 WStB
vom Wehropfer befreit wird.
3. -Diese Bestimmungen gewähren freilich"die Steuer-
freiheit nicht
den Körperschaften schlechthin, sondern für
Vermögen, das ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken
dient.
Sie kann somit .auch bei Körperschaften, die ge-
mischte Zwecke verfolgen,
für Teile des Vermögens begrün-
det sein, wenn solche für bestimmte Tätigkeiten aus-
schliesslich gemeinnützigen Charakters
klar ausgeschieden
sind (BGE
73 I 321). Die Beschwerdeführerin hat aber
keine derartige Ordnung getroffen. Sie hat nicht dafür
gesorgt, dass ein gewisses Vermögen für die Unterstützung
der Schule ausgesondert bleibt, diesem Zweck nicht ent-
fremdet werden kann.
Es bleibt somit dabei, dass sie mit
ihrem ganzen Vermögen dem Wehropfer unterliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil vom 19. September 1947 i. S. Kredlt-und Verwal-
tungsbank Zug A.-G., gegen eidg. SteuerverwaltuDg.
Lu:cussUuer: Eine Unternehmung, die geschäftsmässig Fa.ust-
pfandkredit gewährt und dabei Luxuswaren beleiht, unterliegt
der Steuerpflicht für die Lieferungen, die sie zufoJge Verwertung
solcber Faustpfänder ausführt.