Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
liche Rechte ausgestaltet sind. Mitgliedschaftsrechte bilden
für eine Korporation keine Beschränkung in der Verwen-
d des Korporationsgutes ; ihre Ausübung ist für die
Korporation keine Last, sondern die Erfüllung ihres orga-
nisatorisohen Zwecks. Es verhält sich in dieser Beziehung
ähnlich wie beim Vermögen einer Stiftung. Die Bewirt-
schaftung und Nutzung der Alp vermindert übrigens den
Wert des Nutzungsgutes nicht, sondern verleiht ihm im
Gegenteil erst einen Wert, der ihm ohne sie nicht zukäme.
Jedenfalls bewirkt sie im Wirtschaftsplan der Korporation
keine-Verminderung des Wertes des Korporationsvermö-
gens.
6. -
Nach den Weisungen des eidg. Finanz-und Zoll-
departementes für die Bewertung der Grundstücke (Art. 12
der Verfügung vom 21. November 1944, Gas. Sammlung
S. 757 f.) beträgt der Wehropferwert der geseyeten Alpen
im Kanton Bern in der Regel 100 % der rohen Grund-
steuerschatzung. Bei der Berggemeinde Oberalbrist wurde
der Bewertung im Einschätzungsverfahren, mangels einer
Grundsteuerschatzung für das Alpgrundstück, die Grund
steuerschatzung der Alprechte zugrunde gelegt. Es ergibt
sich ein Steuerwert der Alp im Betrage von Fr. 44,000.-.
Diese Bewertung ist im Verfahren vor den kantonalen Be-
hörden nicht angefochten worden.
Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die Anordnung einer
neuen Bewertung nicht. Es hat daher bei der Schätzung
des Steuerwerles der Alp auf Fr. 44,000.-sein Bewenden.
7. -Neben der Alp gehören zum Vermögen der Korpo-
ration auch die ihr z. Zt. zustehenden 3 % Kuhrechte. Die
Auffassung, dass diese Rechte im Werte des Alpgrund-
stückes inbegriffen seien, ist offenbar irrtümlich. Sie bilden
im Rahmen der Ordnung des Wehropferbeschlusses, bei
welcher die
Körperschaft für ihr Vermögen und die Inhaber
k9
r
perschaftlicher Beteiligungsrechte
Iur den Wert dieser
Rechte besteuert werden, selbständige Vermögens-und
Steuerobjekte. Derartige Rechte werden übrigens auch,
wie dem Bundesgericht aus andern Fällen bekannt ist,
Bundesroohtliehe Abgaben. N° 8.
als selbständige Rechte genutzt, z. B. dUrch Verpachtung
oder durch Verwendung zur Entschädigung der Alpge-
nossen
und -Angestellten.
8. UrteD vom 7. Februar 1947 i. S. eidg. Steuerverwaltung
gegen AktiengeseDsehaft X.
Wehropfer II :
- Legitimation der eidg. SteuerverwaJtung zur VerwaJtungsge-
richtsbeschwerde.
- Für die Bewertung der Waren ist der Betrag der AnschafJungs-
oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist,
dieser ma.ssgebend (Art. 8 WOB TI, Art. 33 WStB). Der kleinere
Wert darf nicht, z. B. durch Abzug der privilegierten Reserve ,.
des bernischen Steuerrechts, noch weiter verringert werden.
e
sacrifi,ce P0'UA' la defense nationak :
- Qua,liM de I'Admiiristration federale des oontributions pour
a.gir par la voie du recours de droit administratif.
- Las ma.rchandises sont estimees d'apres leur 'prix d'a.cqUisition
ou de revient ou, si leur valeur ma.rchande est inferieure 8. ce
prix, d'apres cette valeur (art. 8 ASN TI, a,rt. 33 AIN). TI n'est
pas pennis de faire en outre des dMuctions sur la. plus faible
de ces valeurs, d'en dMalquer par exemple le montant des
reserves privilegiees prevues par le drQit bernois.
11 8acrifi,cio per la dif68a nazionale : .
- Qua.litb. dell'Ammjnistrazione fedemle delle contribuzioni per
agire mediante ricorso di diritto amministrativo.
- La merci sono valutate secondo il loro prezzo d'acqUisto 0 di
oosto 0, se illoro valore commerciale e pitJ. basso, sooondo questo
valore (3rt. 8 DSN TI ; 3rt. 33 DIN). Non e lecito operare delle
deduzioni suI meno elevato di questi valori, di defalcare, per es.
l'ammontare delle riserve privilegiate previste dal diritto
ese. .
A. -Das barnische Steuergesetz vom. 29. Oktober 1944
bestimmt in Art. 56 Abs. 2 : Waren sind nach den An-
schaffungs-oder. Herstellungskosten oder, wenn der orts-
übliche Marktwert geringer ist, nach diesem. zu bewerten.
Auf Grund einer in Art. 36 Abs. 3 enthaltenen Ermäch-
tigung erliess der Regierungsrat von Bern am. 12. Januar
1945 Weisungen an die Steuerbeh rden betreffend Ab-
schreibungen, Rückstellungen und Reserven, die u. a.
vorsehen, dass auf dem Werte des Warenlagers eine
privilegierte Reserve von jährlich höchstens 20%,
a Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
insgesamt höchstens 35% (bei ganz ausserordentlichen
Verhältnissen 30 bzw 45%) zuzulassen sei. In der Weg-
lentung zum Ausfüllen der Steuererklärung natürlicher
Personen
für die Staats-und Gemeindesteuer 1945 und
1946, die Wehrsteuer hI und das neue Wehiopfer wies
die kantonale Steuerverwaltung daraufhin, dass der
Abzug privilegierter Reserven nur bei der Sta.a.ts-und
der Wehrsteuer, nicht aber beim Wehropfer gelte. In der
Folge fanden Verhandlungen zwischen den kantonalen
und eidgenössischen Steuerbehörden über die Gleichbe-
handlung
der Bundessteuern statt, mit der sich die eid-
genössische Steuerverwaltung
(ESt V) an einer Aussprache
einverstanden erklärte. Hierauf machte die bernische
Steuerverwaltung im Amtsblatt vom 17. März 1945
bekannt, für das neue Wehropfer könnten die gleichen
Vermögenswerte
wie für die Staatssteuer angegeben
werden.
Im Kreisschreiben Nr. 34 vom 1. Mai 1945 nahm
die ESt V aDer den Standpunkt ein, dass die vom Kanton
Bern geübte Praxis für das neue Wehropfer nicht über-
nommen werden
könne. Die bernische Steuerverwaltung
lehnte ein
,zurückkommen auf ihre Stellungnahme ab,
und die EStV behielt sich vor, die gestützt darauf durch-
geführten Veranlagungen anzufechten.
B. Die X A.-G. gab in ihrer Wehropfererklärung
vom
14. April 1945 ein reines Vermögen von Fr. 249,574.-
an .. Das Warenlager bewertete sie unter Abzug der privi-
legierten
Reserve mit Fr. 380;083.-auf Grund folgender
Rechnung
f
Fertigw ....
Rohware :
Pa.pier .... ..
Celluloid und Azeta.t .
OhelDikaJien. .
l?ackmateria.l .
Reserve 32.2 %
Ei1llltaMswere
31,091.65
70,257.30
291,630.10
154,189.35
'13,399.15
560,567.55
WertnaM
Abzug
20,209.55
45,667.25
205,273.25
100,223.05
8,709.45
380,082.55
180.485.-
560,567.55
Bundearoohtliohe Abgaben. N° S.
Sie wurde für ein Vermögen von Fr. 271,928.-ver-
anlagt. Die Erhöhung gegenüber der Deklaration beruht
auf einer Herabsetzung der aufgeführten Passiven, die
unbestritten blieb. Das
Warenlager wurde zu dem um
die privilegierte Resene gekürzten Wert. eingeschätzt.
Hiegegen führte die ESt V Beschwerde mit dem Antrag,
das dem Wehropfer unterliegende Vermögen sei um den
Betrag der privilegierten Reserve auf Fr. 452,000.-
zu erhöhen.
Die
Kantonale Rekurskommission Bern (KRK) liess
das Wareninventar durch einen Experten überprüfen, der
zu folgenden Ergebnissen gelangte : Die Waren seien alle
zu Gestehungspreisen aufgenommen. Die Fertigware sei
keiner
Entwertung ausgesetzt, da sie sofort abgesetzt
werde. Dagegen unterliege die Rohware einer
Entwertung
durch die Lagerung, ZUDlal die Firma eilt zu grosses
Lager halten
müsse; sie habe nicht nur seit 1940 ein
PflichtIager im Werte von rund Fr. 140,000.-anlegen
müssen, sondern überdies möglichst viel
Ware angekauft
aus Besorgnis, sich infolge des Krieges nicht mehr ein-
decken
zu können. Mit Rücksicht auf die beschränkte
Haltbarkeit seien auf den Einstandspreisen folgende
Reduktionen vorzunehmen,
um den Inventar-wert auf
den Tagespreis zu bringen :
Silbernitrat : 8 % von Fr.98,700.-....
ttbrige Chemikalj.en : 20 % von Fr. 55.490.-
Celluloid und Azetat: 5 % von Fr. 291,630.-
PacknlateriaJ.Pflichtlager: 10 % von
Fr. 11,000.-. . . . . . . . . . . .
Fr . 7,896.-
11,098.-
14,581.-
1,100.-
Fr. 34,675.-
Der Experte liess offen, ob wegen eines zu befürchtenden
Preiszerfalls eine
weitere Reserve zulässig wäre.
O. -Mit Entscheid vom 5. Novem.ber 1946 hat die
KRK die Beschwerde teilweise geschützt und das wehr-
opferpBichtige Vermögen der X A.-G. auf Fr. 391,000.-
angesetzt. Sie führt aus, eine Bewertung der Waren unter
dem Betrag der Anschaffungs-oder Herstellungskosten
6 AS 73 I -1947
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
oder des Marktwertes (Art. 8 WOB 11 in Verbindung mit
Art. 33 WStB) sei ach der Praxis des Bndesgerichts
nioht zulässig, es wäre denn, am Stichtag hätten mit
Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Preisabschläge und
damit Verluste bevorgestanden, die im Marktpreis noch
nicht zum Ausdruck gekommen seien. Diese Ordnung sei
klar, aber schwer durchzuführen, weil die durch die
besonderen Umstände der Kriegszeit geschaffenen Risiken
nicht leicht abzuschätzen seien und sich im Marktwert.
nicht sofort auswirkten. Um eine gleichmässige Bewer-
tung zu ermöglichen, habe 4er Regierungsrat für das
analoge kantonale Recht die erwähnten Weisungen erlas-
sen. Sie seien von den Bundesbehörden zunächst auch für
das Wehropfer als anwendbar anerkannt, und das Publi-
kum sei in diesem Sinne orientiert worden. Erst nach
Ablauf der st für die Steuererklärungen habe die
ESt V eine andere Haltung eingenommen. Aus diesem
widerspruchsvollen
Verhalten dürfe den Steuerpflichtigen
keine Nachteil erwachsen.
Es gehe nicht an, bloss auf
die Ausdrucksweise der Steuererklärung abzustellen und
die privilegierte Reserve ohne nähere Prüfung der
Bewertung voll aufzurechnen. Es sei vielmehr so zu
halten, wie wenn neben den gesetzlichen Vorschriften
gaJ' keine Weisungen erteilt worden wären, und im Einzel-
falle zu untersuchen,
ob und in welchem Umfange die
.privilegierte Reserve der Rückführuni der Herstel-
lungs-
oder Anschaffungskosten auf den Marktwert diene.
Hier habe die ESt V gegenüber den dahingehenden Fest-
stellungen des Gutachtens nur allgemein eingewendet, die
Pflichtige habe den Risiken schon in der ursprünglichen
Bewertung Rechnung
getragen; dieser Einwand sei in
keiner Weise belegt. Es sei daher entsprechend dem
Gutachten auf den Lagerbeständen ein Abzug von
Fr. 34,675.-für Entwertung zuzulassen. Ferner habe
für die X A. -G. die. Gefahr bestanden, dass bei Kriegsende
die
starke ausländische Konkurrenz sich voll auswirke
und demzufolge das zu hohen Preisen angeschaffte grosse
Bundesrechtliehe Abgaben. No 8.
Lager an Rohstoffen sich entwerte ; deshalb sei zusätzlich
ein genereller Abstrich
von 5% auf den Rohwaren gerecht-
fertigt. Bei einem Einstandswert
des Lagers an Roh-
stoffen von rund Fr. 530,000.-bemesse sich dieser Abzug
auf Fr. 26,500.-, der Totalabzug somit auf Fr. 61,175.-.
Da die Pflichtige in der Wehropfererklärung Fr. 180,485.-
abgezogen habe, erhöhe sich das wehropferpflichtige
Vermögen
von Fr. 271,928.-um Fr. 119,310.-auf
Fr. 391,238.-.
D. -Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-
tragt die ESt V, dieser Entscheid sei aufzuheben und das
wehropferpflichtige Vermögen auf Fr. 452,000.-fest-
zusetzen. Sie
macht geltend, der Abzug der privilegierten
Reserve führe zu einer massiven Kürzung des nach
Art. 33 WStB massgebenden Wertes und habe deshalb
für das Wehropfer nicht anerkannt werden können.
Die Steuerpflichtige
habe gewusst, dass sie das Waren-
lager zu den Anschaffungs bzw. Herstellungskosten oder
aber zum Marktwerte zu deklarieren habe, falls dieser
niedriger
sei; für die kantonalen Steuern habe sie hievon
die
( privilegierte Reserve abziehen dürfen. Es sei zu
vermuten, dass sie die ihr zustehende Vergünstigung in
vollem Umfang ausgenützt, die ( privilegierte Reserve
von dem niedrigeren der beiden in Frage kommenden
Werte
in Abzug gebracht habe. Diese Vermutung sei
durch nichts widerlegt. Die Auffassung der KRK wider-
spreche
der natürlichen Einstellung des Steuerpflichtigen.
Die. Expertise sei eine fragwürdige Stütze, da sie von
blossen Behauptungen der Beschwerdegegnerin a,usgehe,
ohne die mengemnässige Vollständigkeit des
Inventars
nachzuprüfen. Bei richtiger Würdigung hätte die KRK
auf eine Begutachtung verzichten können; vor ihr sei
der Streit darum gegangen, ob die privilegierte Reserve )
zulässig sei. Die Steuerpflichtige habe dann allerdings
auch die Höhe des gesetzlichen Lagerwertes in Frage
gestellt, aber nur ganz ungenügende Gründe dafür vor-
gebracht, dass
der Marktwert den Betrag nicht erreiche,
Verwaltungs-und Disziplinarrecht
von dem sie die privilegierte Reserve abgezogen
habe.
In erster Linie habe sie sich auf die gegebene Zü-
sioherung
gestützt, 'und im Briefwechsel sei immer von
der Gewährung eines Abzuges vom gesetzlichen Steuer-
wert gesprochen worden. Die KRK habe zwar die Anwend-
barkeit der privilegierten Reserve für das Wehropfer
verneint, sie aber sachlich trotzdem in beschränktem
Umfang unter anderer Bezeichnung gewährt. Ob die
Gründe
des Kantons Bern für die Zulassung einer privi-
legierten
Reserve stichhaltig seien, könne dahin-
gestellt bleiben; für das Wehropfer als einmalige Ver-
mögensabgabe
gälten sie jedenfalls nicht, da sich hier ein
ungesetzlicher Abzug als endgiUtiger Steuerverlust aus-
wirke. Schwierigkeiten der Kontrolle dürften nicht zu
einem Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften
führen.
E. -Die KRK beantragt Abweisung der Beschwerde.
Sie führt aus, die bernischen Wehropferpflichtigen hätten
auf Grund übereinstimmender Weisungen der kantonalen
und eidgenössischen Instanzen geglaubt, den Warenwert
nach einem besonderen Verfahren festsetzen zu können.
Wenn dieses nun nicht anwendbar sei, so hätten sie
Anspruch darauf, dass im einzelnen Falle der Warenwert
untersucht und ihre Gründe für die niedrigere Bewertung
geprüft würden. Für die Annahme der ESt V, der Abzug
von 35% sei "durchweg von dem niedrigeren Marktwert.
gemacht worden, fehle jeder Anhaltspunkt. Im. vorliegen-
den Falle habe der . Experte eine eingehende Prüfung
vorgenommen, wie sein Gutachten zeige; die Ausset-
zungen
daran seien nicht begründet. Es werde nichts
vorgebracht. was auf Unvollständigkeit des Inventars
oder unrichtige Angabe der Gestehungspreise schliessen
liesse.
Auch mit dem Abzug von 5% auf dem gesamten
Lager halte sich die KRK im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens.
F. -Die X A.-G. verwahrt sich gegen die Verdächti-
gung,
im: Inventar sei nicht vollständig gewesen.
Bundesreehtliche Abgaben. N0 8.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- .:....-Die Legitimation der ESt V zur Erhebung der
verwaltungsgerichtlichen Beschwerde in Wehr9pfersachen
ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 OG in Verbindung mit
Art. 18 WOB II und M. 112 Aha. 2WStB.Im vorliegenden
Falle ist sie zudem nach Art. 103 Abs: 1 OG gegeben,
da die ESt V schon die kantonale Beschwerde geführt
hatte und in dem angefochtenen Entscheid als Partei
beteiligt w-ar.
2.-Gemäss Art. 33 WStB, der nach Art. 8 WOB II
auf das neue Wehropfer entsprechend anwendbar ist, ist
bei Waren der Betrag der Anscha:ffun.gs-oder Herstel-
lungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, dieser
massgebend. Die Regelung stimmt inhaltlich mit Art
56 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzesüberein. Die
vom bernischen Regierungsrat auf Grund von Art. 36
Abs. 3
StG am 12. Januar 1945 erlassenen Weisungen
bestimmen in Ziffer IIA I, dass auf dem Werte des Waren-
lagers jährlich höchstens 20% und insgesamt höchstens
35% (in Ausnahmefällen 30 bzw. 45%) als privilegierte
Reserve abgezogen werden dürfen. Wie aus der an-
schliessenden Ziffer 2 klar hervorgeht, darf dieser Abzug
nicht etwa nur von den Anschaffungs-oder Herstellungs7
kosten gemacht werden, sondern von dem nach Art. 56
Abs
.. 2 festgestellten Werte des Warenlagers, also gege-
benenfalls von dem niedrigeren Marktwerte. Damit
weichen die Weisungen offensichtlich von jener mit Art.
33 WStB übereinstimmenden Regelung ab. Ob sie durch
die in Art. 3ß Abs. 3 StG enthaltene Ermächtigung gedeckt
und ob die Erwägungen, die den Regierungsrat dazu
geführt haben, richtig seien, ist hier nicht zu untersuchen.
Sicher ist, dass sich die Weisungen nur auf das kantonale
Steuerrecht beziehen und für die bundesrechtliche Ord-
nung des Wehropfers keine Gültigkeit beanspruchen
können und wollen. Die gegenteilige Auffassung wird" im
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
bundesgerichtlichen Verfahren' mit Recht von keiner
Seite mehr vertreten.
,3. -Streitig ist vielmehr nur noch, wie sich die Nicht-
zulassung
der ( privilegierten Reserve beim Wehropfer
auf die Bewertung des Warenlagers auswirkt: Ist der
unter jenem Titel gemachte Abzug ohne weiteres aufzu-
rechnen, oder
ist in jedem einzelnen Falle zu untersuchen,
ob der Abzug ganz oder teilweise unter einem anderen
Titel gerechtfertigt sei Ohne Einschränkung ist dann
aufzurechnen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die
privilegierte Reserve von dem kleineren der beiden
nach Art. 33 WStB für die Bewertung des Warenlagers
zugelassenen Werte abgezogen worden
ist ; denn dann ist
ein weiterer Abzug ausgeschlossen. Die ESt V betrachtet
jene Voraussetzung als gegeben, weil die Weisungen des
bernischen Regierungsrates
den Abzug der privilegierten
Reserve vom kleineren Werte zulassen und es höchst
unwahrscheinlich sei, dass die Steuerpflichtigen
von der
ihnen zustehenden Vergünstigung nicht in vollem Umfang
Gebrauch gemacht hätten. Anderseits geht der Stand-
punkt mancher Steuerpflichtiger dahin, sie hätten geglaubt,
durch die Zulassung der privilegierten Reserve -die
sich nach der Publikation auch auf das neue Wehropfer
erstreckt habe -wolle
den eingetretenen Entwertungen
und Risiken und der Schwierigkeit ihrer genauen Fest-
stellung Rechnung getragen werden.; sie hätten deshalb
einfach
den Anschaffungswert eingesetzt und hievon die
( privilegierte Reserve abgezogen. Das ist nicht nnglaub-
haft; da der Nachweis der durch die besonderen Ver
hältnisse der Kriegszeit verursachten Entwertungen und
Risiken in der Tat Schwierigkeiten bietet, ist es möglich,
dass gewisse Steuerpflichtige in der ihnen vermeintlich
auch für das Wehropfer gewährten privilegierten Re-
serve eine Art Kompensation für den unsicheren Abzug
der Differenz zwischen Gestehungskosten und Marktwert
erblickt
und sie als das . einfachere Mittel vorgezogen
haben, ohne sich bewusst zu sein, dass sie -wenigstens
Bundesrechtliche Abgaben. Nil 8. 81
für die kantonalen Steuern -beides miteinan.der hätten
verbinden können. Diese Möglichkeit darf nicht von
vornherein ausgeschlossen
und ohne jede konkrete Fest-
stellung einfach angenommen werden, die privilegierte
Reserve sei von dem kleineren der beiden in Frage
kommenden Werte abgezogen, einallfalliges Sinken des
Marktwertes unter die Gestehungskosten also schon im
Ausgangspunkt berücksichtigt worden. Das geht umso-
weniger an, als im bernischen Amtsblatt publiziert wurde,
für das neue Wehropfer könnten. die gleichen Vermögens,.
werte angegeben werden wie für die Staatssteuer ; damit
wurden die Steuerpflichtigen in den Glauben versetzt,
die privilegierte Reserve könne auch beim Wehropfer
abgezogen werden, was zu jenem
Irrtum beigetragen
haben mag. Trotzdem muss die Veranlagung den gesetz-
lichen Vorschriften entsprechen,
ist der Abzug' also beim
Wehropfer
nicht zuzulassen. Der Irrtum darf aber nicht
dazu führen, dass das Warenlager höher als nach Art. 33
WStB bewertet wird, was zuträfe, wenn es zu den Her-
stellungs-oder Anschaffungskosten eingesetzt würde,
obwohl
der Marktwert geringer wäre. In solchen Fällen
ist daher auf den Marktwert abzustellen, auch wenn er
irrtümlich in der Steuerdeklaration nicht angenben
wurde.
4. -
Im vorliegende Falle hat das von der Vorlnstanz
eingeholte Gutachten ergeben; dass
in dem der Steuer-
deklaration zugrunde liegenden
Inventar vom 31. Dezem-
ber 1944 die Waren zu den Gestehungspreisen eingesetzt
sind. Es. fragt sich daher, ob
der Marktwert niedriger
war; in diesem Sinne hat der' Experte geprüft, ob eine
Entwertung eingetreten sei. Er stellt fest, dass die Steuer-
pflichtige seit 1940 ein Pflichtlager im Werte von rund
Fr. 140,000.-halten musste und auch abgesehen hievon
aus Furcht, sich infolge des Krieges nicht mehr eindecken
zu können, ein zu
grosses Lager anschaffte. Während die
Fertigwaren sofort abgesetzt wurden, waren die Roh-
waren nach dem Gutachten bei längerer Lagerung einer
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Entwertung ausgesetzt, die der Experte für die einzelnen
Warengattungen
un:f;ersucht. Er führt aus, dass Celluloid
-und Azetat bei mehr als zweijähriger Lagerung entwertet
werden,
weil sich das Haftsubstrat nicht -hält und nicht
erneuert werden
kanp ; dass das Silbernitrat leicht oxy-
diert
und umkristallisiert werden muss ; dass die übrigen
Chemikalien Wasser anziehen und daher -nur beschränkt
haltbar sind. Um den Inventarwert auf den Tagespreis
zu bringen, hält er Reduktionen auf den Einstandspreisen
für angezeigt, die er beim Silbernitrat auf 8%, bei den
übrigen
Chemikalien auf 20%, beim Celluloid und Azetat
auf 5% und beim Pflichtlager an Packmaterial auf 10%
bemisst ; so gelangt er zu einer Wertverminderung von
insgesamt Fr. 34,675.-. Die Vorinstanz hat darauf ab-
gestellt und eine Entwertmig des Warenlagers gegenüber
den Inventarpreisen in diesem Betrage angenommen.
Die
EStV setzt sich mit dem Gutachten nicht ausein-
ander. Sie bestreitet insbesondere nicht die Feststellung,
dass dem Inventar die Gestehungspreise zugrunde liegen;
'damit entfällt aber ihr Einwand, ein allIälliger Minderwert
gegenüber
den Anschaffungskosten sei schon in den
Inventarpreisen vor Abzug der
privilegierten Reserve
berücksichtigt. Auch die Ausführungen des Experten
über die Entwertung der einzelnen Warengattungen und
die Richtigkeit der dafür gemachten prozentualen Abzüge
werden von der
ESt V nicht widnrlegt. Sie bringt nichts
vor,
was auf eine offensichtlich unrichtige Berechnung
(Art.
104 Abs. 2 OG) schliessen liesse. Sie bemerkt ledig-
lich, eine ungenügende Erfassung des Warenlagers könne
Dicht nur durch zu niedrige Bewertung der vorhandenen
Waren,
sondern auch durch mengenmässige Unvollstän-
digkeit des Inventars bewirkt
werden; im vorliegenden
Falle erhebt sie aber nicht ausdrücklich einen solchen.
Vorwurf, gegen den die Steuerpflichtige übrigens pro-
testiert. Die blosse theoretische Möglichkeit ohne jede
tatsächliche Unterlage genügt nicht, um
das Inventar
und das darauf beruhende Gutachten zu entkräften.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 8.
Mangels' bestimmter Anhaltspunkte liegt für das Bundes-
gericht kein
Anlass vor, die Richtigkeit und Vollständig-
keit des
Inventars und die Schlüssigkeit des Gutachtens
in Zweifel zu ziehen und Erhebungen darüber zu verfügen,
zumal kein dahingehender Antrag gestellt wird. Dann t
aber gestützt auf das Gutachten anzunehmen, dass das
Warenlager der Steuerpflichtigen am 1. Januar 1945
gegenüber-den im Inventar aufgeführten Einstandspreisen
eine
Entwertung von Fr. 34,675.-erlitten hatte und
dass die um diesen Betrag verminderte Summe der Geste-
hungskosten den
nach Art. 33 WStB für das Wehropfer
massgebenden niedrigeren Marktwert darstellt.
(Im glei-
chen
Sinne: nicht veröffentlichte Urteile vom gleichen
Tage
i. S. Gilgen A.-G. und Schaad A.-G. betreffend
Tuchwaren,
i. S. Maitre et 6.ls S. A. und M6tallique S. A.
betreffend Uhrenbranche. )
5. -Die KRK hat sodann einen weiteren Abstrich
von 5% auf sämtlichen Rohwarenvorgenommen im
Hinblick auf das Risiko, dass sich bei Kriegsende die
starke ausländische
Konkurrenz sofort auswirken und
eine Entwertung des zu hohen Preisen angeschafften
Lagers herbeiführen könne. Sie stützt sich dabei auf den
(im Archiv für schweiz. Abgaberecht, Bd. 14, S. 336
publizierten) Entscheid des Bundesgerichts vom 23.
November 1945
in Sachen F., wo . ausgeführt wird: In
der Bewertung nach Art. 33 WStB ist. dem Ermessen des
Pflichtigen
ein gewisser Spielraum gelassen. Eine Be-
wertung, die diesen Rahmen unterschreitet,
ist dagegen
unzulässig, weil insoweit ein Verlust nicht vorliegt. B;öch-
stena könnte in diesem Umfang eine Rückstellung nach
Art. 22 Abs. 1 lit. b WStB in Frage kommen, sofern sie
geschäftsmässig begründet wäre, was nur zuträfe, wenn
im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses mit Wahrschein-
lichkeit
in naher Zukunft Preisabschläge und damit
Verluste vorauszusehen gewesen wäl:en. Die Vorinstanz
übersieht aber, dass dieser Satz die Wehrsteuer auf dem
Einkommen
betrifft. Bei der Ergänzungssteuer vom Ver-
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
mögen und beim Wehropfer, um. das es sich hier handelt,
ist für Warenvorräte nach Art. 33 WStB entweder der
Betrag der Gestehwigskosten oder der Marktwert mass'"
gebend. Soweit Risiken der hier in Frage stehenden Art
in den am Stichtage geltenden Marktpreisen nicht bereits
zum. Ausdruck kommen, können sie für das Wehropfer
nicht,
etwa in Form einer Rückstellung , dennoch
berücksichtigt werden. IDefür lässt die gesetzliche Bewer-
tungsvorschrift keinen Raum..
Im vorliegenden Falle muss nach Erwägung 4 hievor
angenommen werden, dass
durch den vom Experten auf
Fr. 34,675.-berechneten Abzug vom Betrage der Ge-
stehungskosten das dem Gesetze entsprechende Ergebnis,
die Bewertung
zum. niedrigeren Marktwerte, erreicht ist.
Der von der Vorinstanz zugelassene weitere Abstrich
verstösst gegen
Art. 33 wStB. Der Wert des Warenlagers
und damit des wehropferpflichtigen Vermögens der X
A;-G. ist daher um Fr. 26,500.-höher anzusetzen. (Im
gleichen Sinne : nicht veröffentlichte Urteile vom gleichen
Tage
- S. Maitre et fils S. A., M6tallique S. A. und Piquerez
- A. betreffend Uhrenbranche.)
Demnach erlcennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem
das wehropferpflichtige Vermögen der X A.-G. auf
Fr. 417,738.-festgesetzt wird. Das weitergehende Begeh-
ren wird abgewiesen.
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 9. 91
11. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION
DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
9. Urteil vom 21. März 1047 i. S. Sehweizerlscbe Bundesbahnen
gegen Kanton Sehwyz .
Befreiwng von kantonalen Abgaben: 1. Der Anspruch kann beim
Bundesgericht direkt, ohne vorherige Erschöpfung des kanto-
nalen Instanzenzuges, erhoben werden.
2. Die Lagerhä.user der SBB sind, jedenfalls soweit sie nicht für
bahnfremde Zwecke vermietet sind, von jeder Besteuerung
durch die Kantone und die Gemeinden befreit.
3. Die Befreiung gilt vom 1. Januar 1946 an. Die Rechtskraft
früher ergangener Steuerfestsetzungen kantonaler Behörden
kann ihr nicht entgegengehalten werden.
Eumption des oontributiona oantonales: 1. La demande peut tre
portee directement devant le Tribunal federal, meme si tous les
degres de juridiction cantonaux n'ont pas sM parcourus au
prealable.
2. Les entrepöts des CFF sont exempts de toute imposition can-
tonale et communale, dans 1a masure en tout cas OU ils ne sont
pas donnes a. bail pour des usages etrangers au trafic des che-
mins de fer.
3. L'exemption commence le l
er
janvier 1946. La force de chose
jugee de taxations cantonales anterieures ne saurait la tenir
en echec.
l!JBOnero dalle contrib'UZioni cantonaU: 1. La domanda pUD essere
presentata direttamente davanti al Tribunale federa1e, ancbe
se tutte le istaIize cantonali non sono state previam.ente amte.
2. I magazzini delle SFF sono esonerati da ogni imposta cantonaJe
e comunale nella misura in cui non sono dati in locazione a
utenti estranei al trafllco ferroviario.
3. L'esonero comincia il primo di gennaio 1946. La forza di rosa
giudicata di antecedenti tassazioni cantonaJi non EI opponibile
a un sifIatto esonero.
A. -Die Schweizerischen Bundesbahnen hatten sich
bisher
der Besteuerung ihrer Lagerhäuser in Brunnen
(Gemeinde Ingenbohl) ohne Anerkennung einer
Rechts-
pflicht unterzogen. Nachdem auf den 1. Januar 1946 das
neue Bundesbahngesetz, vom 23. Juni 1944, in Kraft
getreten war, erhoben sie Anspruch auf Herabsetzung des
im Kanton Schwyz steuerbaren Vermögens um. den