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noch den Zweck haben, die Flucht zu verhindern. An diesem
Tage riss
Schiesser z um zweiten Male aus, indem er anläss-
lich einer Abhörung
aus dem Fenster verwegen sieben
Meter
in die Tiefe sprang, sich davon machte, unterwegs
einen Fussgänger zu
Fall brachte, der ihn auf Geheiss der
Polizei anhalten wollte, und, über die Zinnen eines Hauses
flüchtend,
in einen Estrich eindrang, wo er sich versteckte.
Am 26. November 1946 begründeten Bezirksanwalt und
Staatsanwalt das Gesuch an den Präsidenten der Anklage-
kammer um Erstreckung der Haftfrist damit, dass in
höchstem Masse Fluchtgefahr bestehe. Auch daraus
ergibt sich, dass die Haft nicht wegen allgemeiner, gesetz-
lich
vermuteter, sondern wegen der sich aus dem geschil-
derten Verhalten des Beschuldigten ergebenden beson-
deren,
konkreten Fluchtgefähr verlängert worden ist.
Die
Haft ist daher auf die Strafe nicht anzurechnen. Das
gilt auch für die Sicherheitshaft, die Schiesser nach Er-
hebung der Anklage ausgestanden hat. Wohl hing es nicht
von ihm ab, dass das Gericht nicht sofort urteilte. Seinem
eigenen Verhalten
hat er es aber zuzuschreiben, dass er
die Wartezeit statt in Freiheit in Sicherheitshaft verbrin-
gen musste. Dass
er seinen durch zweimaliges Ausreissen
bekundeten Willen zur Flucht aufgegeben habe und aus
einem anderen Grunde in Haft behalten worden sei, stellt
das Obergericht nicht fest. Es sagt bloss, es sei nickt aua-
geschlossen, dass er nach ruhiger Überlegung das Aussichts-
lose einer
Flucht eingesehen und sich die Fluchtgedanken
aus dem Kopf geschlagen habe. Nicht darauf kommt es
übrigens
an, ob er, in der Zelle sitzend, einen weiteren
Fluchtversuch für aussichtslos gehalten habe, sondern ob
er, wenn er freigelassen worden wäre, sich auf erste Auf-
forderung
hin anstandslos zum Strafantritt gemeldet
hätte.
Strafgesetzbuch. N° 27.
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947
i. S. Zurlinden gegen Staat iamvaltschalt des' Kantons Zürich.
Art. 144 Abs. 1 StGB. Rückzug des Strafantrags gegen den Vor-
täter hindert die Bestrafung des Hehlers nicht.
Art. 144 al. 1 OP. Le retmit de Ja plainte contre l'auteur de l'in-
fraction principale n'empeche pas la condamnation du receleur.
Art. 144, cp. 1 CP. La desistenza dalla querela contro' l'autore del
reato principale non e di ostacolo alla condanna del ricettatore.
Aus den Erwägungen :
- -Der Hehlerei macht sich unter anderen schuldig,
wer eine
Sache erwirbt, von der er weiss oder annehmen
muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt
worden
ist (Art. 144 Abs. l StGB). Der Beschwerdeführer
bestreitet bloss, dass
das gestohlene Mehl, das er erworben
hat, im Sinne dieser Bestimmung durch eine strafbare
Handlung erlangt worden sei ; der Diebstahl Siegfrieds
soll keine solche Handlung sein, weil er zum Nachteil
eines Familiengenossen begangen worden
ist und der Be-
stohlene
den Strafantrag zurückgezogen hat.
Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die in
BGE 69 IV 71 ff. eingehend begründete Auffassung des
Kassationshofes, wonach
der Strafantrag nicht Strafbar-
keitsbedingung, sondern blosse Prozessvoraussetzung ist,
der Rückzug des Antrages gegen den Vortäter die Bestra-
fung des Hehlers
daher nicht hindert. Von dieser Recht-
sprechung abzuweichen,
an der auch seither wiederholt
festgehalten worden ist,
besteht kein Anlass. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, deckt sich im we-
sentlichen
mit der Begründung der Kommentatoren, die.
den Strafantrag als Strafbarkeitsbedingung ansehen (HAF-
TER, Allgem. Teil, l. Auflage, 128; LoGoz; Vorbern; zu
Art.
28-31 N. 5 ; THORMANN-VON ÜVERBECK, Art. 28 N. 2).
Mit
ihr hat sich der Kassationshof im erwähnten Urteil
bereits auseinandergesetzt. Namentlich hat er dargetan,
dass sich
aus dem Wortlaut von Art. 28 und den beson-
7 AS 73 IV -1947
Strafgesetzbuch. N° 27.
deren Bestimmungen des Strafgesetzbuches, wo von Straf-
barkeit auf Antrag die Rede ist, ferner aus der Entste-
hungsgeschichte des Gesetzes nichts für ihren Standpunkt
ableiten lässt. Es entspricht auch einer natürlichen Be-
trachtungsweise,
d.ie Strafbarkeit einer Tat nur nach der
Tat als solcher zu beurteilen, nicht nach den .Verfolgungs-
massnalunen, die der Verletzte nachträglich trifft. Zudem
steht auch die Literatur nicht einmütig auf dem Boden
der Strafbarkeitsbedingung. So halten den Strafantrag als
Prozessvoraussetzung
GERMANN, Das Verbrechen im neuen
Strafrecht,
206 f., und PFENNINGER, SJZ 40 245 ff der
bl0ss die Begründung des erwähnten Präjudizes nicht für
durchschlagend hält. Der Beschwerdeführer bringt vor,
beim Diebstahl
unter Familiengenossen habe das Antrags-
erfordernis seinen Grund darin, dass
das staatliche Straf-
bedürfnis erst bestehe, wenn der Verletzte die Tat als Ver-
letzung empfinde und geltend mache. Damit setzt er sich
nicht nur zu den Ausführungen in BGE 72 IV 6, sondern
auch zu HAFTER, Allgem. Teil, 2. Auflage, 134 f., und zu
PFENNINGER, a.a.O. 245 f in Gegensatz, die beide, der
erste für Delikte dieser Art, der zweite überhaupt, das
Antragserfordernis
mit der Kollision zwischen dem Straf-
bedürfnis des Staates
und den Interessen des Verletzten
oder seiner Familie,
nicht durch ein gerichtliches Verfahren
in Mitleidenschaft gezogen zu werden, erklären. Auf die
Begründung, die
man dem Antragserfordernis gibt, kommt
indes überhaupt nichts an ; denn jedenfalls könnte der
Antrag beim Diebstahl unter Familiengenossen nicht je
nach der Begründung, die ihm gegeben wird, anders
behandelt werden als bei
andern Antragsdelikten.
2. -In BGE 69 IV 74 hat der Kassationshof die Frage
aufgeworfen, ob Hehlerei nicht überhaupt schon dann vor-
liege, wenn die
Vortat bloss objektiv eine strafbare Hand-
lung ist und der Vortäter z.B. aus subjektiven Gründen
nicht bestraft werden kann. Das ist zu bejahen. Es ist
stossend, den. Erwerber einer Sache, die beispielsweise ein
Unzurechnungslahiger einem andern widerrechtlich weg-
Strafgesetzbuch. No 27.
genommen hat, bloss deshalb nicht als Hehler zu bestrafen,
weil
der Vortäter nicht bestraft werden kann. Unzurech-
nungsfähigkeit des
Täters kommt nach Art. 26 StGB nicht
einmal dem Gehülfen zugute. Umso weniger besteht ein
Grund, sie
dem Hehler, der nicht wie der Gehülfe Teil-
nehmer des Vortäters
ist, sondern ein selbständiges Ver-
brechen begeht, zugute zu halten. Damit stimmt der Wort-
laut von Art. 144 Abs. l StGB überein, der darauf abstellt,
ob die Sache
durch eine cc strafbare Handlung (infraction,
reato) erlangt worden ist,
nicht darauf, ob sich der Vor-
mann oder einer der Vormänner des Hehlers durch die
Erlangung
strafbar gemacht hat. Der Hehler wird nicht
bestraft, weil sich schon ein anderer durch den Erwerb der
Sache strafbar gemacht hat, sondern weil er, der Hehler,
einen
durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zu-
stand fortsetzt und festigt. Dass die Vortat eine strafbare
sei, verlangt das Gesetz, weil es nicht wohl die Fortseti:ung
eines rechtswidrigen Zustandes mit Strafe bedrohen kann,
wenn es
nicht einmal die in der Schaffung dieses Zustandes
liegende Rechtswidrigkeit
für erheblich genug betrachtet,
um dem Vortäter Strafe anzudrohen. Ob der Vortäter auch
tatsächlich Strafe verwirkt habe und bestraft werde, .ist
dagegen nicht entscheidend ; es genügt, dass seine Tat die
objektiven Merkmale einer strafbaren
Handlung aufweist.
Auch aus diesem Grunde
nükt dem Beschwerdeführer
der Rückzug des Strafantrages gegen den Dieb Siegfried
nichts.