32 Erbrecht. No 5.
Auf gleichem Fusse weiterzuleben, könnte er sich, wie die
kantonalen Instanzen annehmen, im Falle der Übernahme
des väterlichen Hofes nicht gestatten. Die Bedingungen,
zu denen er diesen Hof, einen kleinem Mittelbetrieb, über-
nehmen müsste, sind freilich nicht näher abgeklärt. Na-
mentlich steht nicht fest, dass er ihn über den Ertragswert
hinaus belasten müsste. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse
wären aber gemäss der Würdigung der ersten Instanz bei
Übernahme des Hofes auf jeden Fall nicht rosig . Die
Nebenbeschäftigung auf juristischem Gebiet, die er in Aus-
sicht nimmt, brächte nach der Auffassung der kantonalen
Instanzen mindestens vorerst noch keine nennenswerten
Einnahmen ; die Vorinstanz erwartet beim Kläger von der
Verbindung landwirtschaftlicher mit juristischer Tätigkeit
überhaupt nur ungünstige Folgen. Um auf dem Hofe be-
stehen zu können, wäre also, wie beide kantonalen Instan-
zen betonen, eine bescheidene und sparsame Lebensführung
unerlässlich. Im Gegensatz zur ersten Instanz traut die
Vorinstanz dem Kläger die zur Umstellung auf eine solche
Lebensweise nötige
Energie nicht zu. Sie schliesst vielmehr
aus seinem Verhalten seit Anhebung der Klage, dass er sich
von seinen bisherigen angenehmen Lebensgewohnheiten
selbst
unter zwingenden Verumständungen nicht lösen
könne. Alle diese Feststellungen betreffen Tatfragen und
sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63
Abs. 2
OG). Auf Grund der Annahme, dass der Kläger
wegen seiner Neigung zu übermässigem Aufwand auf dem
Hofe sein Auskommen nicht fände, konnte die Vorinstanz
seine Eignung zur Übernahme dieses Gewerbes ohne Ver-
letzung' von Bundesrecht verneinen.
i,
,
I
I
IH. SACHENRECHT
DROITS R:mELS
- Urteil der II. ZivilabtellUDg vom 3. Februar 1949 i. S.
Dreyfus gegen Grimmer.
JjJigentum8OOrbehalt Abrechnung nach Art. 716 ZGB.
- Der Mietzins ist in angemessener Weise auf Grund des wahren .
Wertes der Sache zu bestimmen (Erw. 2).
- Die Abrechnu,ng ist auf den Zeitpunkt der Rückgabe vorzu-
nehmen -so auch im Konkurse des Käufers (Erw. 3).
- Entschädigung für Abnützung (Wertverminderung) (Erw. 4).
Reserve de , reglement de eompte B on Z'art. 71600.
I. Le loyer doit tre fixe de f8o lOn equitable sur la ba.se de la. va.leur
reelle
de la. chose (consid. 2).
2.' Le campte doit se rapporler la. date de la restitution de 1a
chose, mame en ca.s de fa.illite de l'acheteur (cansid. 3).
- IndemniM d'usure (diminution de valeur) (cansid. 4).
Riserva deUa proprieta, Uquidazione del conto a norma deU'art. 716
- TI nolo dev'essere fissa.to equamente in .ba.se.al rea.le valore
della cosa. (consid. 2).
- La. liquidazione l conto deve essere fanta riport:and a.lla.
data delJa restitUZlone della. cosa., anche m ca.so di fallimento
deI compratore (oonsid. 3). .. .. .
- Indennita pe! deprezzamento (diminUZlone di va.lore) (cOllSld. 4).
A. -Der Kläger Dreyfus hatte dem am 20. Januar 1945
in Konkurs geratenen Annaheim im März 1944 Masohinen
zum Preise von Fr. 9568.-verkauft und sie ihm im fol-
genden Monat unter eingetragenem EigentUIDSvorbehalt
geliefert, gegen eine Anzahlung von Fr. 4000.-. Im Kon-
kurs maohte er das vorbehaltene Eigentum geltend und
stellte als Mietzins und Abnütngsentsohädigung im Sinne
von Art. 716 ZGB Fr. 4600.-in Rechnung, so dass zu
seinen Gunsten noch Fr. 600.-in 5. Klasse zu kollozieren
seien.
Die Konkursverwaltung wollte ihm aber im Mai 1945
unter den erwähnten Rechtstiteln nur Fr. 1500.-zubilli-
gen und verlangte demgemäss von der Anzahlung einen
Teilbetrag von Fr. 2500.-zurück. Es kam nicht zur Eini-
3 AB 75 TI -1949
gang. Der Beklagte Grimmer, Konkursgläubiger, bestritt
dem Kläger schon das Eigentumsrecht als solches, da der
Eigentumsvorbehalt durch das Konkursbegehren des Klä-
gers verwirkt worden sei. Er liess sich die Anspruche der
Masse nach Art. 260 SchKG abtreten. Hierauf belangte ihn
der Kläger auf Aussonderung der Maschinen und begehrte
zugleich
die gerichtliche Bereinigung der Anspruche nach
Art. 716 ZGB. Dabei stellte er keine die Anzahlung von
Fr. 4000.-übersteigende Forderung mehr, sondern: wollte
nur festgestellt wissen, ob und allenfalls wieweit er die
Anzahlung zurückzuerstatten habe. Den von der Konkurs-
masse verlangten
Betrag von Fr. 2500.-hinterlegte er
beim Gericht ohne Präjudiz für die im Prozesse streitigen
Fragen.
B. -Mit Urteil vom 23. Oktober i947 schützte das Bun-
desgericht den Eigentumsanspruch des Klägers und wies
die Sache zur Bereinigung der Anspruche nach Art. 716
ZGB
an das Obergericht zurück (BGE 73 III 165).
O. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am
12. Juli 1948 die Konkursmasse demgemäss zur Heraus-
gabe
der einzeln bezeichneten Maschinen an den Kläger
verpflichtet. Dessen Anspruch auf Mietzins hat es auf
Fr. 700.-für zehn Monate bemessen und ihm ferner eine
Abnützungsentschädigung
von Fr. 800.-zuerkannt. Unter
Verrechnung dieser Anspruche mit der Anzahlung von
Fr. 4000.-hat es den Kläger zur Rückerstattung von
Fr. 2500.-an die Konkursmasse bzw. den Beklagten als
Abtretungsglä.ubiger verurteilt.
D. -Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung ein-
gelegt
mit dem Antrag, es sei zu erkennen, dass er von der
Anzahlung nichts, eventuell weniger als Fr. 2500.-zu-
rückzuerstatten habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
-Die Berufung gegen ein nach Rückweisung durch
das Bundesgericht gefä.lltes Urteil ist ohne Rücksicht auf
den Streitwert zulässig (Art. 66 Abs. 2 00).
Sachenreoht. N0 6.
-
-In BGE 62 II 31 wurde ausgesprochen, die (gege-
benenfalls
mit der Anzahlung zu verrechnenden) Anspruche
des Verkäufers bei Rücknahme der Waren seien auf den
Betrag des Kaufpreises begrenzt, also mit Einschluss des
jetzigen Wertes der zurückgenommenen Sache auf das,
was ihm der Kaufvertrag bei richtiger Erfüllung verschafft
hätte. In BGE 68 II 293 wurde hievon abweichend das
Erfüllungsinteresse des Verkäufers als für die Abrechnung
nach Art. 716 ZGB (oder Art. 227 OR) unerheblich be-
zeichnet, indem diese Vorschriften
von der Gleichwertig-
keit von Ware und Preis ausgingen. Zu dieser umstrittenen
Frage (vgl. Zeitschrift des bern. Juristenvereins 79 S. 364/
braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da der
Kläger als Mietzins und Abnützungsentschädigung nicht
mehr als den Betrag der erhaltenen Anzahlung verlangt
und ein den Restpreis übersteigender Jetztwert der Kauf-
sachen nicht besteht. Bei Festsetzung des Mietzinses
nach Art. 716 ZGB ist dann aber nicht vom vereinbarten
Kaufpreis, der sich allenfalls als übersetzt erweist, sondern
wie
das Obergericht zutreffend annimmt, vom wahren
Wert der Sache beim Vertragsabschluss auszugehen, wie
denn anders nicht von einem angemessenen Mietzins
gesprochen werden könnte.
Der Verkäufer soll bei Rück-
nahme
der Sache einfach noch erhalten (und die Anzahlung
insoweit behalten können),
was er sich durch Vermietung
der Sache in der Zwischenzeit, da sie sich beim Käufer
befand, hätte verschaffen können, und ausserdem für
Abnützung entschädigt werden. Gerade wenn der Miet-
zins für Waren der betreffenden Art üblicherweise in Pro-
zenten ihres Wertes bestimmt wird, lässt sich als Mass
stab schlechterdings nur der wahre Wert annehmen.
Die Schätzung des Verkehrswertes dieser Maschinen im
Zeitpunkt des Verkaufes auf Fr. 7000.-, beruht auf einer
vom Bundesgericht nicht nachzuprüfenden Würdigung der
Tatsachen (Art. 63 Abs. 2 00).
-
-Gleiches gilt von der Berechnung des Mietzinses,
der für Maschinen solcher Art üblicherweise 10 % des
36 Sachenrecht. N° 6.
Wertes im Jahr betrage und bei den gegebenen Umständen
auf 10 % für 10 Monate zu bemessen sei. Mit Unrecht
begrenzt jedoch das Obergericht diesen Mietzinsanspruch
des Verkäufers auf die Zeit bis zur Konkurseröffnung über
den Käufer. Die Abrechnung nach Art. 716 ZGB ist auf
den Zeitpunkt der Rückgabe der K,aufsache an den Ver-
käufer vorzunehmen. Er soll ja dafür entschädigt werden,
dass er sie in der Zwischenzeit seit der Lieferung an den
Käufer nicht zu seiner Verfügung hatte, somit weder dem
Käufer noch einem Dritten vermieten konnte. Es besteht
kein Grund, die Ansprüche des Klägers zeitlich einzu-
schränken.
Wenn der Beklagte ihm diese Maschinen wäh-
rend der ganzen Dauer des Prozesses (mindestens bis zum
hier angefochtenen obergerichtlichen Urteil, aber anschei-
nend auch seither) vorenthalten hat, so hat sich dement-
sprechend seine
Verpflichtung aus Art. 716 ZGB vergros-
sert. Die Verzögerung der Rückgabe fällt zu seinen Lasten.
zumal der Kläger bereits im November 1945 die von der
Konkursverwaltung verlangten Fr. 2500.-beim Gerichte
hinterlegt
hat. Der Mietzins beträgt für die Zeit von der
Ablieferung der Maschinen an den Käufer (11. April 1944)
bis zum hier angefochtenen, zweiten Urteil des Obergerich-
tes (12. Juli 1948) bei Fr. 70.-im Monat Fr. 3570.-.
4. -Kommt dazu nach dem obergerichtlichen Urteil
eine Abnützungsentschädigung von Fr. 800.-, so über-
steigen die Ansprüche des
Klägers die seinerzeit erhaltene
Anzahlung, so dass
er hievon nichts zurückzuerstatten
braucht.
Nun ist allerdings die Bemessung der Abnützungsent-
schädigung durch das Obergericht in ihren Elementen nicht
genau beziffert. Die Abnützung durch ordnungsmäSsigen
Gebrauch, womit von vornherein zu rechnen war, ist bereits
durch den ( übliQhen , um so mehr durch den dem Klä.ger
zugebilligten etwas, erhöhten Mietzins von 10 % des Wertes
für je zehn (statt zwölf) Monate gedeckt. Dafür kann eine
(besondere)
Abnützungsentschidigung (neben dem Miet-
zins) nicht zugesprochen werden. Das Obergericht stellt
übrigens fest, dass die Maschinen beim Käufer gar nie in
ordentlichem Gebrauche standen; dagegen hätten sie
durch die lange Lagerung gelitten und deshalb eine Über-
holung, d.h. Auffrischung, nötig. Dieser
an die Stelle der
ordentlichen Abnützung tretende Erneuerungsbedarf ist
im erwähnten Mietzins gleichfalls schon berücksichtigt. In
Betracht kommt dagegen als Gegenstand einer Abnützungs-
entschädigung eine ausserordentliche, vom Mietzins nicht
gedeckte Abnützung oder sonstige . Wertverminderung
(entsprechend
2 des deutschen Gesetzes vom 16. Mai 1894
betreffend die Abzahlungsgeschäfte ; BGE 60 II 414). Eine
solche ist hier festgestellt, indem das Obergericht auf die
konkursamtliche Schätzung
auf den 20. Januar 1945
(Fr. 5885.-:- und auf eine Expertenschätzung auf den
7. Juni 1945 (Fr. 4735.-) hinweist, als Folge des Fallens
der Preise für derartige Maschinen. Somit ist eine nach dem
Auffrischen derselben verbleibende Wertverminderung von
mindestens Fr. 2200.-anzunehmen (da nicht davon die
Rede ist, dass die Preise seit 1945 wiederum gestiegen
wären).
Selbst wenn man einen Teil dieser Wertvermin-
derung als
durch den ziemlich hoch bemessenen Mietzins
gedeckt
erachten wollte (neben der Vergütung für nor-
malen Mietgebrauch samt Erneuerungsbedarf und sonsti-
gen vorausgesehenen
Risiken; vgl. BGE 68 TI 292), bleibt
unter dem Titel der besondern Abnützungsentschädigung
(d.h.
nach dem Ausgeführten Entschädigung für ausser-
ordentliche Wertverminderung jeder
Art) mindestens der
Difierenzbetrag von dem zur Zeit des angefochtenen Urteils
bereits
auf Fr. 3570.-aufgelaufenen Mietzins bis zu der
vom Kläger erhaltenen Anzahlung von Fr. 4000.-zu sei-
nen Gunsten zu berücksichtigen. Er hat also keinesfalls
etwas von der Anzahlung zurückzuerstatten. Da die Gel-
tendmachung des Eigentumsvorbehaltes dem
Käufer zur
Last fällt, der den Kaufvertrag nicht erfüllt hat, soll
eben
der Verkäufer nach Art. 716 ZGB nicht nur eine
angemessene,
d.h. normale Mietzinsentschädigung bekom-
men, sondern ausserdem für irgendwelche dadurch
nicht
Soohenrooht. N° 7.
ausgegliohene Werteinbusse der Kaufsaohe entsohädigt
werden.
5. -Die
vom Beklagten erst vor Bundesgerioht geltend
gemaohte Verzinsung
der Anzahlung kann als neues Be-
gehren oder neue Einrede (Art. 55 Abs .. llit. b und oOG)
nioht berücksiohtigt werden. Ob der Beklagte damit vor
Obergericht naoh der Rüokweisung duroh das Bundes-
gerioht zur Entsoheidung über das Abreohnungsverhältnis
nooh
hätte gehört werden können -eine Frage der An-
wendung kantonalen Prozessreohtes, vgl. Art. 66 Abs. 1 OG
-, steht dahin; tatsäohlioh hat er einen solohen Zinsan-
spruoh in kantonaler Instanz nooh nicht erhoben, was es
sen Beurteilung durch das Bundesgerioht !ohne weiteres
ausschliesst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
Dispositiv Ziff. 2,3 und 4 des Urteils des Obergeriohtes des
Kantons SolothUrn vom 12. Juli 1948 aufgehoben werden
und festgestellt wird, dass der Kläger die erhaltene An-
zahlung von Fr. 4000.-infolge Verrechnung mit seinen
Gegenansprüchen gemäss
Art. 716 ZGB nicht zurückzu-
zahlen hat.
7. Extrait de l'arr6t de la 11 Cour eivile dU! 7 avrll 1949
dans la cause Pfefferle contre SchnYder.
Abandon gratuit par un pere a 8a filZe et a BOn gendre de la iouia-
8anee
d'un iamin fru,itier pendant de Zongues annkB.
Existence d'un contrat repondant A m notion de commodat
(m. 305 sv. 00).
Reglement de comptes lors de la restitution du bien productif;
appIication rr a.naJ.ogie des dispositions sur l'usufruit (art. 753
al. 1, 765 a. 1 CO) et sur le b il A ferme (art. 298 al. 3 CO) ;
non-imputation Bur les impenses des fruits per9US pendant la duree du pret (inapplicabiliM de l'art. 931 al. 3 CC remtif A la possession et de l'art. 630 801. 2 CO remtif aux rapports suces-
somux).
f
Sachenrecht. N° 7. 39
UnentgdtUohe UeberlasiNng eines Obstgartens an Tochter und
Schwieger80hn zur Nutzung während vieler . Jahre.
Annahme einer Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 H. OR.
Abrechnung bei Rückerstattung des nutzbringenden Gutes nach
den (entsprechend anzuwendenden) Regeln der Nutzniessu,ng
(Art. 753
,
7651 ZGB) und der Pacht (Art. 29S30R).Diewä.hrend
der Dauer der Leihe gezogenen Früchte werden cht auf die
Aufwendungen angerechnet: die Arf;. 931
über den Besitz und
6303 ZGB über die erbrechtIiche Ausgleichung sind nicht an-
wendbar.
Fmtteto lasciato gratuitamente dal padre a BUa igUa e 8UO genero
durante molti anm.
Esistenza d'un contmtto di comodato a' sensi degIi art. 305 e sag.
CO.
Liquidazione dei conti all'attc della restituzione deI helle pro-
duttivo, giustale norme (applicabili per a.naJ.ogia) dell'usufruttc
(m. 753 cp. 1, 765 cp. 1 CO) e dell'a,ffittc (art. 298 cp. 3 CO).
I frutti percepiti durante il comodatc non vengono imputati
sulle spese ; gIi art. 931 cp. 3 sul possesso e l'art. 630 cp. 2 CO
sui mpporti successori non sono appIicabili.
A. -Feu Loon PfefferIe-Boll avait eu quatre enfants :
Marthe Pfefferle, H61ime Pabst nee PfefferIe, Andre
pfefferte
et LOOnie, Iaquelle, apres le deces d'un premier
mari Butsoher, avait epouse en seoondes noces l'ingemeur
agronome Theo Schnyder.
Loon PfefferIe avait exploite a. Sion un important
commerce de fers et de charbons. TI etait egalement
proprit3taire
dans cette ville d'un grand immeuble a
l'Avenue du Midi.
En 1898, il avait en outre acquis en indivision aveo
Gustave Membrez et .Jean Gay une propriete d'environ
50.000 mll sise aux TIes de Sion. Sur ce terrain, les nou-
veaux proprietaires planterent des arbres fruitiers et
construisirent des bätiments agricoles. Plus tard, Gay
et Membrez cederent leur part d'indivision a. Joseph
PfefferIe, frare de LOOn PfefferIe. Tout en laissant le
terrain inscrit au registre foneier comme propriete indi-
visa, lesdeux frares s'en partagarent Ia jouissance, Joseph
prenant les deux tiers a. l'est, on se trouvaient les bäti-
ments, et LOOn, le tiers (16.666 m
ll
) a. l'ouest. En octobre
1928,
apres le deoes de Joseph Pfefferle, ses heritiers
vendirent sa part de terrain et les bätiments a. Maurice