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Tar.LEF
LF suI Iavoro nellt fabbriche (18 giugno 1914). .
LF sulla protezioni dellt marche di fabbrica e di commerc10! eile indl-
cazionl di provenlenza di merci e delle distlnzloni lndustriali (26 set-
temhrf.' 1890).
LF sui rapportl dl diritto clvile dei domiclliatl e dei dimoranti (25 giugno
l,891).
LF sulla responsabilita civile delle imprese di strade ferrate e dl piroscafi
e delle poste (28 marzo 1905).
LF sulla tassa d'esenzione da! servizio militare (28 giugno 1878).
LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dicembre 1916).
LF sull'organizzazione giudiziaria (16 dicembre 1943).
Organizzazione mllitare della Confederazione Svizzera LF del 12 aprile
1907).
Ordinanza ehe mitiga temporaneamente le disposlzioni sull'esecuzione
forzata (24 gennaio 1,9.U).
Ordinanza sul registro di commercio (7 giugno 1937).
Ordinanza sul servizio dello stato civile (18 maggio 1928).
LF di procedura civile (4 dicembre 1947).
LF sulla procedura penale (15 giugno 1934).
Regolarnento ct esecuzione della !egge federale sulle dogane del I ottobre
1925 (1 O luglio 1926).
Ordinanza d'esecuzione della !egge federale del 15 marzo 1932 sulla
circolazione degli autovekoli e dei velocipedi (25 novembre 1932).
Regolamento per l'applicazione della legge federale sul lavoro nelle
fabbricbe (3 ottobre 1919).
Regolamento per il registro fondiario (22 febbraio 1910).
Regolarnento d'esecuzione della !egge federale sulla tassa d'esenzione
dal servizio militare (26 giugno 1!134).
LF sull'ordinarnento dei funzionari federall (30 giugno 1927).
TarilTa applicnhile alla legge federale sull'esecuzione e sul fallimento
(13 aprlle 1948).
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1949
i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau gegen Wipf.
Art. 68 Zijf. 1 Aba. 1 und 2 StGB. Hat der Täter nach einer Straf-
bestimmung Freiheitsstrafe, nach einer andem Busse verwirkt.
so sind beide Strafen zu verhängen.
Art. 68 eh. 1 il.1et2 OP. Lorsqu'un deJinquant encourt, en vertu.
de deux dispositions, une peine privative de Jiberte et une
amende, les deux peines doivent etre prononcees.
Art. 68, cifra 1, op. 1 e 20P. Quando un delinquente incorre,
giusta due disposizioni penali, in una pena. privativa della
liberta. personale e in una multa, Ie due pene debbono essere
infiitte.
A. -Josef Wipf fuhr am 11. Juli 1948 morgens zwischen
4 und 5 Uhr in angetrunkenem Zustande und mit über-
mässiger Geschwindigkeit mit seinem Personenautomobil
durch die Dörfer Waltenschwil und Waldhäusern nach
Bünzen und Muri, geriet dabei in Waltenschwil auf die
linke
Strassenseite, beschädigte dort ein Stützmäuerchen
und setzte nach Waldhäusern 150 m weit die Fahrt neben
dem rechten Strassenrand durch einen Kartoffelacker und
Wiesland fort. Den verursachten Sachschaden meldete er
nicht.
B. -Das Bezirksgericht Muri erklärte Wipf am 20. p-
tember 1948 der Übertretung von Art. 17 Abs. 2, Art. 25,
26 und 36 MFG (Fahren in angetrunkenem Zustande,
übersetzte
Geschwindigkeit, Linksfähren, Nichterfüllung
der Meldepflicht) schuldig und büsste ihn dafür gemäss
Art. 58, 59 und 60 MFG mit Fr. 150.-.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau, die beantragte, Wipf sei ausser zu Busse auch zu
Haft zu verurteilen, fand das Obergericht, das Fahren in
AS 75 IV -1949
Strafgesetzbuch. N° l.
angetrunkenem Zustande erfordere eine strengere Ahn-
dung, sprach daher mit Urteil vom 29. Oktober 1948 statt
Busse eine bedingt vollziehbare Strafe von zehn Tagen Haft
aus und auferlegte dem Verurteilten eine Probezeit von
drei Jahren.
C. -Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbe-
schwerde
mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei
aufzuheben
und das Gericht anzuweisen, Wipf gemäss
Art. 58 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 MFG
ausser mit Haft auch mit Busse zu bestrafen. Die Be-
schwerdeführerin
macht. geltend, eine Gesamtstrafe dürfe
nach Art. 68 Zi:ff. 1 .Abs. 1 und 2 StGB nur ausgesprochen
werden,
wenn der Täter mehrere Freiheitsstrafen oder
mehrere Bussen, nfoht aber, wenn er für die eine Handlung
Freiheitsstrafe, für die andere Busse verwirkt habe.
D. -Wipf beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Die .Auffassung der Staatsanwaltschaft hat den
Wortlaut des Art. 68 StGB für sich. Art. 68 Ziff. 1 .Abs. 1
gilt
für den Fall, dass jemand durch eine oder mehrere
Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt. Der Rich-
ter soll dann zu der Strafe der schwersten Tat verurteilen
und, deren Dauer angemessen erhöhen. Entsprechend
schreibt Art. 68 Ziff. 1 .Abs. 2 vor, dass der Täter, der
mehrere Bussen verwirkt hat, zu der seinem Verschulden
angemessenen Busse zu verurteilen
ist. Über den Fall, wo
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen Strafbe-
stimmungen verletzt, von denen die einen Freiheitsstrafe,
die
andern Busse fordern, sagt das Gesetz nichts. Zu Un-
recht sieht der Beschwerdegegner darin eine Lücke, die
nicht durch Häufung der beiden Strafarten ausgefüllt
werden dürfe, weil
das einer im Gesetz nicht vorgesehenen
strengerenBestrafung (Art. l StGB) gleichkäme. Wer durch
eine oder mehrere Handlungen den Tatbestand mehrerer
Strafbestimmungen erfüllt, ist an sich nach jeder mit der
von ihr geforderten Strafe zu belegen. Nicht um diese
Strafgesetzbueh. No l.
Folge auszuschliessen, sondern um alle Delikte durch eine
einzige Strafe zu sühnen, sei es durch die Strafe des schwer-
sten Deliktes, sei es durch eine diese verschärfende Gesfftnt-
strafe, bedarf es einer besonderen Vorschrift. Dem Gesetz-
geber
kann nicht entgangen sein, dass es Fä1le gibt, in
denen die eine der gleichzeitig anwendbaren Strafbestim-
mungen nur Freiheitsstrafe, die andere nur Busse androht
oder, bei wahlweiser .Androhung von Freiheitsstrafe und
Busse, für sich allein nach den Umständen nur letztere
Strafart rechtfertigt. Da das Gesetz diese Fälle in Art. 68
nicht erwähnt, ist zu schliessen, dass es sie durch Freiheits-
strafe und Busse gesühnt haben will.
Dem steht .Art. 50 .Abs. 2 StGB nicht entgegen. Er
bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf den Fall, wo
das Gesetz für ein und dieselbe strafbare Handlung wahl-
weise
Freiheitsstrafe oder Busse androht. Dass die Bestim-
mung den Richter alsdann ermächtigt, statt dessen die
beiden.Strafen zu verbinden, heisst nicht, die Verbindung
sei
auch dann seinem Ermessen anheim.gestellt, wenn die
beiden Strafarten nicht durch ein und dieselbe Strafbe-
stimmung wahlweise angedroht, sondern durch Über-
tretung mehrerer Bestimmungen verwirkt sind.
2. -Für die Nichterfüllung der Meldepflicht hat der
Beschwerdegegner nach .Art. 60 .Abs. 1 MFG eine Busse
verwirkt, da er nicht rücklällig ist und da angesichts der
Geringfügigkeit des verursachten Sachschadens die Unter-
lassung der Meldung auch nicht als schwerer Fall gewür-
digt werden kann (Art. 60 .Abs. 2 MFG ). Das Obergericht
hat daher zum mindesten für diese Übertretung auf Busse
zu erkennen, unbekümmert um die Haftstrafe, die es nach
.Art. 59 Abs. 2 MFG wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustande für angemessen hält. Ob nach seiner .Auffassung
auch die Übertretungen von .Art. 25 .Abs .. 1 und .Art. 26
Abs
.. 1 MFG für sich allein nach .Art. 58 .Abs. 1 MFG mit
Busse oder vielmehr nach .Art. 58 .Abs. 2 als qualifizierte
Fälle mit Haft zu ahnden wären, ist den Erwägungen des
angefochtenen
Urteils nicht zu entnehmen. Die Frage hängt
Strafgesetzbuch. No %.
vom Ermessen ab, das dem Sachrichter zusteht, und ist
daher dem Obergerichte zum Entscheide vorzubehalten.
Ge)i.ngt es zum Schlusse, dass für die beiden Übertretungen
der Verkehrsvorschriften allein eine strengere Ahndung
a s Busse nicht am Platze wäre, so wird sie nach Art. 68
Zifi. 1 Abs. 2 StGB mit der Busse wegen Verletzung der
Meldepflicht zu einer Gesamtbusse zusammenzufassen sein.
3. -Das Obergericht wird auch das Versehen, zu be-
richtigen haben, das ihm bei Festsetzung der Probezeit für
den bedingten Strafvollzug unterlaufen ist. Für das Fahren
in angetrunkenem Zustande hat es den Beschwerdegegner
bloss
nach Art. 59 Abs. 1 MFG bestraft, sind doch quali-
fizierte Fälle
nach Art. 59 Abs. 2 Vergehen (Art. 333 Abs. 2
StGB),
die a1s Freiheitsstrafe nur Gefängnis, nicht Haft
zulassen. Nicht qualifizierte Fälle aber sind blosse Über-
tretungen, weil Art. 59 Abs. 1 a1s Höchststrafe zwanzig
Tage
Gefängnis androht, an dessen Stelle nach Art. 333
Abs. 2 StGB Haft tritt. Bei Verurteilung wegen einer Über-
tretung beträgt die mit dem bedingten Strafvollzug ver-
bundene Probezeit
stets ein Jahr (Art. 105 StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober
1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Februar
1949 i. S. Langenegger und Mltverurtellte gegen Staatsanwalt-
sehaft des Kantons Sehwyz.
l. Art. 18 Abs. 2, 191 Z'ff. 3 StGB. Eventualvorsatz schliesst die
Anwendung von Art. 191 Ziff. 3 a.us.
2. Art. 64 Abs. 3 StGB. Eine ernstliche Versuchung kann nur in
etwas liegen, was der Verletzte dem Täter angetan hat.
3. Art. 25, 118 StGB. Weder die Niohtsohwa.ngere, die sich die
Frucht abzutreiben versucht, noch der Dritte, der ihr, ohne dass
Art. 119 StGB zutrifft, da.zu Hülfe leistet, sind strafbar.
Strafgesetzbuch. No 2. 5
l. Arl. 18 al. 2 et 191 eh. 3 OP. Le dol eventuel exclut l'a.pplioa.tion
de l'a.rt. 191 eh. 3.
2. Art. 64 al. 3 OP. La. tenta.tion gmve doit etre provoquoo pa.r la.
conduite de la victime envers 1'auteur.
3. Art. 25 et 118 OP. La. personne non enceinte qui tente de se faire
avorter n'est pa.s punissa.ble, de meme que, si les conditions de
l'art. 119 ne sont pas remplies, Je tiers qui l'assiste.
- Art. 18 Cf . 2 e 191 cifra 3 OP. Il dolo eventuale esclude l'a.ppli-
oa.zione
dell'art. 191 cifra 3.
Art. 64, ep. 3 OP. La. gmve tentazione dev'essere provooa.ta.
dalla. condotta. della vittima verso il colpevole.
3.
Art. 25 e 118 OP. La. persona non incinta ehe tenta. di prooumrsi
l'aborto, e il terzo ehe l'assiste non sono punibili, se le condi-
zioni delJ'art. 119 non sono soddisfatte.
Das Kantonsgericht von Schwyz verurteilte mehrere
Angeklagte
nach Art. 191 StGB, weil sie zwei Mädchen
unter sechszehn Jahren zum Beischlaf und zu ähnlichen
Handlungen missbraucht und mit ihnen andere unzüchtige
Handlungen vorgenommen
hatten. Einen der Angeklagten
verurteilte es ausserdem wegen Gehülfenschaft zu
untaug-
lichem Abtreibungsversuch nach Art. 118 und Art. 23
in Verbindung mit Art. 25 StGB, weil er dem einen Mädchen,
als
es sich schwanger glaubte, Rat erteilte, wie es die -
nicht nachgewiesene -Leibesfrucht abtreiben könne.
Die Nichtigkeitsbeschwerden
der Verurteilten wurden
vom
Kassationshof des Bundesgerichts abgewiesen, soweit
sie sich gegen die Verurteilung
nach Art. 191 richteten.
Dagegen hob der Kassationshof die Verurteilung wegen
Gehülfenschaft zu untauglichem Abtreibungsversuch
auf
und wies die Sache in diesem Punkte zur Freisprechung
des Beschwerdeführers
an das Kantonsgericht zurück.
Aus den Erwägungen :
3. -... Den Beschwerdeführern Gwerder und Zuppiger
wirft das Kantonsgericht vor, sie hätten gewusst, dass
Käthy S. noch jung bzw. underjährig war, und es sei
ihnen gleichgültig gewesen, sich allenfalls mit einem noch
nicht Sechzehn Jahre alten Kinde zu vergehen. Das bedeu-
tet, dass sie die Tat zwar in der Annahme begangen haben,
das Mädchen könnte sechzehn Jahre alt sein oder mehr,