Strafgesetzbuch. No 4.
sei der Weiterverkauf auf Rechnung der Firma vereinbart
worden. Wesentlich ist, dass jene Worte nach dem Sprach-
gebrauch der Kaufleute den Abschluss eines Kaufvertrages
widerlegen. Wer Ware in Konsignation nimmt, kauft sie
nicht und wird nicht ihr Eigentümer, erhält aber das
Recht, sie dennoch gegen Ablieferung des Schätzungsprei-
s zu veräussern. Das Obergericht stellt fest, dass auch im
vorliegenden Falle der Parteiwille dahin ging. Vor dem
Bezirksgericht hat denn auch die Beschwerdeführerinsel-
ber den Standpunkt eingenommen, es liege ein Trödelver-
trag vor.
2. -
Als Trödlerin stand die Beschwerdeführerin zur
Vertrödlerin in einem Vertrauensverhältnis, wie es nötig
ist, um das Gut im Sinne von Art. 140 Zi:ff. l Abs. 2 StGB
als anvertraut erscheinen zu lassen.
Anvertraut waren der Beschwerdeführerin zunächst die
Teppiche. Freilich
durfte sie diese in eigenem Namen und
auf eigene Rechnung verkaufen und dem Erwerber daran
Eigentum übertragen. Indem sie das tat, verfügte sie
jedoch nicht über eigenes, sondern über fremdes Eigentum.
Insofern unterschied sich ihre Rechtstellung von der eines
Käufers,
der die eigene Sache weiterveräussert. Daher
kann mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Ähnlichkeit
zwischen dem Trödelvertrag und dem Kreditkauf (RStrS
1944 Nr. 235) das Vertrauensverhältnis zwischen Ver-
trödler und Trödler nicht widerlegt werden, ebensowenig
mit dem Argument, dass auch der.Verkäufer dem Kredit-
käufer vertraue. Das Zutrauen in die Kreditwürdigkeit und
den Leistungswillen der Gegenpartei macht einen Vertrag
nicht zum Vertrauensverhältnis im Sinne des Art. 140
StGB. Dazu kommt, dass der Trödler nicht cc in beliebiger
Weise (RStrS 1944 Nr. 107), sondern nur gegen Erstat-
tung des Schätzungspreises über die Ware verfügen oder
sie selber erwerben darf, also auch insofern geringere
Rechte hat als einer, der sie auf Kredit kauft.
Als die Beschwerdeführerin die Teppiche verkaufte, trat
an deren Stelle bis zur Höhe des Schätzungspreises das
Strafgesetzbuch. N° 5.
Geld, das sie aus ihnen löste und im vereinbarten Umfange
an die Vertrödlerin abzuliefern verpflichtet war. Insoweit
war der Erlös anvertrautes Gut )), weil die Beschwerde-
führerin ihn nur dank des Vertrauens erlangen konnte, das
ihr geschenkt war. Dass sie ihn nicht von der Firma
R. Bühler Co. erhielt, mit.der das Vertrauensverhältnis
bestand, und dass er ihr Eigentum war, steht dem nicht
im Wege. Das Bundesgericht hat denn auch schon bisher,.
ohne das Verhältnis ausdrücklich als Trödelvertrag zu
bezeichnen, den Erlös aus Trödelware als anvertrautes Gut
gewürdigt (BGE 70 IV 71 :ff.).
. 3. -Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerde-
führerin den Sinn der das Trödelverhältnis festlegenden
Vermerke
auf den Fakturen kannte. Indem sie trotzdem
vom Erlös bewusst und gewollt Fr. 679.20 zu viel für sich
verbrauchte, statt sie der Vertrödlerin abzuliefern, machte
sie sich der Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. l Abs. 2 StGB
schuldig.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
5. Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1949 i. S. Feisst
gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
- Art. 160 StGB. Objektive und subjektive Merkmale der Zech-
prellerei (Erw. 1-3).
.. Art. 29 StGB. Beginn der Frist zur Stellung des Strafantrags
wegen Zechprellerei (Erw. 4).
1.
Art. J.60 OP. Elements objectifs et subjectifs de la filouterie
d'a.uberge (consid. 1 8. 3).
2.
Arl. 29 OP. Point de depe.rt du dela.i pour se pla.indre de :filou-
rie d'a.uherge (consid. 4).
1.
Art; 160 OP. Elementi oggettivi e soggettivi della frode dello
scotto (consid.1-3).
2. Art. 29 OP. Inizio de ternrine per sporgere querela a. motivo
d'una frode dello scotto (consid. 4).
16 Strafgesetzbuch. No ö.
A. -Walter Feisst liess sich ab 31. August I946 für
unbestimmte Zeit im Gasthof des Gottfried Röthlisberger
beherbergen
und bewirten, wobei er sich verpflichtete, die
Rechnung jeden Monat
zu begleichen. Am II. Oktober I946
bezahlte er einen Teil seiner Schuld für September und
Oktober. Die nächste Teilzahl:ung leistete er am IO. Dezem-
ber 1946. Fr. 640.35 blieb er schuldig. Bis 14. Januar 1947
stieg die Schuld um weitere Fr. 277.95 auf Fr. 918.30 an.
An diesem Tage verliess Feisst den Gasthof mit der
Bemerkung, er werde in drei bis vier Tagen zurückkommen.
Er erschien nicht mehr und bezahlte seine Schuld nicht
auch nicht, nachdem er dem Wirte im Februar 194;
telephoniert hatte, er werde zur Begleichung der Rechnung
vorbeikommen.
B. -Am. 24. Februar I947 stellte Röthlisberger
Strafantrag.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte Feisst
am 27. Februar 1948 wegen Zechprellerei (Art. I50 StGB)
zu sechzig Tagen Haft, unter Anrechnung von fünfzehn
Tagen
Untersuchungshaft.
0. -Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache
zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen.
Der KaBBationskof zieht in Erwägung :
- -Das Vergehen des Art. 150 StGB liegt vor, wenn
sich
jemand in einem Gasthaus oder in einer Pension
beherbergen
oder in einer Wirtschaft oder Pension Speisen
oder Getränke vorsetzen lässt und den Wirt um die
Bezahlung prellt. Geprellt ist der Wirt, wenn er sich in
seiner Erwartung, für die Beherbergung oder Bewirtung
des Gastes bezahlt zu werden, enttäuscht sieht. Wie der
.Kassationshof schon bisher angenommen hat (Urteil vom
- Oktober 1943 i.S. Kirchhofer), ist das nicht nur dann der
Fall, wenn der Gast überhaupt nicht bezahlt, sondern
schon
dann, wenn er es nicht rechtzeitig, in der Regel also
spätestens beim
Verlassen der Gaststätte, tut. Schon die
Strafgesetzbuch. N° 3. 17
Hinausschiebung der Zahlung schädigt den Wirt ; denn
abgesehen von der Sicherheit der Einnahme entgeht ihm
der Nutzen de:rSelben in der Zwischenzeit.
Der Beschwerdeführer glaubt, Art. 150 StGB treffe
nur die kleine Kriminalität )), d.h. die Fälle, wo die
Forderung des Wirtes eine
gewisse Höhe nicht übersteige
und er zudem habe erwarten können, er werde unmittelbar
nach Erbringung seiner Leistung bezahlt. Diese Auffassung
hält nicht stand. Wenn in den Gesetzesmaterialen und
in der Literatur davon die Rede ist, die Zechprellerei
umfasse
nur die kleine Kriminalität, nicht auch die
Schädigung des Wirtes im grossen Stil, so wird das aus-
drücklich
nur in dem Sinne gesagt, dass für Schwindeleien
grossen Stils
die Betrugsnorm vorbehalten bleibe (Proto-
koll
der 2. Exp. K. 7 26 ff. ; HAFTER, Besonderer Teil 1283).
Wie denn auch der Kassationshof schon in BGE 72 IV 120
erklärt hat, wurde Art. 150 erlassen, um dem Wirte einen
zusätzlichen
Schutz zu gewähren für Fälle, die von der
Bestimmung über den Betrug nicht erfasst werden, weil
deren besondere
Tatbestandsmerkmale, namentlich die
arglistige
Irreführung durch Vorspiegelung oder Unter-
drückung von Tatsachen, fehlen. Wo der Tatbestand des
Betruges
nicht erfüllt ist, greift daher Art. 150 Platz,
unbekümmert um die Grösse der Schuld, um. deren Bezah-
lung
der Gast den Wirt prellt. Es wäre eine sonderbare
Regelung,
den kleinen Zechpreller zu bestrafen, den grossen
dagegen laufen
zu lassen. Dass Art. 150 auch schwere
Fälle erfasst, zeigt
denn auch der Strafrahmen mit Ge!angnis
bis zu drei Jahren als Höchststrafe. Ebensowenig kommt
nach dem Wortlaut der Bestimmung etwas darauf an, ob
zwischen dem Eintritt des Gastes in die Gaststätte und
dem Zeitpunkt, wo er abmachungs-oder voraussetzungs-
gemäss bezahlen sollte, kürzere oder längere Zeit ver-
streicht.
Es ist ja auch nicht einzusehen, weshalb der Gast,
der das Vertrauen des Wirtes für eine längere Beherbergung
oder Bewirtung missbraucht, weniger strafwürdig sein
sollte als einer,
der sich schon nach kurzer Zeit um die
2 AS 75 IV -1949
18 Strafgesetzbuch. No 5.
Bezahlung drückt. Gewiss kommt es vor, dass der Wirt in
seiner Erwartung, er werde bezahlt werden, nicht ent-
täuscht ist, wenn er den Gast lange Zeit auf Kredit
beherbergt oder bewirtet. Das setzt aber voraus, dass er
aus dem.Verhalten des Gastes auf dessen Zahlungsuniahig-
keit oder mangelnden Zahlungswillen geschlossen oder die
Möglichkeit,
nicht bezahlt zu werden, zum mindesten
bewusst
in Kauf genommen hat.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dem Wirte sei
zuzumuten, sich
über den Gast, den er längere Zeit beher-
bergen oder
bewirten will, zu erkundigen oder die Gefahr
des Kreditierens wie
jeder andere Gewerbetreibende auf
sich zu nehmen. Das Gesetz stützt diese Auffassung nicht.
Gewiss bietet es
dem Gastwirt einen Schutz, den es anderen
Gewerbetreibenden
nicht zuteil werden lässt. Die Zweck-
mässigkeit
der Strafbestimmung gegen die Zechprellerei
wurde deshalb
in der zweiten Expertenkommission ange-
zweifelt (Protokoll 7
27). Die Bestimmung ist jedoch
Gesetz geworden und muss deshalb angewendet werden,
wie sie
lautet.
2. -In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 150 StGB
Vorsatz, d.h. der Täter muss den objektiven Tatbestand
kennen und wollen. Erforderlich ist aiso insbesondere das
Wissen und Wollen, den Wirt zu prellen, ihn entgegen
seiner
Erwartung nicht oder nicht rechtzeitig zu bezahlen.
Dabei genügt der Eventualvorsatz, wie ihn die Recht-
sprechung (BGE 69 IV 80, 74 IV 83) umschreibt. Wann der
Täter sich zur Tat entschliesst, ob schon im Augenblick,
wo
er um die Beherbergung oder Bewirtung nachsucht,
oder erst im Verlaufe oder am Schlusse seines Aufenthaltes
in der Gaststätte, ist unerheblich. Auch kommt nichts
darauf an, ob er die Erwartung des Wirtes, in einem
bestimmten
Zeitpunkt bezahlt zu werden, arglistig her-
vorruft.
3. -Der Beschwerdeführer hat sich in einem Gasthof
beherbergen und bewirten lassen und ist bei seinem Weg-
gang vom 14. Januar 1947 dem Wirte Fr. 918.30 -die
Strafgesetzbuch. N° 5.
Vorinstanz beziffert die unbezahlte Schuld bis 31. Januar
1947 auf bloss Fr. 784.55, indem sie offensichtlich die
Additionsfehler
in den Rechnungen für Dezember 1946 und
Januar I 94 7 übersieht -schuldig geblieben. Das Oberge-
richt führt aus, Röthlisberger habe den Beschwerdeführer
als zahlungsfähigen und zahlungswilligen Gast betrachtet
.und dadurch, dass er ihn beim Eingang der Teilzahlungen
vom II. Oktober und 10. Dezember 1946 nicht sofort aus
dem Hotel wies, nicht darauf verzichten wollen, dass er
den Rest seiner Schuld beim Verlassen des Hotels bezahle,
wie dies üblich sei. Diese Feststellungen sind tatsächlicher
Natur und binden daher den Kassationshof (Art. 277bis
BStP) .. War demnach Röthlisberger der Meinun . und
gewillt, spätestens beim Weggange des Beschwerdefuhrers
aus
dem Gasthof bezahlt zu werden, so enttäuschte ihn der
Beschwerdeführer ; Röthlisberger ist, objektiv betrachtet,
geprellt.
In subjektiver Hinsicht nimmt das Obergericht an, der
Beschwerdeführer habe entweder nicht den Willen gehabt,
die Schuld vor seinem Weggange zu begleichen, oder er
habe nicht über die nötigen Mittel verfügt und auch nicht
mit Sicherheit mit dem Eingang solcher gerechnet, er habe
also mindestens die Eventualabsicht gehabt, den Wirt um
die Bezahlng zu prellen. Indessen hat der Beschwerde-
führer auch dann, wenn die zweite Möglichkeit zut ,
Röthlisberger nicht bloss mit eventuellem, sondern mit
direktem Vorsatz geprellt. Denn der Wille, die Zahlung
nachzuholen, falls
er nach der Abreise zu Geld kommen
sollte, widerlegt nicht, dass sich der Beschwerneführer
bewusst war und es billigte, Röthlisberger zum mmdesten
. vorübergehend zu schädigen. Das genügt, da auch der
objektive Tatbestand nicht mehr verlangt, als dass der
Wirt in seiner Erwartung zum mindesten vorübergehend
enttäuscht ist.
4. -Der Einwand des Beschwerdeführers, Röthlisberger
habe durch Zuwarten auf den Strafantrag verzichtet,
versagt.
Nach Art. 28 Abs. 5 StGB kann nur ausdr'ilcklic
!O Strafgesetzbuch. No ö.
auf den Antrag verzichtet werden, d.h. durch die eindeutige
d vorbehaltlose Erklärung, der Beroohtigte sehe ein
fur allemal davon ab, die Bestrafung des Täters zu verlan-
gen (BGE 74 IV 87). Durch blasses Zuwarten erlischt
das Antragsrecht nur unter den Voraussetzungen des
Art. 29 StGB.
ach dieser. Besnimmung hat der Antragsberechtigte
dr e1 Monate Zeit, sem Recht auszuüben. Die Frist beginnt
mit dem Tage, an dem ihm der Täter und -was Art. 29
nicht ausdrücklich sagt, sich aber von selbst versteht -
die
Tat bekannt wird. Von der Zechprellerei erhält der
Wirt nicht schon Kenntnis, wenn sich der Täter bei ihm
beherbergen oder bewirten lässt, sondern erst wenn er
weiss, dass der Gast ihn um die Bezahlung prellt. Von der
Absicht des Beschwerdeführers, das zu tun, kann Röthlis-
berger frühestens Kenntnis erhalten haben, als der
Beschwerdeführer am 14. Januar 1947 den Gasthofverliess
ohne seine Adresse anzugeben. Die Behauptung d
Beschwerdeführers, der Wirt habe am 24. November 1946
bereits
genau gewusst, dass er geprellt werde, widerspricht
der verbindlichen Feststellung des Obergerichts, wonach er
dnn. Beschwerdeführer als zahlungsf'a.higen und zahlungs-
willigen
Gast -betrachtet hat. Übrigens ißt sie mutwillig.
Hätte Röthlisberger gewusst, was ihm der Beschwerde-
führer unterschiebt, so hätte er diesen nicht weiter beher-
bergt und bewirtet. Der Strafantrag wurde am 24.Februar
1947 für das ganze Vergehen rechtzeitig gestellt.
Demnach erkennt der Kasaationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 7 und 9. -Voir aussi nos 7 et 9.
---------------0 ------ -----
;:,
i
.
Unlauterer Wettbewerb. No 6.
II. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Feb:ruM
i. S. Otth gegen Verein fflr sehweizerisches Anstaltswesen.
Art. 1 Abs. 1 UWG. Wirtschaftlicher Wettbewerb.
Arl. 13, 2 Ab8. 1 UWG. Legitimation zur Stellung des Straf-
antrages.
Art. 1er al. 1 LCD. Concurrence ooonomique.
Art. 13 et 2 al. 1 WD. Qualite pou,r porter pla.inte.
Art. 1, cp. 1 LOS. Concorrenza. economica..
Art. 13 e 2 cp. 1 LOS. Veste per sporgere querela.
A. -Der Verein für schweizerisches Anstaltswesen
(VSA), dem Vorsteher, Verwalter, Direktoren, Lehrer,
Erzieher,
Fürsorger und Gehilfen . der schweizerischen
Heime
und Anstalten angehören, bezweckt gemäss 2
seiner am 12. Mai 1942 revidierten Statuten die Förderung
der Anstaltsleitung und Heimerziehung in Theorie und
Praxis, die Hebung der sozialen Stellung der Personen, die
in Heimen und Anstalten tätig sind, sowie die Verbesserung
und Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
2 der Statuten bestimmt ferner, der Verein sei Heraus-
geber des Fachblattes für schweizerisches Anstaltswesen
in Verbindung mit dem Verlag.
Dieses
Fachblatt erschien bis Ende 1936 in kleinem
Format mit weissem Umschlag. Ab 1. Januar 1937 liess der
VSA es in grösserem Format mit hellgrünem Titelblatt
durch Franz Otth herausgeben. Am 21. November 1945
kÜndete der Verein den Vertrag n:iit Otth auf 31. Dezem-
ber 1946. Das veranlasste Otth, ab Januar 1946 ohne
Benachrichtigung des VSA das Fachblatt in zwei nach
Wortlaut und Anordnung von Text und Inseraten voll-
ständig übereinstimmenden und nur in der Titelseite und