168 Strafgesetzbuch. No 39.
mündlichen Abmachung dienen, bei der Pellizzola auf
Grund der erwähnten Machenschaften des Beschwerde-
führers bereits voraussetzte, dieser sei
der mit einem
Fahrzeugausweis versehene
Chef der Zentrumgarage ,
Riederer. Hätte Pellizzola das nicht schon vorausgesetzt,
so
hätte er sich, wie die Vorinstanz anderorts selber
a.nnimmt, auf das Geschäft gar nicht eingelassen.
Dass die falsche
Unterschrift als Beweis für die Identi-
tät des Unterzeichnenden mit Riederer dienen sollte, ist
jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 251 nicht not-
wendig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach
eine schriftliche Lüge Strafe
nach Art. 251 nur dann nach
sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet
ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72
IV 71, 139 ; 73 IV 50, 109), bezieht sich nur auf den Fall
der Falschbeurkundung. Bei dieser ist der in der Urkunde
genannte Aussteller identisch mit dem wirklichen Aus-
steller,
aber andere durch die Schrift ausgedrückte Tat-
sachen sind erlogen. Art. 251 Züf. 1 stellt jedoch nicht
nur die Falschbeurkundung unter Strafe, sondern in
erster Linie auch die Urkundemalschung im engeren
Sinne (materielle Fälschung).
Eine solche begeht, wer
eine
Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um
den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeich-
nete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht
damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von
der sie in Wirklichkeit nicht stammt. Voraussetzung ist
in einem solchen Falle nur, dass das mit der falschen
Unterschrift versehene Schriftstück eine Urkunde im
Sinne von Art. llO Ziff. 5, d. h. dazu bestimmt oder
geeignet sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung
zu beweisen. Das ist, was der Beschwerdeführer auch
nicht bestreitet, bei einem schriftlichen Mietvertrag der
Fall; er soll den Inhalt der getroffenen Abmachung bewei-
sen.
Damit steht objektiv die Urkundemalschung fest.
Dass die falsche
Unterschrift überdies eine Falschbeur-
kundung in sich schliesse, ist nicht nötig.
Strafgesetzbuch. No 40.
- -Nach der den Kassationshof bindenden Feststel-
lung des Obergerichts hätte Pellizzola dem Beschwerde-
führer kein Automobil vermietet, wenn letzterer mit
seinem richtigen Namen aufgetreten wäre. Somit hat der
Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem Vertrage in
der Absicht gefälscht, sich dadurch einen unrechtmässigen
Vorteil
zu verschaffen (Art. 251 Züf. 1 Abs. 1). Der Vorteil
bestand darin, einen Wagen zum Gebrauche zu erhalten.
Ob das ein vermögensrechtlicher Vorteil war, kann dahin-
gestellt bleiben, denn
nach der Rechtsprechung genügt
jeder Vorteil (BGE 74 IV 56). Einem solchen auf Seite
des Beschwerdeführers'
brauchte ein Schaden auf Seite
des Vermieters
nicht zu entsprechen, sind doch die beiden
Voraussetzungen
in Art. 251 Zifi. 1 Abs .. 1 alternativ
genannt. Auch war die Fälschung nach der Absicht des
Beschwerdeführers
kausal für die Erlangung des Vorteils :
Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift gefälscht, um
Pellizzola dadurch zur Herausgabe des Wagens zu ver-
anlassen. Unrechtmässig
sodann war der Vorteil, weil ihn
der Beschwerdeführer durch Täuschung mit der falschen
lJnterschrift erlangt hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
- Urteil des Kassationshofes vom 16. Dezember 1949
i. S. Moser gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 264 Ziff. 1Abs.1, Art. 20 StGB.
Vorsätzliche Tierquälerei, begangen durch Abgabe eines Straf-
schQSSes auf einen Jagdhund. Der Täter hatte nicht zurei-
chende Gründe zur Annahme, er sei zur Tat berechtigt.
Art. 264 eh. 1 al. 1 et 20 OP.
Dlilit commis intentionnellement par un chasseur ayant tire un
coup de feu sur son chien pour le punir. L'aute'ur n'avait pas
de raisons suffisantes de se croire en droit d'agir.
Art. 264, cifra 1, cp. 1 e 20 OP.
Intenzionale maltrattamento di animali da parte di un cacciatore
ehe ha tirato un colpo sul suo cane per punirlo. Egli non aveva
motivi sufficienti per credersi in diritto di agire.
170 Strafgesetzbuch. No 40.
A. -Als der Vorstehhund Mosers am 4. Oktober 1948
auf der Feldjagd zwischen Seedorf und Lobsigen Miene
machte, in einem nahen Walde zu verschwinden, vermut-
lich um Rehe zu hetzen, und den Zurufen seines Herrn
nicht Folge leistete, lud dieser sein Jagdgewehr mit einer
Schrotladung
Nr. 7 (2 % mm) und schoss aus 70 bis 80 m
Entfernung auf den Hinterteil des Hundes, um diesen für
seinen Ungehorsam zu bestrafen. Der Hund bellte auf
und floh Richtung Seedorf, wo er bei den ihm völlig
unbekannten Eheleuten Ruchti auf der Laube Zuflucht
suchte. Er hinkte und blutete an einem Hinterbein und
in der Gegend des Afters. Treppe, Laube und Küche
der Eheleute Ruchti wurden mit Blut verschmiert. Nach
einiger Zeit holte Moser den Hund und erklärte, er werde
noch
mehr auf ihn schiessen, wenn er ihm nicht gehorche.
Das Tier hinkte noch. zwei Tage lang.
B. -Am 24. Mai 1949 erklärte das Obergericht des
Kantons Bern Moser der Tierquälerei schuldig und büsste
ihn mit Fr. 400.-.
Zur Begründung führte es aus, unter Misshandlung im
. Sinne von Art. 264 Ziff. 1 StGB sei die unnötige Verur-
sachung von Leiden und Schmerzen zu verstehen. Der dem
Tier zugefügte Schmerz müsse erheblich sein ; nicht jede
in einem vernünftigen Rahmen bleibende Züchtigung sei
Tierquälerei.
Es dürfe aber nicht nur der physische Schmerz
berücksichtigt werden ; auch die Zufügung psychischer
Qualen stelle
unter Umständen Tierquälerei dar. Im
vorliegenden Falle sei der objektive Tatbestand erfüllt.
Der Hund sei durch mindestens zwei Schrotkugeln an
einem Hinterbein. und in der äusserst empfindlichen
Aftergegend
verletzt worden. Die eine Wunde habe bewirkt
'
dass das Tier zwei Tage lang hinkte. Der Blutverlust
müsse erheblich gewesen sein, sonst wäre es nicht nötig
gewesen, der Blutspuren wegen Treppe, Laube und Küche
des Hauses Ruchti aufzuwaschen. Der Umstand dass das
Tier weit weg von seinem Herrn geflohen sef und i
ganz unbekannten Leuten Zuflucht gesucht habe, lasse
Strafgesetzbuch. No 40. 171
auf beträchtliche körperliche Schmerzen und grosse Angst
schliessen. Die Zufügung solcher Leiden
habe mit einer
in vernünftigem Rahmen bleibenden Züchtigung nichts
mehr zu tun. Auch der subjektive Tatbestand der' Tier-
quälerei sei
erfüllt; Moser habe die dem Tier zugefügten
Verletzungen
und Schmerzen gewollt. Der Angeschuldigte
berufe sich
darauf, der Strafschuss sei in gewissen Jäger-
kreisen allgemein üblich und werde von anerkannten
Fachleuten als zulässig erachtet ; er lege zwei Privat-
expertisen angesehener Hundezüchter und verschiedene
ausländische
Bücher über Hundedressur v-0r ; er mache
somit geltend, er hal: e sich zur Tat berechtigt halten
dürfen. Er habe indes nicht zureichende Gründe für seine
irrige Auffassung.
Auch eine weitverbreitete Ansicht
entbinde niemanden von der Pflicht zur selbständigen
Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Tat erlaubt sei
oder nicht. Dass er mindesten etwas Verwerfliches, wenn
nicht sogar etwas Strafbares begehe, sei für den Ange-
schuldigten
erkennbar gewesen. Im übrigen befürworte
in der Schweiz nur eine kleine Minderheit von Hunde-
haltern die Strafschussmethode. Es könne nicht argu-
mentiert werden, bei der Jagd sei das Schiessen auf jagd-
bare Tiere erlaubt, also müsse auch auf Jagdhunde ge-
schossen werden dürfen. Abgesehe
davon, dass der Jäger,
der d,as Wild schiesse, 1tin ihm kraft seines Jagdpatentes
oder Revierpachtvertrages zustehendes gesetzliches Recht
ausübe, mache auch er sich der Tierquälerei schuldig,
wenn er Jagdtinre unnötig quäle, statt sie möglichst
rasch zu töten. Strafschüsse seien zudem gar nicht nötig,
um Hunde zu unbedingtem Gehorsam zu erziehen.
0. -Moser führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihn freizusprechen.
Er bestreitet, dass der abgegebene Strafschuss auf eine
Misshandlung des Tieres, die Zufügung erheblicher
Schmer-
zen, hinausgelaufen sei, und rügt, dass dem Antrage,
darüber das Gutachten eines Tierarztes einzuholen, keine
Strafgesetzbuch. No 40.
Folge gegeben worden sei. Auch habe er den Willen nicht
gehabt, dem Hunde Schmerzen zuzufügen, habe also
nicht vorsätzlich gehandelt. Sodann verletze das Urteil
Art. 20 StGB ; der Beschwerdeführer habe sich von Anfang
an auf Fachliteratur und auf Ansichten angesehener Jäger
und Züchter berufen, um darzutun, dass er sich als zum
Strafschuss berechtigt gehalten habe. Wenn seine Auffas-
sung irrig sei, müsse man ihm mindestens zugute halten,
dass er dafür zureichende Gründe gehabt habe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
-
-In welchem Masse dem Tier durch den Schuss
Schmerzen
und Leiden zugefügt worden sind, ist entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers Tat-, nicht Rechts-
frage. Ob der kantonale Richter sie von sich aus hat
beantworten dürfen oder gehalten war, sich von einem
Tierarzte beraten zu lassen, ist eine Frage des kantonalen
Prozessrechtes, dessen Anwendung der Kassationshof
nicht zu überprüfen hat (Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs.
1 lit. b
BStP). Bundesrecht ist durch die Nichtan-0rdnung
einer solchen Begutachtung nicht verletzt worden.
Dass Verletzungen und Begleiterscheinungen, wie sie
als Folge des
Schusses festgestellt worden sind, die Tat
des Beschwerdeführers zur Misshandlung im Sinne von
Art. 264 Zifi. 1 Abs. l StGB stempeln und sie damit
objektiv zur Tierquälerei machen, sollte heutzutage im
Ernste nicht mehr in Abrede gestellt werden. Wie das
Obergericht mit zutreffender Begründung ausführt, ist
sie auch rechtswidrig.
Dass
der Beschwerdeführer den Schuss bewusst und
gewollt abgegeben und auch die eingetretenen Folgen
(Verletzungen
und Schmerzen) gewollt hat, sind Tat-
sachen, die das Obergericht verbindlich festgestellt hat
und mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten
werden
können (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. l lit. b
BStP). Damit steht der subjektive Tatbestand der Tier-
quälerei (Vorsatz) fest.
Strafgesetzbuch. N° 40.
-
-Die Gründe, auf die sich der Beschwerdeführer
beruft,
um den behaupteten Rechtsirrtum zu rechtferti'-
gen, sind nicht zureichend im Sinne des Art. 20 StGB.
Auf ausländische Bücher über Hundedressur kann sich der
Beschwerdeführer zum vornherein nicht berufen, da er
sich sagen musste, dass im Auslande herrschende Auf-
fassungen
nicht dafür massgebend sein können, was nach
schweizerischem Rechte zulässig ist. Und die von einer
kleinen Minderheit schweizerischer Hundehalter vertretene
Ansicht, dass Strafschüsse zulässig seien, hätte der Be-
schwerdeführer sich nur zu eigen machen dürfen, wenn er
einigermassen einleuchtende Gründe dafür anzuführen
vermöchte, warum gerade der Hundehalter oder ins-
besondere
der Jäger sich gegenüber seinem Tiere Miss-
handlungen erlauben dürfe, die der klare Wortlaut des
Art. 264 StGB jedermann verbietet. Dass der Zweck, den
Hund zum Gehorsam zu erziehen, das vom Beschwerde-
führer angewandte Mittel nicht heiligen kann, hätte der
Beschwerdeführer bei seiner Intelligenz und Bildung er-
kennen können, ebenso, dass es nicht das gleiche ist, ob
ein Jäger gestützt auf seine von Gesetz und Behörden
anerkannte Jagdberechtigung auf das Wild schiesst, um
es rasch und mit einem Mindestmass von Schmerz zu
töten, oder ob er seinem Hunde Schrot in der Leib schickt,
um ihn zu züchtigen.
-
Nach de vernichtenden Bewertung, welche die
in Frage stehende c Züchtigungs- oder Erziehungsme-
thode in den bei den Akten liegenden Meinungsäusse-
rungen eines Jagd.sachverständigen (des Sekretärs des
Schweizerischen Jagdschutzvereins, Vetterli) und eines
Hundezüchters (des Kursleiters im Kriegs-und Dienst-
hundewesen der Armee, Schmutz) gefunden hat, hätte
die Beschwerde unterbleiben dürfen. Dem ist bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N 41.
4:1. Extralt de l'arret de la Cour de cassation penale du 11 no-
vembre 1949 dans la cause Hänsli contre Hlnistere puhlle
du eanton de Beme.
DetoumeJmeHl.t. de bitmB sequestrh. Relation entre les a.rt. 169 et
289 CP.
V erjügung über beschlagnahmte Sacken. Verhältnis zwischen
Art. 169 und 289 StGB.
Diatrozione di beni sequestrati. Relazione tra gli a.rt. 169 e 289 CP.
Extrait des considerants :
Les art. 169 et 289 CP ont un trait commun : tous deux
repriment des actes de disposition relatifs a, des objets
frappes
d'une mainmise officielle. Tamlis que le second, qui
figure dans le titre des infractions contre l'autorite, tend a
proteger Ie prestige des organes de l'Etat, quels qu'ils
soient,
Je premier ne v:ise que des mesures (saisie, sequestre,
inventaire) prises
en vertu de la loi sur la poursuite pour
dettes et la faillite ; en outre, range dans le titre des infrac-
tions contre le patrimoine,
il suppose l'intention de porter
prejudice aux creanciers. Comme on l'a dit dans la deu-
xieme commission d'experts, le delit de l'art. 169 est a
double face. Le delinquant, d'une part, lese ses creanciers
et, d'autre part, bafoue l'autorite )) (proces-verbal n p. 41 l ;
cf. Bull.
st. C.N tirage special, p. 361). Le detournement
d'objets mis sous main de justice (art. 169) est donc un
cas particulier de la soustraction d'objets mis sous main
de l'autorite (art. 289). Il y a concours improprement dit.
Par consequent l'art. 169, plus severe, s'applique chaque
fois que des objets saisis, sequestres ou inventories dans
une procedure d'execution forcee ont ete detournes au
detriment des creanciers. Si, en revanche, ce dernier ele-
ment n'est pas realise ou que les objets aient ete sequestres
ou confisques pour des raisons etrangeres a la LP -par
exemple par le juge civil a titre de mesure provisionnelle,
par Je juge d'instruction, un agent de police ou une auto-
rite administrative (ZÜRCHER, Expose des motifs p. 372)
l'auteur tombe SOUS le COUp de l'art. 289. Le sequestre
Strafgesetzbuch. No 42. 175
regi par les art. 271 ss LP est certes destine a garantir des.
interets prives. Cela n'empeche pas le prestige de l'auto-
rite qui l'ordonne d'etre engage. C'est pourquoi l'applica-
tion de l'art. 289 CP s'impose quand les creanciers ne
subissent aucun donimage ou que l'inculpe n'a pas voulu
les
desavantager.
4:2. Urteil des Kassationshofes vom 31. Dezember UMS i. S.
Odermatt
und Ambom gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons
Zflrich.
- Art. 21, 148 StGB. Versuch des Versicherungsbetruges, begon-
nen durch Brandlegung an eigener Sache.
- Art. 304 Ziff.1 Abs.1 StGB. Begriff des Anzeigen.s. Wann zeigt
jemand an, es sei .eine strafbare Handlung begangen worden 'l
Irreführung der Rechtspflege macht auch strafbar, wenn der
Täter die Tat begeht, um als Beschuldigter sich in einem Straf-
verfahren herauszulügen.
- Art. 25, 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Gehülfenschaft zu Irreführung
der Rechtspflege, begangen durch Brandlegung an der Sache
des Täters.
4:. Art. 269 Abs. 1 BStP. Ein Fehler in der Begründung -zu der
auch die in den Urteilsspruch aufgenommene Schuldigerklärung
zu. rechnen ist -kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht
gerügt werd,en, wenn er sich auf die ausgesprochenen Rechts-
folgen nicht ausgewirkt hat.
- Art. 21 et 148 OP. Escroquerie 8. l'assurance, tentee par l'incendie
de sa propre chose.
- Art. 304 Ch. 1 al. 1 OP. Notion de la deno;nciation. Quand y
a-t-il denonciation d'une infraction 'l Induit au.ssi la justice en
erreur celui qui oommet l'acte pou.r se tirer d'une poursuite
- 15 et 304 Ch. 1 al. 1 OP. La compliciM au fait d'indu.ire Ia
justice en erreur peut consister 8. mettre le feu 8. Ia chose d'autrui.
- Art. 269 al. 1 PPJJ'. Une erreu.r dans !es motifs (dont fait partie
la doolaration de oulpabilite da.ns le dispositif) ne saurait re
attaquee pa.r un pourvoi en nullite, si eile n'a pas influ.e sur 1e
resu.Itat ..
- Art. 21, 148 OP. Truffa mediante l'incendio della propria oosa
assicu.rata.
- Art. 304, cijra 1, cp. 1 OP. Concetto della denuncia. Quando
esiste denuncia d'un reato 'l Induce in errore la giustizia anche
colui ehe commette l'atto per liberarsi da un procedimento
penale. -
- Art. 26 e 304, cifra 1, cp. 1 OP. La complicitä. nell'indurre in
errore la giustizia puo consistere nell'appicca.re il fuooo alla
oosa altrui.
- Art. 269 cp. 1 PPJJ'. Un errore nel1a motivazione (della qu.ale
fa. parte la dichiarazione di oolpabilitä. nel dispositivo) puo essere