20 Strafgesetzbuch. No 5.
auf den Antrag verzichtet werden, d.h. durch die eindeutige
und vorbehaltlose Erklärung, der Berechtigte sehe ein
für allemal davon ab, die Bestrafung des Täters zu verlan-
gen (BGE
74 IV 87). Durch blosses Zuwarten erlischt
das .Antragsrecht nur unter den Voraussetzungen des
Art. 29 StGB.
Nach dieser Bestimmung hat der .Antragsberechtigte
drei Monate Zeit, sein
Recht auszuüben. Die Frist beginnt
mit dem Tage, an dem ihm der Täter und -was Art. 29
nicht ausdrücklich sagt, sich aber von selbst versteht -
die Tat bekannt wird. Von der Zechprellerei erhält der
Wirt nicht schon Kenntnis, wenn sich der Täter bei ihm
beherbergen oder bewirten lässt, sondern erst wenn er
weiss, dass der Gast ihn um die Bezahlung prellt. Von der
Absicht des Beschwerdeführers, das zu tun, kann Röthlis-
berger frühestens Kenntnis erhalten haben, als
der
Beschwerdeführer am 14. Januar 1947 den Gasthofverliess
ohne seine Adresse anzugehen. Die Behauptung d
Beschwerdeführers, der Wirt habe am 24. November 1946
bereits genau
gewusst, dass er geprellt werde, widerspricht
der verbindlichen Feststellung des Obergerichts, wonach er
den Beschwerdeführer als zahlungsfähigen und zahlungs-
willigen
Gast .betrachtet hat. Übrigens ist sie mutwillig.
Hätte Röthlisberger gewusst, was ihm der Beschwerde-
führer unterschiebt, so hätte er diesen nicht weiter beher-
bergt
und bewirtet. Der Strafantrag wurde am 24.Februar
für das ganze Vergehen rechtzeitig gestellt.
Demnach erkennt der Kasaati mshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl.
auch Nr. 7 und 9. -Voir aussi nos 7 et 9.
Unlaut.erer Wettbewerb. No 6.
II. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Februar
UM9 i. S. Otth gegen Ve:rein fli:r sehweize:risches Anstaltswesen.
Art. 1Abs.1 UWG. Wirtschaftlicher Wettbewerb.
Art. 13, 2 Abs. 1 UWG. Legitimation zur Stellung des Straf-
antrages.
Art. 1er al. 1 LOD. Concurrence economique.
Art. 13 et 2 al. 1 WD. Qualite pour porter plainte.
Art. 1, op. 1 LOS. Concorrenza eoonomica.
Art. 13 e 2 op. 1 WS. Veste per sporgere querela.
.A. -Der Verein für schweizerisches .Anstaltswesen
(VSA), dem Vorsteher, Verwalter, Direktoren, Lehrer,
Erzieher, Fürsorger
und Gehilfen . der schweizerischen
Heime
und Anstalten angehören, bezweckt gemäss 2
seiner am 12. Mai 1942 revidierten Statuten die Förderung
der Anstaltsleitung und Heimerziehung in Theorie und
Praxis, die Hebung der sozialen Stellung der Personen, die
in Heimen und Anstalten tätig sind, sowie die Verbesserung
und Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
2 der Statuten bestimmt ferner, der Verein sei Heraus-
geber des
Fachblattes für schweizerisches Anstaltswesen
in Verbindung mit dem Verlag.
Dieses Fachblatt erschien bis Ende 1936 in kleinem
Format mit weissem Umschlag. Ab 1. Januar 1937 liess der
VSA es in grösserem Format mit hellgrünem Titelblatt
durch Franz Otth herausgeben. Am 21. November 1945
k:Ündete der Verein den Vertrag niit Otth auf 31. Dezem-
ber 1946.
Das veranlasste Otth, ab Januar 1946 ohne
Benachrichtigung des
VSA das Fachblatt in zwei nach
Wortlaut und Anordnnng von Text und Inseraten voll-
ständig übereinstimmenden und nur in der Titelseite und
Unlauterer Wettbewerb. No 6,
im Kopf der ersten Textseite leicht von einander abwei-
chenden Ausgaben zu drucken. Die eine Ausgabe, die er
wie bisher als Fachblatt für schweizerisches Anstalts-
wesen bezeichnete, stellte er den Mitgliedern des VSA zu
die andere dagegen
unter dem Titel Fachblatt f
schweizerische Heime und Anstalten den sogenannten
freien Abonnenten. Im Juni 1946 protestierte der VSA,
worauf die Parteien ihr Vertragsverhältnis als beendet
erklärten. Trotzdem fuhr Otth fort, das Fachblatt für
schweizerische Heime und Anstalten fast unverändert
in der bisherigen Aufmachung herauszugeben. Der VSA
seinerseits
liess vom August 1946 an durch die Druckerei
A.
Stutz Co. das Fachblatt für schweizerisches Anstalts-
wesen
in der bisherigen Aufmachung erscheinen.
B. -Am 31. Januar stellte der VSA gegen Otth Straf-
antrag wegen unlauteren Wettbewerbes.
Während das Bezirksgericht Zürich den Angeklagten
freisprach, verurteilte
ihn das Obergericht des Kantons
Zürich am 6. Juli 1948 auf Berufung des VSA wegen unlau-
teren Wettbewerbes im Sinne von Art. 13 lit. d UWG zu
Fr. 300.-Busse. Zum Gegenstand des Urteils machte es
die in den 'Monaten November 1946 bis Januar 1947
herausgegebenen
drei Nummern des Fachblattes für
schweizerische Heime und Anstalten .
0. -Otth führt beim Kassationshof des Bundesgerichts
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil des
Obergerichtes sei aufzuheben
und die Sache zur Frei-
sprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Er macht unter anderem geltend, das Recht des VSA,
Strafantrag zu stellen, dürfe nicht bejaht werden, solange
nicht abgeklärt sei, ob der VSA oder die Firma A. Stutz
Co. das Verlegerrisik.o trage; ob also jener oder diese
im Sinne des Art. 2 UWG in den wirtschaftlichen Interessen
geschädigt
oder gefährdet sei. Wenn der VSA das Risiko
trage, sei
überhaupt keine Schädigung oder Gefährdung
wirtschaftlicher Interessen möglich,
denn der VSA verfolge
Unlauterer Wettbewerb. N° 6.
.23
nicht wirtschaftliche, sondern ideelle Ziele ; es liege kein
wirtschaftlicher Wettbewerb vor, auf den allein das Bundes-
gesetz über den unlauteren Wettbewerb angewendet werden
könne.
Des Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb
bietet, wie sich
aus seinem Art. 1 ergibt, nur Schutz gegen
Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbes. Darunter
ist der Wettbewerb im Geschäftsleben, in der auf Erwerb
gerichteten Tätigkeit zu verstehen (BGE 74IV113 Erw. l ,
im Gegensatz etwa zum Wettbewerb auf dem Gebiete der
Kunst, der Kultur, der Politik oder des Sportes.
Wirtschaftlicher Wettbewerb im umschriebenen Sinne
aber lag hier vor, wo der Beschwerdeführer durch Heraus-
gabe des
Fachblattes für schweizerische Heime und
Anstalten neben dem Herausgeber des Fachblattes für
schweizerisches Anstaltswesen bei AbQnnenten und Inse-
renten als Mitbewerber auftrat. Beide trachteten darnach,
Abonnenten und Inserenten zu finden, konkurrenzierten
sich also auf diesem Gebiete. Ob die Herausgabe des
Fachblattes fiir schweizerisches Anstaltswesen auf
Rechnung der Firma A. Stutz Co. oder anf Rechnung
des VSA
erfolgte, ist unerheblich. Selbst m letzterem
Falle liegt
wirtschaflicher Wettbewerb vor. Nicht in der
Erreichung ideeller Zwecke, wie der VSA nach . Satz 1
seiner
Statuten sie verfolgt, trat der Beschwerdeführer als
Mitbewerber
auf sondern in der Ausübung einer auf
Erwerb gerichtenn Tätigkeit. Dass diese auf Seiten des
VSA
mittelbar ideellen Zwecken diente, steht der Anwen-
dung des Gesetzes über den unlauteren etnbewnrb cnt
im Wege. Es frägt bei juristischen sowerug wie bei nnturli
chen Personen darnach, ob sie in ihrer auf Erwerb genchte-
ten Tätigkeit ein Mittel zur Erreichung ideeller Zwecke
oder bloss ein Mittel zur Hebung ihres Wohlstandes sehen.
Dass aber ein Verein trotz seiner ideellen Aufgaben
(Art. 60 Abs. 1 ZGB) sich wirtschaftlich betätigen, auf
Z4
Unlauterer Wettbewerb. No 6.
Erwerb ausgehen kann, el"gibt sich aus Art. 61 Abs. 2 ZGB,
der dein Verein sogar gestattet, für seinen Zweck ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb
verlangt
auch nicht, dass die Erwerbstätigkeit :Mittel zur
Erzielung eines Reingewinnes sei. Wenn in einem früheren
Falle (BGE 74 IV 113 Erw. 2) die Strafbarkeit des Beklag-
ten verneint wurde, weil der Kläger keine auf Gewinn
gerichtete
Tätigkeit verfolge, so war, wie sich aus der
Begriffsumschreibung in Erwägung 1 jenes Urteils ergibt,
unter Gewinn nicht ein Reingewinn, sondern einfach der
Erwerb verstanden. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein
nach Reingewinn trachtender Fabrikant oder Händler
wegen dieses Strebens gegen unlauteren Wettbewerb
geschützt werden sollte,
nicht aber z.B. eine auf gemein-
nütziger Grundlage geführte . Blindenanstalt, die gleiche
Ware absetzt, die Einnahmen aber nur als Beitrag an die
Unkosten betrachtet. Im einen wie im anderen Falle ist der
Absatz der Ware wirtschaftliche, geschäftliche Tätigkeit.
Nicht
um des Gewinnstrebens der Geschäftsleute willen
bietet das Gesetz Schutz, sondern zur Hebung von Treu
und Glauben im Geschäftsleben überhaupt.
2. -Der Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbes
steht gemäss Art. 13 UWG den Personen und Verbänden
zu, die zur Zivilklage berechtigt sind. Gemäss Art. 2 Abs. l
UWG hat dieses Recht, wer durch unlauteren Wettbe-
werb
in seiner Kundschaft, in seinem Kredit oder beruf-
lichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in
seinen wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder gefähr-
det ist .
Nach dieser Bestimmung hängt das Antragsrecht des
VSA nicht vom Inhalt der Vertrages ab, der zwischen-ihm.
und der Firma A. Stutz Co. besteht. Ob die Firma, wie
diese
lind der VSA behaupten, sich lediglich verpflichtet
hat, das Fachblatt auf Rechnung des VSA zu drucken
und zu versenden, oder ob; wie.'der Beschwerdeführer
vermutet, die Herausgabe auf Rechnung der Firma
/
. ,
Unlauterer Wettbewerb. N° 6.
. h bli h Im einen wie im anderen Falle
rf. lgt !St uner e c d
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VSA . -: chaftliches Interesse daran, dass as
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Blatt in möglichst vielen Exemplare abneset:n:e a:
Mit dem Absatz steigen nicht nur die Euma. d .
nnementen sondern auch aus Inseraten, enn 3e
Abo di A. uftage des Blattes ist, desto grösser pflegen
grösser
Anree zum Inserieren und die Entschädigungen,
auch der iz sein An hohen
di f'" die Inserate bezahlt werden, zu . . d
E:n:men aus Abonnemente:i und Inr n ;!::z
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VSA
auch interessiert, wenn sie der Firm . -i.-
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abl.lit ngen, zu
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'''"'en Davon können e e . d
zu "'""' . ld.. wird en
. h di Firma allenfalls bereits er aren '
denen
s1c e der die Erwerbsaus-
Vertrag mit dem VSA zu erneu o . das Fach-
sichten
des VSA, wenn er dazu ubergeh:nnach Art. 2
blatt auf eigene Rechnung herauszuge . dessen
UWG steht das Antragsrecht schon dem zu, .
Abs. 1 ffhrdet werden eine
wirtschaftliche Interessen bloss ge a . De; VSA
Schädigung
braucht nicht eingetreten zu sein.
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gt Strafantrag zu stellen.
war da er erec 1 ,