Verkehr mit Lebensmitteln. No 17.
nicht treitet, hat er die ärz.tliche Schweigepflicht
gekannt und ist er sich bewusst gewesen, der Gegen-
i eines einstigen Patienten in einem Prozess gegen
diesen
belastendes Material auszuliefern. Daraus schliesst
das Obergericht, dass er nicht gutgläubig gewesen ist, zur
Tat berechtigt zu sein. Diese Feststellung ist tatsächlicher
Natur und bindet daher den Kassationshof.
Demnach erkennt der KassatiOnBhof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 19. -Voir aussi no 19.
II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN
COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES
17. Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1949 i. S. Gesund-
heitsbehörde Meilen gegen Ellenberger.
l. rt. 113 A bs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf
eme gesetzliche Delegation stützen, binden das Bundesgericht
(Erw. 1). .
2. :frt .. 54 Abs. ! LMG. Wann überschreitet der Bundesrat die
m dieser Bestrmmung entntene Ermäcntigung ? (Erw. 2).
3.
Art. 320 Abs. 4 LMV ist rucht gesetzwidrig (Erw. 3).
- Art. 113 al. 3 Cst. Les ordonnances que le Conseil federal edicte
en ve:tu d'une delegation du Iegisla.teur Jient le Tribunal federal
(cons1d. l ).
- Art. 54 al,. 1 LODA. Quand le Conseil federal outrepasse-t-il
Ia, competence que Im confere cette disposition ? (consid. 2).
L art. 320 al. 4 OODA n'est pas contraire a la loi (consid. 3).
1.
:frt. 113, Cf 3 CF. Le o rdinanze ehe il Consiglio federale ema.na
m
virtu d tUla delega.zione de legislatore vincola.no il Tribu-
nale federale (consid. 1).
2. Art. 54, cp. 1 LOpA. ndo i1 Consiglio federale eccede Ja
cnmpetenza ehe gh confensce queste. disposizione ? ( consid. 2J.
3. L art. 320, cp. 4 OCDA non e contrario alla legge (consid. 3).
Verkehr mit Lebensmitte1n. No 17.
A. -Die Schokoladefäbrik Jonatal A. G. in Meilen
liefert
dem Migros-Genossenschafts-Bund Zürich zum
Zwecke des Weiterverkaufs Schokolade in tafelförmigen
Einheiten von 77 g, die ans zwei nebeneinander liegenden,
in gemeinsamer innerer und änsserer Verpackung verein-
ten Stücken von 37 und 40 g bestehen. Auf der Rückseite
der Umhüllung steht : Zwei Tafeln a 37-40 g 77 g
50 cts. inkl. Wust (100 g 65 cts.).
B. -Am 5. November 1948 büsste die Gesundheits-
behörde Meilen
den Leiter der Fabrik, Werner Ellen-
berger, wegen Übertretung von Art. 320 Abs. 4 der Ver-
ordnung des Bundesrates vom 26. Mai 1936 über den
Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
(LMV) mit Fr. 50.-.
Auf Begehren des Gebüssten hob der Einzelrichter des
Bezirksgerichtes Meilen
am 18. Januar 1949 die Verfügung
auf und sprach Ellenberger frei. Begründet wird das
Urteil dahin, Art. 320 Abs. 4 LMV verfolge nicht wirt-
schaftspolizeiliche, sondern .wirtschaftspolitische Zwecke.
Durch Erlass der Vorschrift habe der Bundesrat somit
die ihm durch Art. 54 des Bundesgesetzes vom 8. De-
zember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und Geb'ranchsgegenständen LMG) eingeränmte Kom-
petenz überschritten. Insoweit sei
Art. 320 Abs. 4 LMV
ungültig.
0. -Die Gesundheitsbehörde Meilen führt Nichtig-
keitsbeschwerde
mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu-
heben
und die Sache zur Büssung Ellenbergers an den
Einzelrichter zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, Art. 320 Abs.
LMV sei nicht ungültig. Er. wolle verhüten, dass der
Käufer eine leichtere Tafel erhalte, als er zu kaufen wäh-
ne, richte sich also gegen die Täuschung.
Der Käufer
schaue weniger auf den Gewichtsaufdruck als auf die
Grösse
und Verpackung der Tafel. Die von der Schokolade-
fäbrik
Jonatal A. G. in Verkehr gebrachte Tafel gleiche
einer solchen
von 100 g. Der Käufer sehe der Verpackung
78 Verkehr mit Lebensmitteln. No 17.
regelmässig nicht an, dass er zwei Stücke von nicht über
40 g erwerbe.
D. -Ellenberger beantragt, die Beschwerde sei abzu-
weisen. Er macht geltend, ein polizeilicher Eingriff dürfe
nicht weiter gehen, als nötig sei, um das Ziel zu erreichen.
Art. 54 LMG erlaube nicht, allgemein das Rundpreis-
System zu verbieten. Die Verwaltungsbehörde habe denn
auch beim Erlass der Vorschriften über andere Lebens-
mittel trotz analoger Verhält:riisse das Rundpreis-System
nicht als Täuschungsgefahr bewertet. Die Anforderungen,
die sie
im Falle der Tafelschokolade stelle, seien unver-
ständlich. Es beständen nicht besondere Verhältnisse
deretwegen hier das Rundpreis-System zur Täuschung der
Käufer führen würde. Die Verwaltungsbehörde wider-
lege selber die Täuschungsgefahr
durch die Ausnahmen,
die sie einräume. Es sei nicht einzusehen, wieso der Käufer
beim Erwerb von Phantasiepackungen, in denen Schoko-
lade in Stücken unter 40 g gesamthaft zu unrunden
Gewichten verkauft werde, weniger vor Täuschung
geschützt werden sollte als beim Erwerb von Tafeln der
herkömmlichen Form. Über Schokolade-Hasen und der-
gleichen, die üblicherweise zu runden Preisen ohne Gwichts-
angabe verkauft würden, fehlten Vorschriften. Wenn
solche für Tafelschokolade gerechtfertigt wären, könnte
nach dem Grundsatze der Verhältnismässigkeit polizei-.
licher
Eingriffe höchstens verlangt werden, dass neben
dem Nettogewicht auch noch der auf das Standartgewicht
umgerechnete Preis aufgedruckt werde. Damit wäre
auch bei extensivster Auslegung des Begriffs der Täu-
schungsgefahr jede solche Gefahr ausgeschlossen. Art.
320 Abs. 4 LMV verfolge ein gewerbepolitisches Ziel und
sei deshalb durch Art. 54 LMG nicht gedeckt. Wenn das
Bundesgericht anderer Auffassung wäre, müsste es die
Sache
an den Einzelrichter zurückweisen zum Entscheid,
ob der Beschwerdegegner, was dieser bestreite, durch
sein Vorgehen Art. 320 Abs. 4 überhaupt verletzt habe.
Verkehr mit Lebensmitteln. No 17.
Der Kassationshof zielU in Erwägung:
- -Art. 54 Abs. 1 LMG beauftragt den Bundesrat,
die nötigen Vorschriften zum Schutze der Gesundheit
und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr mit
Waren und Gegenständen, die den Bestimmungen des
Lebensmittelgesetzes unterliegen, zu erlassen. Wie das
Bundesgericht an diese Normen gebunden ist (Art. ll3
Abs. 3 BV), darf es auch nicht entscheiden, ob Art. 320
Abs. 4 LMV, soweit
er durch sie gestützt wird, mit der
Bundesverfassung vereinbart werden kann (BGE 62 I
79, 68
II 318). Insbesondere hat es nicht zu prüfen, ob
die Bestimmung dem Grundsatze der Handels-und
Gewerbefreiheit (Art. 31 Abs. 1 BV) widerspricht. Dem
Beschwerdegegner nützt es daher nichts, sich auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts (z.
B. BGE 73 I 10,
- zu berufen, wonach diese Freiheit nicht weiter einge-
schränkt werden darf, als es zur Erreichung eines erlaubten
polizeilichen Zweckes nötig ist. Ob ein Erlass unter diesem
Gesichtspunkt
vor der Verfassung standhält, kann es
nur prüfen, wenn er von einer kantonalen Behörde ausgeht
und mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. ll3 Abs. 1
Ziff. 3 BV, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) angefochten wird.
- -Dagegen hat der Kassationshof zu entscheiden,
ob der Bundesrat durch Erlass von Art. 320 Abs. 4 LMV
im Rahmen der ihm durch das Gesetz erteilten Ermächw
tigung geblieben ist (BGE 39 I 410, 52 I 342, 62 I 79,
63 I 328, 67 I 24, 68
II 318). Das trifft dann zu, wenn die
Vorschrift einem der in Art. 54 Abs. 1 LMG genannten
Zwecke zu dienen bestimmt ist. Ob sie sich dazu auch
gut eigne und ob der Zweck auf andere Weise nicht eben-
falls
erreicht werden könnte, ist dabei unerheblich (BGE
39 I 410). Gewiss
spricht Art. 54 Abs. 1 LMG von den
( nötigen Vorschriften. Das heisst aber nur, dass der
Bundesrat die Vorschriften zu erlassen habe, die er zur
Erreichung des Zweckes für nötig hält. Nur ob er mit
ihnen einen gesetzmässigen Zweck erreichen wolle, hat
a Verkehr mi Lebensmitteln. N° 17.
das Gericht zu entscheiden, nicht auch, ob sie hiezu
objektiv nötig und sinnvoll seien. Mit der gegenteiligen
Auffassung
masst sich die Vorinstanz eine Aufgabe an,
die das Gesetz dem Bundesrate, nicht dem Richter hat
übertragen wollen.
3. -
Nach Art. 320 Abs. 4 LMV (erlassen durch BRB
vom 19. April 1940 betreffend die Abänderung und Er-
gänzung der Verordnung über den Verkehr mit Lebens-
mitteln und Gebrauchsgegenständen) darf Tafel-und
Blockschokolade, mit einem Nettogewicht von über 40 g,
die einzeln
oder in mehreren vereinten Stücken zum
Verkauf gelangt, nur in Tafeln oder Blöcken mit einem
Nettogewicht von 50, 100, 125, 150, 200, 250, 300 g oder
mehr verkauft oder feilgehalten werden ; Zwischenge-
wichte
sind verboten.
Diese Bestimmung ist erlassen worden, um die Käufer
vor Täuschung zu schützen. Die Vorinstanz hält sie
unter diesem Gesichtspunkt für wenig sinnvoll, weil der
Käufer von Schokolade anders als z.B. der Käufer von
Brot die gewünschte Ware nicht nach dem Gewicht,
sondern nach der Grösse der Packung zu verlangen pflege.
Allein gerade diese
Tatsache kann das Verbot, die Ware
in andern als in den in der Verordnung genannten Gewich-
ten anzubieten, rechtfertigen. Gewichtsunterscheide von
25 oder 50 g können an der Grösse der Tafel oder des
Blockes
besser erkannt werden als kleinere Unterschiede.
Ob
der Käufer überhaupt Wert darauf legt, das absolute
Gewicht der Tafel zu kennen, ist unerheblich. Getäuscht
ist er schon, wenn er eine Tafel für gleich schwer oder
gleich gross hält wie eine andere, während sie um einige
Gramm leichter ist. Daran ändert der Umstand nichts,
dass gemäss Art. 320 Abs. 6 LMV das Gewicht der Tafel
in mindestens 0,5 cm hohen Zahlen auf der Packung
angebracht sein muss. Diese Angabe nützt dem Käufer
nichts, wenn er nicht auch das Gewicht der andern Tafel,
mit welcher er die zu erwerbende in Gedanken vergleicht,
gegenwärtig
hat. Zudem geht die Verordnung, offen-
/''-:-.i -
' 1
Verkehr mit Lebensmitteln. N 17. 81
sichtlich mit Recht, davon aus; dass der Käufer trotz
der Gewichtsangabe auf der Verpackung oft nicht nach
dem Gewicht, sondern nach der Grösse vergleicht, insbe-
sondere wenn er die Angabe übersieht. Der zusätzliche
Schutz,
den Art. 320 Abs. 6 bietet, hindert nicht, . dass
auch Art. 320 Abs. 4 den Käufer vor Täuschung schützen
will, wie dieser Zweck auch nicht dadurch widerlegt wird,
dass trotz. der beiden Bestimmungen der Käufer z. B.
durch groase Packungen mit geringem Inhalt irregeführt
werden kann, ein Vorgehen, gegen das übrigens Art. 15
LMG
hilft. Ebensowenig taugt der Einwand des Beschwer-
degegners, dass Phantasiepackungen, welche Stücke unter
40 g enthalten, sowie Phantasieartikel (Schokolade-Hasen
und dgl.) mit beliebigen Gewichten verkauft werden
dürften. /Der Richter hat nicht zu ermessen, ob eine Ge-
fahr der Täuschung dnn Erlass einer dem Art. 320 Abs.
entsprechenden Bestimmung auch für diese Pa.okung
und Artikel rechtfertigen Würde. Es genügt, dass jedenfalls
das Fehlen einer solchen Bestimmung nicht dartut, dass
Art. 320 Abs. 4 nicht vor Täuschung schützen wolle,
sondern einen gewerbepolitischen Zweck verfolge. Obri-
gens ist nicht einzusehen, welches dieser Zweck wäre.
Art. 320 Abs. 4 mag das Rundpreis-System erschweren,
steht ihm. aber nicht vollständig im Wege. Nichts. hindert
z. B. den Händler, zwei Stück Schokolade von 37 und
40 g zusammen zu 50 Rp abzusetzen, nur darf er sie nicht
in einer Verpackung anbieten; die beim Käufer den
Eindruck erwecken kann, er erwerbe eine einzige Tafel
in der üblichen Grösse einer Tafel von 100 g. Wenn und
soweit der Verkauf zu runden Preisen zur Täuschung
der Käufer führen kann, darf ihn der Bundesrat, ohne
die Ermächtigung des Art. 54 Abs. 1 LMG zu überschrei
ten, wie jedes andere System des Warenabsatzes ein-
schränken.
4. -Der Beschwerdegegner hat Art. 320 Abs. 4 LMV
übertreten, indem er durch die von ihm geleitete Firma
Schokolade in Tafeln von 77 g hat verkaufen lassen.
6 AS 75 IV -1949
82 Verkehr mit Lebensmitteln. N° 17.
Dass diese aus zwei Stücken bestehen, die einzeln nicht
über 40 g wiegen, ändert nichts. Die Stücke, wiewohl die
Aufschrift sie
als Tafeln bezeichnet, bilden nach Form
und Verpackung erst zusammen eine Tafel im Sinne der
. Vorschrift. Sie unterscheidet sich äusserlich durch nichts
von dem, was der Käufer unter diesem Begrifi zu ver-
stehen pflegt. Wer sie kauft, wird sogar nach dem Lesen
dnr Aufschrift nicht auf den Gedanken kommen, er habe
zwei Tafeln erworben.
Wenn zwei Tafeln Schokolade
vereint angeboten werden, pflegen sie anders
verpackt
zu sein. Auf den Eindruck, den der Käufer erhält, kommt
es an, denn er, der Käufer, soll vor Täuschung geschützt
werden.
5. -Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, die Tat
mit Wissen und Willen begangen zu haben. J)as genügt
zur Bejahung des Vorsatzes (Art. 18 Abs. 2 StGB). Das
Bewusstsein, gegen die Rechtsordnung zu verstossen,
gehört
nicht dazu (BGE 70 IV 98). Hätte es dem Be-
schwerdegegner
aus zureichenden Gründen gefehlt, so
wäre Art. 20 StGB anzuwenden. Ein solcher Grund ist
jedoch nicht zu ersehen. Darin, dass Phantasiepaclrungen
mit Stücken unter 40 g in beliebigen Gewichten verkauft
werden dürfen, könnte er nicht liegen. Der Beschwerde-
gegner
hat nicht annehmen können, er tue das gleiche
wie
der Fabrikant von Phantasiepackungen. Im Gegen-
satz zu diesem hat er seinen Packungen die Form von
Tafeln gegeben.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Meilen vom
18. Januar 1949 aufgehoben und die Sache zur Verurtei-
lung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz znrück-
gewiesen.
IIl. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
18. Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai UND i. S. Baum-
gartner gegen Polizelrlehteramt der Stadt Zftrleh.
Arl. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 MFG. Der Fahrzeugausweis verleilit
nicht das Recht, die Strasse mit dem Fahrzeug zu andern
Zwecken als zum Verkehr zu benützen.
Art. Jer al. 1 et 5 al,. 1 LA. Un vebicule automobile pourvu d'lID
permis de circula.tion n'est a.dmis sur la voie publique que
pour y circuler.
Art. 1 cp. 1 e 5 cp. 1 LA. La licenza di circolazione conferisce
so ta.nto il diritto di utilizzare la. stra.da. pubblica. per circola.re
con l'a.utoveicolo e non per aJtri scopi.
.A. -Die Aktiengesellschaft Binelli Ehrsam betreibt
in den Häusern Nr. 48 und 52 an der Stampfenbach-
strasse in Zürich eine Werkstatt, in welcher Lastwagen:..
chassis zusammengestellt
und Motorfahrzeuge geflickt. wer-
den.
Im Sommer 1948 pflegte der Geschäftsführer der
Gesellschaft, Hans Baumgartner, zwei fertige Chassis mit
.Händlerschildern versehen tagsüber neben den Eingang
der Werkstatt auf die Sira8se zu stellen, um in der Werk-
statt Raum zum Arbeiten :freizumachen, die Chassis
allfälligen
Kaufsinteressenten zum Vo:rzeigen und Vor-
führen
bereitzuhalten und Dritten zu verunmöglichen,
durch Parkieren von Fahrzeugen die Zufahrt zur Werk-
statt zu behindern. Als Baumgartner am 8. Juli 1948
von 7.30 bis 10.30 Uhr die beiden Chassis wiederum am
gewohnten Orte stehen liess, obschon er keine BeWilligung
hatte, öffentlichen Grund zu gewerblichen Zwecken zu
benützen, wurde er wegen Übertretung von Art. l und
11 der Verordnung der Stadt Zürich vom 24. Juni 1911
über
die Benützung des öffentlichen Grundes verzeigt.
B. -Während der Einzelrichter des Bezirksgerichtes