2 Staatsrecht.
beiden kantonalen Instanzen geschützt wurde. Das Bun-
desgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde dagegen
abgewiesen.
Erwägungen :
1./2. -...
3. -Bei Entscheidung der Frage, ob eine Kündigung
nach Art; 4 BMW gerechtfertigt sei, braucht nicht aus-
schliesslich darauf abgestellt zu werden, ob der Mieter
bei Zulässigerklärung der Kündigung obdachlos würde.
Wenn es auch richtig ist, dass der BMW erlassen wurde,
um die Folgen der Wohnungsnot zu mildem und Obdach-
losigkeit möglichst zu vermeiden, so zeigt doch die Be-
schränkung der Gründe, bei deren Vorliegen eine Kündi-
gung gerechtfertigt ist eindeutig, dass ein bestehender
Mietvertrag soweit möglich geschützt werden soll. Die
Kündigung des Vermieters kann wohl unter Umständen
dann gerechtfertigt sein, wenn dieser dem Mieter eine
andere passende Unterkunft zur Verfügung stellt; die
Annahme des Ersatzes muss jedoch dem Mieter auch
zumutbar sein (Urteil vom 17. Juni 1946 i. S. Henry).
Dabei dürfen die sämtlichen Umstände, wie Preis, Grösse,
Qualität und Lage der Ersatzräume, aber auch ausser-
ordentliche
Kosten, die durch den Umzug entstehen
würden, berücksichtigt werden. Hier ist unbestritten, dass
den Mietern aus der Versetzung der elektrischen Instal-
lationen in ein anderes Mietobjekt ausserordentliche
Unkosten entstehen würden, deren Amortisation die
Miete auf Jahre hinaus erheblich verteuern müsste. Sie
träfen die Mieter umso schwerer, als diese keine Gewähr
dafür haben, dass der neue Mietvertrag mit der Beschwerde-
führerin langfristig abgeschlossen werden könnte. An-
gesichts dieses Umstandes durfte die Justizdirektion
wiederum ohne Willkür das Angebot der Beschwerde-
führerin als für den Mieter nicht annehmbar erklären,
selbst dann, wenn diesem von der Vermieterin an die
Umzugskosten ein kleinerer Beitrag gewährt würde. Die
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 2.
Einwendung, es stehe nicht fest, wielange das Mietnot-
recht noch Geltung habe, und es lasse sich daher nicht
zum voraus feststellen, dass die Mieter die neuen Räum-
lichkeiten binnen kurzem wieder verlassen müssten, ist
unzutreffend ; denn gerade die Tatsache, dass die Dauer
der mietnotrechtlichen Bestimmungen nicht bekannt ist,
zeigt das Ungewisse der Lage des Mieters, den der BMW
schützen will, wenn es dem Mieter nicht gelingt, sich
durch den Abschluss eines langfristigen Vertrages selbst
zu schützen. Einen derartigen Vertrag abzuschliessen,
lehnt aber die Beschwerdeführerin ab.
2. Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1950 i. S. Ilüller
gegen Eleetroearbon G.m.b.H. und Direktion der Justiz des
Kantons Zürich.
BRB betr. J.l:lassnahmen gegen die Wohnungsnot vom 15. Oktober
1941/8. Februar 1946 (BMW).
Dem Untervermieter darf die Berufung auf Art. 5 lit. b verweigert
wer?-en: Ob. seine Kündigung wegen eigenen Bedarfes gerecht-
fertigt 1st, 1St auf Grund von Art. 4 BMW zu entscheiden.
AOF du 15 octobre 1941/8 f6vrier 1946 instituant des 'lne8Ures contra
la penurie des logements (APL).
On peut SaIlS tomber daIlS l'arbitraire denier au locataire le droit
d'invoquer l'art. 5 lettre b daIlS les rapports avec le sous.loca-
taire. La question de savoir s'i! est fonde a justifier le conge
par la raison qu'i! a personnellement besoin des locaux doit
etre tranchee en vertu de l'art. 4 APL.
DOF 15 ottobre 1941/8 jebbraio 1946 che istüuisce misure per 'Time-
diare alla penuria degli alloggi (DP A).
Senz'arbitrio si pub negare all'inquilino i! diritto d'invocare
l'art. 5 lett. b nei rapporti col subloeatario. La questione S6
possa giustifieare la disdetta pel motivo ehe ha personalmente
bisogno dei loeali dev'essere decisa in virtu dell'art. 4 DPA.
Der Beschwerdeführer hat in der von ihm gemieteten
Wohnung Geschäftsräume untergebracht. Er kündigte der
Beschwerdegegnerin den dieser untervermieteten Teil der
Räumlichkeiten wegen Eigenbedarfs. Beide kantonalen Be-
hörden erklärten die Kündigung auf Grund der Art. 4
und 5 lit. b BMW als unzulässig. Das Bundesgericht weist
eine staatsrechtliche Beschwerde dagegen ab.
A U8 den Erwägungen:
Der angefochtene Entscheid bezeichnet Art. 5 lit. b
. BMW auch bei Eigenbedarf an Geschäftsräumen als an-
wendbar, erklärt aber, der Beschwerdeführer könne seinen
Betrieb bei etwas besserer Organisation ohne untragbare
Einschränkungen weiterführen, womit offenbar festgestellt
werden soll, dass der Eigenbedarf nicht dringlich ist. In
der Vernehmlassung wird ausgeführt, die Auffassung des
Entscheides entspreche Sinn und Zweck der Art. 4 und 5
lit. b. Insbesondere könne Eigenbedarf nur anerkannt
werden, wenn Umstände vorlägen, die nach Errichtung
des Mietverhältnisses eingetreten, und die vom Vermieter
nicht absichtlich oder grobfahrlässig (spekulativ) herbei-
geführt worden seien. Der Entscheid scheint also -
jedenfalls
vorerst ---.:. auf der Anwendung von Art. 5 lit. b
zu beruhen.
In Art. 5 lit. b wird das Recht, sich auf Eigenbedarf
zu berufen, nicht dem Vermieter, sondern dem Eigentümer
eingeräumt. Daran hat auch die Revision des Erlasses,
d. h. die Einfügung von Art. 12 bis BMW nichts geändert,
der die Vorschriften über die Beschränkung des Kündi-
gungsrechtes auch für Untermietverhältnisse als anwend-
bar erklärt. Damit sollte, wie das Bundesgericht schon
wiederholt festgestellt
hat, nicht neues Recht geschaffen,
sondern sollten lediglich Zweifel beseitigt werden, die sich
bisher bei Anwendung der Vorschriften über die Kündi-
gungsbeschränkung ergeben hatten (BB11946 II 2). Durch
Art. 12bis werden dem Untermieter im Verhältnis zum
Untervermieter die gleichen Rechte gewährt, wie sie nach
Art. 4 ff. BMW dem Mieter im Verhältnis zum Vermieter
zustehen. Das Recht, sich auf eigenen Bedarf zu berufen,
wird aber in Art. 5 lit. b nicht dem Vermieter, sondern
dem Eigentümer zugesichert. Daraus darf ohne Will-
kür gefolgert werden, der Vermieter, der nicht selbst
Eigentümer ist, also der Untervermieter, könne sich nicht
auf Art. 5 lit. b berufen. Das schliesst allerdings nicht
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 3.
aus, dass seine Kündigung wegen Eigenbedarfs unter Um-
ständen zu schützen ist, dann nämlich, wenn diese bei
Abwägung der Interessen beider Parteien im Sinne von
Art. 4 BMW begründet ist (Urteile vom 12. September
1946 i. S. Hungerbühler).
Die Justizdirektion hätte somit die mit eigenem Bedarf
des Beschwerdeführers begründete Kündigung schon des-
halb ohne Willkür als unzulässig erklären dürfen, weil
der Beschwerdeführer nicht Eigentümer, sondern bloss
Mieter
der gekündigten Mietlokalitäten ist. Unter diesen
Umständen kann dahingestellt bleiben, ob Eigenbedarf
des Beschwerdeführers, wenn dieser sich darauf hätte
berufen können, ohne Willkür habe verneint werden dür-
fen, sei es, weil der Beschwerdeführer eine angebliche
Raumnot selbst verschuldet habe, sei es, weil der Nach-
weis eines dringlichen Eigenbedarfs, wie er bei Ausdeh-
nung eines Geschäftsbetriebes ohne Willkür gefordert wer-
den kann (BGE 73 I 184, 74 I 4), nicht erbracht sei.
3. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1950 i. S. Trfib
gegen Staat Zürich und Oberrekurskommission des Kantons
Zürich.
Art. 4 BV. Revision von Steuerentscheiden.
Ein Anspruch unmittelbro-aus Art. 4 BV auf Revision eines
Steuerentscheides bestebt nicht bei Mängeln, die der Steuer-
pflichtige bei der ihm zumutbro-en Aufmerksamkeit schon im
Veranlagungsverfahren hätte entdeoken können.
Art. 4 08t. Revision de Mci8ions fiscale8.
A defaut d'une disposition de droit cantonal, l'art. 4 Cst. ne oon-
fere pas de droit a la revision d'une decision fiscale lorsque le
contribuable aurait pu,-au oours de la prooedure de tmration
deja et en y portant l'attention voulue, decouvrir 100 vicoo dont
cette dooision est entacMe.
Art. 4 OF. Revisione di decisioni iscali.
In mancanza d'unadispnione di diritto cantonale, l'art. 4 CF
non conferisce il diritto di chiedere la revisione d'una decisione
fiscale, quando il contribuente avrebbe potuto scoprire, gia
nel corso della procedura di tassazione e usando la. debita
, attenzione, i vizi di quoota decisione.