il n'est pas applicable en effet lorsque, l'une des parties
etant suisse, l'autre possede a. la fois la nationalite suisse
et la nationalite fran( aise. Cette solution, qui est admise
egalement dans la doctrine fran( aise (cf. NIBOYET, Traite
de droit international prive fran9ais, 1949, tome VI p. 477),
n'est d'ailleurs que l'application d'un principe generale-
ment suivi en droit international prive et selon lequel,
sous reserve
d'un traite, un individu possedant deux natio-
nalites doit etre considere par chacun des deux Etats
dont il a la nationalite comme son ressortissant (cf. WEISS,
Traite theorique et pratique de droit international prive,
He ed. tome I p. 305 et suiv. ; ZITELMANN, Internationales
Privatrecht, vol. I p. 171; LAPRADELLE et NIBOYET,
Repertoire de droit international, tome IX, p. 293 ; LERE-
BOURS-PIGEONNIERE, Precis de droit international prive,
p. 153; MAKAROV, Allgemeine Lehren des Staatsange-
hörigkeitsrechts, p. 281 ; cf. egalement art. 3 de la ( Con-
vention concernant certaines questions relatives aux con-
flits
de loi sur la nationalite adoptee le 12 avril1930 par la
conference pour la codification du droit international).
Aussi bien le Tribunal federal a-t-il deja. eu l'occasion
de l'appliquer en matiere successorale (RO 24 I 317).
Il n'y a apporte d'exception qu'en mati re tutelaire, pour
tenir compte de l'impossibilite de fait ou se trouveraient
les autorites tutelaires suisses d'exercer une surveillance
quelconque
sur un citoyen suisse domicilie dans un autre
Etat dont il est egalement ressortissant.
Quant aux art. 5 de la loi sur les rapports de droit
civil des citoyens etablis ou en sejour et 22 al. 3 CC, ils
ne seraient applicables tout all plus que s'il s'agissait de
determiner la nationalite d'une personne qui possederait
deux nationalites, mais toutes les deux autres que la
suisse (cf. STAUFFER, Das internationale Privatrecht der
Schweiz, p. 10).
Le Tribunal tederal prononce :
Le recours est rejete.
Bundesroohtliche Zuständigkeitsvorschriften. N0 8.
VI. BUNDESRECHTLICHE ZUSTÄNDIGKEITS-
VORSCHRIFTEN
PRESCRIPTIONS FEDERALES
SUR LA COMPETENCE
- Auszug aus dem Urteil vom 22. März 1950 i. S. Harris
gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.
Bundesrechtliche Zuständigkeit8vorschriften; Stiftungsrecht.
- Begriff der hundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift im Sinne
von Art. 84 lit. d OG.
- Oh der Zweck einer Stiftung von Anfang an widerrechtlich oder
unsittlich war und die Stiftung daher nichtig ist, hat der Richter
und nicht die Stiftungsaufsichtsbehörde zu entscheiden (Art. 52
Abs. 3, 87 und 88 ZGB).
Prescriptions fMerales BUr la comp8tence; droit des fondations.
- Notion da la prescription federale BUr la competence, au sens
de l'art. 84 litt. d OJ.
- O'est au juge, non a l'autorite de surveillance, qu'll appartient
de dooider si le hut d'une fondation etait des le dehut illicite
ou immora1 et si par consequent la fondation est nulle (art. 52
al. 3, 87 et 88 00).
Prescrizioni federali BUlla co'lnpetenza ; dirittQ delle fondazioni.
- Ooncetto della norma di diritto federale sulla delimitazione
della competenza ai sensi dell'art. 84 lett. d OG.
- Spetta al giudice, non all'autorita di vigilanza decidere se 10
scopo d'nna fondazione era illeoito 0 immorale fino dall'inizio
e se 1a fondazione e quindi nulla (art. 52 cp. 3 ; 87 e 88 00).
AU8 dem Tatbe8tand:
A. -Durch öffentliche Urkunde vom 15. Juni 1945
errichtete Frau Else Harris, damals in Horw (Kt. Luzern)
wohnhaft, die Stiftung ce Alan C. Harris und Else HaITis
geb.
Treumann . Zweck der Stiftung ist, einen Teil des
Vermögens
der Stifterin künstlerischen, humanitären und
gemeinnützigen Werken in der Schweiz dienstbar zu
machen, insbesondere das künstlerische und dichterische
Lebenswerk der Stifterin der Mit-nnd Nachwelt zu über-
liefern.
Die Stiftung übernimmt die Auflage und die
Verpflichtung, für die Kosten des Lebensunterhaltes und
der persönlichen Bedürfnisse der Stifterin aufzukommen
und diese sicherzustellen.
Die Stifterin versuchte zunächst, den Bund zur Über-
nahme der Stiftungaufsicht zu veranlassen. Das eidg.
Departement des Innern hielt die Voraussetzungen hierfür
aber nicht als erfüllt. Dagegen entsprach der Regierungs-
rat des Kantons Luzern am 30. Juli 1945 einem Begehren
um Unterstellung der Stiftung unter die Aufsicht der
kantonalen Behörden. Am 22. November 1945 bestätigte
er die Übernahme der Stiftungsaufsicht und genehmigte
gleichzeitig die inzwischen am Stiftungsstatut vorge-
nommenen Abänderungen.
Die Stiftung wurde im Handelsregister eingetragen.
B. -Mit Eingabe vom 23. März 1949 ersuchte Frau
Harns den Regierungsrat des Kantons Luzern, die Harns-
Stiftung als nicht existent zu erklären, eventuell die
von ihm übernommene Aufsicht über die Stiftung nieder-
zulegen.
Mit Beschluss vom 7. Juli 1949 trat der Regierungsrat
auf dieses Gesuch nicht ein. Zur Beurteilung des Begehrens
um Nichtexistenterklärung der Harns-Stiftung sei die
Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Ein solches Begehren
sei -wie sich aus BGE 73 II 81 ergebe -durch den
Zivilrichter zu entscheiden. Der Entscheid über Recht-
mässigkeit oder Widerrechtlichkeit, bezw. Unsittlichkeit
des Stiftungszweckes könne mitunter nur nach eingehen-
der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und auf
Grund sorgfältiger Abwägung der Grunde' und Gegen-
gründe getroffen werden. Hiezu eigne sich nur das auf
kontradiktorischer Verhandlung beruhende Gerichtsver-
fahren. Der Zivilrichter sei auch dann zuständig, wenn
das Begehren . um Nichtigerklärung der Stiftung als
Begehren um Streichung einer vollzogenen Handelsre-
gister-Eintragung aufgefasst werde (Art. 32 Abs. 1 HRegV).
O. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat
Frau . Harris beim Bundesgericht eine verwaltungsrechtli-
ehe Beschwerde im Sinne von Art. 99 Ziff. I und IV OG,
Bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften. N° S.
eine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 ff. OG
sowie eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Mit Urteil vom 23. September 1949 trat die verwal-
tungsrechtliche
Kammer des Bundesgerichtes auf die
verwaltungsrechtliche Beschwerde, soweit sie sich
auf
Art. 99 ZifI. IV OG stützte, nicht ein, da diese Vorschrift
im Gebiete der Stiftungsaufsicht die Verwaltungsgerichts-
beschwerde
nur für zwei bestimmte Fälle vorsehe und
keiner dieser Fälle vorliege.
Mit Urteil vom 24. Oktober 1949 wies die I. Zivil-
abteilung des Bundesgerichtes die verwaltungsrechtliche
Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 99 Ziff. I lit. b OG
stützte, ab, da der Begründung, mit der der Regierungsrat
auf das Begehren um Streichung der Harris-Stiftung
im Handelsregister nicht eingetreten sei, beizupflichten
sei.
Mit Urteil vom 26. Januar 1950 trat die 11. Zivilabtei-
lung des Bundesgerichtes auf die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht ein, da Streitigkeiten über die Ausübung der Stif-
tungsaufsicht keine Zivilsachen im Sinne von Art. 68
Abs. 1 OG seien und zwar auch dann nicht, wenn die
Aufsichtsbehörde zivilrechtIiche Vorfragen zu beurteilen
habe.
D. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird u. a.
geltend gemacht, der Regierungsrat nehme willkürlich an,
dass er nicht zuständig sei zur Prüfung der Frage, ob die
Harris-StiftungJ) zu Recht bestehe. Eine Behörde, die die
Aufsicht über eine Stiftung übernehmen wolle oder die Auf-
sicht über eine angebliche Stiftung übernommen habe,
habe auf Begehren Interessierter die Frage der Rechts-
beständigkeit dieser Stiftung zu prüfen. Das Bundesgericht
habe in dem vom Regierungsrat angerufenen Entscheide
(BGE 73 II 81) die Frage, ob der Zweck einer Stiftung
von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich sei, lediglich
deshalb
dem Richter zur Entscheidung zugewiesen, weil
damals keine Aufsichtsbehörde vorhanden gewesen sei.
Im vorliegenden Falle sei aber -wenigstens nach Auf-
fassung des luzernischen Regierungsrates eine Auf-
sichtsbehörde vorhanden und diese daher verpflichtet, zu
prüfen, ob eine Genuss-oder Unterhalts stiftung vorliege.
Die Verneinung dieser Verpflichtung sei Willkür und
Verweigerung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
3. -Der Regierungsrat hat sich mit dem angefochte-
nen Entscheid zur Beurteilung der Frage, ob die Harris-
Stiftung wegen Verfolgung eines widerrechtlichen Zwek-
kes von Anfang an nichtig war, unzuständig erklärt.
Diesen Unzuständigkeitsentscheid kann das Bundesgericht
nicht nur unter dem Gesichtspunkte der Willkür, sondern
gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. d OG frei überprüfen; denn
unter diese Vorschrift fällt auch die Abgrenzung der
ordentlichen Gerichtsbarkeit vom Verwaltungsweg und
zwar nicht nur dann, wenn diese Abgrenzung durch
eine ausdrückliche Vorschrift des Bundesrechts vorge-
nommen ist, sondern auch dann, wenn die Abgrenzung
sich aus der bundesrechtlichen Regelung implicite ergibt
(BIRCHMEIER, Handbuch des OG S. 326 und die dort
zitierten bundesgerichtlichen Entscheide). Im vorliegen-
den Falle ist aber die Abgrenzung der Zuständigkeit des
ordentlichen Zivilrichters von derjenigen der Stiftungs-
aufsichtsbehörde streitig, und für diese Abgrenzung
können nur die Vorschriften des schweizerischen ZGB
massgebend sein. Der freien Überprüfung dieser Zu-
-ständigkeitsttage durch das Bundesgericht steht im vor-
liegenden
Falle auch nicht etwa der Umstand entgegen,
dass die Beschwerdeführerin den Unzuständigkeitsent-
scheid des Regierungsrates nur unter dem Gesichtspunkte
der Willkür angefochten hat; denn im Vorwurf der
willkürlichen Kompetenzabgrenzung ist auch der Vorwurf
der unrichtige Kompetenzabgrenzung enthalten (BGE
42 I 342 ; 58 I 367).
4. -
Das schweizerische ZGB sieht in Art. 88 ausdrück-
Bundesrechtliche Zustängigkeitsvorschriften. N° 8. 43
lieh vor, dass die Aufhebung einer Stiftung, deren Zweck
(nachträglich) widerrechtlich oder unsittlich geworden ist,
durch den Richter zu erfolgen hat. Verfolgt die Stiftung
von Anfang an einen widerrechtlichen oder unsittlichen
Zweck, so kann sie -wie Art. 52 Abs. 3 ZGB für alle
juristischen Personen bestimmt -das Recht der Persön-
lichkeit nicht erlangen. Dagegen fehlt eine ausdrückliche
Bestimmung, die den Richter als zuständig erklären würde,
wenn Streit darüber entsteht, ob ein widerrechtlicher oder
unsittlicher Stiftungszweck die Entstehung einer Rechts-
persönlichkeit verhindert hat. In einem Entscheid vom 8.
Mai 1947 (BGE 73 Ir 83) hat jedoch die H. Zivilabteilung
,des Bundesgerichts erklärt, dass auch dieser Streit durch
den Richter zu entscheiden sei. Damals handelte es sich
freilich -wie auch im spätern Entscheide BGE 75 Ir
15 ff. -um eine Stiftung, die als Familienstiftung nicht
der staatlichen Aufsicht unterstellt war. Die Harris-
Stiftung dagegen untersteht dieser Aufsicht, da ihr
nur die reinen Familienstiftungen nicht unterworfen
sind (EGGER, Kommentar z. ZGB, 2. Aufl., Art. 87 Note
1 S. 486 ; GERHARD in ZSR Bd. 49 n. F. S. 142 ; HINDER-
MANN in ZSR Bd. 47 S. 250) und die Harris-Stiftung
keine reine Familienstiftung ist, weil ihr Vermögen -
jedenfalls
nach dem Tode der Stifterin -zur Unterstüt-
zung künstlerischer, humanitärer und gemeinnütziger
Werke verwendet werden soll. Doch hat das Bundes-
gericht mit dem Urteil vom 8. Mai 1947 die Zuständigkeit
des Richters zur Beurteilung der Frage, ob eine Stiftung
gemäss Art. 52 Abs. 3 ZGB keine Persönlichkeit erlangt
hat, ganz allgemein und nicht nur für den Fall, dass die
Stiftung der staatlichen Aufsicht nicht unterstehe, bejaht,
indem es ausführte: Bei Vereinen sieht Art. 78 ZGB
die gerichtliche Auflösung ganz allgemein VDr, wenn deren
Zweck widerrechtlich oder unsittlich ,ist', also auch bei
Ungültigkeit von Anfang an gemäss Art. 52 Abs. 3. In
dieser Hinsicht darf bei Stiftungen der Rechtsschutz
kein geringerer sein ... Wenn dann noch beigefügt
wird : zumal bei Familienstiftungen, die keiner Auf-
sicht unterstellt sind , so wird damit für den Fall, dass.
es sich um eine Familienstiftung handelt, zur Verstärkung
der gegebenen Begründung hinzugefügt, dass dann, da
keine Aufsichtsbehörde vorhanden sei, eine andere Instanz,
als der Richter gar nicht in Betracht fallen könne.
Doch selbst wenn die heute streitige Zuständigkeits-
frage durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 8
Mai 1947 nicht direkt präjudiziert wäre, müsste sie im
Sinne obiger Ausführungen entschieden werden. Dass
Anstände privatrechtlicher Natur vom Richter zu ent-
scheiden sind, wird zwar im Stiftungsrecht nur für die
Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen aus-
gesprochen (Art. 87), gilt aber grundsätzlich für alle Stif-
tungen, also auch für diejenigen, die der staatlichen.
Aufsicht unterstellt sind (EGGER 1. c. Art. 87 Note8
S. 488; Art. 84 Note 10, S. 481 ; nicht publizierter Ent-
scheid des Bundesgerichts i. S. Froidevaux vom 9. Sep-
tember 1938 Erw. 3). Bei diesen Stiftungen erleidet der
erwähnte Grundsatz nur insofern eine gewisse Einschrän-
kung, als die Aufsichtsbehörde -abgesehen von gewissen
Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzung und Änderung
der Stiftungsorganisation sowie der Änderung des Stif-
tungszweckes (Art. 83 Abs. 3, Art. 85 und 86) -das Recht,
und die Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass das Stiftungs-
vermögen seinem Zwecke gemäss verwendet werde (Kreis-
schreiben des eidg. Departements des Innern betreffend
Stiftungsaufsicht, abgedruckt in SJZ, Bd. 17 8. 350 ff. ;
BGE 61 II 292 ff.; nicht publizierter Entscheid des
Bundesgerichts i. S. Froidevaux). Zu dieser Aufgabe
gehört aber nicht auch die Entscheidung des Streites,
ob der Stiftungszweck nachträglich widerrechtlich oder
unsittlich geworden ist (Art. 88 Abs. 2 ZGB) oder schon
von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich war (Art.
52 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 78 ZGB). Auch im letztern
Fall kann daher zur Entscheidung des Streites nur der
Richter zuständig sein, zumal wenn die Stiftung bereits
Bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften. N° 9. 45
1m Handelsregister eingetragen ist (Art. 81 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZGB) und der Register-
führer keine von Amtes wegen zu beobachtende Gesetzes-
vorschrift missachtet hat (Art. 32 Abs. 1 der Handels-
:registerverordnung von 1937 ; EGGER, 1. c. Art. 52 Note
11, S. 357; HrnDERMANN 1. c. S. 231/2; GERHARD 1. c.
180), Voraussetzungen, die heute vorliegen, wie' die I.
Zivilabteilung des Bundesgerichts im Urteil vom 24.
'Oktober 1949 festgestellt hat.
Wie einer Steuerbehörde (BGE 71 I 268), so steht
freilich auch der Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht zu,
vorfrageweise einen in die Zuständigkeit des Zivilrichters
fallenden Anstand zu entscheiden. Doch ein solcher
Vorfrageentscheid wird nicht rechtskräftig. Eine Stif-
tungsaufsichtsbehörde kann daher die Übernahme der
Stiftungsaufsicht ablehnen, wenn sich ohne weiteres
ergibt, dass der Stiftungszweck widerrechtlich oder un-
sittlich ist. Damit ist aber über die Widerrechtlichkeit
bezw. Unsittlichkeit des Stiftungszweckes nicht rechts-
kräftig entscheiden. Jedermann, der ein Interesse hat,
kann den Schutz des Richters anrufen (Art. 89 Abs. 1
,ZGB).
Der Regierungsrat ist somit im vorliegenden Falle mit
Recht auf das von der Beschwerdeführerin in der Eingabe
vom 23. März 1949 gestellte Hauptbegehren, es sei die
( Harris-Stiftung als nicht existent zu erklären, wegen
Unzuständigkeit nicht eingetreten.
. Urteil vom 2. März 1950 i. S. Feßner gegen Fnrrer und
Graubünden, Kantonsgeriehtsaussehuss.
Um die Verletzung einer eidgenÖ88ischen GerichtB8tandBnOrm geltend
zu machen, hat man die betreffende Norm selbst und nicht
Art. 59 BV a.nzurufen. Das Bundesgericht prüft auf staats-
rechtliche Beschwerde nach Art. 84
d OG frei, ob die Norm
richtig angewendet worden sei. .
Gericht88tand für die RechtBöffnung (Art. a ff. SchKG) ist der
Betreibungsort, d. h. der Ort des Betreibungsamtes, das den
Zahlungsbefehl zugestellt hat. Der Schuldner, der sich nicht