IV. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Februar 1960 i. S.
Ulrieh
gegen Ulrieh und Konsorten.
Konversion eines fonchtigen Ehevertrags in einen Erbvertrag.
Tat-.und Rechtsfrage bel der Ermittlung des hypothetischen Partei-
willens (Art. 63 Abs. 3 OG).
AnOG) ung kantonalen Rechts durch das Bundesgericht (Art. 65
Onversion 'un contrat de mariage nul en un paate successoral.
Fait et. droit dans la recherche de la volonM hypothetique des
partles (art. 63 aI. 3 OJ).
Application du droit cantonal parle Tribunal federal (art. 65 OJ).
Oonversione d'un contratto di matrimonio formalmente nullo in
un contratto successorio.
Questioni di jatto e di diritto nella ricerca della volonta ipotetica
delle parti (art. 63 cp. 3 OG).
Applicazione deI diritto cantonale da parte deI Tribunale federale
(art. 65 OG).
A. -Am 24. Dezember 1930 heiratete die damals
40 Jahre alte Witwe Hermine Schwaller-Zimmermann
den um 27 Jahre ältern Anton Ulrich. Die Ehegatten
lebten zunächst unter dem ordentlichen Güterstande. Sie
hatten in Vitznau (Luzern) Wohnsitz. Am 31. Juli 1936
schlossen sie
mit Rücksicht auf ihre persönlichen und
familiären Verhältnisse und den Umstand, dass keine
Nachkommen vorhanden sind ll, unter Mitwirkung zweier
Zeugen
den folgenden, von einem luzernischen Rechts-
anwalt in seiner Eigenschaft als Urkundsperson beur-
kundeten und von ihnen unterzeichneten Ehe-und
Erbvertrag :
. I. pie Eheleute Ulrich-Zimmermalill wählen und vereinbaren
nllt kung vom Datum der Unterzeichnung dieses Vertrages an
den Guterstand .der Gütergemeinschaft, wie diese in den Art. 215 ff.
ZGB geordnet 1St.
H. In Anwendung von Art. 226 Abs. 1 ZGB soll beim Ableben
des einen Ehegatten das Gesamtgut unter Ausschluss 'anderer
Erbansprüche frei und ungeteilt an den überlebenden Ehegatten
fallen.
HI. Da dieser Ehe-und Erbvertrag nur die Verhältnisse unter
dnn Ehegatnen d ihren gentzlichen Erben regelt, ist von der
Eintragung 1m GuterrechtsregISter und der Veröffentlichung des-
selben Umgang zu nehmen.
IV. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde im SiIme von
Art. 181 Aba. 2 ZGB zu diesem Vertrage ist einzuholen.
Der Vertrag wurde am 5. November 1936 vom Gemein-
derat Vitznau als Vormundschaftsbehörde genehmigt.
B. -In der Folge übersiedelten die Ehegatten Ulrich-
Zimmermann nach Schwyz. Dort schlossen sie am 27.
Juli 1937 vor dem Gemeindeschreiber als Urkundsperson
und vor zwei Zeugen einen zweiten Ehe-und Erbver-
trag , der mit dem ersten wörtlich übereinstimmte. Das
Waisenamt Schwyz genehmigte ihn am 19. August 1937.
O. -Am 13. Februar 1948 starb Anton Ulrich. Als
gesetzliche
Erben hinterliess er neben der Witwe einen
Bruder und Nachkommen eines vorverstorbenen Bru-
ders, nämlich zwei Neffen und die beiden Kinder eines
vorverstorbenen Neffen.
D. -Am 13. August 1948 klagten die blutsverwandten
Erben des Anton Ulrich gegen die Witwe auf Ungültig-
erklärung der beiden Ehe-und Erbverträge und auf
Feststellung und Teilung des Nachlasses. Der Gerichts-
präsident von Schwyz verfügte die getrennte Behandlung
der bei den Rechtsbegehren. Im vorweg behandelten
Rechtsstreite betreffend Ungültigerklärung der erwähnten
Verträge wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz dagegen hat
sie mit Urteil vom 24. Oktober 1949gutgeheissen.
Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht
beantragt die Beklagte Abweisung der Ungültigkeitsklage.
Die
Kläger schliessen auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Die streitigen Verträge regeln nach ihrem Wort-
laut wenn nicht ausschliesslich, so doch auf jeden Fall
in erster Linie die güterrechtlichen Verhältnisse der
Eheleute Ulrich. Soweit sie dies tun, haben sieden Charak-
ter von Eheverträgen. Der Abschluss eines Ehevertrages
bedarf nach Art. 181 Abs. 1 ZGB zu seiner Gültigkeit
der öffentlichen Beurkundung sowie der Unterschrift der
Vertragschliessenden und ihrer gesetzlichen Vertreter.
Nach Art. 55 Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB bestimmen
die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die
öffentliche
Beurkundung erfolgt. Die Vorinstanz hat aus
den hienach massgebenden kantonalen Vorschriften ( 2
lit. c der Verordnung des luzern. Obergerichtes betreffend
die öffentlichen Beurkundungen nach dem schweiz. ZGB
vom 22. November 1911, 22 des schwyz. Einführungs-
gesetzes zum ZGB) den Schluss gezogen, die luzernischen
Anwälte seien zur Beurkundung von Eheverträgen nur
zuständig, wenn es sich um Eheverträge mit Erbeinsetzung
handle, und die schwyzerischen Gemeindeschreiber seien
nur für öffentliche letztwillige Verfügungen Urkunds-
personen im Sinne des ZGR Ein Ehevertrag mit Erbein-
setzung liegt nicht vor. Namentlich ist die in einem Güter-
gemeinschaftsvertrag enthaltene Bestimmung, dass beim
Ableben des einen Ehegatten das Gesamtgut frei und
ungeteilt an den überlebenden Gatten fallen soll, nicht
erbrechtlicher, sondern ehegüterrechtlicher Natur (BGE
II 5/6). Dass die streitigen Verträge keine letztwilligen
Verfügungen darstellen, liegt
auf der Hand. Auf Grund
ihrer Auslegung der kantonalen Beurkundungsvorschriften,
die sich nach Art. 43 Abs. 1 OG der Überprüfung durch
das Bundesgericht -entzieht, hat die Vorinstanz also mit
Recht angenommen, die Verträge seien als Eheverträge
wegen Nichteinhaltung der in Art. 181 Abs. 1 ZGB vor-
geschriebenen
Form ungültig.
2. -(Dieser Formmangel ist durch die nachfolgende
vormundschaftliche Genehmigung der Verträge nicht
geheilt worden, und die Berufung auf diesen Formmangel
ist nicht rechtsmissbräuchlich.)
Die Beklagte muss es sich daher gefallen lassen, dass
die Kläger sich wegen des festgestellten Formmangels
von den streitigen Verträgen lossagen, soweit sie die
Natur von Eheverträgen haben. Es kann sich nur noch
fragen, ob es angehe, die getroffenen Abmachungen wenig-
stens zum Teil als erbvertragliche aufrechtzuerhalten,
wie die Beklagte unter Berufung auf das Institut der
Konversion beantragt.
3. -Der in Schwyz geschlossene Vertrag ist auch
als Erbvertrag formnichtig, weil die schwyzerischen Ge-
meindeschreiber gemäss verbindlicher
Feststellung der
Vorinstanz Erbverträge ebensowenig beurkunden dürfen
wie Eheverträge.
Ob der in Luzern geschlossene Vertrag, als Erbvertrag
betrachtet, von einer hiefür zuständigen Urkundsperson
beurkundet worden sei, erscheint der Vorinstanz als
zweifelhaft.
Sie spricht sich aber hierüber nicht bestimmt
aus, weil sie annimmt, der Luzerner Vertrag könnte
auch bei Bejahung dieser Frage nicht aufrechterhalten
(in einen Erbvertrag konvertiert) werden. Die Sache zur
Beurteilung dieser kantonalrechtlichen Frage an sie zu-
rückzuweisen,
ist nicht erforderlich, auch wenn man im
Gegensatz zu ihr der Ansicht ist, die Frage könne nicht
offen bleiben. Art. 65 OG stellt es dem Bundesgerichte
nämlich frei, die Anwendung des kantonalen Rechts selber
vorzunehmen, wenn für die Entscheidung neben eid-
genössischen Gesetzesbestimmungen
auch kantonale zur
Anwendung kommen und der angefochtene Entscheid sie
nicht angewendet hat. Dem Falle, dass die Vorinstanz
die einschlägigen kantonalen Vorschriften überhaupt nicht
angewendet hat, darf der Fall gleichgestellt werden, dass
sie sich über ihren Sinn nicht mit der erforderliche;n Be-
stimmtheit ausgesprochen hat.
Die bereits erwähnte luzernische Verordnung erklärt
in 2 lit. c die im Kanton Luzern wohnhaften, vom
luzernischen Obergericht patentierten und vereidigten,
in bürgerlichen Ehren und Rechten stehenden Anwälte
für zuständig, Verfügungen von Todes wegen, inbegriffen
Erbverträge und Eheverträge mit Erbeinsetzung zu
beurkunden. Es ist klar, dass hienach die als Urkunds-
personen zugelassenen Luzerner Anwälte Erbverträge
jeder Art und nicht etwa bloss solche mit Erbeinsetzung
beurkunden dürfen. Zu den Verfügungen von Todes
wegen,
deren Beurkundung diese Bestimmung den An-
wälten vorbehaltlos einräumt, gehören alle Erbverträge.
Bei der Auslegung des mit ( inbegriffen eingeleiteten
Zusatzes
dürfen demgemäss die eine Einschränkung
enthaltenden Worte mit Erbeinsetzung nicht auf das
Wort Erbverträge , sondern nur auf das Worte Ehe-
verträge zurückbezogen werden .. So verstehen übrigens
auch die Kläger die genannte Bestimmung. Dass der von
den Eheleuten Ulrich beigezogene Luzerner Anwalt die
Urkundsberechtigung im Sinne dieser Bestimmung besass,
ist unbestritten ..
Die Form des Erbvertrages ist beim Luzerner Vertrag
aber auch in den vom Bundesrecht geordneten Punkten
beobachtet worden (Erklärung des Willens gegenüber dem
Beamten, Unterzeichnung der Urkunde vor ihm und den
Zeugen usw. ; Art. 512 und 499 ff. ZGB).
Der Luzerner Vertrag kann daher formell als Erb-
vertrag Bestand haben.
4. -Inhaltlich haben die Ziffern I, In und lV dieses
Vertrages mit einem Erbvertrage gar nichts zu tun.
Auch Ziffer II enthält dem Wortlaut nach, wie schon
bemerkt, nicht eine erbrechtliehe, sondern eine güterrecht-
liche Anordnung. Dass das Gesamtgut dem überlebenden
Gatten unter Ausschluss anderer Erbansprüche zuge-
wiesen wird,
ändert hieran nichts. Wäre der Vertrag als
Ehevertrag gültig, so wäre dieser Zusatz irreführend, so-
weit darin von andern Erbansprüchen die Rede ist.
Im übrigen wäre er bedeutungslos; denn bei Geltung
des Ehevertrages fiele das ganze Gesamtgut kraft ehelichen
Güterrechts dem überlebenden Gatten zu, sodass der
erstverstorbene (abgesehen vom Sondergut, das hier
offenbar keine erhebliche Rolle spielt) überhaupt nichts
Erbrecht. N° 3. 13
hinterliesse, was Gegenstand von Erbansprüchen sein
könnte. Praktisch haben jedoch ehevertragliche Bestim-
mungen, die dem überlebenden Gatten gestützt auf Art.
226 Abs. 1 ZGB mehr als die Hälfte des Gesamtgutes
zuerkennen, eine enge Beziehung zum Erbrecht, da
sie wie Verfügungen von Todes wegen mit dem Tode des
bezw. eines der Verfügenden wirksam werden, und da
sie das Schicksal einer Vermögensquote regeln, die sonst
zur Erbmasse gehört hätte. Der in einem Gütergemein-
schaftsvertrag enthaltenen Vereinbarung, dass das Gesamt-
gut ungeteilt dem überlebenden Gatten zufallen soll,
kommt im Enderfolg die von Ehegatten unter dem ordent-
lichen Güterstand erbvertraglich . getroffene Abmachung
nahe, dass der überlebende Gatte den zuerst sterbenden
allein beerben soll. Der Umstand, dass die erbrechtliehe
Verfügung
der Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff., die
güterrechtliche dagegen
nur der Herabsetzung nach Art.
226 Abs. 2 ZGB unterliegt, hebt diese Verwandtschaft
nicht auf. Die Frage, ob die als Ehevertrag ungültigen
Abmachungen der Eheleute Ulrich wenigstens teilweise
als Erbvertrag aufrechterhalten werden können, lässt sich
somit dahin verdeutlichen, ob anstelle der Zuweisung
des
Gesamtgutes an den überlebenden Gatten, die gleich
den übrigen güterrechtlichen Anordnungen formnichtig
ist, die erwähnte erbrechtliche Anordnung (Einsetzung
des Überlebenden zum Alleinerben) als Inhalt des den
Formerfordernissen des Erbvertrags genügenden Luzerner
Vertrages angesehen werden darf.
5. -Das deutsche BGB bestimmt in 140: (( Ent-
spricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen
eines
andern Rechtsgeschäftes, so gilt das letztere, wenn an-
zunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der
Nichtigkeit gewollt sein würde . Das schweizerische
Recht enthält keine entsprechende Bestimmung. Recht-
sprechung und Lehre nehmen jedoch an, dass der in
140 BGB niedergelegte Grundsatz der sog. Konversion
als allgemeine Rechtsanwendungsnorm auch im Bereiche
des schweizerischen Rechts gelte (BGE 46 II 17, 54 II
330 Erw. 4, 61 II 279 f., 65 II 79, 75 II 91 Erw. 4, 188 ;
VON TUHR-SIEGWART I 217; EGGER, 2. AufI., N. 18 zu
Art. 2, N. 8 zu Art. 179 ZGB; OSER-SCHÖNENBERGER
N. 35, BEcKER, 2. Aufl., N. II zu Art. II OR; ELLY
WEIL, Konversion von Rechtsgeschäften, Zürich 1934.
Anderer Auffassung OLIVIER CORNAZ, La conversion des
actes juridiques, Lausanne 1937). Eine Voraussetzung
solcher
Umwandlung wird darin erblickt, dass das an-
dere Rechtsgeschäft einen ähnlichen Zweck und Erfolg
hat wie das nichtige.
Wie bereits dargetan, genügt der als Ehevertrag form-
nichtige
Luzerner Vertrag den Formerfordernissen des
Erbvertrages. Es darf aber auch angenommen werden,
dass die Eheleute Ulrich den Willen gehabt hätten, erb-
vertraglich den überlebenden Gatten zum Alleinerben des
zuerst sterbenden einzusetzen, wenn sie von der Form-
nichtigkeit des Ehevertrages Kenntnis gehabt hätten
und (wie -in derartigen Fällen beizufügen ist) aus irgend-
einem Grunde nicht in der Lage gewesen wären, den
formnichtigen Vertrag durch einen formgültigen Vertrag
gleicher Art zu ersetzen. Dieser hypothetische Wille lässt
sich zwanglos daraus ableiten, dass sie den Vertrag als
Ehe-und Erbvertrag bezeichneten, die Form des Erb-
vertrags beobachteten und die in Ziffer II enthaltene
Verfügung über das Gesamtgut, der die Einsetzung des
Überlebenden zum Alleinerben nach dem Gesagten im
praktischen Ergebnis nahekommt, unter Ausschluss
anderer Erbansprüche trafen, wie wenn es sich bei dieser
Verfügung
um eine solche Erbeinsetzung gehandelt hätte.
All dies zeigt, dass sie grosses Gewicht darauf legten,
die vermögensrechtliche Auseinandersetzung beim Tode
des
zuerst sterbenden Gatten zu regeln und dabei den
überlebenden auf Kosten der Erben des zuerst sterbenden
nach Möglichkeit zu begünstigen. Dass ihnen die nach
dem Tode eintretenden Vertragswirkungen mindestens
gleich wichtig waren wie die Wirkungen unter Lebenden,
wird durch Ziffer III bestätigt, wo sie die Eintragung
in das Güterrechtsregister wegbedangen, weil der Vertrag
nur die Verhältnisse unter den Ehegatten und ihren
gesetzlichen Erben regle. Daher lässt sich nicht annehmen,
sie hätten überhaupt nichts vorgekehrt, wenn ihnen die
Formnichtigkeit des Ehevertrages bekannt und der
Abschluss eines neuen solchen Vertrages nicht möglich
gewesen wäre. Vielmehr
drängt sich der Schluss auf, dass
sie in diesem Falle ohne weiteres bereit gewesen wären,
anstelle des Ehevertrags die erwähnte erbvertragliehe
Vereinbarung abzuschliessen, mit der sie den wirtschaft-
lichen Erfolg, den sie unzweifelhaft erstrebten, zwar nicht
vollständig, aber doch zu einem wesentlichen Teil erreichen
konnten.
Die abweichende Schlussfolgerung der Vorinstanz ent-
hält keine für das Bundesgericht massgebende tatsäch-
liche Feststellung. Was die Vertragsparteien bei Kenntnis
eines ihnen nicht bekannten Sachverhalts gewollt hätten,
kann überhaupt nicht Gegenstand einer solchen Feststel-
lung sein. Für das Bundesgericht verbindlich sind in
diesem Zusammenhang nur die Feststellungen der Vor-
instanz über Tatsachen, die bei Ermittlung des hypothe-
tischen Parteiwillens als Anhaltspunkte in Betracht fallen.
Solche Tatsachen werden im angefochtenen Entscheid,
von den bereits berücksichtigten abgesehen, nicht fest-
gestellt.
Die
Anwendung des Grundsatzes der Konversion führt
also dazu, anstelle des formnichtigen Ehevertrages die
erbvertragl,iche
Abmachung, dass der überlebende Gatte
den zuerst sterbenden allein beerben soll, als gültig zu-
standegekommen zu betrachten. (Die Herabsetzungsklage
nach Art. 522 ff. ZGB, deren Zulässigkeit diese Abmachung
nicht ungültig macht, bleibt selbstverständlich vorbehal-
ten).
6. -Dass der Luzerner Vertrag durch den später
in Schwyz abgeschlossenen Vertrag aufgehoben worden
sei,
behaupten die Kläger mit Recht selber nicht. A b-
Erbrecht. N° l.
gesehen davon, dass der zweite Vertrag als Ehe-wie als
Erbvertrag formnichtig ist, hatten die Vertragsparteien
beim Abschluss des mit dem ersten wörtlich übereinstim-
menden zweiten Vertrages unzweifelhaft nicht den Willen,
den ersten Vertrag aufzuheben, sondern sie wollten ledig-
lich das bereits Abgemachte bestätigen, und zwar wohl
deswegen, weil sie
zu Unrecht befürchteten, ihr Wegzug
aus dem Kanton Luzern habe den dort geschlossenen
Vertrag ungültig gemacht.
7. -Vergeblich suchen' die Kläger den streitigen
Vertrag mit der Begründung anzufechten, die Beklagte
habe ihn aus erbschleicherischen Motiven abgeschlossen.
Bei Heirat und Vertragsabschluss mag zwar für die Beldag-
te, die schon einmal einen viel ältern Mann geheiratet
und mitbeerbt hatte (vgl. BGE 57 II 142), die Erwartung
mitbestimmend gewesen sein, dass sie Ulrich überleben
und hernach in den Besitz seines Vermögens gelangen
werde.
Es ist jedoch -was allein erheblich wäre -nicht
dargetan, dass sie Ulrich in rechtlich unzulässiger Weise
zur Ehe und zum Vertragsabschluss mit ihr veranlasst
habe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Ungültigkeitsklage im Sinne
der Erwägungen abgewiesen. '
4. Arret de Ja IIe Cour ehi1e du 23 fevrier 1950 dans la cause
Dame Delley et eonsorts contre Dame Grandjean.
Droit swxe8soral paysan. Art. 620 et suiv. nouv. ce (Loi federale
sur le desendettement des domaines agricoles, du 12 decembre
1940). Les .immeubles qui ne font pas partie de la succession
et ceux qm n'appartenaient pas en toute propriete au de fYUjus
n'entrent pas en ligne de compte pour l'application de l'art. 620
ce, meme s'il s'agit de biens appartenant aux h6ritiers et
Erbreoht. N0 l.
constituant avec ceux du de fYUjus une exploitation agricole
dans le sens de cette disposition.
Bäuerliches Erbrecht. Art. 620 ff. ZGB (neue Fassung gemäss
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung
landwirtschaftlicher Heimwesen). Die nicht in der Erbschaft
befindlichen und die nicht im Alleineigentum des Erblassers
gestandenen Grundstücke sind der Anwendung von Art. 620
ZGB entzogen, selbst wenn sie den Erben gehören und mit dem
Lande des Erblassers zusammen ein landwirtschaftliches Ge-
werbe im Sinne dieser Vorschrift bilden.
Diritto SUCCe8sorW rurale. Art. 620 e seg. deI nuovo ce (legge
federale 12 dicembre 1940 sullo sdebitamento di poderi agricoli).
Gli
immobili ehe non fanno parte della successione e quelli
ehe non appartenevano in tutta proprieta al de cuius non sono
colpiti dalI'applicazione dell'art. 620 ce, anche se si tratta di
beni appartenenti agli eredi e formanti eon quelli deI de cuius
un'azienda agricola ai sensi di questo disposto.
A. -Les trois recourantes et l'intimee sont les filles
d'Edouard Dejardin, decede le 4 avril 1912 et de dame
Celina Dejardin nee Cöllomb, son epouse, decedee le 3 mai
1947.
Edouard Dejardin avait fait le 3 avril1912 un testament
dans lequel, apres avoir enumere divers legs, il donnait a
son epouse la jouissance de tous ses biens, interdisait a ses
heritiers
de proceder au partage de sa succession avant le
deces de son epouse, sous reserve du consentement de
celle-ci, et reduisait enfin a sa reserve un fils iHegiÜme,
Louis Dejardin. L'art. 7 et dernier du testament etait
libelle comme srut : Le restant de mes biens sera partage
entre mes enfants sous les reserves ci-dessus . '
La succession d'Edouard Dejardin comprend des immeu-
bles (batiments et terres), d'une superficie de 10689 m
et en outre une part de copropriete de 1/6 ades immeubles
ayant appartenu a sa mere, d'une superficie totale de
17789 m
Par acte notarie du 4 juin 1912, Louis Dejardin, fils
illegitime d'Edouard, a cede a ses samrs sa part dans Ja
succession paterneHe.
Posterieurement au deces de leur pere, les recourantes
et l'intimoo ont, par suite de testament et de cessions,
acquis les
5/6 restants des immeubles provenant de la suc-
2 AS 76 TI -50