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LF s,!lla p ofezionl, delle marche d! fahbrlea e d! eommereio, delle !ndi-
cazlOnl d) provemenza di mere! e delle distinzioni industriaJi (26 set-
tE'mbre 1890). -
LF sui rapporti di diritto civile dei domiciJiatl e dei dimoranti (25 aiugno
1891). .,.
LF sulla responsabilita civile delle Imprese dl strade ferrate e di piroscafi
e delle poste (28 marzo 1905).
LF sull!l a,ssa 'esenzione dal E'rvizio militare (28 g1ugno 1878).
LF sull utlhzzazlOne delle forze Idrauliche (22 dicembre 1916)
LF sU,lI'ornnizza,!,i?ne giudiziaria (16 dicembre 1943).
OrgamzzazlOne mIlItare della Confederazione Svizzera (LF deI 12 aprile
1907).
Ordinanza ehe mitl temporaneamente le disposizionl sull'eseeuzione
forzata (24 gennalo 1941),
Ord!nanza sul regint:o di commereio (7 g1uguo 1937).
Ordmanza sul serVIZlO dello stato civile (18 maggio 1928)
LF di procedura civile (4 dicembre 1947).
LF suUa procedura penale (15 giugno 1934).
Regolamcnto d' ecuzione della legge federaJe sulle dogane dei I ottobre
1925 (10 lugho 1926).
OrninanZl! d'esecunione de,I1a egge ,federale deI 15 marzo 1932 sulla
ClTColazlOne degh autoveH:oh edel velocipedi (25 novembre 1939)
Regolall;ento per I'applicazione della legge federale sul lavoro - n:ell
e
fabbrlche (3 ottobre 1919).
Regolamento per iI registro fondiario (22 febbraio 1910)
Regolament? d'E;sncuzione della legge federale sulla tansa d'esenzione
dal servl'!'l0 mlhtare (26 giugno 1934).
LF sul1'ordllnamnnto dei funzionari federali (30 giugno 1927).
TanlTa apphl'ahlle aUa legge federale sulJ'esecuzione e sul fallimento
(13 aprile 194;8).
A. S.,huldbetreibnngs-und Konkursre.,ht.
Poursnite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Entscheid vom 7. Februar 1950 i. S. Talleri.
Pjändungsurkunde als definitiver oder provisorischer Verlustschein
(Art. 115 Abs. 1 und 2 SchKG). Für das eine wie für das
andere ist Voraussetzung eine definitive Pfändung. Die For-
mulare 7 fund 7 g (Pfändungsurkunde-Verlustschein) sind bei
provisorischer Plandung nicht zu verwenden.
Proces-oorbaux de saisie valant actes de dejaut de biens dR,finiti/s
ou provisoires (art. 115 al. 1 et 2 LP). TI faut pour cela, dans les
deux cas, qu'll s'agisse d'une saisie definitive. Les formules
nOS 7 f et 7 g (proces-verbaux de saisie-actes de defaut de biens)
ne doivent pas etre utllisees dans le eas d'une saisie provisoire.
Verbale di pignoramento valevole come attestato di carenza di beni
definitivo
0 provvisorio (art. 115 cp. 1 e 2 LEF). Oecorre, in
ambedue i casi, ehe si tratti di un pignoramento definitivo.
I moduli n° 7 f e 7 g (verbale di pignoramento attestato di
earenza di beni) non debbono essere usati nel easo di un pigno-
ramento provvisorio.
A. -Talleri erhielt in seiner Betreibung Nr. 5110 Zü-
rich 6 gegen Kessler provisorische Rechtsöffnung für
Fr. 2200.-. Der Schuldner erhob Aberkennungsanklage,
die noch hängig
ist. Der Gläubiger verlangte provisorische
Pfändung. Bei deren Vollzug WUrde kein pfändbares Ver-
mögen vorgefunden.
Das Betreibungsamt stellte deshalb
dem Gläubiger eine leere Pfändungsurkunde aus. Es 00-
-diente
sich dafür des Formulars 7 g (leere Pfändungs-
urkunde als definitiver Verlustschein nach Art. 115 und
149 SchKG).
I AS 76 III -1950
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1.
B. -.AIs der Schuldner hievon erfuhr, führte er Be-
schwerde mit dem Antrag, der definitive Verlustschein
sei aufzuheben
und durch einen provisorischen zu ersetzen.
Die
untere Aufsichtsbehörde entsprach diesem Begehren
und die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies am 22. De
zember 1949 einen Rekurs des Gläubigers ab. Dieser zieht
die Sache
an das Bundesgericht weiter. Er erneuert den
Antrag auf Wiederherstellung des definitiven Verlust-
scheins.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
. zieht in Erwägung:
- -Ein definitiver Verlustschein ist nach Art. 149
SchKG
auszustellen, wenn die Betreibung durchgeführt
ist und dem Gläubiger keine oder nicht volle Deckung
geboten hat. Erste Voraussetzung hieffu ist, dass die For-
derung überhaupt zu definitiver Vollstreckung gelangt ist.
Daran fehlt es, solange der Gläubiger nur provisorische
Rechtsöffnung
erlangt hat, also während der Dauer eines
rechtzeitig angehobenen Aberkennungsprozesses.
Für so-
lange kann der Gläubiger nur provisorische PIandung ver-
langen (Art.
83 Abs. 1 SchKG), auf die sich kein Verwer-
tungsbegehren stützen lässt (Art. 118 SchKG). Kommt es
zur Verwertung auf Begehren eines andern Gläubigers
(dessen
Pfändung definitiv ist), so ist der auf jene For-
derung mit bloss provisorischer Pfändung entfallende Teil
des Erlöses zu hinterlegen (Art. 144 Abs. 5 SchKG). Er
verfallt dem betreffenden Gläubiger definitiv erst mit der
rechtskräftigen Abweisung der Aberkennungsklage. Wird
diese gutgeheissen, so fällt die Betreibung und damit auch
eine allfällige provisorische Pfändung oder ein auf die pro-
visorische Pfändung gestützter Anspruch am Erlöse dahin"
und es kann von der Ausstellung eines definitiven Verlust-
scheins keine
Rede sein, sowenig wie wenn der Gläubiger
gegen
den Rechtsvorschlag nichts vorgekehrt hätte.
- -Art. 115 Abs. 1 SchKG mit seinem Hinweis auf
Art. 149 SchKG kann somit nur den Vollzug einer defi-
I
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1. 3
nitiven Pfändung im Auge haben. Bei provisorischer PIan-
dung kann unmöglich über die Betreibung abgerechnet
werden. Solchenfalls
hätte es übrigens keinen Sinn, dem
Gläubiger einen Verlustschein in die Hand zu geben,
der nach Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung
zu gelten hätte. Er ist ja bereits und immer noch im
Genuss einer provisorischen Rechtsöffnung. Auch kommt
für ihn bis auf weiteres nicht in Frage, die Betreibung
gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG binnen sechs Monaten
ohne neuen Zahlungsbefehl fortzusetzen (was eine neue
Betreibung ohne Einleitungsverfahren bedeutet, BGE 75
III 51). Die Betreibung, in der er provisorische PIandung
verlangt hat, ist eben noch hängig; er kann dabei jeder-
zeit
Nachpfändung verlangen. Anderseits ist auch nicht
etwa der Schuldner befugt zu verlangen, dass über die
Betreibung mit einem definitiven Verlustschein abgerech-
net werde, damit der Zinsenlauf gemäss Art. 149 Abs. 4
SchKG aufhöre. Da er mit seiner Aberkennungsklage den
Rechtsvorschlag aufrecht hält und damit den Abschluss
der Betreibung mindestens bis auf weiteres . hindert, ist
eine Schlussabrechnung und die Ausstellung eines defi-
nitiven Verlustscheines ausgeschlossen.
Damit erweist sich der Rekurs des Gläubigers als un-
begründet. Das als definitiver Verlustschein ausgestal-
tete Formular 7 fund 7 g darf nur beim fruchtlosen Voll-
zug einer definitiven Pfändung verwendet werden. Im vor-
liegenden Fall ist eine gewöhnliche Pfandungsurkunde mit
dem Vermerk provisorisch in der letzten Kolonne der
Vorderseite auszustellen (vgL dazu Art. 14 Abs. 4 der
Verordnung I zum SchKG), und es ist darin die Ergeb-
nislosigkeit des Vollzuges zu verurkunden.
- -Dass diese Pfändungsurkunde aber einen pro-
visorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2
SchKG zu bilden habe, was freilich der Schuldner selbst
beantragt und die untere Aufsichtsbehörde verfügt hat,
ist nicht zuzugeben. Und da diese Verfügung Interessen
Dritter berührt -der provisorische Verlustschein gibt
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 1.
dem Gläubiger das Recht zur Anhebung von Anfechtungs-
klagen nach Art. 285 ff. SchKG -, ist sie von Amtes
wegen als nichtig aufzuheben.
Art. 115 Abs. 1 SchKG setzt,
wie dargetan, voraus, dass eine definitive Pfändung in
Frage steht, der Zahlungsbefehl also definitiv vollstreck-
bar geworden ist. Abs. 2 beruht, so wie er lautet, auf der
gleichen Grundlage. Der provisorische Verlustschein hat
nichts mit provisorischer Pfändung zu tun. Der Pfän-
dungsurkunde kommt solche Wirkung bei, wenn die Pfan-
dung zwar nicht völlig fruchtlos, aber nach der amtlichen
Schätzung ungenügend ist, ohne dass dies endgültig fest-
stünde, jedenfalls ohne dass sich der Betrag des Verlustes
bereits endgültig beziffern liesse. Dabei ist wie gesagt an
eine Pfändung mit definitivem Charakter zu denken. Es
liesse sich nicht rechtfertigen, Art. 115 Abs. 2 SchKG
auf den Fall einer bloss provisorischen Pfändung auszu-
dehnen. Insbesondere stösst eine dahingehende Ausdeh-
nung der Legitimation zur Anfechtungsklage auf Be-
denken. Einmal ist der Schuldner, der die in Betreibung
stehende Forderung bestreitet und darüber einen Aber-
kennungsprozess
führt, vor einem derartigen Eingriff des
nicht anerkannten Gläubigers in seine rechtsgeschäftlichen
Beziehungen
zu schützen. Hier hat er sich allerdings nicht
darüber beschwert. Vor allem aber ist den Dritten selbst,
die vom Schuldner Vermögenswerte empfangen haben,
nicht zuzumuten, sich von jemandem, der zwar behauptet,
Gläubiger des Zuwendenden zu sein, jedoch mit diesem
noch im Prozess über die Forderung steht, mit einer
Anfechtunsklage belangen
zu lassen. Dass der proviso-
rischen Pfandung, die unter auflösender Bedingung steht,
eine solche Wirkung zukommen solle, folgt weder aus dem
erörterten Art. 115 SchKG, der vielmehr in beiden Ab-
sätzen von definitiver Pfandung ausgeht, noch aus den
Art. 83 Abs. 1 und 111 Abs. 3 SchKG, und hinreichende
sachliche
Gründe zur Gleichstellung der provisorischen
mit einer definitiven Pfandung bestehen wie gesagt in
dieser Hinsicht nicht.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
Ist somit der Pfändungsurkunde, die der Rekurrent
bekommen soll, weder die Wirkung eines definitiven noch
auch nur eines provisorischen Verlustscheins beizulegen,
so wird sie ihm auch nicht (gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG)
als Arrestgrund dienen können (was an und für sich
weniger bedenklich wäre).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Extrait de J'arret du 29 mars 1950 dans la cause Heiniger.
Minimum indispensable pour un debiteur marie qui vit en fait
separe de sa femme.
La vie separee des epoux est un fait dont l'office doit prendre acte,
sans rechercher si-elle est ou non justifiee du point de vue
matrimonial. Il doit fixer les charges d'entretien et de loyer du
mari comme pour un celibataire et tenir compte, dans les
limites de l'art. 93 LP, des contributions que le debiteur verse
en fait a sa femme.
Notbedarf eines tatsächlich getrennt von seiner Ehefrau lebenden
Schuldners.
Das Betreibungsamt hat das Getrenntleben der Eheleute als
Tatsache hinzunehmen und nicht zu untersuchen, ob es ehe-
rechtlich begründet sei. Das Amt hat den Unterhalts-und Miet-
bedarf des Schuldners wie für einen Ledigen zu bestimmen und
in den Schranken von Art. 93 SchKG die Beiträge, die er der
-Ehefrau tatsächlich leistet, zu berücksichtigen.
Minimo indispensabile al debitore sposato ehe vive separata dalla
moglie.
La vita separata dei coniugi e un fatto di cui l'ufficio deve prendere
atto, senza indagare se essa sia giustificata 0 no dal punto di
vista matrimoniale. L'ufficio deve stabilire gli oneri di manteni
mento e le spese di alloggio deI marito come per un celibe e
tener conto, nei limiti dell'art. 93 LEF, dei contributi ch'egli
effettivamente versa aHa moglie.
Une saisie a et8 faite au prejudice de Heiniger , qui est
marie mais vit separe en fait de sa femme.
Dans la procedure de plainte consecutive, l'office des
poursuites a propose une saisie de 35 fr. par mois sur la
base d'un salaire net de 490 fr. et de changes s'elevant