Strafgesetzbuch. No 4.
4. Urteil des Kassationshofes vom 20. Januar 1950
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Birumer.
Art. 59 Abs.1 StGB setzt weder voraus, dass die strafbare Hand
lung, die der Zuwendende hat veranlassen oder belohnen wollen,
begangen worden sei, noch dass sich der Zuwendende selber
strafbar gemacht habe. Ist der Verfall der Zuwendung durch
den Richter auszusprechen ?
L'art. 59 al. 1 OP ne suppose pas que l'infraction ait ete commise
ni que l'attribution elle-m.8me constitue un acte punissable. Le
juge doit-il prononcer la devolution a l'Etat ?
L'art. 59 fYP 1 OPT non suppone ehe il reato sia stato commesso
ne ehe chi ha fatto il dono si sia reso punibile. La devoluzione
dev'essere pronunciata dal giudice ?
A. -Im Jahre 1946 hatte Oskar Richner in Bauma eine
Liegenschaft gekauft, ohne zu wissen, dass die Wirtschaft,
die
darauf betrieben wurde, zur Schliessung vorgesehen
war.
Im Schliessungsverfahren, das nach seinem Tode
durchgeführt wurde,
vertrat der Miterbe Viktor Richner
die Erbengemeinschaft.
In dieser Eigenschaft erfuhr Viktor
Richner
am 25. August 1947 vom Sekretär für das Wirt-
schaftswesen, Dr. Furrer, dass dieser demnächst-dem Re-
gierungsrat Antrag stellen müsse; Dr. Furrer erklärte
Richner, die Erben müssten sich nun entscheiden, ob sie
. die Wirtschaft freiwillig schliessen wollten.
Am 13. No-
vember
1947 setzte Dr. Furrer ihm Frist, allfallige Ein-
wendungen gegen die Schliessung bis zum 18. November
bekannt zu geben. Mit Brief vom 18. November 1947, auf-
gegeben
am 19 November, schrieb Viktor Richner dem
Dr. Furrer : Sende hier für Ihre geschätzte Bemühung
eine Kleinigkeit. l Er legte eine Banknote von Fr. 500.-
bei. Dr. Furrer gab hievon unverzüglich der Finanzdirek-
tion Kenntnis. Als deren Sekretär am 26. November 1947
Richner einvernahm, gestand dieser, c damit einen gün-
stigen Entscheid erwartet zu haben ; er machte geltend,
er habe sehr unüberlegt gehandelt. Am 15. Dezember 1947
reichte die Finanzdirektion des Kantons Zürich gegen
Strafgesetzbuch. No 4.
Richner Strafanzeige wegen Bestechung ein, und in der
Folge erhob die Staatsanwaltschaft in gleichem Sinne
Anklage.
B. -Am 29. April 1949 sprach das Obergericht des
Kantons Zürich Richner frei und verfügte, dass die von
der Bezirksanwaltschaft beschlagnahmten Fr. 500.-dem
Angeklagten herauszugeben seien. Den Freispruch begrün-
dete es damit, dass es am Bestechungsvorsatz zweifle. Es
fügte bei, dass die Tat allenfalls als versuchte Anstiftung
zur Annahme von Geschenken qualifiziert werden könnte,
dass sie
aber als solche gemäss Art. 316 und Art. 24 Abs. 2
StGB nicht strafbar sei. Die Freigabe des beschlagnahmten
Betrages begründete es nicht.
0. -Mit Nichtigkeitsbeschwetde beantragt die Staats-
anwaltschaft dem Kassationshof des Bundesgerichts, der
Entscheid über die Herausgabe der Fr. 500.-sei aufzu-
heben. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, Art 59
Abs. 1 StGB sei verletzt. Hätte Dr. Furrer das Geld ange-
nommen, so
hätte er sich, auch wenn er nicht pflichtwidrig
gehandelt
hätte, der Annahme von Geschenken gemäss
Art. 316 StGB schuldig gemacht. Das Ge1d wäre also auch
in diesem Falle dazu bestimmt gewesen, eine strafbare
Handlung zu veranlassen ; es sei dazu bestimmt gewesen,
von Dr. Furrer angenommen zu werden; Auch soJche
Geschenke,
nicht nur Bestechungsgelder, verfielen gemäss
Art. 59 Abs. 1 StGB dem Staate, und zwar unmittelbar
gemäss Gesetz ; es brauche dazu keiner Verfallserklärung
des Richters.
D. -Richner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Er macht geltend, mit der Banknote sei kein Verbrechen
begangen worden ;
er habe sich nicht strafbar gemacht.
Er habe auch nicht eine strafbare Handlung veranlassen
oder belohnen wollen. Von Art. 316 StGB habe er als Laie
keine Ahnung gehabt ; das Bewusstsein d,er Rechtswidrig-
keit habe ihm gefehlt. Er habe bloss dahin wirken wollen,
dass die Angelegenheit gründlich
und gewissenhaft geprüft
werde. Weil er sich vorgestellt habe, dass das erhebliche;
2 AS 76 IV -1950
18 Strafgesetzbuch. N° 4.
ausserordentliche Kosten verursachen werde und der Staat
nicht gerne ohne Kostenvergütung arbeite, habe er Dr.
Furrer die Banknote zugeschickt. Der Satz im Urteil,
wonach allenfalls die Tat als versuchte, jedoch straflose
Anstiftung zur Annahme eines Geschenkes gewürdigt wer-
den könnte, sei zu unbestimmt, als dass darauf abgestellt
werden
dürfte, und zudem überflüssig. Die Anwendung
von Massnahmen setze nach dem Lehrbuch von HAFTER,
Allgemeiner Teil S. 382, Verübung einer strafbaren Hand-
lung voraus, der Beschwerdegegner aber wäre nicht einmal
dann strafbar gewesen, wenn Dr. Furrer das Geld ange-
nommen hätte.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -Art. 59 Abs. l Satz 1 StGB lautet : Geschenke und
andere Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine
strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, ver-
fallen dem Staate. Diese Bestimmung erfasst nach ihrem
Wortlaut nicht nur Zuwendungen, die eine strafbare Hand-
lung veranlasst oder belohnt haben, sondern auch solche,
die
dazu bloss bestimmt waren. Den gleichen Sinn gibt der
italienische Text kund, und sogar noch deutlicher ist der
französische, der von Zuwendungen spricht qui ont servi
O'U qui devaient servir a decider OU a recompenser l'auteur
d'une infraction . -Demnach verlangt das Gesetz nicht,
dass die 'strafbare Handlung, die der Zuwendende veran-
lassen oder belohnen wollte, begangen worden sei. Die Be-
stimmung etwa dahin auszulegen, dass das Gesetz zwar
die Begehung einer strafbaren Handlung voraussetze, aber
auf ihren ursächlichen Zusammenhang mit der Zuwendung
verzichte, wäre unvernünftig. Wenn das Gesetz schon
davon absieht, einen solchen Zusammenhang zu verlangen,
lässt sich ein Grund nicht finden, der es rechtfertigen
könnte, die Zuwendung bloss dann verfallen zu lassen,
wenn eine strafbare Handlung begangen worden ist. Daran
ändert die vom Beschwerdegegner zitierte Äusserung aus
dem allgemeinen Teil des Lehrbuches von HAFTER, 382,
Strafgesetzbuch. N 4. 19
nichts. Sie bedeutet bloss, dass Massnahmen im allgemeinen
die Begehung
einer strafbaren Handlung voraussetzen. Der
Verfall von Zuwendungen macht auch nach der Auf-
fassung
von liAFTER, Allgemeiner Teil S. 420, eine Aus-
nahme. Art. 59 Abs. l StGB liegt der Gedanke zugrunde,
dass
der Verbrecherlohn weder dem Täter zukommen noch
an den Leistenden zurückgehen soll. Wenn der Empfänger
die Zuwendung nicht annimmt, sei es, weil er die strafbare
Handlung unbelohnt begehen will, sei es, weil er überhaupt
nicht im Sinne hat, sie zu begehen, ändert das an der
subjektiven Einstellung und der objektiven Haltung des-
sen,
der die Zuwendung macht, nichts. Daher besteht kein
Grund, diesen in einem solchen Falle anders zu behandeln,
als
er behandelt werden müsste, wenn die strafbare Hand-
lung, die er veranlassen oder belohnen wollte, begangen
worden wäre.
Art. 59 Abs. l setzt nicht voraus, dass sich
der Zuwendende strafbar gemacht hat; er braucht nicht
Anstifter, Gehülfe oder Mittäter des andern zu sein. Schon
wer mit der Zuwendung eine strafbare Handlung veran-
lasst , ist nicht notwendigerweise Anstifter, denn jemanden
zu einem Tun veranlassen, heisst nicht ohne weiteres auch,
ihn dazu vorsätzlich bestimmen. Auch wer die strafbare
Handlung belohnt , nimmt nicht notwendigerweise im
Sinne des Gesetzes an ihr teil. Ob sie überhaupt begangen
worden sei,
ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt
ohne Belang für den Verfall der Zuwendung. Der Zuwen-
dende kann den Verfall nicht mit dem Einwand abwenden,
sein Anstiftungsversuch sei straflos, weil
er den anderen
bJoss zu einem Vergehen, nicht zu einem Verbrechen habe
bestimmen wollen, oder weil er sogar im Falle des Gelingens
seines Vorhabens
nicht hätte bestraft werden dürfen,
z.
B. wegen entschuldbaren Rechtsirrtums.
2. -Das Obergericht ist nicht voll überzeugt, dass Rich-
ner durch die Zusendung der Banknote den Dr. Furrer zu
einer Verletzung der Amtspflicht habe verleiten wollen.
Dagegen
stellt es nicht fest, dass die Note überhaupt nicht
als Geschenk an diesen Beamten bestimmt gewesen sei.
20 Strafgesetzbuch. N° 4.
Aus der Erwägung, dass die Tat allenfalls als versuchte
Anstiftung
zur Annahme von Geschenken qualifiziert
werden könnte, als solche
aber nicht strafbar sei, ergibt
sich im Gegenteil, dass es der Meinung ist, Richner habe
Dr. Furrer ein Geschenk machen wollen, die Note sei nicht
dem Staate zur Deckung von Gebühren und Auslagen,
sondern
dem Dr. Furrer persönlich geleistet worden, und
zwar als ihm nicht von Rechts wegen gebührende Beloh-
nung für seine Amtshandlungen. Es kann auch gar nicht
anders sein. Auch der unerfahrenste Laie weiss, dass man
für staatliche Gebühren und Auslagen nicht unaufgefordert
einen Vorschuss
von Fr. 500.-leistet, indem man einem
Beamten persönlich durch eingeschriebene Sendung eine
Banknote zustellt, und dazu mit eiriem Begleitschreiben,
das nichts von Staatskosten sagt, sondern den Betrag als
Kleinigkeit für Ihre geschätzte Bemühung bezeichnet.
Als Zuwendung
an Dr. Furrer für dessen Amtshandlungen
war die Banknote im Sinne des Art .. 59 Abs. 1 StGB dazu
bestimmt, eine strafbare Handlung zu veranlassen. Rich-
ner wollte, dass Dr. Furrer sie annehme, dass er also eine
Tat begehe, die Art. 316 StGB mit Strafe bedroht. Die
Fr. 500.-verfallen daher dem Staate.
3. -Der Staatsannalt geht davon aus, der Verfall trete
von Gesetzes wegen ein, sodass es keiner richterlichen Ver-
fallserklärung bedürfe. Demgemäss
beantragt er. b oss die
Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung über die
Herausgabe
der Banknote, nicht auch die Rückweisung
der Sache zu neuem Entscheide über diesen Punkt. Da
jedoch streitig ist, ob die Banknote dem Staate verfallen
sei oder
dem Beschwerdegegner zurückgegeben werden
müsse,
hat der Richter zu entscheiden. Damit ist nicht
gesagt, dass der Richterspruch konstitutiv wirke, d. h.
dass
der Verfall erst kraft des Urteils eintrete; auch wenn
das Urteil bloss feststellend wirkt, muss über den streitigen
Punkt entschieden werden. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie die Fr. 500.-als
dem Staate verfallen erkläre.
Strafgesetzbuoh. No l),
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 1949
im angefochtenen Punkte aufgehoben und die Sache an
das Obergericht zurückgewiesen, damit es die beschlag-
nahmten Fr. 500.-als dem Staate verfallen erkläre.
5. Urteil des Kassationshofes vom 24. Februar 1950
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zihich gegen Eberle und
Soltermann.
Art. ?9 StGB. Soweit der Verurteilte die Untersuchungshaft durch
sem Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat,
ist sie ihm selbst dann nicht auf die Freiheitsstrafe anzurechnen,
wenn das erwähnte Verhalten nicht schuldhaft war.
Art. 69 OP. Lorsque, par sa conduite apres l'infraction, le eondamne
a provoque sa detention preventive ou la prolongation de
celle-ci, il n'y a pas lieu a imputation, meme si cette conduite
n'etait pas fautive.
Art. 69 OP. Qua.ndo, a causa della sua condotta dopo it reato, il
eondannato ha provocato il carcere preventivo o il suo pro-
lungamento, non si deve computarlo nella pena, a.nche se queste.
condotta non e da ascrivere a colpa.
A. -Eberle und Soltermann begaben sich im November
nach Marseille in der Absicht, nach Afrika auszu-
wandern.
Da sie ihr Geld vertaten, bevor sie die Überfahrt
antreten konnten, mussten sie wieder heimreisen. Auf der
Rückreise lernten sie den aus Australien heimkehrenden
Schweizer Heussi kennen.
Sie entschlossen sich, ihn zu
berauben,
und führten den Plan aus, indem sie Heussi
nach der Ankunft in Zürich in eine abgelegene Gegend
lockten,
ihn niederschlugen, ihm seine Barschaft weg-
nahmen,
ihn in den benachbarten Wald schleppten und
ihn dort, nachdem Eberle ihn mit dem Messer Soltermanns
in den Rücken gestochen hatte, in kalter Winternacht
liegen liessen. Hierauf reisten sie mit dem nächsten Zug
über Basel und Belfort wieder nach Marseille. Auf Begehren