Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
kaufenden Publikum ohne weiteres mit dem populären
Rennfahrer Ferdinand Kühler in Beziehung gebracht
würde, während er in Wirklichkeit an dessen Konstruk-
tion überhaupt nicht beteiligt wäre. Der Beschwerde-
führer selber bestätigt durch sein Verhalten die Richtig-
keit dieser Annahme. Denn ginge es ihm nicht darum, die
einzig und allein der Popularität seines Bruders zuzuschrei-
bende Zugkraft des Namens Kübler schlechthin auszu-
nützen, so wäre unverständlich, weshalb er ablehnt, seinen
eigenen vollen Namen auf die gewählte Marke zu setzen.
Die Verwendung seines Familienwappens als Marke wur-
de dem Beschwerdeführer nie verwehrt. Der Familienname
bildet jedoch nicht Bestandteil des Wappens. Mag es
üblich sein oder nicht, einem Wappenbild den Namen bei-
. ufügen, so würden Treu und Glauben im Geschäftsver-
kehr eine Abweichung von solchem Brauche jedenfalls
dann gebieten, wenn er wie hier eine unverkennbare
Täuschungsgefahr birgt.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
15. Urteil vom 16. März 1951 i. S. Dnnlop Pneumatik eie. A.-G.
gegen Bundesamt für Sozialversicherung.
UnfaUversicherung: Handelsunternehmungen, die schwere Waren
nur in geringen Mengen lagern, tmterliegen der obligatorischen
Unfallversicherung auch dann nicht, wenn sie sich zu deren
Transport eines Aufzugs (Art. 17, Ziff. 2 VO I zum KUVG)
bedienen. Schwere Waren ?
Assurance en cas d'accidents: Les entreprises commerciales qui
ont en depot des marchandises pesantes en petite quantite
seulement ne sont pas soumises a l'assurance obligatoire, meme
Sozialversicherung. N° 15.
si elles se servent d'un ascenseur pour le transport de ces mar-
chandises (art. 17 eh. 2 ordonnance I sur l'assurance.aceidents).
Notion de marchandises pesantes .
Asswurazione contro gl'infortuni: Le imprese commerciali ehe
tengono in deposito delle merei pesanti soltanto in piceola
quantita non sono sottoposte all'assicurazione obbligatoria,
anche se si servono di un ascensore pel trasporto di queste merci
(art. 17 cifra 2 dell'ordinanza I sull'assicurazione contro gl'in-
fortuni). Nozione di merci pesanti .
A. -Die Beschwerdeführerin befasst sich mit dem
Vertrieb der Erzeugnisse des Dunlop-Konzerns, insbeson-
dere der Dunlop-GumInireifen für Automobile, Motor-
räder und Fahrräder und einiger anderer Artikel, u. a.
von Schwammgummimatratzen, Tennisbällen, Tennis-
schuhen, Tennisraketts und Gummischläuchen.
Ihr Sitz befand sich zunächst in Basel. 1931 wurde er
nach Genf verlegt, 1949 nach Zürich. Die Unternehmung
bezog in dem Geschäftshause Beckenhofstrasse 6 in Zürich
ausgedehnte Räumlichkeiten und hat darin ihre Büros wie
auch ihr Lager untergebracht. In den Büros in Zürich
werden (Geschäftsleitung inbegriffen) 28 Personen beschäf-
tigt, dazu kommen 6 Reisende, von denen 3 in Zürich und
je einer in Basel, Bern und Lausanne stationiert sind. Das
Lager in Zürich wird von 7 Arbeitern bedient. Der Betrieb
in Genf wird als Filiale weitergeführt mit 2 Büroangestellten
und 2 Arbeitern.
Mit Verfügung vom 11. Februar 1949 hatte die Schwei-
zerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (SUVAL) den
damals in Genf bestehenden Betrieb der obligatorischen
Unfallversicherung
unterstellt unter Beschränkung auf die
Lager. Sie stützte sich dabei auf Art. 17 Ziff. 2 VO I zum
KUVG. Das Büro und die Reisenden wurden von der
Unterstellung ausgenommen.
Anlässlich
der Verlegung des Sitzes nach Zürich hat
die SUV AL die Versicherungspflicht der Unternehmung
einer neuen Prüfung unterworfen, und sie hat, Init Verfü-
gung vom 31. Dezember 1949, den Lager-und den Han-
delsbetrieb der Beschwerdeführerin für Pneus, Velo-,
Motorrad-und Autozubehör, Sportartikel und Schuhwaren
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
in Zürich und die Büros in Zürich und Genf sowie den
Reisedienst mit Wirkung vom 1. Januar 1950 an der
obligatorischen Unfallversicherung unterstellt. Das Bun-
desamt für Sozialversicherung hat die Unterstellung mit
Rekursentscheid vom 25 August 1950 unter Berufung auf
Art. 17 Ziff. 2 und Art. 4 der VO I zum KUVG bestätigt.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die
Firma halte in Zürich und Genf ein umfangreiches Lager,
insbesondere in Pneus. Pneus bis zum Gewichte von 70
und a kg seien als schwere Waren im Sinne der Verord-
nung anzusehen; sodann werde zur Beförderung der ge-
lagerten Waren ein Aufzug verwendet. Dass der Aufzug
. mit zeitgemässen Sicherungen versehen sei, sei nicht ge-
eignet, eine
Ausnahme von der Versicherungspflicht zu
begründen. Die Versicherungspflicht erfasse die ganze
Unternehmung, auch den Büro-und den Reisedienst, da
der Nachweis nicht erbracht sei, dass die in diesen Betriebs-
teilen beschäftigten Personen mit der Gefahr, wegen der
der
Betrieb der Versicherung unterstellt sei, in keinerlei
Berührung kämen.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben
und den gesamten Betrieb der Beschwerdeführerin in Zürich
als
nicht unterstellungspflichtig zu erklären, eventuell
der Versicherungspflicht nur die im Lager und Magazin
beschäftigten Arbeiter zu unterstellen.
O. -Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt, die Unterstellung des Betriebes
der Beschwerdeführerin entspreche der bisherigen Praxis.
Art. 17 Ziff. 2 mache keinen Unterschied zwischen ge-
fährlichen
und weniger gefährlichen Transporteinrichtun-
gen, zudem seien auch die in Ballen von 45 kg und mehr
verpackten Velopneus als schwere Waren anzusehen. Die
Befreiung nach Art. 6 VO I könne nur dort stattfinden,
wo die dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien,
was hier nicht der Fall sei. .
Sczialversicherung. N0 15.
D. -Der Betrieb der Beschwerdeführerin in Zürich
ist durch die bundesgerichtliche InstruktionskomInission
besichtigt worden.
Den Parteien wurde Gelegenheit gege-
ben, den Sachverhalt zu erläutern.
Es wurde festgestellt, dass die Geschäftsräume der
Beschwerdeführerin im Gebäude Beckenhofstrasse in Zürich
auf drei Stockwerke (I. Stock, Erdgeschoss und Keller)
verteilt sind. Im ersten Stock befinden sich die Büros.
Das Erdgeschoss umfasst den Speditionsdienst -Init
direkter Zufahrt von der Strasse her -sowie einen Teil
des Lagers.
Das übrige Lager -hauptsächlich Velo-und
Autopneus -ist in den Kellerräumen untergebracht.
Diese sind mit Gestellen zur Aufnahme der zu lagernden
Waren ausgestattet. Die Veloreifen in Paketen von ca.
50 kg können beim Transport gerollt werden. Die Auto-
reifen werden einzeln geiagert und transportiert und dabei
ebenfalls gerollt. Die Reifen für Personenautos wiegen etwa
6 bis 15 kg, Lastwagenreifen mehr; die schwersten, von
denen zur Zeit der Besichtigung 2 Stück auf Lager waren,
ca.
60 kg, weniger grosse 50 kg und weniger. Die Gestelle
für die grossen Reifen weisen 2 Abteilungen auf, die obere
liegt
auf einer Höhe von etwa 1 m 45 cm. Die Höhe des
Soussols
beträgt 2 m 50 cm. Die Reifen sind in den Ge-
stellen einer neben dem andern aufgestellt. Die schweren
Reifen
kommen immer einzeln an, die Reifen für Personen-
wagen gelegentlich
in Bünden bis zu 5 Stück mit einem
Maximalgewicht von 50 kg. Traktorenreifen höheren Ge-
wichts als 60 kg kommen nicht ins Lager, sondern werden
den Bestellern direkt von der Fabrik geliefert.
Der Keller ist mit dem Erdgeschoss durch einen Waren-
aufzug Marke Gebauer für 500 kg Nutzlast verbunden. Der
Aufzug ist mit Türen versehen; er hat einen Holzboden
und auf 3 Seiten vollständig abschliessende Eisenblech-
wände ; auch die Decke ist verkleidet. Die Laufbahn be-
trägt 2,5 m.
Das Bundesgericht hat die Unterstellung aufgehoben
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
in Erwägung:
- -Es ist unbestritten, dass bei der Beschwerde-
führerin, als einer Handelsunternehmung, eine Unterstel-
lung unter die obligatorische Unfallversicherung nur auf
Art. 17 Ziff. 2 der VO I gestützt werden könnte. Danach
fallen unter die Versicherung die Handelsunternehmungen,
die schwere Waren, wie Kohle, Holz, Metalle und Fabrikate
aus solchen, oder Baumaterialien in grossen Mengen lagern
und sich zu deren Transport maschineller Einrichtung, wie
Aufzilge, Kranen, Elevatoren und dergleichen bedienen.
Die Anordnung beruht auf Art. 60bis Ziff. I lit. c des
Gesetzes, womit der Bundesrat ermächtigt worden ist, die
Versicherung anwendbar zu erklären auf Handels-
unternehmungen, die mit betriebsgefährlichen Maschinen
oder Einrichtungen ... arbeiten .
Handelsunternehmungen unterliegen der obligatorischen
Unfallversicherung nicht allgemein, sondern nur dann,
wenn bei ihnen Voraussetzungen vorliegen, die eine be-
sondere Betriebsgefahr begründen. Nach dem Wortlaute
des Gesetzes läge das Erfordernis hier in der Verwendung
betriebsgefährlicher Maschinen und Einrichtungen. Die
Verordnung bezeichnet als Einrichtungen, die in Betracht
fallen, Aufzüge, Kranen, Elevatoren und dergleichen .
Ob diese Anordnung dahin zu verstehen ist, dass die Ver-
wendung solcher Einrichtungen die Unterstellung in allen
Fällen nach sich ziehen soll, wo die übrigen Voraussetzun-
gen der Verordnung zutreffen, oder ob die Unterstellung
auf die Fälle beschränkt ist, wo die Verwendung jener
Einrichtungen gewisse Gefahren bedingt, kann dahin-
gestellt bleiben. Denn hier lässt sich die Unterstellung
schon deshalb nicht aufrecht erhalten, weil mindestens eine
der weitern Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
- -Die angefochtene Verfügung beschränkt sich auf
die Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin ein-
gelagerten
Artikel als schwere Waren im Sinne der Verord-
nung zu charakterisieren seien und dass zu deren Trans-
(
,
Sozialversicherung. N° 15.
port ein Aufzug verwendet werde. Die Verordnung sieht
die Unterstellung aber nur vor bei Unternehmungen, die
schwere Waren in grossen Mengen lagern.
Der Augenschein und die dabei vorgenommenen De-
monstrationen haben eindeutig ergeben, dass -wenn
überhaupt -höchstens die von der Beschwerdeführerin
gelagerten Lastwagenpneus als schwere Waren im Sinne
der Verordnung in Frage kommen könnten: Die im Erd-
geschoss untergebrachten Waren fallen für die Frage der
Unterstellung nach Massgabe von Art. 17 Ziff. 2 VO I
von vornherein deshalb ausser Betracht, weil sie vom
Lager direkt verladen werden, der Aufzug für ihren Trans-
port überhaupt nicht verwendet wird.
Bei den in den Kellerräumen untergebrachten Waren,
bei deren Transport der Aufzug benützt wird, stellt sich
die Frage einer Charakterisierung als schwere Waren nur
für die verschiedenen Arten von Gummireifen. Die Velo-
reifen, die in Paketen von ca. 50 kg in das Lager gebracht
werden, erscheinen für den Transport innerhalb des Lagers
schon deshalb nicht als schwere Waren , weil die Pakete
im Lager nicht gehoben werden, sondern -praktisch ohne
wesentlichen Kraftaufwand -gerollt werden können. Die
Pneus für Personenautomobile im Einzelgewichte von
6 bis 15 kg sind keine schweren Waren im Sinne der Ver-
ordnung. Soweit sie in Bünden bis zu 50 kg ankommen,
liegen die Verhältnisse gleich wie bei den Paketen von
Veloreifen. Das Nämliche gilt für die Lastwagenpneus
kleineren und mittleren Kalibers, soweit bei ihnen nach
ihrem Gewichte eine Charakterisierung als schwere Waren
im Sinne der Verordnung allenfalls denkbar wäre.
Die grossen Lastwagenreifen (Maximalgewicht
60 kg),
die unter Umständen als schwere Waren in Betracht
fallen könnten, werden in den Lagerräumen der Beschwerde-
führerin nur in geringen Mengen gehalten. Beim Augen-
schein fanden sich nur 2 solcher Reifen im Lager vor. Die
Organe der Beschwerdeführerin erklärten allerdings, dass
die eingelagerten Vorräte damals infolge grosser Nachfrage
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
ungewöhnlich zurückgegangen waren. Doch wird angegeben;
dass bei normalem Lagerbestand die Vorräte an Last-
wagenpneus etwa 5% der Autoreifen ausmachen. Die
schweren Reifen bilden aber nur einen Bruchteil sämtlicher
Lastwagenreifen. Die Einrichtung des Lagers und der
darin angebrachten Gestelle lässt darauf schliessen, dass
diese Angaben der Wirklichkeit entsprechen.
Werden aber in dem Lager schwere Waren im Sinne
der Verordnung nicht in grossen Mengen gehalten, so ist
das Begehren auf Aufhebung der Unterstellung des zür-
cherischen Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin be-
gründet. Die Frage, ob der kaufmännische Teil des Ge-
schäftsbetriebes in die Unterstellung einzubeziehen wäre,
ist gegenstandslos.
IV. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
16. Auszng ans dem Urteil vom 2. 11hz 1951 i. S. P. gegen
eidg. Volkswirtscbaftsdepartement.
Disziplinarrecht: Disziplinarische Entlassnng wegen Annahme
von Geschenken.
Droit disciplinaire: Revocation d'un fonctionnaire pour accep-
tation de dons.
Diritto disciplinare: Licenziamento di un funzionario ehe ha
, aeeettato dei regali.
A. -P., geb. 1914, trat im Jahre 1935 in den Dienst
der Handelsabteilung des eidg. Volkswirtschaftsdeparte-
mentes. Seit 1. Januar 1939 versah er das Amt eines Regi-
strators, zuletzt als Sekretär 11. Klasse.
Die Uhrenfirma B. A.-G. richtete im Jahre 1947 an die
Handelsabteilung Gesuche um Zuteilung von Export-
kontingenten. Im Einvernehmen mit dem Hauptaktionär
und Geschäftsführer B. gelangte der damalige Buchhalter
der Firma, H., der Ehemann einer Pflegetochter der Eltern
des P., an diesen mit dem Ersuchen, sich zugunsten der
Firma zu verwenden. Darauf sprach P. beim zuständigen
Beamten vor, wobei er damit rechnete, von der B. A.-G.
belohnt zu werden. Die Kontingentgesuche hatten Erfolg.
Als Anerkennung für seine Intervention erhielt P. von der
B. A.-G. durch Vermittlung des H. gegen Ende 1947
Fr. 200.-und im Februar 1948 weitere Fr. 5000.-,
wobei er die zuerst erhaltenen Fr. 200.-zurückgab, so
dass ihm Fr. 4800.-blieben. Es war ihm bekannt, dass
er als Beamter keine Geschenke annehmen durfte. Er ver-
wendete den empfangenen Betrag zum Teil für die Erfül-
lung von Verpflichtungen, welche auf die Scheidung seiner-
ersten Ehe zurückgingen.
Gegen P. und B. wurde ein Strafverfahren eingeleitet.
(H. war inzwischen gestorben.) P. wurde namentlich der
passiven Bestechung oder der Annahme von Geschenken
(Art. 315, 316 StGB) verdächtigt. Die Straf untersuchung
wurde in der Hand der bernischen Strafbehörden ver-
einigt. Durch übereinstimmenden Beschluss des Unter-
suchungsrichters und der Staatsanwaltschaft vom 15. Sep-
tember 1950 wurde sie mangels Beweises bzw. Tatbe-
standes aufgehoben.
Durch Entscheid des Vorstehers des eidg. Volkswirt-
schaftsdepartementes vom 15. November 1950 wurde P.
wegen Annahme von Geschenken, worin ein Verstoss
gegen Art. 26 und 24 BtG gesehen wurde, auf den 31. De-
zember 1950 disziplinarisch entlassen.
B. -Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt P., die
Disziplinarverfügung aufzuheben, die Entlassung als nicht
gerechtfertigt zu erklären und seine Wiederanstellung an-
zuordnen. Er macht u. a. geltend, seine Verfehlung -
welche
eine Widerhandlung nur gegen Art. 26, nicht auch
gegen Art. 24 BtG darstelle -sei zwar eine schwere Dienst-
pflichtverletzung, doch nicht schwer genug, um die Ent-