154 Obligationenrecht. N° 28.
Das Strasseninspektorat des Kantons Schwyz, dem nach
41 der Verordnung über das Strassenwesen vom 27. April
1849 (REICHLIN,. Schwyzer Rechtsbuch, Nr. 291 S. 1234)
die Beaufsichtigung und Leitung des Strassenwesens unter-
stellt sind, erlässt alljährlich anfangs November ein Zir-
kular an die Strassenwärter, worin diese angewiesen werden,
der Unfallbekämpfung durch rechtzeitiges Sanden alle Auf-
merksamkeit zu schenken.
Die Ausgaben des Kantons Schwyz im Strassenwesen für
ordentlichen und ausserordentlichen Unterhalt sowie Stras-
senbau (samt Verzinsung und Verwaltungskosten) beliefen
sich
in den Jahren 1935-1948 auf mehr als 12 Millionen
Franken. Hievon entfiel gut die Hälfte auf den Strassen-
ausbau, der Rest auf Unterhalt. Die Aufwendungen für
Sanden und Schneebruch allein betrugen während des
erwähnten Zeitraumes rund Fr. 424,000, wovon auf
den II. Strassenkreis, zu dem die Unfallstelle gehört,
Fr. 327,000.-entfielen. Im November 1948 wurden im
II. Kreis für Schneebruch und Sanden rund Fr. 200.-aus-
gegeben, im Dezember dagegen rund Fr. 5700.-. Im
II. Kreis beschäftigt der Kanton bei einem Strassennetz
von 68,6 km 18 Mann Strassenpersonal, so dass ein Mann
im Durchschnitt 3,8 km Strasse zu betreuen hat (regie-
rungsrätliehe Rechenschaftsberichte 1947 und 1948, S. 138
bzw. 59). Ausserdem hat der Kanton Schwyz Abkommen
getroffen mit Lastwagen-und Kiesgrubenbesitzern, welche
bei allgemeiner Vereisung auf Aufgebot durch die Strassen-
wärter hin mit der Sandstreumaschine sanden, wäl).rend
bei bloss örtlicher Vereisung das Sanden durch die Strassen-
wärter von Hand geschieht (Zeugenaussagen Stählin, Last-
wagenbesitzer, Minder, Kiesgrubenbesitzer, Strassenwärter
Schnyder und Stranseninspektor Leuzinger).
Durch die geschilderte Regelung und mit den erwähnten
Ausgaben kommt der beklagte Kanton, allgemein gespro-
chen seinen Pflichten hinsichtlich des Strassenunterhalts
unzneifelhaft nach. Namentlich erscheinen auch die im
Rahmen des gesamten Unterhalts und der Vorsorge erlas-
I
Obligationenrooht. N0 29.
senen Anordnungen über das Sanden zweckmässig und
vernünftig. Es erübrigt sich daher eine Untersuchung der
Frage, welches Mindestmass an derartigen Anordnungen
dem Gemeinwesen zugemutet werden darf.
29. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 25. März
1952 i. S. Assoeiaziun de produeents de Iatgiras Muster gegen
Bigliel.
Art. 916 OR.
Grundsätzliches zur Entlastung der Verwaltung im Genossen-
schaftsrecht ; Bedeutung der Rechnungsabnahme ohne aus-
drückliche Entlastungserklärung ; Tragweite eines Entlastungs-
beschlusses.
Art. 916 00.
Principes relatifs a 130 decharge de l'administration dans les societes
cooperatives ; porMe de l'acceptation des comptes, sans decrn-
ration formelle de decharge; etendue d'une decision de decharge.
Art. 91600.
Princlpi sul discarico all'amministrazione neUe societs, coope-
rative; significato deU'approvazione dei conti senza dichia-
razione formale di scarico ; portata d'nna decisione di discarico.
Die Entlastung der Verwaltung richtet sich im Genos-
senschaftsrecht, abgesehen
von ihm eigenen Besonderhei-
ten, nach den nämlichen Grundsätzen wie im Aktienrecht.
Vorliegend ist die Decharge nicht ausdrücklich erteilt
worden. Sie sei aber, findet das Kantonsgericht mit Hin-
weis auf Literatur und Rechtsprechung, bei vorbehaltloser
Genehmigung
der Jahresrechnung im Zweifel zu vermuten.
Indessen wurde mit dem zitierten BGE. 34 11 502 eine
solche allgemeingültige
Vermutung nicht aufgestellt. Viel-
mehr war dort die Entlastung erklärt (vgl. a.a.O. S. 500)
und streitig gewesen, ob damit eine reglementswidrige
Kreditbewilligung
genehmigt worden sei. Dagegen sagt
BGE 14 S. 704, dass in der Regel )) die vorbehaltlose Ge-
nehmigung von Geschäftsbericht und Rechnung durch die
Generalversammlung die Genehmigung
der Geschäfts-
führung der Verwaltungsorgane einschliesse, jedoch mit
der wesentlichen Einschränkung: insoweit als dieselbe
156 Obligationenreoht. N° 29.
aus den der Generalversammlung gemachten Vorlagen
ersichtlich ist .
Rechnungsabnahme und Entlastung sind, ungeachtet
ihres inneren Zusammenhanges, zwei verschiedene Dinge.
Die Genehmigung von Jahresrechnung und Bilanz hindert
nicht eine Verweigerung der Entlastung, den Aufschub des
Beschlusses
darüber oder den Vorbehalt von Schaden-
ersatzansprüchen. Der Entlastungsbeschluss ist (einsei-
tiges)
Rechtsgeschäft, als solches der Beschränkung, der
Bedingung und allgemein der Auslegung fähig. Eine Frage
der Auslegung ist es auch, ob ein Beschluss über Rech-
nungsabnahme zugleich die Entlastung mit sich bringe
(vgl. z. B. P ARISIUS-CRÜGER, Genossenschaftsgesetz, 12.
Aufl.,
zu 48 Anm. 5). Dabei ist zu bedenken, dass der
Rechnungsgenehmigung in der Genossenschaft eine weniger
gewichtige
Bedeutung zukommen muss als in der kapita-
listisch aufgezogenen Aktiengesellschaft; das schon mit
Rücksicht auf die oft geringe geschäftliche Erfahrung der
Mitglieder namentlich kleiner Genossenschaften, die nur
auf Selbsthilfe ausgehen und keinen Gewinn suchen.
Ist ein Entlastungsbeschluss -ausdrücklich oder in
Form der Rechnungsgenehmigung -gefasst, so unterliegt
er im Genossenschafts-wie im Aktienrecht nicht bloss der
Anfechtung wegen Irrtums (BGE 65 II 14 H.) und wegen
absichtlicher
Täuschung, sondern er trägt überhaupt nicht
weiter, als der Generalversammlung ersichtlich war. Die
Dechargeerteilung deckt die aus den unterbreiteten Vor-
lagen erkennbare Geschäftsführung der Verwaltungsorgane,
nicht Geschehnisse, welche der Generalversammlung nicht
zur Kenntnis gebracht sind. In derartigen Belangen bleiben
Verantwortlichkeit und Schadenersatzansprüche gemäss
Art. 916 OR trotz gewährter Entlastung bestehen (vgl.
BGE 14 S. 704, 65 II 10 und 12; ferner für das deutsche
Recht die bei P ARISIUS-CRüGER a.a.O. in Anm. 8 zu 34
angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichtes, sowie
MEYER, Genossenschaftsgesetz, Bd. 11 der Beck'schen
Kurz-Kommentare, zu 34 N. 5).
ObHgationenreoht. No 30.
- Auszug aus dem Urteil d I Z' .
:1952 i. S. Rosengarten gege:
r
S'A l,:abvteilnn vom 29. ,Januar
es errenes de SeaiImont.
Art. 1043 Abs. 1 OR.
Der ausseroolb des Wechs ls .
wechselmässigen W' k e venembarte Protesterlass hat keine
Abrede zwischen de :D:' 1st aber gültig als vertragliche
Art. 83 Aba. 2 8chKG elen.
Identität der Forde voraus
Anspruch im A berkennungsp gesetzt, darf der Gläubiger seinen
eine andere Schuldurkunde r :ss ander begrünnen und auf
Rechtsöffnungsverfahren. s u zen als Im Betrelblllgs llld
Art. 1043 al. 1 00.
La clause sans protet II q' 't ' ,
d'effnt cambiaire, mais :t n
v
e lllScrlte sur le itre n'a pas
partles. a a e comme conventlon entre las
Art. 83 al, 3 LP.
A condition qu'il s'agisse de la m'
dans le proces en liberation de c : le creancner peut,
ment et se fonder sur un a t t't' J;f 1 r son drOlt autre-
procooure de poursuite et d :a. l:ee.e creance que dans la
Art. 1043 cp. 1 00.
La clausola senza protesto ch ".
produce effetto cambiario ma nOrde Iscrltta sul titol0 non
le parti. ,e va I a come convenzione tra
Art. 83, cp. 3 LEF.
Purche si tratti delIo st d"
nelIa causa di d' o cre Ito, 11 creditore pub giustificare
lSconoscmlento di debito il dir" ,
modo e fondarsi su un titolo di credi ' . suo IttO m tro-
cato nelIa procedura di asecuzione dt? c;liverso da, quelI vo-
e 1 rIgetto deli 0ppOSlZlOne.
19!: e Zeit on Ende September bis Ende Dezember
R le erte die S.A. des Verreries de Scailmont der
b;;enfarten A.G. ?Ias,:a n inI Gesamtbetrage von
" ,354,433.95. DIe hIefur ausgestellten Rechnun en
bllebe,n vorerst unbeglichen. Erst am 29. April 1949 stente
der e. Rosengarten A.G. beherrschende A. Rosengarten
persllönliCh dreI Anweisungen auf die Schweizerische Bank-
gese schaft in Zürich aus, über Fr. 44000 ml't r .....c II
am 31 M . 19 ,. ve.na
. aI 49, Fr. 44,000.-mit Verfall am 30 J .
1949 u d Fr 45 . um
n. . ,000.-mit Verfall am 31. Juli 1949. Sie
rdnn dessen von der Bank nicht eingelöst. Die Gläu-
blgerm hess die
erste und die zweI'te An'
h' weisung .1orm-
gerec t protestIeren, nicht aber die dritte. Am 29. Juni