20, Urtheil vom 17. März 1882 in Sachen
Kiesow gegen Visino.
A. Durch Urtheil vom 27. Januar 1882 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die vom Ap
pellanten im Januar 1881 beim eidgenössischen Amte für
Fabrik und Handelsmarken in Bern hinterlegte Marke eine
unerlaubte Nachahmung der appellatischen Fabrikmarke und
ist der Appellat berechtigt, die Löschung jener Marke zu ver
langen, erkannt: 1. Sei die Rechtsfrage bejahend entschie
den. 2. Sei die von der ersten Instanz unterm 21. Oktober
1881 gegenüber dem Appellanten vorgenommene Ueberbindung
eines Gerichtsgeldes von 10 Fr. aufgehoben. 3. Zahle Ap
pellant ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. sowie
die Kosten der Urtheilsexpedition mit 5 Fr. 40 Cts. und habe
er den Appellaten an Appellationskosten mit 40 Fr. zu ent
schädigen. 4. Mittheilung des Urtheils an die Parteien.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und Appellant,
Apotheker A. Visino in Romanshorn, die Weiterziehung an das
Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertre
ter desselben die Anträge: 1. Es sei unter Kostenverfällung des
Klägers dessen aufgestellte Rechtsfrage verneinend zu entscheiden,
eventuell 2. es sei vom Gerichte genau festzustellen, welche
Partien der rekurrentischen Marke als unzulässig zu betrachten
seien. Er legt dabei 1. als Beweismittel dafür, daß das klä
gerische Produkt in der Pharmakopoe als Kiesowsche Lebens
essenz bezeichnet werde und seiner Zusammensetzung nach den
Fachleuten bekannt sei, ein Handbuch der Pharmazeutik, 2. als
Beweismittel dafür, daß Rekurrent zur Führung des auf seiner
Marke befindlichen Wappens berechtigt, beziehungsweise dieses
Wappen dessen Familienwappen sei, einen Familienstempel so
wie zwei andere Wappenzeichen; 3. als Beweismittel dafür,
daß Rekurrent die Vornamen Anton Georg führe und daher
berechtigt sei, sich die Bezeichnung A. G. Visino beizulegen,
einen Taufschein und ein Militärattest vor.
Der Vertreter der Klägerin und Rekursbeklagten trägt auf
Abweisung der Rekursanträge des Beklagten und Bestätigung
des angefochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädigungs
folge an, und bemerkt im Fernern, daß, sofern das Gericht auf
den eventuellen Rekursantrag des Beklagten sollte eintreten wol
len, er verlangen würde, daß dem Beklagten aufgegeben werde,
die Firmabezeichnung I. G. Kiesow, Maxplatz 37 in Augs
burg, sowie die Bezeichnung seines Produktes als Augsburger
Lebensessenz aus seiner Marke zu beseitigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten:
Im Januar 1881 wurde vom eidgenössischen Amte für Fa
brik und Handelsmarken eine vom Rekurrenten als Fabrikmarke
für die von ihm verfertigte Augsburger Lebensessenz ange
meldete Etiquette in das eidgenössische Markenregister eingetra
gen, welche ein Wappen sowie darunter die Worte Augsburger
Lebensessenz nach der Methode von I. G. Kiesow, Maxplatz 37
in Augsburg. Verfertigt von A. G. Visino in Romanshorn
enthält. Diese Worte sind derart gruppirt, daß die Worte J.
G. Kiesow den augenfälligen Mittelpunkt der Etiquette bilden,
während der darüber stehende Beisatz nach der Methode von,
welcher in kleinen Buchstaben ausgeführt ist, sowie die darunter
befindliche Angabe verfertigt von A. G. Visino in Romans
horn mehr zurücktreten. Die klägerische Firma verlangte laut
Weisung des Friedensrichteramtes in Romanshorn datirt den
- Juli 1881, es sei zu erklären, daß diese Marke eine uner
laubte Nachahmung ihrer Fabrikmarke enthalte und daß sie be
rechtigt sei, deren Löschung zu verlangen; in Begründung dieses
Klageantrages macht sie unter Anderm geltend, daß sie für ihre
Marke den Markenschutz sowohl in Deutschland als auch in
der Schweiz durch vorschriftsgemäße Hinterlegung erworben
habe.
- Fragt sich in erster Linie, ob das Bundesgericht zu Be
urtheilung der Beschwerde überhaupt kompetent sei, so ist zwei
fellos, daß in casu das Bundesgesetz betreffend den Schutz der
Fabrik und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879 der Ent
scheidung zu Grunde zu legen ist, wie denn auch das angefoch
tene Urtheil auf dessen Anwendung beruht, und die Kompetenz
des Bundesgerichtes ist daher, nach Art. 29 Abs. 1 des Bun
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege unzwei
felhaft begründet, sofern der Streitwerth den Betrag von we
nigstens 3000 Fr. erreicht oder der Streitgegenstand seiner Na
tur nach einer Schätzung nicht unterliegt. Nun kann zwar nicht
gesagt werden, daß im vorliegenden Falle eine Schätzung nach
der Natur des Streitgegenstandes ausgeschlossen sei, denn letz
terer gehört zweifellos dem Vermögensrechte an und läßt daher
seiner Natur nach eine, wenn auch nur annähernde, Abschätzung
in Geld zu; dagegen muß allerdings, da die Kompetenz des
Bundesgerichtes von keiner Partei in Widerspruch gesetzt wor
den ist und auch die Akten keinen Anhaltspunkt für eine ge
ringere Werthung des Streitobjektes ergeben, angenommen wer
den, die Parteien gehen in thatsächlicher Beziehung darüber
einig, daß der Streitwerth den Betrag von 3000 Fr. erreiche
und es ist daher die Kompetenz des Gerichtes als hergestellt zu
betrachten.
- Bei Beurtheilung der Beschwerde hat aber das Bundes
gericht gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege seinem Urtheile den von den kantonalen
Gerichten festgesetzten Thatbestand zu Grunde zu legen und es
können daher die vom Rekurrenten bei der heutigen Verhand
lung produzirten neuen Beweismittel vom Bundesgerichte nicht
in Berücksichtigung gezogen werden.
- In der Sache selbst sodann ist zu bemerken: Die Klage
qualifizirt sich als eine Feststellungsklage, welche lediglich darauf
gerichtet ist, gerichtlich festzustellen, daß die Klägerin berechtigt sei,
die Löschung der für den Beklagten ins eidgenössische Marken
register eingetragenen Marke zu verlangen, weil dieselbe einen
Eingriff in ihr (der Klägerin) Markenrecht involvire, während
damit eine Schadensersatzklage nicht verbunden wird. Obschon
nun das Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik und
Handelsmarken die Statthaftigkeit einer solchen Feststellungs
klage nicht ausdrücklich ausspricht, so ist doch an deren Statt
haftigkeit nicht zu zweifeln. Denn das citirte Bundesgesetz
gewährt, wie aus Art. 18, 20 und 23 desselben unzwei
deuti
hervorgeht, dem berechtigten Inhaber eines eingetra
genen Waarenzeichens wegen Nachmachung oder Nachahmung
seiner Marke eine civilrechtliche Schadensklage mit der Wir
kung, daß auf Grund des rechtskräftig gewordenen Urtheils vom
Berechtigten die Löschung eines widerrechtlich eingetragenen
Zeichens verlangt werden kann und es ist nun nicht einzusehen,
warum der Berechtigte seinen Klageantrag nicht blos auf Fest
stellung seiner letztern Berechtigung sollte beschränken können
denn er hat an dieser Feststellung zweifellos ein rechtliches In
teresse und es ist demnach eine daherige Präjudizialklage nach
allgemeinen Grundsätzen als statthaft zu erachten (vergleiche 11
und 13 des deutschen Reichsgesetzes über Markenschutz); es ist
denn auch in concreto die Statthaftigkeit der Klage vom Be
klagten und Rekurrenten in der bundesgerichtlichen Instanz nicht
mehr bestritten worden.
5. Fragt sich demnach, ob das für den Beklagten und Re
rrenten eingetragene Waarenzeichen eine unerlaubte Nachma
chung oder Nachahmung des klägerischen Waarenzeichens ent
halte, so ist zunächst mit Rücksicht auf Art. 12 leg. cit. voll
ständig klar, daß diese Frage vom Gerichte selbständig zu prü
fen und zu entscheiden ist und daß darauf, daß die rekurrentische
Marke vom eidgenössischen Amte für Fabrik und Handelsmar
ken ohne Beanstandung eingetragen wurde, nichts ankommen kann,
so daß letzterer Umstand nicht einmal, wie Rekurrent im heu
tigen Vortrage behauptet hat, eine Vermuthung für die Zuläs
sigkeit des rekurrentischen Waarenzeichens zu begründen vermag.
Ebenso ist aber klar, daß bei Beurtheilung der Beschwerde ledig
lich in Frage kommen kann, ob das rekurrentische Waarenzeichen
eine unzulässige Nachmachung oder Nachahmung der klägerischen
Geschäftsfirma oder eines neben dieselbe oder an deren Stelle
gesetzten, zur Unterscheidung des klägerischen Produktes dienen
den und in Folge gehöriger Eintragung in der Schweiz geschütz
ten, sei es aus einer Zeichnung allein oder aus einer Zeichnung
und Buchstaben, Zahlen oder Worten zusammengesetzten Waaren
zeichens enthalte, während darauf ob Rekurrent die vom Kläger
für sein Produkt verwendete Etiquette und Verpackung nach
Farbe und Gestaltung, die dem klägerischen Produkte vom Klä
ger beigelegte Bezeichnung oder die demselben beim Verkaufe
beigelegte Gebrauchsanweisung u. dgl. nachgebildet habe, ein
entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden kann. Denn nach
Art. 2 und 4 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der
Fabrik und Handelsmarken werden, in wesentlicher Ueberein
stimmung mit den Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes,
als Fabrik und Handelsmarken lediglich die Geschäftsfirma und
die an deren Stelle oder neben dieselbe gesetzten, zur Unter
scheidung der Produkte oder Waaren eines Produzenten oder
Handeltreibenden dienenden, aus einer Zeichnung allein oder aus
einer Zeichnung und Buchstaben, Zahlen oder Worten bestehenden,
Waarenzeichen betrachtet und geschützt, während dagegen das
Bundesgesetz einen selbständigen Schutz der Etiquette, einer be
sondern Art der Verpackung oder einer originellen Waarenbe
zeichnung u. dgl., wie ihn ausländische Gesetze, insbesondere
das französische Recht, allerdings gewähren, nicht kennt.
6. Geht man nun hievon aus, so ergibt sich, daß zwar das
angefochtene Urtheil, welches wesentlich darauf abstellt, daß Re
kurrent Etiquette, Verpackung, Gebrauchsanweisung und Bezeich
nung des klägerischen Produktes nachgebildet habe, auf einer
unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruht, daß aber die in der
selben gegebene Entscheidung aus andern Gründen aufrecht er
halten werden muß. Denn: Es kann zwar von einer Nach
machung oder Nachahmung des klägerischen sigürlichen Waaren
zeichens durch den Rekurrenten schon deßhalb nicht gesprochen
werden, weil Kläger nach den vorliegenden Akten zwar wohl
die von ihm für sein Produkt verwendeten Etiquetten u. s. w.
vorgelegt, dagegen in keiner Weise dargethan hat, für welches
figürliche Waarenzeichen er durch Hinterlegung in Deutschland
und in der Schweiz den Markenschutz erworben habe; dagegen
ist nicht bestritten, daß Kläger für seine Firma sowohl in Deutsch
land als in der Schweiz beziehungsweise im Kanton Thurgau
den gesetzlichen Schutz genieße und nun enthält das für den
Beklagten eingetragene Waarenzeichen allerdings eine unbefugte
Verwendung der klägerischen Geschäftsfirma als Waarenzeichen;
denn die klägerische Firmabezeichnung ist in das Waarenzeichen
des Beklagten, lediglich mit nicht in die Augen fallenden Zu
sätzen, in einer Weise aufgenommen, welche offensichtlich auf
Täuschung des Publikums über die Herkunft der Waare berech
net und eine solche Täuschung hervorzurufen geeignet ist, Hie
rin aber muß eine Verletzung des Rechtes des Klägers auf den
ausschließlichen Gebrauch seiner Firma als Waarenbezeichnung
allerdings erblickt werden.
7. Auf den erst im heutigen Vortrage gestellten eventuellen
Antrag des Rekurrenten ist, da es sich im gegenwärtigen Pro
zesse nur um die Zulässigkeit des gegenwärtig für den Beklagten
eingetragenen Waarenzeichens in seiner Gesammtheit handeln
kann, nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom
27. Januar 1882 ist in allen Theilen bestätigt.