II. Civilstand und Ehe. Etat civil et mariage.
77. Urtheil vom 9. September 1882 in Sachen
Eheleute Gamper.
A. Durch Urtheil vom 30. Juni 1882 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Ehe der
Litiganten gerichtlich aufzulösen? erkannt:
- Sei die Rechtsfrage bejahend entschieden;
- Seien die œconomica ad separatum verwiesen und sei
behufs Festsetzung der an die Appellatin zu leistenden Entschä
digung eine gerichtliche Vermögensinventur angeordnet;
- Seien die vorhandenen zwei Kinder der Mutter definitiv
zugesprochen und zwar gegen eine jährliche Alimentation von
Seiten des Appellanten von 120 Fr. für jedes Kind zahlbar
in vierteljährlichen Raten vom 1. April 1882 an bis zum zu
rückgelegten vierzehnten Altersjahre des Kindes;
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil erklärte der Beklagte, Widerkläger
und Appellant die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem
er folgende Anträge stellte:
Es sei die Ehe definitiv zu trennen, das hauptsächliche
Verschulden jedoch der Ehefrau und jedenfalls nicht dem Ehe
manne zuzuschreiben;
- Es seien die vorhandenen Kinder nach zurückgelegtem
fünften Altersjahre dem Vater zur Erziehung zu überlassen;
- Der Ehefrau sei keinerlei Entschädigung zuzusprechen;
- Die eigentlichen bisherigen Prozeßkosten seien dem ge
meinsamen ehelichen Vermögen zu entnehmen und die Prozeß
entschädigungen wettzuschlagen, unter Kosten und Entschädi
gungsfolge für das bundesgerichtliche Verfahren.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Re
kurrenten die gestellten Anträge in dem Sinne aufrecht, daß er
beantragt, es sei die Scheidung nicht wegen ausschließlichen
oder überwiegenden Verschuldens des Ehemannes auszusprechen,
sondern lediglich auf das gemeinsame Begehren beider Ehe
leute im Sinne des Art. 45 des Bundesgesetzes über Civil
stand und Ehe zu begründen und demgemäß die zweitinstanz
liche Entscheidung über die Nebenfolgen der Ehescheidung, ins
besondere über die Entschädigungspflicht des Ehemannes und
über den Kostenpunkt abzuändern, unter Kosten und Entschädi
gungsfolge; zur Begründung führt er aus, daß durch die zweite
Instanz gar keine Thatsachen festgestellt worden seien, aus wel
chen ein ausschließliches oder überwiegendes Verschulden des
Ehemannes an der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses sich
ergäbe. Dagegen beantragt der Vertreter der Rekursbeklagten:
- Es sei auf Beurtheilung der Appellation der Gegenpartei
mangels Kompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten,
eventuell
- Es sei die Weiterziehung der Gegenpartei als unbegründet
abzuweisen, weiter eventuell für den Fall, daß das Gericht das
ausschließliche oder wenigstens weit überwiegende Verschulden
des Ehemannes an der Scheidung durch die vorliegenden Akten
nicht als erwiesen betrachten sollte, werde auf Anordnung einer
Aktenvervollständigung durch Abnahme der von der Ehefrau
schon vor der ersten Instanz für ihr durch den Ehemann zuge
fügte fortwährende tiefe Ehrenkränkungen angebotenen Beweise
angetragen.
Zur Begründung dieser Anträge wird im Wesentlichen geltend
gemacht: Der Scheidungsausspruch selbst sei nicht angefochten;
es handle sich also nur noch um die Regulirung der Neben
folgen der Ehescheidung. Diese aber seien nicht nach eidgenössi
schem sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen und es
seien demnach die daherigen Entscheidungen der zweiten Instanz
der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Daß die
Entscheidung über die Entschädigungspflicht des Ehemannes
von der Lösung der Frage des Verschuldens der Ehescheidung
abhange, vermöge hieran nichts zu ändern und die Kompetenz
des Bundesgerichtes nicht zu begründen; denn die Entschädi
gungspflicht beruhe doch jedenfalls nicht auf eidgenössischem
sondern auf kantonalem Recht. Auch wäre, da nach thurgaui
schem Rechte die dem unschuldigen Ehegatten zuzusprechende
Entschädigung einen Viertheil des Vermögens des Schuldigen
nicht übersteigen dürfe, das Vermögen der Litiganten aber sich
nur auf einige Tausend Franken belaufe, im vorliegenden Falle
in Betreff der Entschädigungsfrage der Streitwerth von 3000 Fr.,
welcher Voraussetzung der bundesgerichtlichen Kompetenz
nicht erreicht. Unter allen Umständen sei die Entscheidung der
zweiten Instanz über die Zutheilung der Kinder der Nachprü
fung des Bundesgerichtes entzogen; denn diese Entscheidung
beruhe nicht auf der Lösung der Frage des Verschuldens, son
dern auf anderweitigen Momenten. Uebrigens sei die Weiter
ziehung des Rekurrenten auch materiell vollständig unbegründet,
da die Ehe der Litiganten zweifellos eine tief zerrüttete und
diese Zerrüttung, wie die vorliegenden Akten ergeben und even
tuell die von der Rekursbeklagten weiter angebotenen Beweise
ergeben werden, durch den Ehemann ausschließlich oder doch in
weit überwiegendem Maße verschuldet sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Hauptfrage der Ehescheidung selbst ist, da der Schei
dungsausspruch des Vorderrichters an sich von keiner Partei
angefochten wird, vom Bundesgerichte nicht mehr zu prüfen
streitig ist dagegen zwischen den Parteien die Frage der Ver
schuldung der Ehescheidung und die Regulirung der Folgen der
selben mit Bezug auf die Entschädigungspflicht des Ehemannes
und die Zutheilung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder.
- Wie nun das Bundesgericht bereits in einer Mehrzahl
von Entscheidungen, auf welche rücksichtlich der Begründung
hier einfach verwiesen werden darf, ausgeführt hat (siehe Ent
scheidung in Sachen Geigy, Amtliche Sammlung II, S. 502 u. ff.;
in Sachen Schwarz, Amtliche Sammlung IV, S. 438 u. ff.;
in Sachen Hunziker, Amtliche Sammlung IV, S. 150 u. ff.;
in Sachen Vonäsch vom 25. September 1880; in Sachen
Engel, Amtliche Sammlung VII, S. 378 u. ff.), können aller
dings diejenigen Bestimmungen eines kantonalen Scheidungs
urtheils, welche sich auf die in Art. 49, Lemma 1 des Bundes
gesetzes über Civilstand und Ehe genannten, nach kantonalem
Rechte zu beurtheilenden Folgen der Ehescheidung beziehen, nicht
selbständig an das Bundesgericht gezogen werden; dagegen ist
das Bundesgericht zu Abänderung eines kantonalen Scheidungs
urtheils bezüglich dieser Punkte dann befugt, wenn entweder
das kantonale Scheidungsurtheil mit Bezug auf den Scheidungs
ausspruch selbst der Abänderung unterliegt, so daß eine neue
Beurtheilung der Nebenpunkte nothwendig wird, oder aber wenn
eine sachbezügliche Entscheidung des kantonalen Richters auf
unrichtiger Lösung der Frage des Verschuldens der Ehescheidung
beruht. Denn letztere Frage ist nach eidgenössischem Rechte zu
beurtheilen und deren Beurtheilung durch die kantonalen Ge
richte unterliegt daher der Ueberprüfung durch das Bundes
gericht, welches demnach selbstverständlich auch befugt sein muß,
ein kantonales Urtheil über Nebenfolgen der Ehescheidung dann
abzuändern, wenn dasselbe auf unrichtiger Beantwortung der
Frage des Verschuldens beruht.
- Nach dem Ausgeführten ist im vorliegenden Falle das
Urtheil des Vorderrichters in soweit der Kognition des Bundes
gerichtes entzogen, als es sich auf die Zutheilung der aus der
Ehe hervorgegangenen Kinder bezieht. Denn die sachbezügliche
Entscheidung beruht, wie sowohl die von den Vorinstanzen an
genommenen Entscheidungsgründe als auch die einschlägigen
kantonalgesetzlichen Bestimmungen ( . 149 u. ff. des thurgaui
schen privatrechtlichen Gesetzbuches) ergeben, keineswegs auf der
Löfung der Frage des Verschuldens, sondern vielmehr ausschließ
lich auf der Erwägung, daß die Zutheilung der Kinder an die
Mutter im Interesse einer guten Erziehung und Pflege dersel
ben liege. Dagegen ist das Bundesgericht insoweit kompetent,
als es sich um die Frage handelt, ob der Ehemann als der
ausschließlich oder überwiegend schuldige Theil zu erklären und
als solcher zu einer Entschädigung an die Ehefrau verpflichtet
sei. Wenn hiegegen von dem Rekursbeklagten im heutigen Vor
trage eingewendet worden ist, daß in concreto der Entschädi
gungsbetrag keinenfalls die Summe von 3000 Fr. erreichen
könne und daher die Kompetenz des Bundesgerichtes gemäß
Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege wegen Mangel des Streitwerthes nicht hergestellt
sei, so ist darauf zu erwidern, daß es sich vorliegend in der
Hauptsache überall nicht um eine dem Vermögensrechte, sondern
um eine dem Eherechte angehörige Streitigkeit handelt, bei
welcher blos akzessorisch als Folge der Ehetrennung und des
Verschuldens derselben auch ökonomische Punkte in Betracht
kommen, und daß daher nach Art. 29 leg. cit. sowie nach
Art. 43 und 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
die Kompetenz des Bundesgerichtes ohne alle Rücksicht auf einen
Streitwerth begründet ist, welcher ja rücksichtlich der Hauptsache,
das heißt der Frage der Ehescheidung und des Verschuldens
derselben, der Natur der Sache nach ausgeschlossen sein muß.
4. Ist also das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be
schwerde in der angegebenen Richtung kompetent, so kann da
gegen heute auf eine materielle Entscheidung der Sache nicht
eingetreten werden, sondern es muß dieselbe vielmehr an den
Vorderrichter zu Vervollständigung seines Urtheils und der Akten
zurückgewiesen werden. Denn:
a. Der Vorderrichter hat, wie sich aus den Entscheidungs
gründen seines Urtheils ergibt, prinzipiell angenommen, daß
dem Ehemanne die Hauptschuld an der Scheidung zur Last falle
und daß derselbe daher zu einer Entschädigung an die Rekurs
beklagte verpflichtet sei; dagegen hat er das Quantitativ dieser
Entschädigung nicht fixirt, sondern vielmehr dessen Festsetzung
in ein besonderes Verfahren verwiesen. Dieses Vorgehen ver
stößt nun aber offenbar gegen Art. 49 Absatz 2 des Bundes
gesetzes über Civilstand und Ehe, wonach über die persönlichen
und ökonomischen Folgen der Ehescheidung u. s. w., insbeson
dere über die dem unschuldigen Ehegatten gebührende Entschä
digung, zu gleicher Zeit wie über die Scheidungsklage selbst
entschieden werden soll. Mit diesem gesetzlichen Grundsatze ist
es gewiß unvereinbar, daß in dem Ehescheidungsurtheile ein
Ehegatte nur prinzipiell zur Entschädigung verpflichtet, die quan
titative Festsetzung derselben dagegen einem spätern Verfahren
vorbehalten werde, vielmehr muß in dem Ehescheidungsurtheile
selbst die Entschädigung auch in quantitativer Beziehung fest
gestellt werden, zumal da überhaupt vor Festsetzung des Quan
titativs der Entschädigung die Frage des Verschuldens der Ehe
scheidung nicht als abschließlich und definitiv erledigt gelten
kann. Denn das Ausmaß der Entschädigung steht, da ja deren
Höhe in erster Linie mit von dem Maße des Verschuldens des
entschädigungspflichtigen Ehegatten abhängt ( 145 des thur
gauischen bürgerlichen Gesetzbuches), in untrennbarem innern
Zusammenhange mit der prinzipiellen Frage der Verschuldung,
bezw. es gelangt erst durch die Entscheidung über die Höhe der
Entschädigung die richterliche Anschauung über die Frage des
Verschuldens speziell über den Grad desselben zu ihrem maß
gebenden und endgültigen Ausdrucke. Da demnach das Urtheil
des Vorderrichters über die Frage des Verschuldens, deren Be
urtheilung unzweifelhaft einen nothwendigen Bestandtheil des
Scheidungsprozesses bildet, ein unvollständiges ist, so ist das
Bundesgericht, dem als Oberinstanz die Nachprüfung der sach
bezüglichen Entscheidung des kantonalen Gerichtes zusteht, un
zweifelhaft berechtigt und verpflichtet, die Vervollständigung die
ses Urtheils zu verlangen und kann es auf eine materielle
Entscheidung der Sache nicht eintreten, bevor durch den Vorder
richter die Frage des Verschuldens in ihrem vollen Umfange,
das heißt auch rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung,
beurtheilt ist.
b. Im Weitern aber erscheint auch eine Vervollständigung
der Akten (Art. 30, Absatz 4 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege) als geboten. Denn: Die
von der Rekursbeklagten (in dem Präsidialverhör vom 9. Mai
1882) aufgestellten thatsächlichen Behauptungen über lieblose
Behandlung und fortgesetzte Ehrenkränkungen durch den Rekur
renten, wofür sie wenigstens in letzterer Richtung Beweis durch
Zeugen angeboten hatte, sind vom Rekurrenten, wie sich ins
besondere aus dem Urtheile der ersten Instanz ergibt, bestritten
worden; eine Beweisaufnahme darüber hat nicht stattgefunden,
ebensowenig als über die vom Rekurrenten in seiner der ersten
Instanz eingereichten schriftlichen Eingabe zu Lasten der Rekurs
beklagten aufgestellten, von Beweisanträgen allerdings nicht
unterstützten, Behauptungen. Nun wird in dem Urtheile des Vor
derrichters die Annahme, daß den Rekurrenten die Hauptschuld
an dem ehelichen Zerwürfnisse treffe, auf keine ausdrückliche
Feststellung bestimmter einzelner Thatsachen begründet, sondern
es wird blos im Allgemeinen auf die Unverträglichkeit seines
Charakters und den Umstand, daß er seine Verhältnisse
nicht von denjenigen seines Bruders habe absondern wollen,
hingewiesen, während weder aus dem Inhalte des Urtheils
selbst noch aus dessen Vergleichung mit dem außerordentlich
lückenhaften Aktenmaterial irgend zu erkennen ist, aus welchen
thatsächlichen Vorgängen der Vorderrichter den erwähnten Schluß
gezogen hat, bezw. welche Thatsachen er allfällig als durch den
gesammten Inhalt der Verhandlungen festgestellt seinem Urtheile
zu Grunde gelegt haben mag. Bei dieser Sachlage muß offen
bar, da die Entscheidung des Vorderrichters über die Frage des
Verschuldens der Scheidung nicht als hinlänglich begründet er
scheint, vielmehr von einem durch den Vorrichter festgestellten
Thatbestand, auf Grund dessen die obere Instanz die Rechts
frage des Verschuldens beurtheilen könnte, kaum gesprochen wer
den kann, dem heutigen Aktenvervollständigungsbegehren der
Rekursbeklagten stattgegeben werden und muß demnach der von
der Rekursbeklagten schon vor der ersten Instanz angebotene
Beweis über wiederholte Ehrenkränkungen, welche sich der Re
urrent ihr gegenüber habe zu Schulden kommen lassen, abge
nommen werden. Dabei ist selbstverständlich dem Rekurrenten
Gelegenheit zum Gegenbeweise, insbesondere auch bezüglich all
fälliger die ihm zur Last gelegten Aeußerungen veranlaßender
oder entschuldigender Momente zu geben. Gleichzeitig ist, da
dieses Aktenstück offenbar einen Bestandtheil der Prozeßakten
zu bilden hat, das früher zwischen den Litiganten ergangene
gerichtliche Urtheil vom 13. Oktober 1881, über dessen Inhalt
die Angabe des Vorderrichters, daß durch dasselbe die Litiganten
temporär geschieden worden seien, derjenigen der ersten Instanz,
daß im Gegentheil dieses Urtheil die Litiganten zusammenge
wiesen habe, völlig widerspricht, von Amteswegen zu den Akten
einzufordern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Es wird heute auf eine Beurtheilung der Beschwerde nicht
eingetreten, sondern die Sache an das Obergericht des Kantons
Thurgau zurückgewiesen, mit dem Auftrage:
a. Seine Entscheidung vom 30. Juni 1882 dadurch zu ver
vollständigen, daß es, nach durchgeführtem sachbezüglichem Be
weisverfahren, die Entschädigungsforderung der Rekursbeklagten
auch in quantitativer Beziehung beurtheilt.
b. Den von der Rekursbeklagten angebotenen Zeugenbeweis
über ehrenkränkende Aeußerungen, welche der Rekurrent ihr
gegenüber gethan habe (siehe Präsidialverhör vom 9. Mai 1882
a. E.) abzunehmen, wobei dem Rekurrenten Gelegenheit zum
Gegenbeweise zu geben ist.
c. Das zwischen den Litiganten am 13. Oktober 1881 er
gangene gerichtliche Urtheil den Prozeßakten einzuverleiben.
- Nach Durchführung der angeordneten Aktenvervollständigung
und nach Eröffnung der vom Obergerichte des Kantons Thur
gau in Ergänzung seines Urtheils vom 30. Juni 1882 zu tref
fenden Entscheidung an die Parteien, sind die Akten, sofern
nicht etwa die Parteien, wovon dem Bundesgerichte Anzeige
zu machen wäre, sich bei der vervollständigten Entscheidung
beruhigen sollten, dem Bundesgerichte zur endgültigen Beur
theilung einzusenden.