Full text
- Urtheil vom 8. Juli 1882 in Sachen
Rechsteiner gegen Kanton Appenzell J. Rh.
A. Mit Eingabe vom 7. März und 30. gleichen Monats
1882 machte I. Neff, Stickfabrikant in Sitterthal, Appenzell,
als Kurator der Konkursmasse des I. A. Rechsteiner von Has
len, Kantons Appenzell I. Rh. beim Bundesgerichte folgendes
geltend: J. A. Rechsteiner sei im Jahre 1876 von der Stan
deskommission des Kantons Appenzell J. Rh. verhalten worden,
zu Sicherstellung des Unterhaltes seiner Ehefrau zweiter Ehe
und des aus der Ehe mit derselben hervorgegangenen Kindes
sowie zu Sicherung der Ansprüche seiner Frau an sein Ver
mögen Kapitalbriefe im Betrage von 4000 Fr. zu hinterlegen.
Zu dieser Hinterlage, zu welcher er in keiner Weise verpflichtet
gewesen und die er daher anfänglich verweigert habe, sei I. A.
Rechsteiner dadurch gezwungen worden, daß ihn die Standes
kommission, vor der er auf Ladung des Landammanns habe er
scheinen müssen, am 10. Januar 1878 bis zu ihrer nächsten,
am 12. Januar stattgefundenen, Sitzung in Bürgarrest habe
versetzen lassen. Nachdem nun I. A. Rechsteiner im Jahre 1880
in Konkurs gefallen, habe die Konkursmasse von der Standes
kommission Aushingabe der fraglichen Kapitalbriefe verlangt;
dies sei aber durch Beschluß der Standeskommission vom 13.
September 1881 und 7. Januar 1882 verweigert und die
Masse mit allfälligen Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen
worden. Da nun die fragliche Hinterlage dem I. A. Rech
steiner in gesetz und verfassungswidriger Weise abgepreßt wor
den sei, insbesondere nicht etwa davon gesprochen werden könne,
daß dieselbe unter vormundschaftliche Verwaltung gestellt wor
den sei, da die Vormundschaft sich auf das ganze Vermögen
des I. A. Rechsteiner hätte erstrecken müssen und übrigens ir
gend welcher Grund zu Bevogtigung des I. A. Rechsteiner nicht
vorgelegen habe, somit die hinterlegten Kapitalbriefe noch ge
genwärtig rechtsmäßiges Eigenthum des Konkursiten Rechsteiner
seien, so beantrage dessen Konkursmasse: Das Bundesgericht
wolle die fraglichen 4000 Fr. nebst allen seit Abtretung er
wachsenen Zinseszinsen als rechtmäßiges Eigenthum Rechsteiners
seiner Konkursmasse zusprechen und die Beklagte zu Leistung
einer entsprechenden Entschädigung und zu Tragung aller recht
lichen und außerrechtlichen Kosten verfällen.
B. Auf eine sachbezügliche Anfrage des Instruktionsrichters
des Bundesgerichtes erklärte die Klagepartei, daß sie ihre Be
schwerde als Civilklage abgewandelt wissen möchte.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage bemerkt die
Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh.: Als staats
rechtlicher Rekurs wäre die Beschwerde verspätet; werde dieselbe
aber, wie die Klagepartei wolle, als Civilklage behandelt, so
sei das Bundesgericht zu deren Beurtheilung nicht kompetent.
Denn es handle sich hier nicht um eine Civilstreitigkeit gegen
einen Kanton, sondern um eine Civilstreitigkeit zwischen der
Klagepartei und ihrer eivilrechtlichen Gegenpartei, resp. deren
gesetzlichem Vormund. Die Behörde als solche gehe die streitige
Hinterlage nichts an; sie erhebe darauf ihrerseits gar keinen
Anspruch. In erster Linie werde also auf Abweisung der Klage
mangels Kompetenz angetragen. Uebrigens sei die Beschwerde
auch materiell unbegründet. Der, sich ohne bestimmten Aufent
halt außer Landes herumtreibende, J. A. Rechsteiner sei im Jahre
1877/78 im Kanton Appenzell J. Rh. unter Vogtschaft gestellt
worden und zwar aus durchaus zureichenden Gründen, nämlich
wegen Verschwendung. Er habe sich aber hartnäckig geweigert,
sich dieser Vormundschaft zu unterwerfen und der Behörde sein
Vermögen anzugeben. Als er sich schließlich dazu verstanden habe,
den Unterhalt seiner Frau und seines Kindes zweiter Ehe durch
die fragliche Hinterlage sicher zu stellen, sei die Bevormundung,
da damit dem dringendsten Bedürfnisse genügt gewesen sei, auf
diesen Theil seines Vermögens beschränkt worden; diese Bevor
mundung, zu deren Anordnung die Behörde zweifellos befugt
gewesen und welche vom Vogteirathte bestätigt worden sei, dauere
noch gegenwärtig fort. Der Konkursmasse des I. A. Rechsteiner
stehe daher ein Zugriffsrecht auf die fragliche, schon im Jahre
1878 aus dem Vermögen des I. A. Rechsteiner desinitiv aus
geschiedene, Hinterlage nicht zu. Die Versetzung des I. A. Rech
steiner in den Bürgarrest, auf welche in der Klage verwiesen
werde, sei deßhalb erfolgt, weil J. A. Rechsteiner sich fortwäh
VIII 1882
render Renitenz gegen behördliche Anordnungen schuldig gemacht
und sich überdem vor der Standeskommission, vor der er in
betrunkenem Zustande erschienen sei, ungebührlich aufgeführt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß sich in erster Linie fragen, ob das Bundesge
richt zu Beurtheilung der Klage überhaupt kompetent ist, welche
Frage, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, von Amtes
wegen geprüft werden muß
- Nun handelt es sich in concreto nach der ausdrücklichen
erklärung der Klagepartei um eine beim Bundesgerichte als
Civilgericht direkt anhängig gemachte Klage und die Entschei
dung über die Kompetenz des Gerichtes hängt daher gemäß
Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege davon ab, ob hier eine Civilstreitigkeit, in
welcher ein Kanton Partei ist, vorliegt.
- Dies ist aber unbedenklich zu verneinen. Denn es kann
ja keinem Zweifel unterliegen, daß der Kanton Appenzell I. Rh.
als Privatrechtssubjekt an den von der Klagepartei herausver
langten Kapitalbriefen keinerlei Rechte in Anspruch nimmt,
sondern daß von der Standeskommission lediglich in ihrer Ei
genschaft als Organ der staatlichen Verwaltung über dieselben
verfügt, das heißt, eine vormundschaftliche Verwaltung über die
selben im Interesse der Ehefrau und des Kindes zweiter Ehe
des I. A. Rechsteiner eingesetzt wurde. Demnach kann aber selbst
verständlich in gegenwärtiger Rechtssache nicht der Kanton Ap
penzell J. Rh. als Privatrechtssubjekt ins Recht gefaßt werden,
sondern es können mit einer Civilklage auf Herausgabe frag
licher Kapitalbriefe nur diejenigen Privatpersonen resp. deren
Vertreter belangt werden, zu deren Gunsten die vormundschaft
liche Verwaltung eingesetzt wurde, das heißt, die Ehefrau und
das Kind zweiter Ehe des Konkursiten I. A. Rechsteiner. Zu
Beurtheilung einer Civilklage gegen diese Personen ist aber
das Bundesgericht überall nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht
eingetreten.
Keywords
jurisdictioncivil actioncantonguardianshipbankruptcy estatepublic authorityprivate-law dispute