Full text
- Urtheil vom 12. Mai 1883 in Sachen Wälti.
A. Rekurrent, welcher im Dezember 1881 das Eigenthum
der in den st. gallischen Gemeinden Waldkirch und Niederbüren
gelegenen Spinnerei Sornthal erwarbwurde im Jahre 1882
von den beiden genannten Gemeinden für diese Liegenschaft mit
der Gemeindesteuer vom 1. Juli 1881 an belegt. Gegen diese
Steueranlage beschwerte er sich, weil er die Steuer erst vom
- Januar 1882 an zu schulden glaubte, beim Regierungsrathe
des Kantons St. Gallen, wurde indeß von diesem durch Ent
scheidung vom 26. Februar 1883 abgewiesen.
B. Mit Rekursschrift vom 12. März 1883 beschwert sich nun
Rekurrent beim Bundesgerichte, mit der Behauptung, da er für
das Jahr 1881 sein gesammtes Vermögen an seinem Wohnorte
in Bischofszell habe versteuern müssen, so sei er für das zweite
Semester 1881 doppelt besteuert, sofern ihm nicht etwa die Ge
meinde Bischofszell das entsprechende Steuerbetreffniß restituiren
müsse; für eine allfällige rückständige Gemeindesteuer seines Vor
besitzers könnte er dagegen seiner Ansicht nach, indeß nur gegen
über der Wohnortsgemeinde desselben, der Gemeinde Waldkirch,
und nur für das erste Semester des Gemeinderechnungsjahres
1881/1882, allerdings verantwortlich gemacht werden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau, welcher vom
Rekurrenten um Befürwortung seiner Beschwerde angegangen
worden war, bemerkt, daß er jedenfalls an dem Besteuerungs
rechte der thurgauischen Gemeinde festhalte, welches nur für das
vom Rekurrenten im Jahre 1881 im dortigen Kantone be
sessene Vermögen ausgeübt worden sei. Dagegen trägt der Re
gierungsrath des Kantons St. Gallen auf Abweisung des Re
kurses an, indem er ausführt: Es liege hier eine Doppelbesteuerung
überall nicht vor, denn Rekurrent werde im Kanton St. Gallen
nur für fein dort gelegenes Grundeigenthum besteuert und
rücksichtlich dieses Grundeigenthums erheben die thurgauischen
Behörden keinen Steueranspruch; jedenfalls stände ihnen ein
solcher nicht zu. Die Gemeindesteuer werde im Kanton St. Gallen
jeweilen erst auf Ende des Rechnungsjahres (30. Juni) um
gelegt. Rekurrent sei daher, da er am 30. Juni 1882 Eigen
thümer der fraglichen Liegenschaft gewesen sei, zu Bezahlung der
Steuer von dieser Liegenschaft für das Steuerjahr 1. Juli 1881
bis 30. Juni 1882 verpflichtet, welche Steuer übrigens eine
auf der Liegenschaft selbst ruhende und auf derselben versicherte
Last sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Voraussetzung einer bundesrechtlich unzulässigen Doppel
besteuerung ist, daß mehrere Kantone die Stenerhoheit über ein
und dasselbe Steuersubjekt und Objekt konkurrirend beanspru
138 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
chen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nun bildet aus
schließlich die Grundsteueranlage bezüglich der im Kanton St.
Gallen, beziehungsweise in den Gemeinden Waldkirch und Nie
derbüren, gelegenen Liegenschaften des Rekurrenten. Bezüglich dieser
Liegenschaften aber beansprucht offenbar kein anderer Kanton und
keine Gemeinde eines andern Kantons als eben der Kanton
St. Gallen und die betheiligten st. gallischen Gemeinden die
Steuerberechtigung und es kann somit von einer bundesrechtlich
unzulässigen Doppelbesteuerung nicht die Rede sein.
2. Wenn nämlich Rekurrent darauf abzustellen scheint, daß
er bis Ende 1881 sein gesammtes Vermögen, einschließlich des
am Ende dieses Jahres zum Erwerbe des Fabriketablissementes
Sornthal verwendeten Theiles desselben, an seinem thurgaui
schen Wohnorte habe versteuern müssen, während er nun nach
träglich noch von den betheiligten st. gallischen Gemeinden mit
der Gemeindesteuer von dem Fabriketablissemente für die Zeit
vom 1. Juli 1881 an belegt werde, so daß er den in diesem
Etablissement steckenden Theil seines Vermögens für die Zeit
vom 1. Juli bis 31. Dezember 1881 doppelt versteuern müsse,
so ist darauf zu erwidern: Auch wenn, was nicht der Fall ist,
erwiesen wäre, daß Rekurrent zum Erwerbe des fraglichen Fa
briketablissementes einen für 1881 an seinem Wohnorte in
Bischofszell als bewegliches Vermögen der Besteuerung unter
stehenden Vermögenstheil verwendet habe, so könnte doch von
einer bundesrechtlich unzuläßigen Doppelbesteuerung nicht ge
sprochen werden. Denn auch in diesem Falle würde die Be
steuerung in den beiden Kantonen sich nicht auf das gleiche
Objekt beziehen, vielmehr würde im Kanton St. Gallen eine
dort gelegene Liegenschaft, im Kanton Thurgau dagegen beweg
liches Vermögen des Rekurrenten besteuert; eine ungerechtfertigte
doppelte Belastung des Rekurrenten aber wäre dadurch ausge
schlossen, daß Letzterer eben die Liegenschaft mit der rückständigen
Grundsteuer belastet erworben hat und diesem Umstande bei dem
Erwerbe Rechnung tragen konnte und mußte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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